Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 31 vom 28.06.2013  - Seite 1679 bis 1680 - Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1679 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften Vom 24. Juni 2013 Es verordnen ­ die Bundesregierung auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, auf Grund des § 52 Absatz 58 Satz 3 und Absatz 58a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, und auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862); ­ das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist: Inhaltsübersicht Artikel 1 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes Inkrafttreten Artikel 1 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte §1 Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für 1. die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, 2. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes, 3. die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. §2 Anwendungszeitpunkte zum Einkommensteuergesetz (1) § 50 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 (2) § 50a Absatz 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. Körperschaft und stimmen Betriebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, ist das Betriebsfinanzamt maßgebend. (2) Sofern eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes beantragt wird und der hierauf anzurechnende Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes von Vergütungsschuldnern vorgenommen wurde, für deren Besteuerung vom Einkommen Finanzbehörden verschiedener Länder örtlich zuständig sind, steht der auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Anteil am Zahl- oder Erstattungsbetrag dem Land zu, dessen Finanzbehörde nach Maßgabe der Abgabenordnung für die Veranlagung zuständig gewesen wäre. §2 Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen. §3 Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest. Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung § 84 Absatz 3h Satz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen." Artikel 3 Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes §1 Grundregel (1) Das auf die Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallende Aufkommen des Bundeszentralamts für Steuern aus der Ausübung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 des Finanzverwaltungsgesetzes gebührt dem Land, dessen Finanzbehörde für die Besteuerung vom Einkommen des Vergütungsschuldners örtlich zuständig ist. Ist der Vergütungsschuldner keine Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. Juni 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble