Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 33 vom 03.07.2013  - Seite 1926 bis 1932 - Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt

2129-58-19510-1-269510-1-112129-18-19514-1-5
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt1 Vom 27. Juni 2013 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund ­ des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2a und 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, des § 9 Absatz 4 und des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa eingefügt worden ist und § 9 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, ­ des § 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), ­ des § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, und ­ des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 5 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), von denen § 22 Absatz 1 Nummer 1a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, hinsichtlich des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ,,zwei Wochen" durch die Wörter ,,fünf Werktage" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. 2. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt: ,,§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks (1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt. (2) Befindet sich das Wrack 1. in der ausschließlichen Wirtschaftszone, 2. im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder, 3. soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt. (3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers, 2. die geographische Position des Wracks, 3. den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks, 4. die Art des Schadens und des Zustands des Wracks, Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Gemeinschaften" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 1 Artikel 3 dieser Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1927 5. die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und 6. die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl. (4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht. (5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet 1. ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff, 2. ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord des Schiffes befinden oder befunden haben, 3. alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gestrandet oder gesunken sind oder auf dem Meer treiben, oder 4. ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden. § 7c Wrackbeseitigung im Ausland In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,entgegen" gestrichen. bb) In den Nummern 1 bis 7 wird jeweils nach der Nummernbezeichnung das Wort ,,entgegen" eingefügt. cc) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: ,,5a. entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7c zuwiderhandelt,". b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter ,,Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt gefasst: ist ,,§ 11 Übergangsregelung (1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt." Artikel 3 Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz (Seeversicherungsnachweisverordnung ­ SeeVersNachwV) §1 Begriffsbestimmung Haftungsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung 1. eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung nach § 5 Absatz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes, 2. eine Personenhaftungsbescheinigung nach § 6 des Seeversicherungsnachweisgesetzes. §2 Antrag auf Ausstellung einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung (1) Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten: 1. den Namen des Schiffes, die Bruttoraumzahl, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes, 2. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer, 3. Art und Laufzeit der Sicherheit und 4. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers, dass a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) entspricht und b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbeseitigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundes- 1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 amt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird, 2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes und 3. für ein Schiff, das nicht die Bundesflagge führt, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen. §3 Antrag auf Ausstellung einer Personenhaftungsbescheinigung (1) Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten: 1. den Namen des Schiffes, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes, 2. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt, einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer, 3. Art und Laufzeit der Sicherheit, 4. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Kriegsrisiken und gegebenenfalls, falls für die Antragsprüfung erforderlich, des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird, und 5. den Namen und die vollständige Adresse des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Nichtkriegsrisiken und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung des Kriegsversicherers und eine Erklärung des Nichtkriegsversicherers, die den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Anlage B Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) entspricht, 2. ein Nachweis über die Anzahl der Fahrgäste, zu deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, und 3. für einen Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt und der seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland hat, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen. §4 Ausstellung (1) Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. (2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. (3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. (4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht. (5) Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben. §5 Pflichten des Antragstellers (1) Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat 1. eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und 2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen. (2) Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat 1. eine vorzeitige Beendigung derselben und 2. jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen. §6 Übergangsregelung (1) § 5 Absatz 1 ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) § 5 Absatz 2 ist 1. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse A gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) ab dem 31. Dezember 2016, 2. in Bezug auf Beförderungen zur See innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Schiffen der Klasse B gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/45/EG ab dem 31. Dezember 2018 anzuwenden. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 1929 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Bundesrepublik Deutschland Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Federal Republic of Germany Federal Maritime and Hydrographic Agency Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit hinsichtlich der Haftung für die Beseitigung von Wracks Certificate of Insurance or other Financial Security in respect of Liability for the Removal of Wrecks Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks Issued in accordance with the provisions of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007 Name des Schiffes Bruttoraumzahl Unterscheidungssignal IMO-Schiffsidentifikationsnummer IMO Ship Identification Number Heimathafen Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers Name and full address of the principal place of business of the registered owner Name of Ship Gross tonnage Distinctive number or letters Port of Registry Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks besteht. This is to certify that there is in force, in respect of the above-named ship, a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of article 12 of the Nairobi International Convention on the Removal of Wrecks, 2007. Art der Sicherheit Type of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit der Sicherheit Duration of Security . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s) Name Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anschrift Address . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Bescheinigung gilt bis This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany, Federal Maritime and Hydrographic Agency Datum/Date in/at Hamburg am/on (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) (Signature and Title of issuing or certifying official) Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2) Bundesrepublik Deutschland Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Federal Republic of Germany Federal Maritime and Hydrographic Agency Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Haftung bei Tod und Körperverletzung von Reisenden Certificate of Insurance or other Financial Security in Respect of Liability for the Death of and Personal Injury to Passengers Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See Issued in accordance with the provisions of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002 Name des Schiffes Unterscheidungssignal IMO-Schiffsidentifikationsnummer Heimathafen Name und vollständige Anschrift der Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt Name and full address of the principal place of business of the carrier who actually performs the carriage Name of Ship Distinctive number or letters IMO Ship Identification Number Port of Registry Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt. This is to certify that there is in force in respect of the above named ship a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of Article 4bis of the Athens Convention relating to the Carriage of Passengers and their Luggage by Sea, 2002. Art und Laufzeit der Sicherheit für Kriegsrisiken Type and duration of Security for war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art und Laufzeit der Sicherheit für Nichtkriegsrisiken Type and duration of Security for non-war risks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s) Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die Versicherer sind: The insurance cover hereby certified is split in one war insurance part and one non-war insurance part, pursuant to the implementation guidelines adopted by the Legal Committee of the International Maritime Organisation in October 2006. Each of these parts of the insurance cover is subject to all exceptions and limitations allowed under the Convention and the implementation guidelines. The insurers are not jointly and severally liable. The insurers are: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name and address of the insurer(s) and/or guarantor(s) 1931 für Kriegsrisiken: (Name, Anschrift) For war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für Nichtkriegsrisiken: (Name, Anschrift) For non-war risks: (Name, Address) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diese Bescheinigung gilt bis This certificate is valid until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany, Federal Maritime and Hydrographic Agency Datum/Date in/at Hamburg am/on (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten) (Signature and Title of issuing or certifying official) Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013 Artikel 4 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung In § 7 Absatz 2 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter ,,§ 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Flaggenrechtsverordnung Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort ,,See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. 2. In § 5b Absatz 2 und 4, den §§ 5c und 10 werden jeweils die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Juni 2013 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer