Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 34 vom 05.07.2013  - Seite 1953 bis 1974 - Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1953 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen* Vom 27. Juni 2013 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 15 in Verbindung mit Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g, des § 16 Absatz 4, des § 19 Absatz 2 und des § 52 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), ­ des § 9 Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, Arbeit und Soziales und Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 18 Absatz 7 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, Arbeit und Soziales und Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage 1. eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A und B festgelegten Inhalte, 2. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil A, 3. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium und einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und B festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren, oder 4. einer von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71). (2) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage 1. eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung nach § 3 über die in Anlage 1 Teil A und C festgelegten Inhalte, 2. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung nach Anlage 2 Teil B, 3. eines Zeugnisses über eine mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder eines Zeugnisses über ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium und einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der für die Durchführung der Prüfung zu- Artikel 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung §1 Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (1) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen * Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EU-Rechtsakte: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) und der Anpassung an folgende Rechtsakte: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 ständigen Stelle, dass die in Anlage 1 Teil A und C festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren, oder 4. einer von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellten Bescheinigung im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2009/128/EG. (3) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 von einer Ausbildungsstätte eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden, erkennt die zuständige Behörde anstelle einer Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 auch eine Erklärung der Ausbildungsstätte oder andere geeignete Nachweise an, aus denen sich ergibt, dass die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung gewesen sind. (4) Die zuständige Behörde lehnt die Ausstellung des Sachkundenachweises ab, wenn der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. (5) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 nach dem 14. Februar 2012 aber mehr als drei Jahre vor dem Tag der Antragstellung ausgestellt worden, sind von dem Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zusätzlich durch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei Jahre nachzuweisen. (6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, bleibt unberührt. §2 Ausstellung und Gestaltung des Sachkundenachweises (1) Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1 vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Behörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis im Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sachkundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten Muster aus. Der Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben: 1. Vorname und Familienname des Nachweisinhabers, 2. Geburtsdatum, 3. Geburtsort, 4. Angabe der Tätigkeit, zu der der Sachkundenachweis berechtigt, 5. Angabe der ausstellenden Behörde sowie des Tages und des Ortes der Ausstellung, 6. eine von der ausstellenden Behörde vergebene Registriernummer und 7. Datum des Beginns des ersten Fortbildungszeitraums. (2) Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6 umfasst folgende Angaben: 1. das Kennzeichen der für die Ausstellung des Sachkundenachweises zuständigen Behörde, 2. eine fortlaufende Nummer, 3. die a) Endziffer 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes, b) die Endziffer 2 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes, c) die Endziffer 3 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Kennzeichen der zuständigen Behörden sowie Änderungen im Bundesanzeiger bekannt. (3) Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden, auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden durch die zuständigen Behörden der Länder erforderlich ist. Das Speichermedium ist durch entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespeicherten Registriernummer zu sichern. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten. §3 Prüfungen (1) Durch die Prüfungen ist jeweils festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne 1. des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 2. des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes besitzt. (2) Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil. (3) Im fachtheoretischen Teil der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse hat der Prüfling fachtypische Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Nutzung von Multiple Choice-Verfahren ist zulässig. Die Prüfungszeit für den schriftlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf 60 Minuten nicht übersteigen. Die Prüfungszeit für den mündlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf 30 Minuten nicht übersteigen. Bei den Aufgabenstellungen für die Prüfungsteile sind die Inhalte der Teile A und B der Anlage 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu Grunde zu legen. Bei einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes sind die Inhalte der Teile A und C der Anlage 1 zu Grunde zu legen. (4) Im fachpraktischen Teil der Prüfung für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchgeführt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1955 (5) Im fachpraktischen Teil der Prüfung der Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Beratungssituation durchzuführen und hierüber ein situationsbezogenes Fachgespräch zu führen. Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchgeführt werden. §4 Durchführung der Prüfungen (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestimmen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes sein, über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. Sie gibt die Anmeldefrist sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung in geeigneter Weise rechtzeitig vor dem Prüfungstermin öffentlich bekannt. Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich zu erfolgen. (3) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit und in geheimer Beratung gefasst. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. (4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen. Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis sowie der auf dieser Basis ausgestellte Sachkundenachweis nach § 2 einzuziehen. (5) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (6) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 3 und 4 oder § 3 Absatz 3 und 5 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen und gesondert zu bewerten. Für die Bewertung der Leistungen ist die im Bildungsbereich übliche sechsstufige Notenskala anzuwenden. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu erbringenden Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet worden ist. (8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in Anlage 4 enthaltenen Muster auszustellen. (9) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (10) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen. §5 Entzug und Wiedererlangung der Sachkunde (1) Hat die zuständige Behörde den Sachkundenachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. (2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperrfrist die Prüfung nach § 3 ablegen. §6 Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Staaten (1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes an. (2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat. 1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 §7 Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen (1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes an, wenn diese 1. schwerpunktmäßig Inhalte, die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt sind, behandelt, 2. die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Fachkräfte gestaltet werden, die über Kenntnisse und Fertigkeiten zu den in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführten Inhalten verfügen, und 3. die räumlichen oder technischen Voraussetzungen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme gegeben sind. Ein Antrag nach Satz 1 kann auch für mehrere Fortoder Weiterbildungsmaßnahmen gestellt werden. Bei den in Satz 1 Nummer 1 genannten Inhalten ist auch auf aktuelle Erkenntnisse zu diesen Inhalten einschließlich aktueller Erkenntnisse zu Methoden des integrierten Pflanzenschutzes, zur Zulassungssituation bei Pflanzenschutzmitteln, zur Entwicklung der Gerätetechnik und zu Änderungen relevanter Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes, des Lebensmittelrechtes, des Futtermittelrechtes sowie des Umweltrechtes, insbesondere des Chemikalienrechtes und des Wasserrechtes einzugehen. Dabei können Schwerpunkte zu den unterschiedlichen Anwendungsbereichen von Pflanzenschutzmitteln gebildet werden. Die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme kann auch durch Personen gestaltet werden, die jeweils über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem der in Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 genannten Inhalte verfügen, wenn sichergestellt ist, dass alle Inhalte entsprechend abgedeckt sind. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat die zuständige Behörde die Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu verweigern, wenn durch die sonstigen Inhalte der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme oder durch eine Verbindung mit sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessenkonflikts mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes besteht. (3) Derjenige, der für die Durchführung einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist, ist verpflichtet, eine Liste der Teilnehmer mit Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift und soweit vorhanden der Registriernummer des Sachkundenachweises der Teilnehmer zu führen und diese innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme der anerkennenden Behörde zu übermitteln. (4) Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die durch die Behörden im Sinne des § 59 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes durchgeführt werden, sind anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes. §8 Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teilnehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fortoder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus. Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes. Die zuständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheinigung dem Verantwortlichen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen. §9 Übergangsvorschrift Die §§ 1a bis 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, sind noch bis zum Ablauf des 25. November 2013 anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1957 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2) Erforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten Teil A Kenntnisse über 1. die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Inhalte, 2. Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, 3. Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln und 4. Verfahren der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Teil B Fertigkeiten im 1. bestimmungsgemäßen und sachgerechten Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und 2. Verwenden, Reinigen und Warten von Pflanzenschutzgeräten. Teil C 1. Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine sachgerechte Unterrichtung eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln, der einen Sachkundenachweis besitzt, über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel und zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt erforderlich sind, und 2. Kenntnisse und Fertigkeiten, für die sachgerechte Information eines Erwerbers von Pflanzenschutzmitteln für die nicht berufliche Anwendung, der keinen Sachkundenachweis besitzt, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt einschließlich der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Handhabung, Lagerung und Entsorgung sowie über Alternativen mit geringem Risiko. 1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 und 2) Liste der anerkannten Berufsabschlüsse Teil A 1. Landwirt/Landwirtin, 2. Forstwirt/Forstwirtin, 3. Gärtner/Gärtnerin, 4. Winzer/Winzerin, 5. Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin, 6. Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin, 7. Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2013 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, 8. Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638), 9. Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275), 10. Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482). Teil B Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1959 Anlage 3 (zu § 2 Absatz 1) Muster eines Sachkundenachweises 1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Anlage 4 (zu § 4 Absatz 8) Muster eines Zeugnisses über eine Sachkundeprüfung ....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am .............................................................................................................. die Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes mit folgenden Ergebnissen bestanden: Prüfungsergebnis Fachtheoretischer Teil Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Fachpraktischer Teil .............. .............. .............. Note Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1961 Anlage 5 (zu § 8) Nachweis über die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zur Sachkunde im Pflanzenschutz Hiermit wird bestätigt, dass Herr/Frau* . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name des Sachkundigen) geboren am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Geburtstag) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Maßnahme), anerkannt durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der anerkennenden Behörde) zur Sachkunde nach § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes teilgenommen hat. ................................................................................................................... (Ausstellungsort) ................................................................................................................... (Name desjenigen, der für die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist) ..................................................... (Datum) ..................................................... (Unterschrift) * Nichtzutreffendes streichen. 1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Artikel 2 Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten (Pflanzenschutz-Geräteverordnung) Abschnitt 1 Freiwillige Prüfung von Neugeräten 3. Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung, 4. Name und Qualifikation des leitenden Prüfers, 5. Name und Qualifikation des Stellvertreters des leitenden Prüfers, 6. Namen und Qualifikationen der weiteren mit der Prüfung beschäftigten Mitarbeiter, 7. Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Laborund Freilandausrüstungen sowie der Freilandversuchsflächen und 8. Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfolgen. Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen. (2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn 1. die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist, 2. ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrartechnik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Prüfungen hat, 3. ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer benannt ist, 4. eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist, 5. die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen, 6. im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und 7. für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen und Freilandversuchsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschließend jeweils unverzüglich ­ bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert ­ zu löschen. (4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüfstelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. Abschnitt 2 Kontrolle von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten §1 Antrag auf Prüfung (1) Der Antrag auf Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) ist elektronisch oder schriftlich nach dem in Anlage 1 festgelegten Muster zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, ob 1. die Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes oder 2. die Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes geprüft werden sollen. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Julius Kühn-Institut für die Dauer der Prüfung ein Gerät des zu prüfenden Gerätetyps, für Prüfungen mit Praxiseinsatz zwei Geräte, kostenlos zur Verfügung zu stellen. (3) Die Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfolgt anhand des Anhangs I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist. (4) Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Elften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 24. Januar 2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1). Der Antragsteller ist verpflichtet, Ergebnisse von Untersuchungen vorzulegen, die nach den Richtlinien 2-2.1, 2-3.1 und 7-1.5 der Bekanntmachung von Richtlinien, die zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 52 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden, des Julius Kühn-Institutes vom 19. April 2013 (BAnz AT 08.05.2013 B2), durchgeführt worden sind. §2 Anerkennung einer Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte (1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen: 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers, 2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Hauptsitzes der Prüfeinrichtung, §3 Grundsatz der Prüfung (1) Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontroll- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1963 stellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen. Soweit in § 4 nichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013. (2) Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 24. Januar 2013 (BAnz AT 14.02.2013 B1) zu prüfen. Entspricht das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Gerätetyp, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt. (3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, können in die Prüfung einbezogen werden. §4 Zeitpunkt der Kontrolle (1) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Monats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein. (2) Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) geprüft worden sind und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen, spätestens zum Ablauf des sechsten Kalenderhalbjahres nach der in dem anderen Mitgliedstaat erfolgten Kontrolle erneut kontrollieren zu lassen. (3) Die in der Anlage 5 aufgeführten Gerätearten müssen spätestens bis zu dem dort genannten Zeitpunkt kontrolliert worden sein. §5 Prüfplakette (1) Der Besitzer des Pflanzenschutzgerätes hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette nach dem in Anlage 6 aufgeführten Muster nachzu- weisen. Die Plakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat. (2) Die Kontrollstelle erstellt einen Prüfbericht, der den Namen und die Anschrift der Kontrollstelle, den Namen und die Anschrift des Besitzers des Gerätes, die Typbezeichnung des Gerätes sowie das Datum und das Ergebnis der Prüfung enthalten muss. (3) Die Kontrollstelle kann die Plakette mit einer Prüfnummer versehen, wenn dies im Einzelfall zur Bestimmbarkeit des Prüfvorgangs erforderlich ist. Die Plakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Besitzer sich zur Beseitigung der Mängel vor der nächsten Inbetriebnahme des Gerätes verpflichtet. (4) Die Plakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar anzubringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört wird. (5) Die Plakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig. §6 Verwendungsverbot Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Plakette versehen worden sind, dürfen nicht verwendet werden. §7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 ein Pflanzenschutzgerät verwendet. §8 Übergangsvorschrift Pflanzenschutzgeräte, die vor dem 6. Juli 2013 nach den Vorschriften der Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, geprüft worden sind, müssen spätestens ein Jahr nach dem auf der Prüfplakette angegebenen Kalenderhalbjahr nach den Vorschriften dieser Verordnung kontrolliert worden sein. 1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Muster eines Antragsformulars nach § 1 Antrag Antragsteller: Sachbearbeiter/in: Telefon: auf Ort: Datum: Prüfung erneute Anerkennung Übertragung der Anerkennung und/oder auf eine Eintragung in das Verzeichnis ,,Verlustmindernde Geräte" des nachstehend genannten Pflanzenschutzgerätes/Pflanzenschutzgeräteteiles: Hersteller des Gerätes: Bezeichnung des Gerätes: Ausführung: bei erklärten Geräten: E-Nr. Geräteart: Gerätebauart: Vorgesehener Verwendungsbereich: Beigefügte Unterlagen: Gebrauchsanleitung (1fach), Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes Beschreibung des Gerätetyps Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes erforderlichenfalls zur Antragsprüfung notwendige Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulassungsordnung erforderlichenfalls zur Antragsprüfung notwendige Liste der in das Verzeichnis ,,Verlustmindernde Geräte" einzutragenden Ausführungen Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und die nicht von dem Julius Kühn-Institut oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Der Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem Julius Kühn-Institut ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüflabor nicht immer gewährleistet werden kann, wenn andere Kunden anwesend sein sollten. Firmenstempel Unterschrift(en) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1965 Anlage 2 (zu § 2 Absatz 4) Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2 Die Prüfeinrichtung ................................................................................... (Name) mit Hauptsitz in ................................................................................... (Adresse) und organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in ................................................................................... (Orte) des Trägers der Prüfeinrichtung ................................................................................... (Name) ist auf Antrag vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) durch das Julius Kühn-Institut am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum) als Prüfstelle im Sinne des § 52 des Pflanzenschutzgesetzes anerkannt worden. (Übersetzung) Recognition Certificate The testing facility . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (name) with headquarters in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (address) and subsidiary testing units in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (location) supported by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (name) has been officially recognized as testing facility by the Julius Kühn-Institute according Article 52 of the Plant Protection Law ................................................................................... (date) 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte, 1. Sprühflaschen, 2. Druckspeicherspritzen, 3. Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber, 4. handbetätigte Rückenspritzgeräte, 5. motorbetriebene Rückenspritzgeräte oder 6. motorbetriebene Rückensprühgeräte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1967 Anlage 4 (zu § 3 Absatz 2) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass 1. sie zuverlässig funktionieren, 2. sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen, 3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen, 4. sie sich sicher befüllen lassen, 5. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird, 6. Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können, 7. der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist, 8. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen, 9. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind, 10. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen, 11. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen, 12. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und 13. die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlossen werden können. 1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Anlage 5 (zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen: 1. stationäre und mobile Beizgeräte, 2. Granulatstreugeräte, 3. schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder 4. Bodenentseuchungsgeräte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1969 Anlage 6 (zu § 5) Muster der Plakette Geprüftes Pflanzenschutzgerät Erstes Halbjahr 20.. Zweites Kontrollstelle 1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Artikel 3 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen §1 Antrag (1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen: 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers, 2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Luftfahrzeugunternehmens, 3. Name des Anwenders, 4. Kopie des Luftfahrerscheins mit den für die beabsichtigte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln notwendigen Berechtigungen, 5. Angaben über die Bezeichnung des Fluggerätes und der zu verwendenden Technik, die der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dient, 6. die voraussichtliche Größe und Lage der Anwendungsflächen einschließlich Angaben zu angrenzenden Wohngebieten, 7. Kopie des Sachkundenachweises des Anwenders nach § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, soweit die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen, 8. Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder der Pflanzenschutzmittel, das oder die angewendet werden soll oder sollen, sowie zu verwendender Zusatzstoffe, soweit diese für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, 9. Angabe der zu behandelnden Kultur und des zu bekämpfenden Schadorganismus, 10. Anwendungsplan mit Aufwandmengen der Pflanzenschutzmittel einschließlich der verwendeten Zusatzstoffe, voraussichtlichen Anwendungszeitpunkte oder Anwendungszeiträume, 11. Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit einschließlich Informationen zum zeitlich-räumlichen Ausmaß der Befallssituation und 12. Begründung, warum für die beantragte Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Pflanzenschutzmittel mit einem Luftfahrzeug nach Stand der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame Anwendung bestehen oder gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt gegeben sind. (2) Die zuständige Behörde kann vom Antragsteller zusätzliche nicht personenbezogene Angaben oder Unterlagen zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen verlangen. Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 10 können auch nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die zuständige Behörde kann für die Nachmeldung eine Frist setzen. (3) Angaben zur Bekämpfungsnotwendigkeit sind nicht erforderlich, wenn sie der zuständigen Behörde bereits vorliegen oder diese die Bekämpfung des Schadorganismus nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes angeordnet hat. §2 Genehmigungsverfahren (1) Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen der Genehmigung nach § 18 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes über 1. die voraussichtlichen Anwendungsflächen, 2. die voraussichtlichen Anwendungszeiträume im Kalenderjahr der Antragstellung, 3. die Witterungsverhältnisse, unter denen die Anwendung zulässig ist, 4. die zu verwendende Technik zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels, wobei nur Ausrüstungen zulässig sind, die die beste verfügbare Technik zur Abdriftminderung darstellen, 5. die besonderen Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zum Schutz des Naturhaushaltes, einschließlich Maßnahmen zur rechtzeitigen Information von Anrainern und anderen Personen, die sich in unmittelbarer Nähe der Anwendungsflächen aufhalten können. Die Genehmigung ist zu befristen. (2) Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für ein Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung ruht. (3) Auflagen im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 3 sind insbesondere die Pflicht zur Information der zuständigen Behörde über den Anwendungszeitpunkt und über Anhaltspunkte, die auf eine Gefahr für Mensch, Tier oder Naturhaushalt schließen lassen, sowie der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. §3 Unterrichtung der Öffentlichkeit Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und rechtzeitig über die genehmigten Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, insbesondere über die genehmigten Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, den Wirkungsbereich, die zu behandelnde Kultur, die Anwendungszeitpunkte, die zu behandelnden Flächen sowie die erteilten Auflagen, unterrichtet wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1971 §4 Verfahren für die Genehmigung eines Pflanzenschutzmittels für die Anwendung mit Luftfahrzeugen (1) Dem Antrag auf Genehmigung nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes sind, soweit beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit keine ausreichenden Informationen insbesondere aus Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Zulassungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen, folgende zusätzliche Unterlagen beizufügen: 1. die vorgesehenen Anwendungen des Pflanzenschutzmittels, 2. Unterlagen zur Abdrift bei Anwendungen mit Luftfahrzeugen, 3. Unterlagen zur Exposition von Mensch, Tier und dem Naturhaushalt bei Anwendungen des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen, 4. Unterlagen über die für die Anwendung vorgesehene Technik, 5. Unterlagen über die Wirksamkeit auch bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen, wenn die vorgesehene Aufwandmenge sich von der zugelassenen Aufwandmenge erheblich unterscheidet, 6. Unterlagen zur Einhaltung festgelegter Rückstandshöchstgehalte. (2) Dem Antrag ist zusätzlich eine Begründung beizufügen, warum für die beantragte Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Erkenntnisse keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten für eine hinreichend wirksame Anwendung existieren oder gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen. (3) Soweit es für die Prüfung des Antrages erforderlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Unterlagen nutzen, die zur Prüfung des Antrags auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels erhoben worden sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann von dem Antragsteller die Vorlage ergänzender Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 erforderlich ist. Für einen Antrag im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sich die geforderten Angaben nicht bereits aus den mit dem Zulassungsantrag übermittelten Unterlagen ergeben. aa) die Angabe ,,Verordnung EWG Nr. 2313/92" durch die Angabe ,,Verordnung EWG Nr. 2913/92" und bb) der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 9 wird angefügt: ,,9. Sendung: eine Menge an Waren, die in Bezug auf mit dem Warenverkehr verbundenen Förmlichkeiten, insbesondere Zollförmlichkeiten, in einem einzigen Dokument erfasst sind." c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Eine Sendung im Sinne des Satzes 1 Nummer 9 kann aus einer oder mehreren Partien bestehen." 2. Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt: ,,§ 1d Leitlinien Liegt eine in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden durch das Julius Kühn-Institut erstellte und im Bundesanzeiger veröffentlichte Leitlinie zur Bekämpfung eines bestimmten Schadorganismus vor, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die anzuwendenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus diese Leitlinie." 3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: ,,§ 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (1) Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände dürfen nicht aus Drittländern eingeführt oder innergemeinschaftlich verbracht werden, soweit ihre Einfuhr oder ihr innergemeinschaftliches Verbringen durch die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung verboten worden ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. (2) Absatz 1 gilt auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die von einem Schadorganismus im Sinne des Absatzes 1 befallen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Absatz 1 genannten Rechtsakt 1. besondere Anforderungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen festgelegt und diese Anforderungen nicht erfüllt sind, 2. besondere Bescheinigungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen erforder- Artikel 4 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 8 wird 1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 lich sind und diese nicht die Befallsgegenstände begleiten. In diesen Fällen sind die §§ 5 bis 7a und 8 bis 8c entsprechend anzuwenden." 4. Dem § 7a wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Verfügungsberechtigte und Besitzer der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände im Sinne des Satzes 1 dürfen diese nicht vor der Untersuchung nach § 8 Absatz 1 von dem Eingangsort oder dem genehmigten Kontrollort entfernen." 5. § 7b wird wie folgt gefasst: ,,§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial Wer eine Sendung aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einführt, deren Waren 1. Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder 2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unmittelbar nach Eintreffen der Sendung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Waren der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Der Einführer ist verpflichtet, die Sendung zur Verfügung der zuständigen Behörde vorzuhalten, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung nach Satz 4 ist der zuständigen Zollstelle mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, ist die Überführung der Sendung in eines der in Satz 5 genannten Zollverfahren ausgeschlossen." 6. Dem § 9 Absatz 1, dem § 13g Absatz 1 und dem § 13l Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt: ,,§ 1d gilt entsprechend." 7. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die zuständige Behörde kann Befallsgegenstände, für die kein Antrag nach Absatz 1 gestellt worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und für die in diesem Drittland besondere pflanzengesundheitliche Einfuhrvoraus- setzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. Liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland nicht vor, kann die zuständige Behörde die Ausfuhr in dieses Drittland untersagen, bis ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder die Maßnahmen durchgeführt worden sind, die erforderlich sind, um die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlandes zu erfüllen." 8. Dem § 13c Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 sowie die §§ 13d bis 13g gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, für die die Europäische Kommission nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht festgelegt hat und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt." 9. § 13p wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dabei kann die Behörde die technische Kontrolle der für eine Behandlung verwendeten Geräte oder technischen Vorrichtungen einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach Absatz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gutachtens eines solchen amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen." b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt: ,,(5) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachverständigen an, wenn der Sachverständige 1. über die für die Durchführung der Kontrolle erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund einer abgeschlossenen fachbezogenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen fachbezogenen Studiums über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, 2. über die für die Kontrollen notwendige messtechnische Ausrüstung verfügt und 3. die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen frei von Interessenkonflikten durchgeführt werden und er kein persönliches Interesse am Ergebnis der Kontrollen hat. Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung der messtechnischen Ausrüstung sind durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Behörde Zugang zu den Kontrollstellen zu gewähren und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 1973 der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige gegen seine Pflichten aus Satz 3 verstößt." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: ,,(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren." 10. § 13q Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 3, 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von dem Muster in Anlage 5 können die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in zwei oder drei Zeilen aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist." 11. Nach § 13r wird folgender § 13s eingefügt: ,,§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial Ist es für die Einfuhr von hölzernem Verpackungsmaterial in ein Drittland Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland senden will und dabei hölzernes Verpackungsmaterial verwendet, nur hölzernes Verpackungsmaterial verwenden, das nach § 13q Absatz 1 gekennzeichnet ist." 12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt,". b) In Nummer 13 werden nach den Wörtern ,,§ 13n Absatz 3 Satz 2" die Wörter ,,oder § 13p Absatz 6 Satz 1" eingefügt. c) In Nummer 15 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) Nach der Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt: ,,15a. entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder". Artikel 5 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. S. 519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,zur Einzelkornablage, das mit Unterdruck arbeitet," gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die erzeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 vom Hundert, verglichen mit pneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage, die mit Unterdruck arbeiten, ohne eine solche Vorrichtung erreicht." 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,zur Einzelkornablage" gestrichen. Artikel 6 Änderung der Bienenschutzverordnung § 4 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder 2. entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt." Artikel 7 Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung In § 3a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Angabe ,,§ 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes" ersetzt. 1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2013 Artikel 8 Aufhebung von Vorschriften (1) Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben. (2) Die Pflanzenschutzgeräteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. Juni 2013 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner