Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 31 vom 28.06.2013  - Seite 1685 bis 1686 - Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 1685 Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV) Vom 24. Juni 2013 Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: §1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuchs wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt. §2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. §3 Zuständigkeit nach dem Tierseuchengesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. §4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. §5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 70 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver- 1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2013 teidigung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt. §6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Medizinproduktegesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung im Bereich der Bundeswehr den Bonn, den 24. Juni 2013 jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz vom 12. September 2006 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft. D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière