Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 36 vom 12.07.2013  - Seite 2201 bis 2227 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2201 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie Vom 28. Juni 2013 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 2. Betriebliche und technische Kommunikation, 3. Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen, 4. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten, 5. Instandhaltung, 6. Analysieren von Störungen an Antriebssystemen, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 8. Berücksichtigen von menschlichen Faktoren, 9. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel, 10. Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen, 11. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, 12. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen, 13. Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik, 14. Testen von Systemen, 15. In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik, 16. Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen, 17. Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden. (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz. (5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1. Flugzeuge mit Turbinentriebwerk, 2. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, 3. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, 4. Hubschrauber mit Kolbentriebwerk. Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können. §4 Artikel 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin* §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in: 1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, 2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Berufsprofilgebende und Fähigkeiten sind: Fertigkeiten, Kenntnisse 1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- 2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §5 Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. §6 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem. (4) Für den Prüfungsbereich Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen, Material und Werkzeug zu disponieren, Fachausdrücke anzuwenden, b) elektronische Teilsysteme zu montieren, zu demontieren, zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten, c) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen, d) elektrische Systeme zu analysieren und Funktionen zu prüfen, Fehler zu suchen und zu beseitigen, e) Produkte in Betrieb zu nehmen, zu übergeben und zu erläutern, Auftragsdurchführung zu dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstellen; 2. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, ergänzt durch ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben, die sich auf die komplexe Arbeitsaufgabe beziehen; 3. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden. Innerhalb dieser Zeit haben das situative Fachgespräch einen zeitlichen Umfang von höchstens zehn Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben von 90 Minuten. §7 Teil 2 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Arbeitsauftrag, 2. Systemanalyse, 3. Funktionsanalyse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten auszuwählen, b) Auftragsablauf zu planen und abzustimmen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen, c) Aufträge unter Beachtung der Arbeitssicherheit durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen und zu beheben, d) Arbeitsergebnisse zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke zu erteilen, Abnahmeprotokolle auszufüllen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Geräte- und Systemdaten zu dokumentieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2203 Zum Nachweis kommen insbesondere das Herstellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten oder Systemen oder das Instandhalten von Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht; 2. Prüfungsvariante 1 Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 3. Prüfungsvariante 2 Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt bearbeiten, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, und mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder System zu analysieren, b) technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten, c) funktionelle Zusammenhänge in flugtechnischen Systemen zu analysieren, d) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen, e) Fehlerursachen zu bestimmen, f) elektromagnetische Verträglichkeit zu beurteilen, g) elektrische Schutzmaßnahmen zu bewerten; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Einrichtungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme anzuwenden, b) eine technische Problemanalyse, unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen, durchzuführen, c) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen, d) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festzulegen, e) Schaltungsunterlagen auszuwerten; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §8 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Arbeiten an einem funktionsfähigen Teilsystem 2. Arbeitsauftrag 3. Systemanalyse 4. Funktionsanalyse 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 15 Prozent, mit 15 Prozent, mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens ,,ausreichend", 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Systemanalyse, Funktionsanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. 2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin ­ Sachliche Gliederung ­ Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz einrichten Bewerten der Arbeitsergebnisse b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf(§ 3 Absatz 3 Nummer 1) trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten 3 Montieren und Demontieren von a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterGeräten, Baugruppen und Systemen scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug(§ 3 Absatz 3 Nummer 3) und Betriebsmittelmanagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 2205 4 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen 5 Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen 6 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen 7 Durchführen von qualitätssichernden a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der QualitätsMaßnahmen standards prüfen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischenund Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten Schnittstellen beachten und prozessbezogene e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden f) Fremdkörperkontrollen durchführen 8 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen 9 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 2206 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 10 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 11 Beurteilen der Sicherheit von elek- a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen trischen Anlagen und Betriebsmitteln b) Isolationswiderstände messen und beurteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen i) gerätetechnische Prüfungen durchführen j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen 12 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 13 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen e) Leitungen konfektionieren f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 2207 h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten i) j) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen l) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren m) Software-Updates durchführen 14 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen c) Testprogramme einsetzen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen i) j) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten 15 In Betrieb nehmen von Systemen der a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die SicherAvionik heit des Flugbetriebes beurteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen c) Rumpf-, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen 2208 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 16 Instandhalten von Elektrikund Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern 17 Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, schluss, Dauer und Beendigung, erklären insbesondere Ab- b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 2209 d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin ­ Zeitliche Gliederung ­ Abschnitt 1 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) Vermeidung ergreifen der gesamten b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung zu vermitteln tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2211 Abschnitt 2 1. bis 3. Ausbildungshalbjahr Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen 3 bis 5 2 3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 4 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen e) Leitungen konfektionieren f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen 5 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern 2 3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten 2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Zeitrahmen in Monaten 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 4 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 2 bis 4 5 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) a) Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen b) Isolationswiderstände messen und beurteilen c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen j) Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten 2 3 4 c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen 5 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) a) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren 3 bis 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2213 Zeitrahmen in Monaten 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 6 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berechSystemen nen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen 7 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) h) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten 8 b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen k) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen 2 c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten 3 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren f) Fremdkörperkontrollen durchführen 4 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) c) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren d) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen e) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten 2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Zeitrahmen in Monaten 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 5 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen e) systematische Fehlersuche durchführen 3 bis 5 6 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen i) gerätetechnische Prüfungen durchführen 7 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) b) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen d) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen e) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen f) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern 2 3 a) Prüf- und Messmittel anwenden b) Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen c) Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen f) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen g) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen k) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen 2 bis 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2215 4. bis 7. Ausbildungshalbjahr Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen 2 3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen 4 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) f) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren 2 bis 4 5 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) a) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen 6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) a) Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen 7 Instandhalten von Elektrikund Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) b) Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren c) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten 2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen auch in englischer Sprache beachten und anwenden 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) 2 bis 4 5 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) d) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen j) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen j) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen 6 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen 2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2217 Zeitrahmen in Monaten 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 i) j) 3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen b) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten h) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren 2 bis 4 4 5 6 m) Softwarte-Updates durchführen c) Testprogramme einsetzen g) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen 7 8 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen h) Kommunikation auch in englischer Sprache durchführen i) j) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten 2 3 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) c) Störungsmeldungen aufnehmen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Zeitrahmen in Monaten 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 4 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) i) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren 2 bis 4 j) l) m) Softwarte-Updates durchführen 5 Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) c) Testprogramme einsetzen h) Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen i) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen 6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden 2 g) Dokumentationen auch in englischer Sprache erstellen i) 3 Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2219 Zeitrahmen in Monaten 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeugund typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen 4 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen 3 bis 5 5 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) a) Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen c) Störungsmeldungen aufnehmen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen f) technische Unterstützung leisten g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren 6 Instandhalten von Elektrikund Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16) a) Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4 1 Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) a) Auftrag annehmen b) Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren 7 bis 9 2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 Zeitrahmen in Monaten 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 g) Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen h) Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte auch in englischer Sprache erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen i) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 2221 Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66) gefordertes LEVEL erforderliche Kenntnisse für CAT A Nr. Bezeichnung Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 1­4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5­12 (nur FGE) 03 Grundlagen Elektrik 3.1 Elektronentheorie 3.2 Statische Elektrizität und Leitung 3.3 Elektrische Begriffe 3.4 Stromerzeugung 3.5 Gleichstromquellen 3.13 Wechselstromtheorie 1 1 1 1 1 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3h, 3i, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 Lernfeld 2 Lernfeld 2 Lernfeld 2 Lernfeld 2 Lernfeld 2 05 Digitaltechniken und elektronische Instrumentensysteme 5.1 Elektronische Instrumentensysteme 5.6 a) Computerterminologie, -technologie 5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1 1 1 Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Abschnitt A: 3j Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9 Lernfeld 2 Lernfeld 2 06 Werkstoffe und Komponenten 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe ­ eisenhaltig a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen legierten Stählen 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe ­ nicht eisenhaltig a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen nicht eisenhaltigen Werkstoffen 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe ­ Verbundund nichtmetallische Werkstoffe 6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen b) Erkennen von Mängeln/Beeinträchtigungen 6.3.2 Holzstrukturen 6.3.3 Gewebeverkleidung 6.4 Korrosion a) Chemische Grundlagen 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 1 1 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 Lernfeld 3 Lernfeld 3 2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 gefordertes LEVEL erforderliche Kenntnisse für CAT A Nr. Bezeichnung Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 1­4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5­12 (nur FGE) b) Korrosionsarten und ihre Identifikation 6.5 Verbindungselemente 6.5.1 Schraubengewinde 6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 6.5.3 Sperrvorrichtungen 6.5.4 Luftfahrzeugnieten 6.6 Rohre und Anschlüsse a) Kennzeichnung und Typen der starren und flexiblen Rohre, ihrer Verbindungen, die in Lfz verwendet werden b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatikund Luftrohrsysteme 6.8 Lager 6.9 Getriebe 6.10 Steuerkabel 6.11 Elektrokabel und -stecker 07A Instandhaltung 7.1 Sicherheitsmaßnahmen ­ Luftfahrzeug und Werkstatt 7.2 Werkstattverfahren 7.3 Werkzeuge 7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen 7.6 Passungen und Abstände 7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 7.8 Nietverbindungen 7.9 Rohre und Schläuche 7.10 Federn 7.11 Lager 7.12 Getriebe 7.13 Steuerkabel 7.17 Handhabung und Lagerung des Lfz 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken 2 Abschnitt A: 3b, 3g, 5a, 5c Lernfeld 4 2 2 2 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 Lernfeld 4 Lernfeld 4 Lernfeld 4 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 4 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b Lernfeld 4 1 1 1 1 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Abschnitt A: 3b, 3c, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c Lernfeld 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 4a, 4b Lernfeld 2, Lernfeld 4 3 3 3 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Lernfeld 1, Lernfeld 3 Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, Lernfeld 1, Lernfeld 3, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f Lernfeld 12 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, Lernfeld 1, Lernfeld 3, 7c, 7d, 7e Lernfeld 4, Lernfeld 12 Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, Lernfeld 1, Lernfeld 3, 6a, 6b, 7e Lernfeld 4 Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3f, 5a, 7e Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3f, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 3c, 3d, 3f, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 4 Lernfeld 2, Lernfeld 4 Lernfeld 4 Lernfeld 4 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 1 Lernfeld 1 2 Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c, Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 gefordertes LEVEL 2223 erforderliche Kenntnisse für CAT A Nr. Bezeichnung Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 1­4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5­12 (nur FGE) d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 7.19 Abnormale Ereignisse a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen 7.20 Instandhaltungsverfahren 08 Grundlagen der Aerodynamik 8.1 Atmosphärenphysik 8.2 Aerodynamik 8.3 Flugtheorie 8.4 Flugstabilität und Dynamik 09A Menschliche Faktoren 9.1 Allgemeines 9.2 Menschliche Leistung und Einschränkungen 9.3 Sozialpsychologie 9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 9.5 Physikalische Umgebung 9.6 Aufgaben 9.7 Kommunikation 9.8 Menschliche Fehler 9.9 Gefahren am Arbeitsplatz 10 Luftfahrtgesetzgebung 10.1 Rechtsvorschriften 10.2 Freigabeberechtigtes Personal ­ Instandhaltung 10.3 Genehmigter Instandhaltungsbetrieb 10.4 Flugbetrieb 10.6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 10.7 Geltende nationale und internationale Anforderungen a) Instandhaltungsprogramme, Lufttüchtigkeitsanforderungen ... 2 Abschnitt A: 3f, 3j, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4, Lernfeld 12 2 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 10 Lernfeld 12 1 Abschnitt A: 2c, 3g, 5a, 5b, 5c, 7a, Lernfeld 12 7b 1 1 1 1 Abschnitt A: 3b Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1 1 1 1 2 1 1 2 1 1 Abschnitt A: 8b, 8c ; Abschnitt B: 3a, 3b Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Abschnitt A: 1d, 8c Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Abschnitt A: 8a, 8c Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 8d; Abschnitt B: 3d Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1 Lernfeld 1 1 2 2 1 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j Abschnitt B: 2a, 2c Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1, Lernfeld 12 Lernfeld 4, Lernfeld 12 Lernfeld 1, Lernfeld 12 Lernfeld 9, Lernfeld 12 Lernfeld 9, Lernfeld 12 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12 2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 gefordertes LEVEL erforderliche Kenntnisse für CAT A Nr. Bezeichnung Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 1­4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5­12 (nur FGE) 11A Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk 11.1 Flugtheorie 11.1.1 Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen ­ allgemeine Begriffe a) Lufttüchtigkeitsfaktoren für Zellenfestigkeit b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen ­ Flugzeuge 11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 11.3.2 Flügel (ATA 57) 11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21) 11.4.1 Luftversorgung 11.4.2 Klimaanlage 11.4.3 Druckbeaufschlagung 11.4.4 Sicherheits- und Warneinrichtungen 11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme 11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 11.5.2 Avioniksysteme 11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Anforderungen an Notausrüstung; Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte b) Kabinenlayout, Gerätelayout, Kabinenausstattung 11.8 Brandschutz (ATA 26) a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 2 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 Lernfeld 12 1 1 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 9 Lernfeld 10, Lernfeld 11 Lernfeld 2 1 1 1 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 1 1 1 1 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3e, 3j, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1 2 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j, 4b, 4c Abschnitt A: 3b, 3e, 3h, 3j Lernfeld 1 Lernfeld 1, Lernfeld 4 1 1 Abschnitt A: 3b Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 Lernfeld 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 gefordertes LEVEL 2225 erforderliche Kenntnisse für CAT A Nr. Bezeichnung Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 1­4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5­12 (nur FGE) b) Tragbare Feuerlöscher 11.9 Flugsteuerung (ATA 27) 11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) 11.11 Hydraulik (ATA 29) 11.12 Eis- und Regenschutz 11.13 Fahrwerk (ATA 32) 11.14 Lampen (ATA 33) 11.15 Sauerstoff (ATA 35) 11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) 11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) 11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) 11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 11.21 Informationssysteme (ATA 46) 12 Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern 12.1 Flugtheorie ­ Drehflügleraerodynamik 12.2 Flugsteueranlage 12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse 12.4 Getriebe 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen 12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme 12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) ­ Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Anforderungen an Notausrüstung ­ Auftriebssysteme b) Notschwimmsysteme 1 1 1 1 1 2 2 1 1 2 1 1 1 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 2 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 6 Lernfeld 9 Lernfeld 6, Lernfeld 10 Lernfeld 6, Lernfeld 10 1 2 1 1 Abschnitt A: 3b, 4c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Lernfeld 1 Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 7 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a Lernfeld 9 2 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c Lernfeld 12 Lernfeld 12 2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 gefordertes LEVEL erforderliche Kenntnisse für CAT A Nr. Bezeichnung Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 1­4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5­12 (nur FGE) 15 Gasturbinentriebwerk 15.1 Grundlagen 15.3 Einlass 15.4 Verdichter 15.5 Verbrennungsbereich 15.6 Turbinenabschnitt 15.7 Auslass 15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 15.10 Schmiersysteme 15.11 Kraftstoffanlage 15.12 Luftsysteme 15.13 Anlass- und Zündsysteme 15.14 Triebwerksanzeigesysteme 15.16 Turboproptriebwerke 15.17 Wellenleistungstriebwerke 15.18 Hilfstriebwerke (APUs) 15.19 Triebwerkseinbau 15.20 Brandschutzsysteme 15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 2 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7, Lernfeld 9 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7, Lernfeld 9 16 Kolbentriebwerke 16.1 Grundlagen 16.2 Triebwerksleistung 16.3 Triebwerkskonstruktion 16.4 Triebwerkskraftstoffanlage 16.4.1 Vergaser 16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 16.5 Anlass- und Zündsysteme 16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 16.7 Aufladen/Turboladen 16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 16.9 Schmiersystem 16.10 Triebwerksanzeigesysteme 16.11 Triebwerkseinbau 16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7, Lernfeld 9 Lernfeld 7 Lernfeld 7, Lernfeld 9 1 1 1 Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 6b Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 17A Propeller 17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2013 gefordertes LEVEL 2227 erforderliche Kenntnisse für CAT A Nr. Bezeichnung Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten (Mehrfachnennung möglich) Lernfelder 1­4 (identisch mit FGM) Lernfelder 5­12 (nur FGE) 17.2 Propellerkonstruktion 17.3 Propellerverstelleinrichtung 17.5 Propellervereisungsschutz 17.6 Propellerinstandhaltung 17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers 1 1 1 1 1 Abschnitt A: 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 6a, 6b Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3g, 5a Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Lernfeld 7 Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Komma gestrichen. b) Die Nummer 6 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,, 25 und 26 sowie 29 und 30" durch die Wörter ,,sowie 25 und 26" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11" und die Wörter ,,und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17" gestrichen. 3. Teil 7 wird aufgehoben. 4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Vor der Überschrift wird die Angabe ,,, 24 und 28" durch die Angabe ,,und 24" ersetzt. b) In der Spalte 2 werden die Angaben ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 1", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 2", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 3", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 4", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 5", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 6", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 7", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 8", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 9", ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 10" und ,,, § 27 Abs. 1 Nr. 11" gestrichen. 5. Die Anlage 7 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 2013 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer