Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 33 vom 03.07.2013  - Seite 1862 bis 1887 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

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1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats1 Vom 27. Juni 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe jeweils als erheblich im Sinne des § 8 anzusehen sind und 4. die die Bedingungen des Satzes 2 oder 3 erfüllt. In dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats steht, muss dieses Unternehmen 1. ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche sein, 2. ein Unternehmen sein, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder 3. ein Unternehmen sein, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet. In dem Fall, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats steht, muss der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des § 7 in der Finanzbranche liegen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind konglomeratsangehörige 1. Einlagenkreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, 2. Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Sterbekassen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 4. Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, 5. Kapitalanlagegesellschaften und andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG. Artikel 1 Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz - FKAG) §1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich (1) Beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats unterliegen einer zusätzlichen Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Aufsicht wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ausgeübt. (2) Ein Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe, 1. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats steht oder bei der mindestens eines der Tochterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats ist, 2. in der mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens eines ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche ist, 3. in der die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche 1 Die Artikel 1, 3 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1863 (2) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), die darauf beruhenden inländischen Gesetze, einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (3) Finanzbranche sind die folgenden Branchen: 1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; zu dieser gehören a) Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, b) Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, c) Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes, d) Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 5 des Investmentgesetzes, e) Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes, f) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes, g) E-Geld-Institute im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, h) Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie i) den Buchstaben a bis h entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland; für die Zwecke der §§ 6 bis 12 gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht der Bank- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehörig; 2. die Versicherungsbranche; zu dieser gehören a) Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Ausnahme der Sterbekassen, b) Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie c) den Buchstaben a und b entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland. (4) Mutterunternehmen sind: Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmen, die tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt. (5) Tochterunternehmen sind: Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmen, auf die ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, ohne dass es auf die Rechtsform oder den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens ist ebenfalls Tochterunternehmen des Mutterunternehmens. (6) Beteiligungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anteile an anderen Unternehmen nach Maßgabe des § 271 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals. (7) Eine Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht 1. aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung hält, oder 2. aus mindestens zwei Unternehmen, die in der Weise miteinander verbunden sind, dass a) sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter einheitlicher Leitung stehen oder b) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten Zeiträume im Amt sind, wenn sie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder hätten (horizontale Unternehmensgruppe). (8) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. ein Kontrollverhältnis oder eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind, oder 2. eine Verbindung eines oder mehrerer Unternehmen oder einer oder mehrerer natürlicher Personen durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals. (9) Kontrollverhältnis ist das Verhältnis zwischen Mutter- und Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. (10) Gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist ein Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet. 1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 (11) Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (12) Drittstaaten sind alle Staaten, die keine Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (13) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf Einzel- oder Gruppenebene zuständig sind. (14) Jeweils zuständige Behörden 1. sind die zuständigen Behörden der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die branchenbezogene Gruppenaufsicht der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens, verantwortlich sind, 2. ist der Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht um eine der unter Nummer 1 genannten Behörden handelt, und 3. sind gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden ebenfalls betroffen sind. Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1) genannten technischen Regulierungsstandards sind hierbei insbesondere der Marktanteil der beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ­ insbesondere wenn dieser mehr als 5 Prozent beträgt ­ sowie das Gewicht der in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats zu berücksichtigen. (15) Konglomeratsinterne Transaktionen sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen, die enge Verbindungen mit Unternehmen der Gruppe haben, stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht. (16) Risikokonzentrationen sind alle mit einem Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats, bei denen das Verlustpotential groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage eines beaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob das Ausfallrisiko auf einem Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko, Anlagerisiko, Versicherungsrisiko, Marktrisiko, sonstigen Risiko oder einer Kombination von Risiken oder einer Wechselwirkung zwischen Risiken beruht oder beruhen kann. (17) Gemeinsamer Ausschuss ist der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. §3 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. § 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. §4 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss (1) Bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der Ermittlung eines Finanzkonglomerats und bei der Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit den zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss zusammen; § 84 Absatz 3 und 4 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 Satz 8 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. (2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, einschließlich desjenigen Staates, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den Koordinator. (3) Auf Anfrage einer zuständigen Behörde übermittelt die Bundesanstalt die Informationen, die dazu dienen, die Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG zu ermöglichen oder zu erleichtern. (4) Die Bundesanstalt kann die zuständigen Behörden des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an sie weiterzuleiten. (5) Die nach Abschnitt 3 der Richtlinie 2002/87/EG erforderliche Zusammenarbeit und die Wahrnehmung der in Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden in Drittstaaten in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts erfolgt durch Kollegien, die gemäß Artikel 131a der Richtlinie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1865 2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden. (6) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenarbeit legt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums fest. Diese Vereinbarungen werden gesondert in die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen, die nach Artikel 131 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossen werden, aufgenommen. § 8e Absatz 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. §5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator (1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie folgende Aufgaben: 1. die Koordinierung der Sammlung und der Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen, 2. die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden, 3. die generelle Aufsicht und die Beurteilung der Finanzlage des Finanzkonglomerats, 4. die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und über Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen, 5. die Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats, 6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt als Koordinator durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden. (2) Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Koordinator folgende Aufgaben wahr: 1. Sie unterrichtet über die Bekanntgabe der Feststellung nach § 8 Absatz 1 a) die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, b) die zuständigen Behörden des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, und c) den Gemeinsamen Ausschuss. 2. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden und die Europäische Kommission über die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 15 Absatz 4. 3. Sie hört die jeweils zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorab an a) vor Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 4, b) vor Freistellungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, c) vor Maßnahmen nach den §§ 20, 21 Absatz 1, § 23 Absatz 4 und § 28 Absatz 1, wenn dies für die Aufsichtstätigkeit dieser Behörden von Bedeutung ist. In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die jeweils zuständigen Behörden von der getroffenen Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. 4. Sie unterbreitet den jeweils zuständigen Behörden Vorschläge für Entscheidungen zur a) Nichtberücksichtigung bestimmter Unternehmen oder Beteiligungen bei der Ermittlung eines Finanzkonglomerats nach § 9 Absatz 1, b) Aufhebung der Feststellung nach § 11 Absatz 2, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, c) Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3. 5. Sie teilt die Ergebnisse unionsweiter Prognoserechnungen dem Gemeinsamen Ausschuss mit. 6. Sie stellt dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationen zur Verfügung. (3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vorsitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, entscheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen. §6 Ermittlung eines Finanzkonglomerats (1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob eine branchenübergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat einzustufen ist. (2) Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass ein von ihr beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, teilt sie dies den zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und dem Gemeinsamen Ausschuss mit. §7 Zugehörigkeit zur Finanzbranche Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent beträgt. §8 Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten (1) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten von Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind als erheblich anzusehen, wenn 1. für jede Branche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Branche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Branche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 Prozent betragen oder 2. die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt. 1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 (2) Als die am schwächsten vertretene Branche in einem Finanzkonglomerat gilt diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Branche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. (3) Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Finanzkonglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Branche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt. Kapitalanlagegesellschaften und andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG werden innerhalb der Gruppe der Finanzbranche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Branche zugerechnet. §9 Berechnung der Zugehörigkeit zur Finanzbranche und der Erheblichkeit von konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten (1) Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann die Bundesanstalt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 im Einzelfall ein konglomeratsangehöriges Unternehmen unberücksichtigt lassen, wenn und solange 1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; 2. das Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene von untergeordneter Bedeutung ist; 3. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre. Erfüllen mehrere konglomeratsangehörige Unternehmen für sich genommen die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 1 gilt nicht, wenn das Unternehmen von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in einen Drittstaat umgezogen ist und dieser Umzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen. (2) Bei den Berechnungen nach den §§ 7 und 8 kann die Bundesanstalt außerdem im Einzelfall eine oder mehrere Beteiligungen an der schwächer vertretenen Branche ausschließen, wenn und solange diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von untergeordneter Bedeutung sind. (3) Für die Anwendung der §§ 7 und 8 kann die Bundesanstalt im Einzelfall das Kriterium der Bilanzsumme durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien ersetzen oder ergänzen, wenn diese im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung besonders aussagekräftig sind: 1. Ertragsstruktur, 2. außerbilanzielle Geschäfte, 3. Gesamtwert des verwalteten Vermögens. (4) Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, trifft die Bundesanstalt Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden. § 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7 und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellenwerte überschritten werden: 1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent, 2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder 3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. § 11 Feststellung eines Finanzkonglomerats (1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenübergreifend tätige Gruppe ein Finanzkonglomerat ist. Sie gibt die Feststellung dem Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe bekannt. Wenn an der Spitze kein Mutterunternehmen steht, gibt sie die Feststellung dem beaufsichtigten Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme innerhalb der Gruppe bekannt. (2) In den Fällen des § 10 kann die Bundesanstalt während des maßgeblichen Zeitraums von drei Geschäftsjahren die Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufheben; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden. (3) Die Bundesanstalt hat die Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind. Sie hat die Feststellung insbesondere aufzuheben, wenn folgende Schwellenwerte unterschritten werden: 1. im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent, 2. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder 3. im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 12 Übergeordnetes Unternehmen (1) Übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkonglomerats ist ein beaufsichtigtes Unternehmen des Finanzkonglomerats, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht und seinen Sitz im Inland hat. (2) Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen mit Sitz im Inland und hat die gemischte Finanzholding-Gesellschaft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1867 ihren Sitz im Inland, bestimmt die Bundesanstalt ein beaufsichtigtes Tochterunternehmen mit Sitz im Inland als übergeordnetes Unternehmen des Finanzkonglomerats. Abweichend hiervon kann die Bundesanstalt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder ein anderes beaufsichtigtes Unternehmen als übergeordnetes Unternehmen des Finanzkonglomerats bestimmen. Die Bundesanstalt berücksichtigt neben der Struktur des Finanzkonglomerats auch, ob die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder die Versicherungsbranche stärker im Sinne des § 8 Absatz 2 vertreten ist. Das zu bestimmende Unternehmen ist vorab anzuhören. § 13 Befreiung und Freistellung von der zusätzlichen Beaufsichtigung (1) Auf Antrag des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe kann die Bundesanstalt von der Feststellung, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, absehen (Befreiung) oder das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats von den Verpflichtungen nach den §§ 23 bis 25 ganz oder teilweise freistellen, wenn 1. zwar die Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Branche 6 Milliarden Euro übersteigt, die Gruppe aber den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannten Schwellenwert nicht erreicht und die Einbeziehung der Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre; 2. zwar die Gruppe den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 genannten Schwellenwert erreicht, die Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Branche aber 6 Milliarden Euro nicht übersteigt; 3. die Überschreitung der Schwellenwerte in den §§ 7 und 8 ausschließlich auf eine erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe zurückzuführen ist; in diesem Fall ist die Befreiung auf höchstens drei Jahre, beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäftsjahr, zu befristen. (2) Steht an der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, kann das beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats mit der höchsten Bilanzsumme innerhalb der Gruppe den Antrag stellen. In diesem Fall ist die Befreiung zu befristen. (3) Die Bundesanstalt kann eine Befreiung mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen, wenn ein Grund für die Befreiung nachträglich entfällt. (4) Bei Finanzkonglomeraten, die grenzüberschreitend tätig sind, entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden und teilt die Entscheidungen den zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit. (5) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Entscheidungen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. (6) Die Bundesanstalt bewertet jedes Jahr erneut die Befreiungen nach Absatz 1 und überprüft die quantita- tiven Indikatoren und die risikobasierten Einschätzungen der Gruppen. § 14 Ausnahme von der laufenden Beaufsichtigung Auf Antrag eines übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats kann die Bundesanstalt von der laufenden Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene absehen und das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats von den Verpflichtungen nach diesem Gesetz widerruflich freistellen, wenn 1. das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats ist, dessen übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, und insoweit eine zusätzliche Beaufsichtigung nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG sichergestellt ist, oder 2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums angemessen ist. Dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 15 Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung (1) Die Bundesanstalt kann im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden über die Fälle des § 1 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 2 oder des Absatzes 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nummer 14, der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. (2) Liegt kein Finanzkonglomerat vor, bestehen jedoch Beteiligungen an mindestens einem beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats oder Kapitalbeziehungen zu einem solchen Unternehmen oder kann auf ein solches Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, kann die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden die Vorschriften dieses Gesetzes auf diese Unternehmen ganz oder teilweise entsprechend anwenden, wenn die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind; in diesem Fall bestimmt die Bundesanstalt eines dieser Unternehmen als übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkonglomerats. Die Bundesanstalt trifft ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung. (3) Unterliegen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat keiner Beaufsichtigung, die der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, kann die Bundesanstalt die Gruppe als Finanzkonglomerat und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats als übergeordnetes Unternehmen bestim- 1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 men. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer jeweils zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, kann sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen. (4) Die Bundesanstalt kann abweichend von Absatz 3 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. (5) Wenn ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums betroffen ist, trifft die Bundesanstalt Entscheidungen nach Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Koordinator. § 16 Bezugnahme auf Bilanzsumme oder auf Solvabilitätsanforderungen (1) Soweit in den §§ 7 bis 13 auf die Bilanzsumme Bezug genommen wird, ist von der anhand der einzelnen Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe auszugehen. Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, werden in Höhe des Anteils ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist abweichend von Satz 1 dieser maßgebend. (2) Soweit in § 8 auf Solvabilitätsanforderungen Bezug genommen wird, sind diese nach den §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes zu ermitteln. Ist ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einzubeziehen, das nicht bereits von der Berechnung nach § 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 10a des Kreditwesengesetzes erfasst wird, sind die Solvabilitätsanforderungen des Sitzstaates maßgebend; dies gilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn dort gleichwertige Solvabilitätsanforderungen bestehen. § 17 Eigenmittelausstattung (1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomeratsebene angemessene Eigenmittel haben. (2) Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist. Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die hierfür erforderlichen Angaben einzureichen. § 18 Berechnung der Eigenmittel (1) In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach § 17 Absatz 1 sind einzubeziehen das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland und die konglomeratsangehörigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und Versicherungs-Zweckgesellschaften (nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats). Bei diesen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Spezialgesetze anerkannten Bestandteilen entsprechen. (2) Die Bundesanstalt bestimmt, welche der in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz nicht ausschließlich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 näher bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen. (3) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung dieser Verpflichtung auf die nachgeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, die nach Absatz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehen sind, nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (4) Die Unternehmen, die nach Absatz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehen sind, haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Die nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 anzeigepflichtige übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats zu übermitteln. Kann das anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf diese Unternehmen entfallenden Buchwerte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens des Finanzkonglomerats abzuziehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1869 (5) § 17 Absatz 1, 3 und 4 gilt nicht, wenn und solange das Finanzkonglomerat eine Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats ist, für das § 17 Absatz 1, 3 und 4 gilt und dessen übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz im Inland hat. § 19 Freistellung von den Eigenmittelanforderungen (1) Die Bundesanstalt kann ein übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf dessen Antrag oder von Amts wegen von den Eigenmittelanforderungen der §§ 17 und 18 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen eines Finanzkonglomerats widerruflich freistellen, wenn 1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen Hindernisse entgegenstehen, 2. das Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Aufsicht auf Konglomeratsebene von untergeordneter Bedeutung ist, 3. die Einbeziehung des Unternehmens im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre. (2) Erfüllen mehrere nachgeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats für sich genommen die Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 2, scheidet eine Freistellung aus, wenn die Unternehmen insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. § 20 Festsetzung von Korrekturposten (1) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen, wenn 1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 oder nach den §§ 23 bis 25 die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist oder 2. bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefährden. (2) Die Bundesanstalt darf den Korrekturposten erst festsetzen, wenn die Gefährdung nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt gesetzten Frist beseitigt wurde. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats ganz oder zum Teil aufzuheben, wenn die Gefährdung wegfällt. § 21 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln auf Konglomeratsebene (1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 17 Absatz 1, kann die Bundesanstalt gegenüber 1. dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, den in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder den in § 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes genannten Personen dieses Unternehmens oder den dieses Unternehmen kontrollierenden Personen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere einen Solvabilitätsplan oder einen Finanzierungsplan verlangen, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen und bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen; 2. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. (2) Die Bundesanstalt darf die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erst treffen, wenn das übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats oder die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen dieses Unternehmens oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 widersprechen. § 22 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Umsetzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über 1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel, 2. den Umfang der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und die Form ihrer Berechnung sowie die sonstigen technischen Grundsätze, 3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenmittelanforderung: a) Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1), b) Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2) oder c) Kombination der Methoden 1 und 2, 4. Risikomodelle, 5. Berechnungsintervalle, 6. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 17 Absatz 2 einzureichenden Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der bei der Bundesanstalt bestehende Versicherungsbeirat 1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören. § 23 Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen (1) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen anzuzeigen. (2) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des beaufsichtigten Unternehmens bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen durchführen. Der Beschluss soll vor der Durchführung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen. Ist die konglomeratsinterne Transaktion ohne vorherigen einstimmigen Beschluss sämtlicher Geschäftsleiter durchgeführt worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach der Durchführung nachgeholt, hat das beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats dafür verantwortlich, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen verstoßen. Das übergeordnete Unternehmen darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit das allgemeine Gesellschaftsrecht dem nicht entgegensteht; § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gilt entsprechend. § 18 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 18 Absatz 1 die für die Anzeige im Sinne des Absatzes 1 erforderlichen Angaben nicht beschaffen kann. Ist dies der Fall, müssen diese nachgeordneten Unternehmen in angemessener Weise im Risikomanagementsystem des Finanzkonglomerats berücksichtigt werden. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Bundesanstalt kann 1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 bestimmten Obergrenzen von dem übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen; 2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden. § 24 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über 1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen sowie Schwellenwerte, anhand derer die Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind; 2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen; 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 23 Absatz 1 bis 3 anzuzeigenden Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind insbesondere die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der Versicherungsbeirat nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören. § 25 Besondere organisatorische Pflichten (1) Ein Finanzkonglomerat muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfügen. § 64a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 7a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. § 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2 sowie § 64a Absatz 3, § 81 Absatz 1 Satz 5 und § 104e Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Für übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats gilt darüber hinaus § 64b Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1871 setzes entsprechend. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln. Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen. (2) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats, gegenüber einem beaufsichtigten nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, gegenüber den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen dieser Unternehmen und gegenüber den diese Unternehmen kontrollierenden Personen Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um die Beachtung der besonderen organisatorischen Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu schaffen. (3) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats müssen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Mai jedes Jahres Einzelheiten der rechtlichen sowie der Governance- und Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen, mitteilen. (4) Übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats müssen bis zum 15. Mai jedes Jahres entweder vollständig oder durch Verweisung auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung der rechtlichen sowie der Governance- und Organisationsstruktur des Finanzkonglomerats veröffentlichen. § 26 Prognoserechnungen (1) Die Bundesanstalt kann von dem übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Vorlage von Prognoserechnungen für das betreffende Finanzkonglomerat verlangen. In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in denen die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. (2) Die Bundesanstalt gestattet dem übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Finanzkonglomerats oder des entsprechenden Marktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden. § 27 Begründung von Unternehmensbeziehungen (1) Ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung mit einem Unternehmen, wodurch dieses Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 18 Absatz 1 wird, sicherzustellen, dass das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Unternehmen des Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben erhält. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats die erforderlichen Angaben für die Zusammenfassung nach den §§ 17 bis 24 nicht beschaffen und an das übergeordnete Unternehmen weiterleiten oder dem übergeordneten Unternehmen auf andere Weise zugänglich machen kann, 2. der Zusammenfassung entsprechend § 10a Absatz 6 oder 7 des Kreditwesengesetzes dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen wird und 3. es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung der Voraussetzung nach Nummer 2 zu überprüfen. Das beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Absatz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. (3) Die Bundesanstalt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats die für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben nicht erhält. § 28 Gemischte Finanzholding-Gesellschaften (1) Die Bundesanstalt kann einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines Finanzkonglomerats die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats und den nachgeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats untersagen, wenn 1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem nach § 17 Absatz 2 und § 23 Absatz 1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach den §§ 17 bis 24 erforderlichen Angaben gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz übermittelt; 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat; 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die dem Kontrollorgan der gemischten Finanzholding-Gesellschaft angehört, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erforderliche Sachkunde besitzt. (2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Bundesanstalt das Gericht des Sitzes des übergeordneten Unternehmens des Finanzkonglomerats einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und aufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die 1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch. (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 18 Absatz 1 der gemischten Finanzholding-Gesellschaft. (4) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen des Finanzkonglomerats anordnen, Weisungen der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen. Das Gleiche gilt, wenn solche Möglichkeiten zwar vorhanden sind, ihre Ausschöpfung aber erfolglos geblieben ist. (5) Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich die konglomeratsangehörigen Unternehmen anzuzeigen. Veränderungen im Bestand konglomeratsangehöriger Unternehmen sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. (6) Die Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes für gemischte Finanzholding-Gesellschaften bleiben unberührt. § 29 Auskünfte und Prüfungen (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind befugt, von beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den diese Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind. Übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen des Finanzkonglomerats diese Informationen trotz Aufforderung nicht, können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank die Auskünfte und die Vorlage der Unterlagen auch von der gemischten Finanzholding-Gesellschaft verlangen. Benötigt die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank Informationen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften, die für die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen erlassen wurden, bereits einer zuständigen Behörde erteilt wurden, soll sie sich an diese Behörde wenden. (2) Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung kann die Bundesanstalt auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats Prüfungen der Informationen nach Absatz 1 vornehmen. Diese Befugnis hat sie auch gegenüber verbundenen Unternehmen und beteiligten Unternehmen und deren verbundenen Unternehmen des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden beaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats sowie gegenüber der entsprechenden gemischten Finanzholding-Gesellschaft. Die Bundesanstalt kann an von ihr durchgeführten Prüfungen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 des Handelsgesetzbuchs beteiligen oder solche Personen mit der Durchführung von Prüfungen beauftragen; für diese Personen gelten § 323 des Handelsgesetzbuchs sowie die Ausschlussgründe des § 319 Absatz 2 bis 5 und des § 319a des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Bundesanstalt kann der Deutschen Bundesbank die Durchführung einer Prüfung übertragen. (3) Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu dulden. (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 30 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen (1) Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem übergeordneten oder einem nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 18 Absatz 1 und einem anderen derartigen Unternehmen mit Sitz im Ausland oder zwischen einem konglomeratsangehörigen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, zu dem eine enge Verbindung im Sinne des § 2 Absatz 8 besteht, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Bundesanstalt kann einem übergeordneten oder nachgeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen. (2) Nachgeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der nach den §§ 17 bis 24 übermittelten Daten, zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Satz 1 gilt auch für nicht einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland. Für die Prüfung von im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung benötigten Informationen in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ersucht die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammenarbeit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1873 (3) Auf ein Ersuchen einer zuständigen Behörde (ersuchende Behörde) im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von einem Unternehmen mit Sitz im Inland nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. Die ersuchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein, wenn die Bundesanstalt die Prüfung selbst vornimmt. Anderenfalls kann sich die Bundesanstalt an der Prüfung beteiligen. Die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsbehörden in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe sowie § 29 Absatz 3 gelten entsprechend. (4) Wenn eine zuständige Behörde als Koordinator ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland aus einem Grund, der § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 entspricht, nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung einbezieht, kann die Bundesanstalt von dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mit Sitz in dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Informationen verlangen, die ihr die Aufsicht über das betreffende Unternehmen erleichtern. § 31 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 21, 23 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. § 32 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. § 33 Übergangsvorschriften zu § 23 Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 hat das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank 1. sämtliche während eines Kalenderjahres auftretenden bedeutenden Risikokonzentrationen bis zum 15. Mai des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko, das entsprechend den §§ 13 bis 13b, 19 und 20 des Kreditwesengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 des Kreditwesengesetzes, sowie dem § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln ist, gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet; 2. die aus Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems als bedeutend identifizierten Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit sich solche Risiken auch auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das Versicherungsrisiko besteht in der möglichen Inanspruchnahme, deren Höhe unter Berücksichtigung der vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rückversicherung, der Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist; 3. Risiken unverzüglich anzuzeigen, die sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben; 4. sämtliche bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen, die während eines Kalenderjahres durchgeführt wurden, bis zum 15. Mai des darauffolgenden Jahres anzuzeigen. Konglomeratsinterne Transaktionen sind insbesondere a) Darlehen, b) Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte, c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes sowie der §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen, d) Kapitalanlagen, e) Rückversicherungsgeschäfte, f) Kostenteilungsvereinbarungen. Eine konglomeratsinterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehöriger Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene nicht erreicht. Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zur 1. Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie Finanzunternehmen". 1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 b) Nach der Angabe zu § 2d wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 2e Ausnahmen für gemischte FinanzholdingGesellschaften". c) Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst: ,,§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung". d) Die Angabe zu § 8b wird wie folgt gefasst: ,,§ 8b (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 8c wird wie folgt gefasst: ,,§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute". f) Die Angabe zu § 8d wird wie folgt gefasst: ,,§ 8d (weggefallen)". g) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, FinanzholdingGruppen, gemischte FinanzholdingGruppen und gemischte Unternehmen". h) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen". o) Die Angabe zu § 48p wird wie folgt gefasst: ,,§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". p) Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Vierter Abschnitt (weggefallen)". q) Die Angaben zu den §§ 51a bis 51c werden wie folgt gefasst: ,,§ 51a (weggefallen) § 51b § 51c (weggefallen) (weggefallen)". 2. Die 1. Zwischenüberschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie Finanzunternehmen". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 7a wird nach dem Wort ,,Institut" das Wort ,,noch" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. c) In Absatz 7b wird nach dem Wort ,,Instituts" das Wort ,,noch" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. d) In Absatz 7c wird nach dem Wort ,,Institut" das Wort ,,noch" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. e) In Absatz 7d wird nach dem Wort ,,Instituts" das Wort ,,noch" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,noch einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. f) Nach Absatz 7d werden die folgenden Absätze 7e und 7f eingefügt: ,,(7e) Gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (7f) Gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst nicht Tochterunternehmen eines Instituts, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz i) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: ,,§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, FinanzholdingGruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". j) Die Angabe zu § 10b wird wie folgt gefasst: ,,§ 10b (weggefallen)". k) Die Angabe zu § 13b wird wie folgt gefasst: ,,§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". l) Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst: ,,§ 13d (weggefallen)". m) Die Angabe zur 5. Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,5. Besondere Pflichten der Institute und ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten FinanzholdingGesellschaften und der gemischten Unternehmen". n) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und von in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1875 in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind." g) Absatz 19 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,für die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften als nicht dieser Branche angehörig;" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,an" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 3 wird aufgehoben. h) Absatz 20 wird wie folgt gefasst: ,,(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes." i) Die Absätze 22 und 23 werden aufgehoben. 4. In § 1a Absatz 9 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,FinanzholdingGruppen" die Wörter ,,und gemischten Finanzholding-Gruppen" eingefügt. 5. In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,13d" durch die Angabe ,,13c" ersetzt. 6. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach der Angabe ,,§ 10a Abs. 3" die Wörter ,,oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a" eingefügt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. b) In Absatz 6 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,§ 10a Absatz 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt. 7. In § 2d Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,§ 10b Abs. 3 Satz 8" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder 7" ersetzt. 8. Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt: ,,§ 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften (1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG, so kann die Bundesanstalt nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden. (2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG in Bezug auf die am stärksten ver- tretene Finanzbranche im Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes anwenden." 9. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,und gemischter Finanzholding-Gruppen" eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt." 10. § 7b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,und gemischter Finanzholding-Gruppen" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt: ,,4. Entscheidungen nach § 2e und 5. die Struktur von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt; dazu gehören insbesondere Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche- 1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 rungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Entscheidungen nach § 2e." 11. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt. bb) In Satz 6 Nummer 1 werden die Wörter ,,Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der Gruppe" durch die Wörter ,,die Offenlegung der rechtlichen und organisatorischen Struktur sowie die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Unternehmen, nichtbeaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen der Gruppe," ersetzt und wird nach dem Wort ,,sowie" das Wort ,,Ermittlung" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,EUMutterfinanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" eingefügt. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt. 12. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen nach § 8 Absatz 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensituationen; dazu gehören auch die Sammlung und Weitergabe von Informationen über die rechtliche und organisatorische Struktur sowie die Sammlung und Weitergabe der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung; 2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen bei Instituten oder an den Finanzmärkten; die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei, soweit erforderlich, mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen; im Rahmen der laufenden Aufsicht umfasst die Zusammenarbeit insbesondere die laufende Überwachung des Risikomanagements der Institute, grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b, die Offenlegung durch die Institute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie genannten technischen Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken; in Krisensituationen, insbesondere bei widrigen Entwicklungen in Instituten oder an den Finanzmärkten, schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit ein; 3. die Übersendung der Verzeichnisse im Sinne des § 7a Absatz 3 an die jeweils zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums." b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ist die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung einer Institutsgruppe, einer FinanzholdingGruppe oder einer gemischten FinanzholdingGruppe auf zusammengefasster Basis zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft steht, so soll sie mit den für die Beaufsichtigung der gruppenangehörigen Unternehmen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum eine gemeinsame Entscheidung treffen, 1. ob die Eigenmittelausstattung der Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und 2. welche zusätzlichen Eigenmittelanforderungen für jedes gruppenangehörige Unternehmen und auf zusammengefasster Basis erforderlich sind." d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 13. § 8b wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1877 14. § 8c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, FinanzholdingGruppen, gemischte FinanzholdingGruppen und gruppenangehörige Institute". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 15. § 8d wird aufgehoben. 16. § 8e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien ein. Ziel der Einrichtung von Aufsichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a und 10 Absatz 1a zu erleichtern und eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie mit den zuständigen Stellen in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskollegien dienen 1. dem Austausch von Informationen, 2. gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten, 3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungsprogramme auf der Grundlage der Risikobewertung einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, 4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen, 5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf alle Unternehmen der Gruppe unter Berücksichtigung bestehender Ermessensspielräume und Wahlrechte sowie 6. der Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisensituationen unter Berücksichtigung der Arbeit anderer Foren, die in diesem Bereich eingerichtet werden." b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 17. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort ,,Finanzkonglomerate," gestrichen und werden die Wörter ,,gemischte Finanzholding-Gesellschaften" durch die Wörter ,,gemischte FinanzholdingGruppen" ersetzt. 18. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". b) In Absatz 1 Satz 1, 2 und 9 wird jeweils nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,und gemischten Finanzholding-Gruppen" eingefügt. c) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. d) Absatz 1b wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. bbb) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten FinanzholdingGruppe" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen verlangen, dass diese Institute oder Gruppen wäh- 1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 rend eines begrenzten Zeitraums Eigenmittel vorhalten, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausgehen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, um 1. einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und 2. erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden." e) In Absatz 1e Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort ,,FinanzholdingGruppe" die Wörter ,,oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt und wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt. f) Absatz 6 Satz 5 bis 7 wird wie folgt gefasst: ,,Gehört ein Institut einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 nicht abzuziehen, wenn 1. diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer der Berechnungsmethoden, die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes näher bestimmt werden, zusätzlich durchführt und 2. das Institut und die betreffenden Unternehmen in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als nachgeordnetes oder übergeordnetes Unternehmen in diese Berechnung einbezogen werden; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen angemessen sind. Die Wahlmöglichkeit nach Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen, das in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist; die gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein Institut, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht abzuziehen, wenn es selbst und die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einbezogen werden." 19. § 10a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". b) In Absatz 1 Satz 7 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 7e, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn 1. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und 2. das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnetes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich. Bei einer gemischten Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen ohne Sitz im Inland diese Voraussetzungen, so gilt als übergeordnetes Unternehmen im Regel- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1879 fall das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt, bestimmen, dass die FinanzholdingGesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies erforderlich ist aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der gemischten Finanzholding-Gruppe ergeben. Die nach den Sätzen 6 oder 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach den Sätzen 6 oder 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, so hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach den Sätzen 6 oder 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausland" die Wörter ,,, sowie im Fall einer gemischten Finanzholding-Gruppe Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 2 im Inland oder Ausland" eingefügt. bb) In Satz 3 wird nach dem Wort ,,Instituts" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,FinanzholdingGesellschaft" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. e) In Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2, Satz 9 und 12 wird jeweils nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. f) In Absatz 7 Satz 7 werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. g) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder der gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. h) In Absatz 9 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt. i) In Absatz 10 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,eine Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt, wird nach den Wörtern ,,einer Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder einer gemischten FinanzholdingGruppe" eingefügt. j) In Absatz 12 Satz 1 wird nach dem tutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ersetzt und werden nach dem Wort ding-Gruppe" die Wörter ,,oder Finanzholding-Gruppe" eingefügt. k) Absatz 14 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hat die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder ein Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen." Wort ,,Instiein Komma ,,Finanzholgemischten 1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 20. § 10b wird aufgehoben. 21. § 10c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe ,,§ 10a Abs. 3" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a" eingefügt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der Schuldner der KSA-Position ist das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe, FinanzholdingGruppe oder gemischten FinanzholdingGruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft beziehungsweise gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe,". b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft," die Wörter ,,eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft," eingefügt. 22. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt. 23. § 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institut" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,eine Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft" und nach den Wörtern ,,einer Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. bb) In Satz 3 wird nach dem Wort ,,Institut" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,eine Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 24. § 13b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". b) In den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort ,,FinanzholdingGruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 25. § 13d wird aufgehoben. 26. § 18a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch auf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterinsti- tut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eines ihrer Tochterunternehmen Originator oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, deren verbrieftes Portfolio Forderungen enthält, die von Unternehmen begründet wurden, die derselben Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe wie das EUMutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft angehören. Voraussetzung dafür ist, dass die gruppenangehörigen Unternehmen, welche die Forderungen begründet haben, sich verpflichtet haben, die Anforderungen nach § 18b Absatz 4 zu erfüllen und dem EU-Mutterinstitut oder der EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 18b Absatz 5 erforderlichen Informationen zu übermitteln." 27. Die 5. Zwischenüberschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der FinanzholdingGesellschaften, der gemischten FinanzholdingGesellschaften und der gemischten Unternehmen". 28. § 24 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft." 29. § 25a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, FinanzholdingGruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." b) Absatz 1b wird aufgehoben. 30. § 25c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 10b Absatz 3 Satz 8" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 4 werden nach der Angabe ,,§ 10a Absatz 3" die Wörter ,,, einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a" eingefügt und werden die Wörter ,,§ 1 Absatz 20 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 20" ersetzt. 31. In § 25g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10b Abs. 3 Satz 8" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" ersetzt. 32. In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 10a Absatz 3" die Wörter ,,, einer gemischten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1881 Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a" eingefügt, werden die Wörter ,,Spitze der Gruppe" durch die Wörter ,,Spitze der Finanzholding-Gruppe" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze" die Wörter ,,der gemischten FinanzholdingGruppe oder" eingefügt. 33. § 26a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Zusätzlich zu den Angaben, die nach Absatz 1 zu machen sind, sind die rechtliche und die organisatorische Struktur sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Gruppe darzustellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort ,,FinanzholdingGruppen" die Wörter ,,und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt, wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder der gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 34. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,§§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d und 14 Abs. 1" werden durch die Wörter ,,§§ 10, 11, 12a, 13 bis 13c und 14 Absatz 1, den §§ 17, 23 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. bb) Die Wörter ,,§§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18, 25a Absatz 1 Satz 3" werden durch die Wörter ,,§§ 10, 11, 12, 13 bis 13c, 25a Absatz 1 Satz 3, den §§ 17 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Institutsoder Finanzholding-Gruppe" durch die Wörter ,,Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe" ersetzt. 35. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder gemischten FinanzholdingGesellschaft" eingefügt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 10a Abs. 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 1 bis 3a" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" die Wörter ,,und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt. bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder gemischten FinanzholdingGesellschaft" eingefügt. ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. ddd) In Nummer 7 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,die Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft" und nach den Wörtern ,,der FinanzholdingGesellschaft" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. cc) In Satz 3 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 36. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Instituts" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. 37. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und von in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen". b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Aus- 1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind." c) In Absatz 2a Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. d) Absatz 3a wird aufgehoben. e) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Instituten" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaften" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt. f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Institute" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaften" die Wörter ,,und gemischten Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt. 38. § 44a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,einem nicht in die Zusammenfassung oder in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene einbezogenen Unternehmen und" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 39. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe ,,2 bis 4" durch die Angabe ,,2 und 3" ersetzt. c) In Absatz 6 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,FinanzholdingGruppe" die Wörter ,,oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 40. § 45a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2 oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 oder 2 oder § 13b Absatz 2 die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem übergeordneten Unternehmen und den anderen nachgeordneten Unternehmen untersagen, wenn 1. die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem übergeordneten Unternehmen nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemäß § 10a Absatz 13 Satz 2 oder § 13b Absatz 5 in Verbindung mit § 10a Absatz 13 Satz 2 übermittelt, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann; 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung hat." b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegenüber dem übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führen. Das Gleiche gilt, wenn solche Möglichkeiten zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos geblieben ist." c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 10a Abs. 1 bis 5" die Wörter ,,oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4" gestrichen. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 41. In § 45b Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,eine Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort ,,FinanzholdingGruppe" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt, wird nach den Wörtern ,,die Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 42. In § 45c Absatz 8 werden nach den Wörtern ,,für Finanzholding-Gesellschaften" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften", werden nach den Wörtern ,,§ 10a Absatz 3 Satz 6 oder 7" die Wörter ,,oder § 10a Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7" und nach den Wörtern ,,derartiger Finanzholding-Gesellschaften" die Wörter ,,oder gemischter Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt. 43. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird ein Institut oder eine nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Per- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1883 sonen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz genannten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts, einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts, der nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und im Fall einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder Absatz 3a Satz 6 oder Satz 7 als übergeordnetes Unternehmen geltenden FinanzholdingGesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit deren Zustimmung stellen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu dessen Eignung zu hören. Der Bundesanstalt ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen." 44. § 48p wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen". b) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. 45. In § 48q Satz 1 wird die Angabe ,,§ 10b Absatz 1" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. 46. In § 49 werden die Angabe ,,des § 10b Abs. 5," und die Angabe ,,des § 13d Abs. 4 Satz 5," gestrichen. 47. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben. 48. § 53b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort ,,FinanzholdingGruppe" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt, wird nach dem Wort ,,EU-Mutterinstitut" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" eingefügt. b) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,EU-Mutterinstituts" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,EUMutter-Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft" eingefügt. bb) In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 49. § 53d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Instituts" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach den Wörtern ,,eine FinanzholdingGesellschaft" die Wörter ,,oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt, wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden sind." 50. § 64g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres durchgeführten bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren Tochterunternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des da- 1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 rauffolgenden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere 1. Darlehen, 2. Bürgschaften, Garantien und andere außerbilanzielle Geschäfte, 3. Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10, 10a, 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreffen, 4. Kapitalanlagen, 5. Rückversicherungsgeschäfte, 6. Kostenteilungsvereinbarungen. Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion mindestens 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen mit einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen während eines Geschäftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch wenn die einzelne Transaktion 5 Prozent der Eigenkapitalanforderung auf Gruppenebene nicht erreicht." c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter ,,und § 24 Abs. 3a Satz 5" gestrichen. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 51. In § 64h Absatz 4 Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 10a Abs. 3" die Wörter ,,oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne von § 10a Absatz 3a" und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" die Wörter ,,oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 104k Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe ,,§ 104k Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt. 5. § 13e Absatz 3 wird aufgehoben. 6. § 53c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3d wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 104q Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 4 wird nach der Angabe ,,Berechnungsmethoden 1" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und wird nach der Angabe ,,2" wird die Angabe ,,oder 3" gestrichen. b) In Absatz 3e Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erstversicherungsunternehmen" die Wörter ,,im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter ,,, mit Ausnahme der Sterbekassen, an oder gegenüber" ersetzt. 7. § 57 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat: 1. die Anzeigepflichten nach § 13b Absatz 1 und 4, § 13c Absatz 1 und 4, § 13d Nummer 1 bis 5, § 13e sowie nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2, 2. die Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Absatz 1 sowie nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 bis 4, den §§ 19, 20, 22 Absatz 1 Nummer 6 und § 23 Absatz 1 und 2 bis 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g Absatz 2 sowie 3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes." 8. § 64b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,§ 64a Absatz 2" die Wörter ,,und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen" gestrichen. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 104k Nummer 3" durch die Wörter ,,§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren." Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt Vc wird wie folgt gefasst: ,,Vc. (weggefallen)". b) Die Angabe zu den §§ 104k bis 104w wird wie folgt gefasst: ,,§§ 104k bis 104w (weggefallen)". c) In der Angabe zu § 111f werden nach den Wörtern ,,verbundenen Unternehmen" die Wörter ,,und Finanzkonglomeraten" gestrichen. d) Die Angabe zu § 123c wird wie folgt gefasst: ,,§ 123c (weggefallen)". 2. In § 5 Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,und Absatz 2" die Angabe ,,und 3" gestrichen. 3. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 104k Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1885 9. § 80d wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Für Versicherungsunternehmen gilt dies als Mutterunternehmen auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind." b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 haben als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4, als gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 5, als gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 8 oder als Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, sofern Niederlassungen und Verträge jeweils Verträge im Sinne des § 80c Absatz 1 anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 80e, 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes sowie die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen." 10. In § 81 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 104k Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt. 11. § 83 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1b wird die Angabe ,,§ 104k Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt. b) Nummer 2 dritter Halbsatz wird aufgehoben. 12. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 104u Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 104k Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 104a Absatz 2 Nummer 8" ersetzt. 13. In § 89a werden nach den Wörtern ,,§ 104 Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4" die Wörter ,,, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1" gestrichen. 14. § 104a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,einer Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter ,,, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 104k Nr. 3" durch die Wörter ,,Absatzes 2 Nummer 8" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 104k Nr. 3" durch die Wörter ,,Absatzes 2 Nummer 8" ersetzt. cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist und das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet." 15. § 104b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 bis 3 vorangestellt: ,,(1) Unterliegt eine gemischte FinanzholdingGesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2002/87/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden. (2) Unterliegt eine gemischte FinanzholdingGesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG und der Richtlinie 2006/48/EG, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde für die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Ebene dieser gemischten Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie, die für die am stärksten vertretene Branche im 1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 Sinne des § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes gilt, anwenden. (3) Die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 4 bis 7. 16. Abschnitt Vc wird aufgehoben. 17. § 111f wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern ,,verbundenen Unternehmen" die Wörter ,,und Finanzkonglomeraten" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,den Richtlinien 98/78/EG und 2002/87/EG" durch die Wörter ,,die Richtlinie 98/78/EG" ersetzt. 18. § 111g Absatz 1 Nummer 9 wird aufgehoben. 19. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Zahlung" die Wörter ,,oder als Einmalkapitalzahlung" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden." b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort ,,können" die Wörter ,,Renten als" eingefügt. 20. In § 120 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 104k Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. 21. § 123c wird aufgehoben. 22. In § 144 Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 13d Nr. 1 bis 6, 7, 11, 12, § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8 oder 9, § 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 23. § 146 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen." Artikel 4 Änderung des Geldwäschegesetzes § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Wörter ,,§ 104k Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" werden durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. Die Wörter ,,§ 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" werden durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 47 Absatz 2" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt, werden die Wörter ,,und § 104u Abs. 2 Satz 1 bis 6" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter ,,und § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Versicherungsteuergesetzes § 4 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1887 2. Folgende Nummer 11 wird angefügt: ,,11. in Form von Umlagen, die vor dem 1. Januar 2016 von Beteiligten eines Schiffserlöspools zum Zweck der Verteilung der gesamten dem jeweiligen Verteilungssystem unterliegenden, von den Mitgliedern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnahmen der Beteiligten nach einem vorbestimmten Schlüssel erhoben werden;". Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Juni 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble