Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 29 vom 20.06.2013  - Seite 1514 bis 1544 - Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)

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1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) Vom 11. Juni 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes § § § § § § § § § § § § 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten Bundesbesoldungsordnungen A und B (weggefallen) (weggefallen) Eingangsämter für Beamte Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen (weggefallen) Obergrenzen für Beförderungsämter Bemessung des Grundgehaltes Berücksichtigungsfähige Zeiten Öffentlich-rechtliche Dienstherren Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten (weggefallen) Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § § § § § § § 32 32a 32b 33 34 35 36 Bundesbesoldungsordnung W Bemessung des Grundgehaltes Berücksichtigungsfähige Zeiten Leistungsbezüge (weggefallen) Forschungs- und Lehrzulage (weggefallen) Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte § 37 § 38 Bundesbesoldungsordnung R Bemessung des Grundgehaltes Abschnitt 3 Familienzuschlag § 39 § 40 § 41 Grundlage des Familienzuschlages Stufen des Familienzuschlages Änderung des Familienzuschlages Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen § § § § Amtszulagen und Stellenzulagen Prämien und Zulagen für besondere Leistungen Personalgewinnungszuschlag Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit § 44 (weggefallen) § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse § 48 Mehrarbeitsvergütung § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst § 50 (weggefallen) 42 42a 43 43a Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § § § 1 2 3 3a 4 5 6 7 8 Anwendungsbereich Regelung durch Gesetz Anspruch auf Besoldung Besoldungskürzung Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Besoldung bei mehreren Hauptämtern Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (weggefallen) Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungsund Zurückbehaltungsrecht Rückforderung von Bezügen Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen Anpassung der Besoldung Versorgungsrücklage Dienstlicher Wohnsitz Amt, Dienstgrad Aufwandsentschädigungen Zahlungsweise Lebenspartnerschaft Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze § § § § 18 19 19a 19b Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes § 9 § 9a § 10 § 11 § § § § § § § § § 12 13 14 14a 15 16 17 17a 17b Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern § 51 Andere Zulagen und Vergütungen Abschnitt 5 Auslandsbesoldung § § § § § § § 52 53 54 55 56 57 58 Auslandsdienstbezüge Auslandszuschlag Mietzuschuss Kaufkraftausgleich Auslandsverwendungszuschlag Auslandsverpflichtungsprämie (weggefallen) Abschnitt 6 Anwärterbezüge § § § § § § § § 59 60 61 62 63 64 65 66 Anwärterbezüge Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung Anwärtergrundbetrag (weggefallen) Anwärtersonderzuschläge (weggefallen) Anrechnung anderer Einkünfte Kürzung der Anwärterbezüge Abschnitt 7 (weggefallen) § 67 § 68 (weggefallen) (weggefallen) Abschnitt 8 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei § 69 § 70 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften § 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften § 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit § 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag § 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften § 75 Übergangszahlung § 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis § 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes § 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren § 80 1515 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des BundeswehrreformBegleitgesetzes § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 § 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen § 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht § 85 Anwendungsbereich in den Ländern Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage I II III IV V VI VII VIII IX Bundesbesoldungsordnungen A und B Bundesbesoldungsordnung W Bundesbesoldungsordnung R Grundgehalt Familienzuschlag Auslandszuschlag (weggefallen) Anwärtergrundbetrag Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen". 2. Die Abschnitte und Unterabschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter ,,dem 5. Abschnitt" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 4. In § 17a Satz 1 werden die Wörter ,,im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann" durch die Wörter ,,anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt" ersetzt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,, Richter" gestrichen. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade." 6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Besoldungsordnung" durch das Wort ,,Bundesbesoldungsordnung" ersetzt. 1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 7. In § 19a Satz 1 werden die Wörter ,,; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt" gestrichen. 8. § 19b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,, den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen," gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Dies gilt nicht für einen Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Eintritt eines Richters in ein Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1." 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B". b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen." c) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 10. In § 23 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Eingangsamt" die Wörter ,,der Besoldungsgruppe" eingefügt. 11. In § 24 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Besoldungsordnungen" durch das Wort ,,Bundesbesoldungsordnungen" ersetzt. 12. § 25 wird aufgehoben. 13. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. im mittleren Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 8 b) in der Besoldungsgruppe A 9 2. im gehobenen Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 11 b) in der Besoldungsgruppe A 12 c) in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent, 16 Prozent, 6 Prozent, 30 Prozent, 8 Prozent, 3. im höheren Dienst a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 40 Prozent, 10 Prozent." b) In Satz 2 wird das Wort ,,Vomhundertsätze" durch das Wort ,,Prozentsätze" ersetzt. 14. In § 27 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" und wird das Wort ,,Besoldungsordnung" durch das Wort ,,Bundesbesoldungsordnung" ersetzt. 15. In § 28 Absatz 1 wird nach Satz 6 folgender Satz eingefügt: ,,Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden." 16. § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die gleichartige Tätigkeit a) im öffentlichen Dienst eines Organs, einer Einrichtung oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder b) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung und". 17. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 18. Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a und 32b eingefügt: ,,§ 32a Bemessung des Grundgehaltes (1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). (2) Mit der Ernennung zum Professor mit Anspruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten Fälle, 2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C oder R oder der Besoldungsgruppe W 1. (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2. (4) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (5) § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die in § 33 Absatz 4 ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1517 nannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. (6) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen, die die Hochschulleitung betreffen; mit Ausnahme der Bewertung der wissenschaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen die oberste Dienstbehörde. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt: 1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als a) Professor oder Vertretungsprofessor, b) Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan, 2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor a) an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule, b) an einer ausländischen Hochschule, sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet. (2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2 nicht verzögert." 19. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn 1. dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden, 2. der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern, 3. die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt. Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,40 vom Hundert" durch die Angabe ,,22 Prozent" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Vomhundertsatz" durch das Wort ,,Prozentsatz" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Vomhundertsatzes" durch das Wort ,,Prozentsatzes" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,den regelmäßigen Besoldungsanpassungen" durch die Wörter ,,Anpassungen der Besoldung nach § 14" ersetzt. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 20. § 34 wird aufgehoben. 21. Die Überschrift des § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Bundesbesoldungsordnung R". 22. Die Überschrift des § 38 wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Bemessung des Grundgehaltes". 23. § 42a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Besoldungsordnung" durch das Wort ,,Bundesbesoldungsordnung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" und wird das Wort ,,Besoldungsordnung" durch das Wort ,,Bundesbesoldungsordnung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Vomhundertsatzes" durch das Wort ,,Prozentsatzes" ersetzt. cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Vomhundertsatzes" durch das Wort ,,Prozentsatzes" und werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 24. § 44 wird aufgehoben. 25. § 47 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen 1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern trifft, und 2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern trifft." 26. § 50a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird." b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,3" durch das Wort ,,drei" und das Wort ,,Dienstantritt" durch das Wort ,,Diensteintritt" ersetzt. 27. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,haben" die Wörter ,,und sich überwiegend dort aufhalten" eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 28. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wohnraum" die Wörter ,,(zuschussfähige Miete)" eingefügt und werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird das Wort ,,Vomhundertsatzes" durch das Wort ,,Prozentsatzes" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 29. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Vomhundertsatz" durch das Wort ,,Prozentsatz" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 30. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes), wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht, und für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt besteht." b) In Absatz 2 Satz 8 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; auf den Auslandsverwendungszuschlag wird jedoch auf Grund der geringeren Aufwendungen und Belastungen am bisherigen ausländischen Dienstort pauschaliert ein Anteil des Auslandszuschlags nach § 53 angerechnet." ersetzt. 31. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch 1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1519 § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie 2. in den Fällen des § 17 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen." 32. In § 72a Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,, sofern der Beamte oder Richter im vollen zeitlichen Umfang seiner begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leistet." ersetzt. 33. § 73 wird aufgehoben. 34. § 73a wird § 73 und wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Vomhundertsatz" durch das Wort ,,Prozentsatz" ersetzt. 35. § 74a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 54 Absatz 3" die Wörter ,,in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung" eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Beamten, Richtern und Soldaten in Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag rückwirkend gezahlt. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Für die Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung der Anlage V anzuwenden." 36. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,sowie wissenschaftlichen und künstlerischen" durch die Wörter ,,und wissenschaftlichen" und jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 37. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: ,,§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (1) Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach der Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. § 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. (2) Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. Dabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz erreicht ist: 1. unbefristete Leistungsbezüge, 2. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, 3. sonstige befristete Leistungsbezüge. Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig. (3) Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein. (4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird. (5) § 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist. Für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von 1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach der Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen 1. das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zugestanden hat, und 2. der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist. (6) Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben. Der Betrag nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil." 38. § 79 wird wie folgt gefasst: ,,§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren (1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt 1. im Jahr 2013 2. im Jahr 2014 3. im Jahr 2015 4. im Jahr 2016 5. im Jahr 2017 225 Euro, 180 Euro, 135 Euro, 90 Euro, 45 Euro. 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden a) im Jahr 2013 b) im Jahr 2014 c) im Jahr 2015 d) im Jahr 2016 e) im Jahr 2017 2. für einen Dienst von 24 Stunden a) im Jahr 2013 b) im Jahr 2014 c) im Jahr 2015 d) im Jahr 2016 e) im Jahr 2017 30 Euro, 34 Euro, 38 Euro, 42 Euro, 46 Euro. 15 Euro, 17 Euro, 19 Euro, 21 Euro, 23 Euro, (3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet." 39. § 85 wird aufgehoben. 40. § 86 wird § 85. 41. In § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3 und § 32 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Leiter" die Wörter ,,von Hochschulen" eingefügt. 42. In § 3a Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, § 14 Absatz 2 und 3, § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 11, § 43b Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 2 und § 66 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 43. Die Anlagen I bis IV erhalten die aus den Anhängen 1 bis 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. 44. Anlage IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Bundesbesoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W1 Stufe 1 4 105,11 Stufe 2 Stufe 3 W2 W3 5 100 5 700 5 400 6 100 5 700 6 500". 45. Anlage V wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Gültig ab 1. August 2013 Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)". b) Im zweiten Absatz wird jeweils das Wort ,,je" gestrichen. (2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1521 46. In Anlage VI wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4) Gültig ab 1. August 2013 Auslandszuschlag". 47. Anlage VIII wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anlage VIII (zu § 61) Gültig ab 1. August 2013 Anwärtergrundbetrag". b) Im linken Tabellenkopf wird das Wort ,,Eingangsamt" durch die Wörter ,,Besoldungsgruppe des Eingangsamtes" ersetzt. 48. Die Anlage IX erhält die aus dem Anhang 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 3 und § 20 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,dem 5. Abschnitt" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt. 2. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Luftfahrtgerät" die Wörter ,,oder als Systemoperator Wärmebildgerät" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. bbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst: ,,3. nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 180 Euro,". bb) In Satz 2 werden die Angabe ,,Nummer 4" durch die Angabe ,,Nummer 3" und die Angabe ,,6 Euro" durch die Angabe ,,18 Euro" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69i folgende Angabe eingefügt: ,,§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes". 2. In § 14a Absatz 1 Nummer 4 Satz 2, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie § 53 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe ,,400" durch die Angabe ,,450" ersetzt. 3. Nach § 69i wird folgender § 69j eingefügt: ,,§ 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 77a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Satzes 2 zusammen mindestens in der Höhe festzusetzen, in der sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechts festgesetzt worden sind. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend." Artikel 3 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung § 5 Absatz 2 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der nach § 56 Absatz 2 Satz 8 des Bundesbesoldungsgesetzes weitergezahlte Auslandszuschlag wird auf den Auslandsverwendungszuschlag wie folgt angerechnet: 1. zu 15 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland fortgeführt wird und sich mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen (§ 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) weiterhin dort aufhalten; 2. zu 70 Prozent, wenn der Hausstand eines alleinstehenden Berechtigten am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; eine Gemeinschaftsunterkunft gilt nicht als Hausstand; 3. zu 80 Prozent, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft gegen Bezahlung am bisherigen Dienstort im Ausland beibehalten wird; handelt es sich um eine unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft, erhöht sich der Anrechnungsbetrag auf 90 Prozent; 4. zu 90 Prozent, wenn der Hausstand des Berechtigten oder eine Gemeinschaftsunterkunft am bisherigen Dienstort im Ausland aufgegeben wird. Mindestens sind jedoch 30 Prozent des zustehenden Auslandsverwendungszuschlags zu belassen." Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Artikel 5 Änderung des THW-Gesetzes Das THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz ­ THWG)". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 werden die Wörter ,,einer Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter ,,einem Einsatz im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2)" ersetzt. b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Erkundung gilt als Einsatz im Sinne dieses Gesetzes." Artikel 6 Änderung des Soldatengesetzes ordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen." 3. § 89 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,den Befehlshaber des Wehrbereichs, in dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt" durch die Wörter ,,das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Befehlshaber im Wehrbereich" durch die Wörter ,,Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten darf die Personalakte weitergegeben werden 1. an andere Stellen oder an Ärzte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist, 2. an Stellen in Geschäftsbereichen anderer Bundesministerien, soweit diese Aufgaben der Personalbearbeitung oder der Personalwirtschaft in Bezug auf Bewerber, Soldaten oder frühere Soldaten wahrnehmen und die Kenntnis der Personalakte für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist." b) Satz 9 wird wie folgt gefasst: ,,Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dürfen außer in den Fällen des Satzes 6 ohne Einwilligung des Bewerbers, Soldaten oder früheren Soldaten nur erteilt werden, wenn zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen Dritter dies erfordern." c) In Satz 10 werden die Wörter ,,dem Soldaten" durch die Wörter ,,den Betroffenen" ersetzt. 2. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts- Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 46 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Das Bundesministerium der Verteidigung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 31 Satz 2 und 4, § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 33 Absatz 4, § 34 Absatz 2 Satz 2 sowie § 60 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des § 87 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen. Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des anderen Bundesministeriums." 2. Nach § 87 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden." 3. Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird." 4. In § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 38 Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe ,,400" durch die Angabe ,,450" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes Dem § 8 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1523 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden." Artikel 9 Änderungen weiterer Vorschriften vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem 5. Abschnitt" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt. Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 (1) Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 3 werden die Wörter ,,dem 5. Abschnitt" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,dem 5. Abschnitt" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt. (2) § 2 Absatz 3 Satz 1 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. einer Vergütung nach § 79 des Bundesbesoldungsgesetzes,". 2. In Nummer 2 werden die Wörter ,,dem 5. Abschnitt" durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt. (3) In § 3 Nummer 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. August 2013 in Kraft. (2) Artikel 7 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 26. Juli 2012 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5, 9 Buchstabe b und c, Nummer 12, 18, 19 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d, Nummer 20, 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 37, 41 und 44, die Artikel 2, 7 Nummer 4 und Artikel 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (4) Die Artikel 6 und 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Juli 2013 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Juni 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich Der Bundesminister der Finanzen Schäuble D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière 1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 43) Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen I . A l l g e m e i n e Vo r b e m e r k u n g e n 1. Amtsbezeichnungen (1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. (2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf 1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. die Laufbahn, 3. die Fachrichtung. Die Grundamtsbezeichnungen ,,Rat", ,,Oberrat", ,,Direktor" und ,,Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern. (4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes ­ mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes ­ gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz ,,beim Deutschen Bundestag". 2. ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 Die Ämter ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: Bundesagentur für Arbeit Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bundesamt für Naturschutz Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bundesamt für Strahlenschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstitut für Risikobewertung Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundeskriminalamt Deutscher Wetterdienst Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Paul-Ehrlich-Institut Physikalisch-Technische Bundesanstalt Robert Koch-Institut Umweltbundesamt Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe. 2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. II. Stellenzulagen 3a. Zulage für ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX. 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außendienst (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außendienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1525 4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in einer Verwendung als a) flugzeugtechnisches Personal, b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatzführungsdienstes. (2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in a) Flugsicherungssektoren, b) Flugsicherungsstellen, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flugsicherungssektoren, 3. als Flugberatungspersonal in a) Flugsicherungsstellen, b) zentralen Stellen des Flugberatungsdienstes, c) einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa) mit Radarleit-Jagdlizenz, bb) ohne Radarleit-Jagdlizenz, b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen, bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst (Einsatzführungsausbildungsinspektion), 5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde, sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung oder des Einsatzführungsdienstes, 6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wetterbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit Flugbetrieb der Bundeswehr oder in den zentralen Geoinformationsberatungsstellen. (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 6. Zulage für Soldaten und Beamte in fliegerischer Verwendung (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten und Beamte in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen ein- oder zweisitziger strahlgetriebener Kampf- oder Schulflugzeuge oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen sonstiger strahlgetriebener Flugzeuge oder sonstiger Luftfahrzeuge oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier, c) als Steuerer mit der Erlaubnis und Berechtigung zum Führen und Bedienen unbemannter Luftfahrtgeräte, die nach Instrumentenflugregeln geführt und bedient werden müssen, d) als Flugtechniker in der Bundespolizei oder als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in der Bundeswehr. Die Stellenzulage erhöht sich bis zum 31. Dezember 2014 um den Betrag nach Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. (2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent. (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzu- 1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 lage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach a) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro, b) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro, c) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro, d) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt. (6) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX. (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder. 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die Beamten der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 9a. Zulage im Marinebereich (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten vom Beginn des 16. Dienstmonats an Soldaten und Beamte, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1527 die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung a) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes oder Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden, b) als Besatzungsangehörige eines in Dienst gestellten U-Bootes der Marine oder im Dienst von Seestreitkräften verwendet werden, c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach den Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten mit einer Verwendung a) als Besatzungsangehörige anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden, b) als Taucher für den maritimen Einsatz. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen. 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr (1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 11. Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2014 Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. 12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX. 13. Zulage für Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 14. Zulage für Flugsicherungslotsen (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt. III. Andere Zulagen 15. Zulage für Kanzler an großen Botschaften Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen nach der Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage gewährt. Sie beträgt 15 Prozent, an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13 in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gewährt. 16. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. 17. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Beamte, die bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. 1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 2 Oberamtsgehilfe Wachtmeister 1 2 Fahnenjunker Seekadett 1 1, 2 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 Prozent der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 2 3 4 Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfe1 O b e r a u f s e h e r 1, Oberschaffner 2 Besoldungsgruppe A 6 Betriebsassistent1 2, 3, 4 1, 2 O b e r w a c h t m e i s t e r 1, E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, Hauptwart Sekretär3 Stabsunteroffizier4 Obermaat4 1 2 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter5 1 Oberamtsmeister1 Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Im Justizdienst auch als Eingangsamt. Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes. Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Als Eingangsamt. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. 2 3 4 2 3 4 Besoldungsgruppe A 7 Brandmeister1 Oberlokomotivführer2 Obersekretär3 Oberwerkmeister2 Polizeimeister1 5 Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeister Hauptaufseher1 Hauptschaffner O b e r w a r t 1, Obergefreiter Hauptgefreiter4 1 2 1 2 Stabsunteroffizier4 Obermaat4 Feldwebel Bootsmann Fähnrich Fähnrich zur See Oberfeldwebel5 Oberbootsmann5 1 2 3 H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. Als Eingangsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3 4 Als Eingangsamt. Auch als Eingangsamt. Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe A 5 B e t r i e b s a s s i s t e n t 1, Hauptwart 1, 2 2 1, 2, 3 4 5 Erster Hauptwachtmeister Oberamtsmeister2 Stabsgefreiter Oberstabsgefreiter1, 4 Unteroffizier Maat Besoldungsgruppe A 8 Hauptlokomotivführer Hauptsekretär Hauptwerkmeister Oberbrandmeister Polizeiobermeister Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1529 Hauptfeldwebel1 Hauptbootsmann1 Oberfähnrich1 Oberfähnrich zur See1 1 Hauptmann3 Kapitänleutnant3 1 2 3 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2). Im Auswärtigen Dienst. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektor1 Betriebsinspektor1 Hauptbrandmeister1 Inspektor Kapitän Konsulatssekretär Kriminalkommissar Polizeihauptmeister1 Polizeikommissar Besoldungsgruppe A 12 Amtsrat Kanzler Erster Klasse1, 2 Kriminalhauptkommissar3 Polizeihauptkommissar3 Rechnungsrat ­ als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof ­ Seehauptkapitän1 Hauptmann3 Kapitänleutnant3 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. Im Auswärtigen Dienst. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. Stabsfeldwebel2 Stabsbootsmann2 Oberstabsfeldwebel2, Leutnant Leutnant zur See 1 2 3 3 Oberstabsbootsmann2, 3 Besoldungsgruppe A 131 Akademischer Rat ­ als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule ­ Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2 Kanzler Erster Klasse3, Konsul Kustos Legationsrat Oberamtsrat Oberrechnungsrat ­ als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof ­ Pfarrer5 Rat Seehauptkapitän3 Fachschuloberlehrer6, Studienrat ­ im höheren Dienst ­9 Stabshauptmann10 Stabskapitänleutnant10 Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär 1 Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 4 3 Besoldungsgruppe A 101 Konsulatssekretär Erster Klasse Kriminaloberkommissar Oberinspektor Polizeioberkommissar Seekapitän Oberleutnant Oberleutnant zur See 1 7, 8 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2). Besoldungsgruppe A 111 Amtmann Kanzler2 Kriminalhauptkommissar3 Polizeihauptkommissar3 Seeoberkapitän Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für 1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 7 technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 2 3 4 5 6 7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 8 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. Im Auswärtigen Dienst. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. Als Eingangsamt. Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen. Besoldungsgruppe A 15 Akademischer Direktor ­ als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule ­ Botschafter1 Botschaftsrat Bundesbankdirektor2 Dekan Direktor3 Generalkonsul4 Gesandter4 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6 Hauptkustos Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule ­ als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern ­8, 9 Regierungsschuldirektor ­ als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst ­ Studiendirektor ­ im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8, 9 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben ­10 Oberstleutnant7, 11 11 8 9 10 Besoldungsgruppe A 14 Akademischer Oberrat ­ als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule ­ Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1 Konsul Erster Klasse Legationsrat Erster Klasse2 Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3 Oberkustos Oberrat Pfarrer4 Fachschuldirektor ­ als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht ­5 Fachschuloberlehrer ­ als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern ­6, 7 ­ als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule ­6 Oberstudienrat ­ im höheren Dienst ­8 Regierungsschulrat ­ im Schulaufsichtsdienst ­ Oberstleutnant3 Fregattenkapitän3 Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär 1 2 Fregattenkapitän7, Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär 1 2 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. Erhält als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 Prozent der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, B 2, B 3. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, B 2, B 3. Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung ,,Botschafter" oder ,,Gesandter". Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 4 5 6 7 8 9 3 4 5 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 10 1531 Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. Auf herausgehobenen Dienstposten. Kanzler einer Universität der Bundeswehr12 Leitender Regierungsschuldirektor ­ als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst ­ Oberstudiendirektor ­ im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern ­13 Oberst11 Kapitän zur See11 Oberstapotheker11 Flottenapotheker11 Oberstarzt11 Flottenarzt11 Oberstveterinär11 1 2 3 4 5 6 7 8 9 11 Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor2 Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen Generalkonsul5 Gesandter5 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7 Leitender Akademischer Direktor ­ als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule ­8 Leitender Dekan L e i t e n d e r D i r e k t o r 9, Ministerialrat ­ bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen ­11 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse11 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der FachbereichsleiterDienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden. Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. Dienststelle3 Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4 10 11 12 13 Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Direktor und Professor Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist ­ ­ beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung ­ Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1 Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ­ als der ständige Vertreter des Präsidenten ­2 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1 Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ­ als Leiter eines großen Fachbereichs ­ Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung ­ Direktor bei der Unfallkasse des Bundes ­ als stellvertretender Geschäftsführer ­ 1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 4 Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ­ als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches ­1 Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist ­ Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen ­ als Leiter einer Dienststelle ­ Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der Bundeswehr ­ als der ständige Vertreter des Amtsleiters ­ Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt ­ als der ständige Vertreter des Amtsleiters ­ Direktor beim Marinearsenal ­ als Leiter eines Arsenalbetriebes ­ Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse ­ als Geschäftsführer ­ Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3 Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr ­ als Leiter der Dienststelle ­ Direktor und Professor ­ als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung ­4 ­ bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist ­ Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 Vizepräsident7 ­ als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung ­ Oberst6 Kapitän zur See6 Oberstapotheker6 Flottenapotheker6 Oberstarzt6 Flottenarzt6 Oberstveterinär6 1 2 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz ,,und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 5 6 7 Besoldungsgruppe B 3 Abteilungsdirektor ­ als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung ­ ­ als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion ­ Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ­ als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung ­ Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Direktor ­ als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung ­ ­ als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters ­ Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit ­ als Leiter der Familienkasse ­ Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung ­ als Leiter einer Lehrgruppe ­ Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3 Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main ­ ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig ­ Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr ­ als Leiter einer Fachgruppe ­ Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom ­ als Geschäftsführer ­ Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ­ als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches ­3 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist ­ Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1533 Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle ­ als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr ­ Direktor beim/bei der ...4 ­ als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist ­ ­ als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist ­3 ­ als ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ­ Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr Direktor beim Bundesarchiv ­ als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR ­ Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung ­ als Leiter einer Abteilung ­ Direktor beim Bundesnachrichtendienst5 Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft ­ als Geschäftsführender Direktor ­6 Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr Direktor in der Bundespolizei ­ als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums ­ ­ im Bundesministerium des Innern ­7 Direktor und Professor ­ als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung ­8 ­ als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ­ ­ als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ­ ­ bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts ­ Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit ­ als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarktund Berufsforschung ­9 Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr ­ als Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften ­ Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung ­ als Geschäftsführender Direktor ­ Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien ­ als Geschäftsführender Direktor ­ Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien ­ ABC-Schutz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden Rentenfällen ­ Generalkonsul10 Gesandter10 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)11 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor ­ bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ­ ­ bei der Deutsche Post AG ­ ­ bei der Deutsche Postbank AG ­ ­ bei der Deutsche Telekom AG ­ Ministerialrat ­ bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen ­12, 13, 14 Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12 Präsident einer Bundespolizeidirektion15 Vizepräsident16 ­ als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung ­ Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes 1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17 Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, Oberst12, 19 18 Erster Direktor beim Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr ­ als ständiger Vertreter des Amtschefs ­ Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung ­ als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten ­ Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr ­ als ständiger Vertreter des Amtschefs ­ Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes ­ als Geschäftsführer ­ Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen ­ Erster Direktor im Bundeskriminalamt Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2 Präsident der Bundespolizeiakademie Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Präsident des Bundessortenamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion3 Präsident einer Universität der Bundeswehr4 Vizepräsident5 ­ als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung ­ Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6 1 2 Kapitän zur See12, 19 19 Oberstapotheker12, Oberstarzt12, 19 Flottenapotheker12, 19 Flottenarzt12, 19 Oberstveterinär12, 1 2 3 4 19 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung ,,Direktor" zu führen. Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung ,,Direktor" zu führen. Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen. Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Soweit die Funktion nicht dem Amt ,,Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5. Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz ,,und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz ,,und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. 17 18 3 4 19 5 Besoldungsgruppe B 4 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist ­ Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1 Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 6 Besoldungsgruppe B 5 Bundesbankdirektor1 Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­ Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1535 Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit ­ als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ­2 Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen ­ Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ­ als Geschäftsführer ­2 Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Präsident der Bundesfinanzakademie Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3 Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundessprachenamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion4, 5 ­ als der ständige Vertreter des Amtschefs ­ Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ­ als der leitende Beamte ­ Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ­ als der leitende Beamte ­ Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit ­ als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ­3 Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter ­ Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4 Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr ­ als ständiger Vertreter des Amtschefs ­ Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung ­ Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen ­5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent ­ bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 ­ ­ beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe ­ Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ­ als Geschäftsführer ­3 Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 1 2 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7. 4 5 6 Besoldungsgruppe B 6 Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Bundesdisziplinaranwalt Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst 1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt 1 2 3 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor" zu führen. Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt ­ als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg ­ gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. 5 Präsident des Bundesamtes für Justiz Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident des Zollkriminalamtes Präsident einer Bundesfinanzdirektion Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9 Brigadegeneral 6 7 8 9 Besoldungsgruppe B 7 Ministerialdirigent ­ im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision ­ Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Vizepräsident ­ eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist ­ Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1 Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1537 Besoldungsgruppe B 8 Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ­ als Mitglied des Direktoriums ­ Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Präsident des Bundeskartellamtes Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident des Umweltbundesamtes Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Besoldungsgruppe B 9 Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor ­ bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung ­3 Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundeskriminalamtes Präsident des Bundesnachrichtendienstes Präsident des Bundespolizeipräsidiums Präsident des Bundesversicherungsamtes Präsident des Bundesverwaltungsamtes Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt 1 2 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Besoldungsgruppe B 10 Ministerialdirektor ­ als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung ­ ­ als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung ­ Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund General1 Admiral1 1 Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe B 11 Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär 1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Anhang 2 (zu Artikel 1 Nummer 43) Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W Vorbemerkungen 1. Zulagen (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung. (2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro. 2. Dienstbezüge für Professoren als Richter Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. 3. Amtsbezeichnungen Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. 3 Besoldungsgruppe W 1 Professor als Juniorprofessor1 1 Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Besoldungsgruppe W 2 Professor1 ­ an einer Fachhochschule ­ Universitätsprofessor1 Präsident der ...1, 2, 3 2, 3 Vizepräsident der ...1, Kanzler der ...1, 1 2 2, 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3). 3 Besoldungsgruppe W 3 Professor1 ­ an einer Fachhochschule ­ Universitätsprofessor1 Präsident der ...1, Kanzler der ...1, 1 2 2, 3 2, 3 Vizepräsident der ...1, 2, 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1539 Anhang 3 (zu Artikel 1 Nummer 43) Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. Besoldungsgruppe R 1 Besoldungsgruppe R 2 Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vizepräsident des Truppendienstgerichts1 Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof 1 1 Besoldungsgruppe R 5 Besoldungsgruppe R 6 Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 7 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ­ als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft ­ Besoldungsgruppe R 8 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1 Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1 Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1 Vizepräsident des Bundessozialgerichts1 Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 9 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 10 Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Präsident des Truppendienstgerichts Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 4 Vizepräsident des Bundespatentgerichts 1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 43) Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2) Gültig ab 1. August 2013 Grundgehalt 1. Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 1 845,90 1 920,04 1 962,11 1 977,58 2 021,84 2 126,98 2 255,35 2 441,26 2 619,43 3 006,77 3 223,69 3 780,31 3 887,67 4 751,96 5 242,19 1 889,03 1 965,41 2 016,31 2 045,08 2 100,43 2 196,70 2 339,46 2 524,27 2 733,42 3 176,09 3 423,98 3 968,45 4 130,01 4 971,08 5 496,74 1 933,32 2 010,77 2 070,54 2 099,30 2 180,09 2 288,58 2 457,87 2 654,86 2 898,32 3 344,30 3 625,39 4 155,47 4 373,48 5 138,17 5 689,28 1 966,51 2 047,30 2 113,70 2 152,43 2 240,96 2 382,62 2 577,39 2 787,65 3 062,09 3 513,62 3 825,68 4 343,60 4 615,83 5 305,28 5 881,85 2 000,83 2 083,83 2 156,86 2 205,56 2 304,04 2 474,47 2 696,90 2 918,22 3 225,88 3 629,81 3 965,13 4 473,08 4 782,92 5 472,39 6 073,30 2 035,14 2 120,33 2 200,02 2 259,79 2 364,91 2 567,43 2 779,89 3 006,77 3 339,88 3 746,01 4 102,34 4 603,67 4 951,15 5 638,39 6 266,97 2 069,43 2 156,86 2 243,17 2 312,90 2 432,41 2 637,15 2 864,01 3 096,42 3 453,84 3 862,21 4 240,68 4 733,13 5 118,25 5 804,38 6 459,52 2 103,74 2 193,37 2 283,02 2 364,91 2 491,07 2 706,86 2 947,01 3 183,83 3 567,85 3 978,41 4 381,23 4 860,40 5 286,47 5 969,26 6 649,87 Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 19,67 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,58 Euro. 2. Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B 11 5 969,26 6 934,27 7 342,62 7 769,78 8 260,04 8 725,94 9 175,23 9 645,55 10 228,76 12 040,35 12 508,46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1541 3. Bundesbesoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) W1 Stufe 1 4 154,37 Stufe 2 Stufe 3 W2 W3 5 161,20 5 768,40 5 464,80 6 173,20 5 768,40 6 578,00 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 R 1 R 2 R 3 R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 R 9 R 10 3 780,31 4 593,69 7 342,62 7 769,78 8 260,04 8 725,94 9 175,23 9 645,55 10 228,76 12 558,28 4 144,41 4 829,43 4 509,60 5 064,04 4 832,76 5 384,96 5 154,78 5 708,09 5 477,93 6 030,14 5 798,85 6 353,28 6 124,20 6 676,44 1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Anhang 5 (zu Artikel 1 Nummer 48) Anlage IX (zu Anlage I und III) Gültig ab 1. August 2013 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen ­ in der Reihenfolge der Gesetzesstellen ­ Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Bundesbesoldungsordnungen A und B Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 3a Nummer 4 Nummer 4a Nummer 5 Die Zulage beträgt für Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes Nummer 5a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 134,22 53,69 80,53 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 37,57 53,69 80,53 Doppelbuchstabe bb Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Nummer 5 und 6 271,47 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes ab Besoldungsgruppe A 13 Nummer 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Buchstabe d 271,47 Absatz 1 Satz 2 483,17 386,54 338,05 309,23 614,64 271,47 169,03 189,51 210,00 245,86 169,03 107,56 210,00 169,03 235,61 235,61 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1543 Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Nummer 6a Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 107,38 Nummer 9a Absatz 1 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* A5 A9 A 13 A 15 B3 B6 B9 B 11 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Absatz 2 Buchstabe a Buchstabe b Nummer 10 Absatz 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 11 107,38 214,74 161,06 A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14, A 15, B 1 A 16, B 2 bis B 4 B 5 bis B 7 B 8 bis B 10 B 11 Nummer 8 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 8a Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 8b Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren 42,94 53,69 66,87 133,75 614,64 40,27 120,80 161,06 201,32 Nummer 12 Nummer 13 Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes 17,91 40,27 24,17 73,56 100,31 123,72 147,11 des gehobenen Dienstes Nummer 14 Nummer 16 53,50 70,21 86,94 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 A 8 bis A 11 A 12 bis A 15 46,02 61,36 71,58 92,03 96,63 128,85 161,06 193,27 A 16 und höher Nummer 17 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe(n) A 2 und A 3 A 4 bis A 6 12,78 17,90 35,79 40,90 48,57 58,80 71,58 66,87 133,75 A 7 bis A 10 A 11 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). B 5 bis B 7 1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge in Euro, Prozentsatz Besoldungsgruppen A2 Fußnote 1 2 36,78 67,85 36,78 67,85 34,26 36,78 67,85 7,39 36,78 67,85 36,78 45,68 58,85 273,81 278,28 127,19 190,79 254,35 190,79 213,36 440,88 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 Besoldungsgruppen R2 R8 A 15 B3 B6 B9 Fußnote 1 1 210,93 421,78 A3 2 4 5 A4 1 2 4 A5 1 3 A6 A7 A8 A9 A 13 2 5 1 1, 3 1 7 A 14 A 15 5 3 8 A 16 B 10 Bundesbesoldungsordnung R Vo r b e m e r k u n g e n Nummer 2 Die Zulage beträgt 10 1 12,5 Prozent des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe* a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 R1 R3 R6 R9 * Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).