Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 31 vom 28.06.2013  - Seite 1681 bis 1681 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

860-3-28
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1681 Fünfte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung Vom 24. Juni 2013 Auf Grund des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 und auf Grund des § 357 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­, von denen § 109 Absatz 3 und 4 durch Artikel 2 Nummer 18 neu gefasst und § 357 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 § 5 Absatz 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 1. tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist; 2. können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Berlin, den 24. Juni 2013 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen