Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 37 vom 16.07.2013  - Seite 2276 bis 2374 - Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)

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2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ­ HOAI) Vom 10. Juli 2013 Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Leistungen und Leistungsbilder Anrechenbare Kosten Honorarzonen Grundlagen des Honorars Honorarvereinbarung Berechnung des Honorars in besonderen Fällen Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs Auftrag für mehrere Objekte Instandsetzungen und Instandhaltungen Interpolation Nebenkosten Zahlungen Umsatzsteuer Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung § § § § § 17 18 19 20 21 Anwendungsbereich Leistungsbild Flächennutzungsplan Leistungsbild Bebauungsplan Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen Abschnitt 2 Landschaftsplanung § 22 Anwendungsbereich § 23 Leistungsbild Landschaftsplan § 24 Leistungsbild Grünordnungsplan § 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan § 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan § 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan § 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen § 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen § 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen § 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen § 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume § § § § § 33 34 35 36 37 Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Gebäude und Innenräume Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume Abschnitt 2 Freianlagen § 38 Besondere Grundlagen des Honorars § 39 Leistungsbild Freianlagen § 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke § § § § 41 42 43 44 Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Ingenieurbauwerke Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken Abschnitt 4 Verkehrsanlagen § § § § 45 46 47 48 Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Verkehrsanlagen Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1 Tragwerksplanung § § § § 49 50 51 52 Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Tragwerksplanung Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen Abschnitt 2 Technische Ausrüstung § § § § 53 54 55 56 Anwendungsbereich Besondere Grundlagen des Honorars Leistungsbild Technische Ausrüstung Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 57 Übergangsvorschrift § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Beratungsleistungen Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Besondere Leistungen zur Flächenplanung Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste 2277 2278 Anlage 13 Anlage 14 Anlage 15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. §2 Begriffsbestimmungen (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung. (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden. (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist. (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts. (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen. (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen. (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts. (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde: 1. Vorplanungsergebnisse, 2. Mengenschätzungen, 3. erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und 4. Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung. Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. (11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde: 1. durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, 2. Mengenberechnungen und 3. für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen. Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. §3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2279 (2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4. (3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. (4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten. §4 Anrechenbare Kosten (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. (2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber 1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt, 2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält, 3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt. (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. §5 Honorarzonen (1) Die Objekt- und Tragwerksplanung wird den folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen, 2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen, 3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen, 4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen, 5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen. (2) Flächenplanungen und die Planung der Technischen Ausrüstung werden den folgenden Honorarzonen zugeordnet: 1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen, 2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen, 3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen. (3) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen. §6 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, 2. nach dem Leistungsbild, 3. nach der Honorarzone, 4. nach der dazugehörigen Honorartafel. 2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 (2) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach 1. den anrechenbaren Kosten, 2. der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist, 3. den Leistungsphasen, 4. der Honorartafel und 5. dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar. Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwiderleglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist. (3) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. §7 Honorarvereinbarung (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht. (5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind. (6) Für Planungsleistungen, die technisch-wirtschaftliche oder umweltverträgliche Lösungsmöglichkeiten nutzen und zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden. Das Erfolgshonorar kann bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen. Für den Fall, dass schriftlich festgelegte anrechenbare Kosten überschritten werden, kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars schriftlich vereinbart werden. §8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen (1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. (2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden. (3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist schriftlich zu vereinbaren. §9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen (1) Wird die Vorplanung oder Entwurfsplanung bei Gebäuden und Innenräumen, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der jeweiligen Leistungsphase 1. für die Vorplanung höchstens der Prozentsatz der Vorplanung und der Prozentsatz der Grundlagenermittlung und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2281 2. für die Entwurfsplanung höchstens der Prozentsatz der Entwurfsplanung und der Prozentsatz der Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. (2) Zur Bauleitplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Entwurf der öffentlichen Auslegung entsprechend anzuwenden. Bei der Landschaftsplanung ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die vorläufige Fassung sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die abgestimmte Fassung entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Wird die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung oder bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können für die Leistungsbewertung der Objektüberwachung höchstens der Prozentsatz der Objektüberwachung und die Prozentsätze der Grundlagenermittlung und Vorplanung herangezogen werden. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. § 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs (1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. (2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren. § 11 Auftrag für mehrere Objekte (1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. (2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. (3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern. (4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen. § 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen (1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel, der die Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen sind, zu ermitteln. (2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann schriftlich vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird. § 13 Interpolation Die Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten und Flächen sind durch lineare Interpolation zu ermitteln. § 14 Nebenkosten (1) Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: 1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen, 2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos, 3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, 4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, 5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden, 6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind, 7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind. (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist. § 15 Zahlungen (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden. (3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. § 16 Umsatzsteuer (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind. (2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen. Teil 2 Flächenplanung Abschnitt 1 Bauleitplanung § 17 Anwendungsbereich (1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. (2) Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2283 § 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent. Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen. (2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 19 Leistungsbild Bebauungsplan (1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen) Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung) Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung) Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent. Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen. (2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 20 Honorare für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 18 und Anlage 2 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Fläche in Hektar 1 000 1 250 1 500 1 750 2 000 2 500 3 000 3 500 4 000 5 000 6 000 7 000 70 439 78 957 86 492 93 260 99 407 111 311 121 868 131 387 140 069 155 461 168 813 180 589 85 269 95 579 104 700 112 894 120 334 134 745 147 525 159 047 169 557 188 190 204 352 218 607 85 269 95 579 104 700 112 894 120 334 134 745 147 525 159 047 169 557 188 190 204 352 218 607 100 098 112 202 122 909 132 527 141 262 158 178 173 181 186 707 199 045 220 918 239 892 256 626 100 098 112 202 122 909 132 527 141 262 158 178 173 181 186 707 199 045 220 918 239 892 256 626 114 927 128 824 141 118 152 161 162 190 181 612 198 838 214 367 228 533 253 647 275 431 294 645 2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Fläche in Hektar Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis 8 000 9 000 10 000 11 000 12 000 13 000 14 000 15 000 191 097 200 556 209 126 216 893 223 912 230 331 236 214 241 614 231 328 242 779 253 153 262 555 271 052 278 822 285 944 292 480 231 328 242 779 253 153 262 555 271 052 278 822 285 944 292 480 271 559 285 001 297 179 308 217 318 191 327 313 335 673 343 346 271 559 285 001 297 179 308 217 318 191 327 313 335 673 343 346 311 790 327 224 341 206 353 878 365 331 375 804 385 402 394 213 (2) Das Honorar für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. zentralörtliche Bedeutung und Gemeindestruktur, 2. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte, 3. Einwohnerstruktur, Einwohnerentwicklung und Gemeinbedarfsstandorte, 4. Verkehr und Infrastruktur, 5. Topografie, Geologie und Kulturlandschaft, 6. Klima-, Natur- und Umweltschutz. (4) Sind auf einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. geringe Anforderungen: 3. hohe Anforderungen: 1 Punkt, 3 Punkte. 2. durchschnittliche Anforderungen: 2 Punkte, (5) Der Flächennutzungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 9 Punkte, 2. Honorarzone II: 10 bis 14 Punkte, 3. Honorarzone III: 15 bis 18 Punkte. (6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren. § 21 Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 19 und Anlage 3 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Fläche in Hektar 0,5 1 2 3 4 5 000 5 000 7 699 10 306 12 669 5 335 8 799 14 502 19 413 23 866 5 335 8 799 14 502 19 413 23 866 7 838 12 926 21 305 28 521 35 062 7 838 12 926 21 305 28 521 35 062 10 341 17 054 28 109 37 628 46 258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2285 Fläche in Hektar Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis 5 6 7 8 9 10 15 20 25 30 40 50 60 80 100 14 864 16 931 18 896 20 776 22 584 24 330 32 325 39 427 46 385 52 975 65 342 76 901 87 599 107 471 125 791 28 000 31 893 35 595 39 137 42 542 45 830 60 892 74 270 87 376 99 791 123 086 144 860 165 012 202 445 236 955 28 000 31 893 35 595 39 137 42 542 45 830 60 892 74 270 87 376 99 791 123 086 144 860 165 012 202 445 236 955 41 135 46 856 52 294 57 497 62 501 67 331 89 458 109 113 128 366 146 606 180 830 212 819 242 425 297 419 348 119 41 135 46 856 52 294 57 497 62 501 67 331 89 458 109 113 128 366 146 606 180 830 212 819 242 425 297 419 348 119 54 271 61 818 68 992 75 857 82 459 88 831 118 025 143 956 169 357 193 422 238 574 280 778 319 838 392 393 459 282 (2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte, 2. Baustruktur und Baudichte, 3. Gestaltung und Denkmalschutz, 4. Verkehr und Infrastruktur, 5. Topografie und Landschaft, 6. Klima-, Natur- und Umweltschutz. (4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen. Abschnitt 2 Landschaftsplanung § 22 Anwendungsbereich (1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1. Landschaftspläne, 2. Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge, 3. Landschaftsrahmenpläne, 4. Landschaftspflegerische Begleitpläne, 5. Pflege- und Entwicklungspläne. 2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 § 23 Leistungsbild Landschaftsplan (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 24 Leistungsbild Grünordnungsplan (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan (1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 31 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan (1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2287 § 28 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 23 und Anlage 4 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Fläche in Hektar 1 000 1 250 1 500 1 750 2 000 2 500 3 000 3 500 4 000 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 11 000 12 000 13 000 14 000 15 000 23 403 26 560 29 445 32 119 34 620 39 212 43 374 47 199 50 747 57 180 63 562 69 505 75 095 80 394 85 445 89 986 94 309 98 438 102 392 106 187 27 963 31 735 35 182 38 375 41 364 46 851 51 824 56 393 60 633 68 319 75 944 83 045 89 724 96 055 102 090 107 516 112 681 117 615 122 339 126 873 27 963 31 735 35 182 38 375 41 364 46 851 51 824 56 393 60 633 68 319 75 944 83 045 89 724 96 055 102 090 107 516 112 681 117 615 122 339 126 873 32 826 37 254 41 300 45 049 48 558 54 999 60 837 66 201 71 178 80 200 89 151 97 487 105 329 112 761 119 845 126 214 132 278 138 069 143 615 148 938 32 826 37 254 41 300 45 049 48 558 54 999 60 837 66 201 71 178 80 200 89 151 97 487 105 329 112 761 119 845 126 214 132 278 138 069 143 615 148 938 37 385 42 428 47 036 51 306 55 302 62 638 69 286 75 396 81 064 91 339 101 533 111 027 119 958 128 422 136 490 143 744 150 650 157 246 163 562 169 623 (2) Das Honorar für die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. topographische Verhältnisse, 2. Flächennutzung, 3. Landschaftsbild, 4. Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz, 5. ökologische Verhältnisse, 6. Bevölkerungsdichte. (4) Sind auf einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 und mit je bis zu 9 Punkten. (5) Der Landschaftsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte, 2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte, 3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte. 2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 (6) Werden Teilflächen bereits aufgestellter Landschaftspläne (Planausschnitte) geändert oder überarbeitet, so ist das Honorar frei zu vereinbaren. § 29 Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 24 und Anlage 5 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Fläche in Hektar 1,5 2 3 4 5 10 15 20 25 30 40 50 75 100 125 150 175 200 225 250 5 219 6 008 7 450 8 770 10 006 15 445 20 183 24 513 28 560 32 394 39 580 46 282 61 579 75 430 88 255 100 288 111 675 122 516 133 555 144 284 6 067 6 985 8 661 10 195 11 632 17 955 23 462 28 496 33 201 37 658 46 011 53 803 71 586 87 687 102 597 116 585 129 822 142 425 155 258 167 730 6 067 6 985 8 661 10 195 11 632 17 955 23 462 28 496 33 201 37 658 46 011 53 803 71 586 87 687 102 597 116 585 129 822 142 425 155 258 167 730 6 980 8 036 9 965 11 730 13 383 20 658 26 994 32 785 38 199 43 326 52 938 61 902 82 362 100 887 118 042 134 136 149 366 163 866 178 630 192 980 6 980 8 036 9 965 11 730 13 383 20 658 26 994 32 785 38 199 43 326 52 938 61 902 82 362 100 887 118 042 134 136 149 366 163 866 178 630 192 980 7 828 9 013 11 175 13 155 15 009 23 167 30 274 36 769 42 840 48 590 59 370 69 423 92 369 113 145 132 383 150 433 167 513 183 774 200 333 216 426 (2) Das Honorar für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Topographie, 2. ökologische Verhältnisse, 3. Flächennutzungen und Schutzgebiete, 4. Umwelt-, Klima-, Denkmal- und Naturschutz, 5. Erholungsvorsorge, 6. Anforderung an die Freiraumgestaltung. (4) Sind auf einen Grünordnungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Grünordnungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 6 mit je bis zu 9 Punkten. (5) Der Grünordnungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte, 2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte, 3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2289 (6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen. § 30 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 25 und Anlage 6 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Fläche in Hektar 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 000 25 000 30 000 40 000 50 000 60 000 70 000 80 000 90 000 100 000 61 880 67 933 73 473 78 600 83 385 87 880 96 149 103 631 110 477 116 791 122 649 138 047 152 052 177 097 199 330 219 553 238 243 253 946 268 420 281 843 71 935 78 973 85 413 91 373 96 936 102 161 111 773 120 471 128 430 135 769 142 580 160 480 176 761 205 875 231 721 255 230 276 958 295 212 312 038 327 643 71 935 78 973 85 413 91 373 96 936 102 161 111 773 120 471 128 430 135 769 142 580 160 480 176 761 205 875 231 721 255 230 276 958 295 212 312 038 327 643 82 764 90 861 98 270 105 128 111 528 117 540 128 599 138 607 147 763 156 208 164 043 184 638 203 370 236 867 266 604 293 652 318 650 339 652 359 011 376 965 82 764 90 861 98 270 105 128 111 528 117 540 128 599 138 607 147 763 156 208 164 043 184 638 203 370 236 867 266 604 293 652 318 650 339 652 359 011 376 965 92 820 101 900 110 210 117 901 125 078 131 820 144 223 155 447 165 716 175 186 183 974 207 070 228 078 265 645 298 995 329 329 357 365 380 918 402 630 422 765 (2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. topographische Verhältnisse, 2. Raumnutzung und Bevölkerungsdichte, 3. Landschaftsbild, 4. Anforderungen an Umweltsicherung, Klima- und Naturschutz, 5. ökologische Verhältnisse, 6. Freiraumsicherung und Erholung. (4) Sind für einen Landschaftsrahmenplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsrahmenplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 6 mit je bis zu 6 Punkten und 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 9 Punkten. 2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 (5) Der Landschaftsrahmenplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte, 2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte, 3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte. (6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen. § 31 Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Fläche in Hektar 6 8 12 16 20 40 100 200 300 400 500 600 700 800 1 200 1 600 2 000 2 400 3 200 4 000 5 324 6 130 7 600 8 947 10 207 15 755 29 126 47 180 62 748 76 829 89 855 102 062 113 602 124 575 167 729 207 279 244 349 279 559 343 814 400 847 6 189 7 126 8 836 10 401 11 866 18 315 33 859 54 846 72 944 89 314 104 456 118 647 132 062 144 819 194 985 240 961 284 056 324 987 399 683 465 985 6 189 7 126 8 836 10 401 11 866 18 315 33 859 54 846 72 944 89 314 104 456 118 647 132 062 144 819 194 985 240 961 284 056 324 987 399 683 465 985 7 121 8 199 10 166 11 966 13 652 21 072 38 956 63 103 83 925 102 759 120 181 136 508 151 942 166 620 224 338 277 235 326 817 373 910 459 851 536 133 7 121 8 199 10 166 11 966 13 652 21 072 38 956 63 103 83 925 102 759 120 181 136 508 151 942 166 620 224 338 277 235 326 817 373 910 459 851 536 133 7 986 9 195 11 401 13 420 15 311 23 632 43 689 70 769 94 121 115 244 134 782 153 093 170 402 186 863 251 594 310 918 366 524 419 338 515 720 601 270 (2) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete, 2. Landschaftsbild und Erholungsnutzung, 3. Nutzungsansprüche, 4. Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum, 5. Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, 6. potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahme. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2291 (4) Sind für einen Landschaftspflegerischen Begleitplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftspflegerische Begleitplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet : 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit je bis zu 6 Punkten und 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten. (5) Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 16 Punkte, 2. Honorarzone II: 17 bis 30 Punkte, 3. Honorarzone III: 31 bis 42 Punkte. (6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen. § 32 Honorare für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 27 und Anlage 8 aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Fläche in Hektar 5 10 15 20 30 40 50 75 100 150 200 300 400 500 750 1 000 1 500 2 500 5 000 10 000 3 852 4 802 5 481 6 029 6 906 7 612 8 213 9 433 10 408 11 949 13 165 15 318 17 087 18 621 21 833 24 507 28 966 36 065 49 288 69 015 7 704 9 603 10 963 12 058 13 813 15 225 16 425 18 866 20 816 23 899 26 330 30 636 34 174 37 242 43 666 49 014 57 932 72 131 98 575 138 029 7 704 9 603 10 963 12 058 13 813 15 225 16 425 18 866 20 816 23 899 26 330 30 636 34 174 37 242 43 666 49 014 57 932 72 131 98 575 138 029 11 556 14 405 16 444 18 087 20 719 22 837 24 638 28 298 31 224 35 848 39 495 45 954 51 262 55 863 65 500 73 522 86 898 108 196 147 863 207 044 11 556 14 405 16 444 18 087 20 719 22 837 24 638 28 298 31 224 35 848 39 495 45 954 51 262 55 863 65 500 73 522 86 898 108 196 147 863 207 044 15 408 19 207 21 925 24 116 27 626 30 450 32 851 37 731 41 633 47 798 52 660 61 272 68 349 74 484 87 333 98 029 115 864 144 261 197 150 276 058 (2) Das Honorar für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen ist nach der Fläche des Planungsgebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. fachliche Vorgaben, 2. Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften, 3. Differenziertheit des faunistischen Inventars, 4. Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild, 2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 5. Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. (4) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 3 Nummer 1 mit bis zu 4 Punkten, 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 4 und 5 mit je bis zu 6 Punkten und 3. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten. (5) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist anhand der nach Absatz 4 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 13 Punkte, 2. Honorarzone II: 14 bis 24 Punkte, 3. Honorarzone III: 25 bis 34 Punkte. (6) Wird die Größe des Planungsgebiets während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planungsgebiets zu berechnen. Teil 3 Objektplanung Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume § 33 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. (2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, 1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt. (3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. § 34 Leistungsbild Gebäude und Innenräume (1) Das Leistungsbild Gebäude und Innenräume umfasst Leistungen für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen. (2) Leistungen für Innenräume sind die Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. (3) Die Grundleistungen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 35 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit je 7 Prozent für Gebäude und Innenräume, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent für Gebäude und Innenräume, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 3 Prozent für Gebäude und 2 Prozent für Innenräume, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent für Gebäude und 30 Prozent für Innenräume, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent für Gebäude und 7 Prozent für Innenräume, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent für Gebäude und 3 Prozent für Innenräume, 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung ­ Bauüberwachung und Dokumentation) mit 32 Prozent für Gebäude und Innenräume, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit je 2 Prozent für Gebäude und Innenräume. (4) Anlage 10 Nummer 10.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2293 § 35 Honorare für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 aufgeführten Grundleistungen für Gebäude und Innenräume sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 25 000 35 000 50 000 75 000 100 000 150 000 200 000 300 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 3 000 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 3 120 4 217 5 804 8 342 10 790 15 500 20 037 28 750 45 232 64 666 83 182 119 307 153 965 220 161 343 879 493 923 638 277 3 657 4 942 6 801 9 776 12 644 18 164 23 480 33 692 53 006 75 781 97 479 139 813 180 428 258 002 402 984 578 816 747 981 3 657 4 942 6 801 9 776 12 644 18 164 23 480 33 692 53 006 75 781 97 479 139 813 180 428 258 002 402 984 578 816 747 981 4 339 5 865 8 071 11 601 15 005 21 555 27 863 39 981 62 900 89 927 115 675 165 911 214 108 306 162 478 207 686 862 887 604 4 339 5 865 8 071 11 601 15 005 21 555 27 863 39 981 62 900 89 927 115 675 165 911 214 108 306 162 478 207 686 862 5 412 7 315 10 066 14 469 18 713 26 883 34 751 49 864 78 449 112 156 144 268 206 923 267 034 381 843 596 416 856 648 5 412 7 315 10 066 14 469 18 713 26 883 34 751 49 864 78 449 112 156 144 268 206 923 267 034 381 843 596 416 856 648 6 094 8 237 11 336 16 293 21 074 30 274 39 134 56 153 88 343 126 301 162 464 233 022 300 714 430 003 671 640 964 694 6 094 8 237 11 336 16 293 21 074 30 274 39 134 56 153 88 343 126 301 162 464 233 022 300 714 430 003 671 640 6 631 8 962 12 333 17 727 22 928 32 938 42 578 61 095 96 118 137 416 176 761 253 527 327 177 467 843 730 744 964 694 1 049 587 887 604 1 107 012 1 107 012 1 246 635 1 246 635 1 356 339 915 129 1 072 416 1 072 416 1 272 601 1 272 601 1 587 176 1 587 176 1 787 360 1 787 360 1 944 648 20 000 000 1 180 414 1 383 298 1 383 298 1 641 513 1 641 513 2 047 281 2 047 281 2 305 496 2 305 496 2 508 380 25 000 000 1 436 874 1 683 837 1 683 837 1 998 153 1 998 153 2 492 079 2 492 079 2 806 395 2 806 395 3 053 358 (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Gebäude zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, 2. Anzahl der Funktionsbereiche, 3. gestalterische Anforderungen, 4. konstruktive Anforderungen, 5. technische Ausrüstung, 6. Ausbau. (3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen für Innenräume zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Anzahl der Funktionsbereiche, 2. Anforderungen an die Lichtgestaltung, 3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportion, 4. technische Ausrüstung, 5. Farb- und Materialgestaltung, 6. konstruktive Detailgestaltung. (4) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 mit je bis zu 6 Punkten und 2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3 mit je bis zu 9 Punkten. (5) Sind für Innenräume Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude oder der Innenraum zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten. (6) Das Gebäude oder der Innenraum ist anhand der nach Absatz 5 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte, 2. Honorarzone II: 11 bis 18 Punkte, 3. Honorarzone III: 19 bis 26 Punkte, 4. Honorarzone IV: 27 bis 34 Punkte, 5. Honorarzone V: 35 bis 42 Punkte. (7) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 10 Nummer 10.2 und Nummer 10.3 zu berücksichtigen. § 36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen (1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. (2) Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. § 37 Aufträge für Gebäude und Freianlagen oder für Gebäude und Innenräume (1) § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die getrennte Berechnung der Honorare für Freianlagen weniger als 7 500 Euro anrechenbare Kosten ergeben würde. (2) Werden Grundleistungen für Innenräume in Gebäuden, die neu gebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für dieses Gebäude nach § 34 übertragen werden, so sind die Grundleistungen für Innenräume im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen am Gebäude zu berücksichtigen. Ein gesondertes Honorar nach § 11 Absatz 1 darf für die Grundleistungen für Innenräume nicht berechnet werden. Abschnitt 2 Freianlagen § 38 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden: 1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, 2. Teiche ohne Dämme, 3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung, 4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, 5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung, 6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind, 7. Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind, 8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind. (2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für 1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und 2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2295 § 39 Leistungsbild Freianlagen (1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten. (2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung ­ Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung ) mit 2 Prozent. (4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 40 Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 39 und der Anlage 11 Nummer 11.1 aufgeführten Grundleistungen für Freianlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 20 000 25 000 30 000 35 000 40 000 50 000 60 000 75 000 100 000 125 000 150 000 200 000 250 000 350 000 500 000 650 000 800 000 1 000 000 1 250 000 1 500 000 3 643 4 406 5 147 5 870 6 577 7 953 9 287 11 227 14 332 17 315 20 201 25 746 31 053 41 147 55 300 69 114 82 430 99 578 120 238 140 204 4 348 5 259 6 143 7 006 7 850 9 492 11 085 13 400 17 106 20 666 24 111 30 729 37 063 49 111 66 004 82 491 98 384 118 851 143 510 167 340 4 348 5 259 6 143 7 006 7 850 9 492 11 085 13 400 17 106 20 666 24 111 30 729 37 063 49 111 66 004 82 491 98 384 118 851 143 510 167 340 5 229 6 325 7 388 8 426 9 441 11 416 13 332 16 116 20 574 24 855 28 998 36 958 44 576 59 066 79 383 99 212 118 326 142 942 172 600 201 261 5 229 6 325 7 388 8 426 9 441 11 416 13 332 16 116 20 574 24 855 28 998 36 958 44 576 59 066 79 383 99 212 118 326 142 942 172 600 201 261 6 521 7 888 9 215 10 508 11 774 14 238 16 627 20 100 25 659 30 999 36 166 46 094 55 594 73 667 99 006 123 736 147 576 178 276 215 265 251 011 6 521 7 888 9 215 10 508 11 774 14 238 16 627 20 100 25 659 30 999 36 166 46 094 55 594 73 667 99 006 123 736 147 576 178 276 215 265 251 011 7 403 8 954 10 460 11 928 13 365 16 162 18 874 22 816 29 127 35 188 41 053 52 323 63 107 83 622 112 385 140 457 167 518 202 368 244 355 284 931 7 403 8 954 10 460 11 928 13 365 16 162 18 874 22 816 29 127 35 188 41 053 52 323 63 107 83 622 112 385 140 457 167 518 202 368 244 355 284 931 8 108 9 807 11 456 13 064 14 638 17 701 20 672 24 989 31 901 38 539 44 963 57 306 69 117 91 586 123 088 153 834 183 472 221 641 267 627 312 067 2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, 2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, 3. Anzahl der Funktionsbereiche, 4. gestalterische Anforderungen, 5. Ver- und Entsorgungseinrichtungen. (3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 mit je bis zu 8 Punkten, 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 5 mit je bis zu 6 Punkten. (4) Die Freianlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone II: bis zu 8 Punkte, 9 bis 15 Punkte, 3. Honorarzone III: 16 bis 22 Punkte, 4. Honorarzone IV: 23 bis 29 Punkte, 5. Honorarzone V: 30 bis 36 Punkte. (5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 11 Nummer 11.2 zu berücksichtigen. (6) § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden. Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke § 41 Anwendungsbereich Ingenieurbauwerke umfassen: 1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, 2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, 3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1, 4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2, 5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, 6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen, 7. sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste. § 42 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Die Kosten für die Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen, sind anrechenbar, soweit der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht. (2) Für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht, 1. vollständig anrechenbar bis zum Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt. (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für 1. das Herrichten des Grundstücks, 2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, 3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, 4. die Ausstattung und Nebenanlagen von Ingenieurbauwerken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2297 § 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet. (3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass 1. die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, 2. die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. (4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43 und der Anlage 12 Nummer 12.1 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 41 festgesetzt: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen Von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 25 000 35 000 50 000 75 000 100 000 150 000 200 000 300 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 3 000 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 3 449 4 475 5 897 8 069 10 079 13 786 17 215 23 534 34 865 47 576 59 264 80 998 101 054 137 907 203 584 278 415 347 568 4 109 5 331 7 024 9 611 12 005 16 422 20 506 28 033 41 530 56 672 70 594 96 482 120 373 164 272 242 504 331 642 414 014 4 109 5 331 7 024 9 611 12 005 16 422 20 506 28 033 41 530 56 672 70 594 96 482 120 373 164 272 242 504 331 642 414 014 4 768 6 186 8 152 11 154 13 932 19 058 23 797 32 532 48 195 65 767 81 924 111 967 139 692 190 636 281 425 384 868 480 461 4 768 6 186 8 152 11 154 13 932 19 058 23 797 32 532 48 195 65 767 81 924 111 967 139 692 190 636 281 425 384 868 480 461 5 428 7 042 9 279 12 697 15 859 21 693 27 088 37 031 54 861 74 863 93 254 127 452 159 011 217 001 320 345 438 095 546 908 5 428 7 042 9 279 12 697 15 859 21 693 27 088 37 031 54 861 74 863 93 254 127 452 159 011 217 001 320 345 438 095 546 908 6 036 7 831 10 320 14 121 17 637 24 126 30 126 41 185 61 013 83 258 103 712 141 746 176 844 241 338 356 272 487 227 608 244 6 036 7 831 10 320 14 121 17 637 24 126 30 126 41 185 61 013 83 258 103 712 141 746 176 844 241 338 356 272 487 227 608 244 6 696 8 687 11 447 15 663 19 564 26 762 33 417 45 684 67 679 92 354 115 042 157 230 196 163 267 702 395 192 540 453 674 690 2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen Von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis 15 000 000 20 000 000 25 000 000 474 901 592 324 702 770 565 691 705 563 837 123 565 691 705 563 837 123 656 480 818 801 971 476 656 480 818 801 971 476 747 270 932 040 747 270 831 076 831 076 921 866 932 040 1 036 568 1 036 568 1 149 806 1 105 829 1 105 829 1 229 848 1 229 848 1 364 201 (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten, 2. technische Ausrüstung und Ausstattung, 3. Einbindung in die Umgebung oder in das Objektumfeld, 4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen, 5. fachspezifische Bedingungen. (3) Sind für Ingenieurbauwerke Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 mit bis zu 5 Punkten, 2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten, 3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 15 Punkten. (4) Das Ingenieurbauwerk ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte, 2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte, 3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte, 4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte, 5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte. (5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 12 Nummer 12.2 zu berücksichtigen. (6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden. (7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden. Abschnitt 4 Ve r k e h r s a n l a g e n § 45 Anwendungsbereich Verkehrsanlagen sind 1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1, 2. Anlagen des Schienenverkehrs, 3. Anlagen des Flugverkehrs. § 46 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2299 (2) Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht, 1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und 2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt. (3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für 1. das Herrichten des Grundstücks, 2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, 3. die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs, 4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit. (4) Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind 1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und 2. 10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 43 übertragen werden. (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 1. bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar: a) bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent, b) bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und c) bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent, 2. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann frei vereinbart werden. § 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen (1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent. (2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 48 Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 und der Anlage 13 Nummer 13.1 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der folgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 45 festgesetzt: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 25 000 35 000 3 882 4 981 4 624 5 933 4 624 5 933 5 366 6 885 5 366 6 885 6 108 7 837 6 108 7 837 6 793 8 716 6 793 8 716 7 535 9 668 2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis 50 000 75 000 100 000 150 000 200 000 300 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 3 000 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 25 000 000 6 487 8 759 10 839 14 634 18 106 24 435 35 622 48 001 59 267 80 009 98 962 133 441 194 094 262 407 324 978 439 179 543 619 641 265 7 727 10 434 12 911 17 432 21 567 29 106 42 433 57 178 70 597 95 305 117 881 158 951 231 200 312 573 387 107 523 140 647 546 763 860 7 727 10 434 12 911 17 432 21 567 29 106 42 433 57 178 70 597 95 305 117 881 158 951 231 200 312 573 387 107 523 140 647 546 763 860 8 967 12 108 14 983 20 229 25 029 33 778 49 243 66 355 81 928 110 600 136 800 184 462 268 306 362 739 449 235 607 101 751 473 886 454 8 967 12 108 14 983 20 229 25 029 33 778 49 243 66 355 81 928 110 600 136 800 184 462 268 306 362 739 449 235 607 101 751 473 886 454 10 207 13 783 17 056 23 027 28 490 38 449 56 053 75 532 93 258 125 896 155 719 209 973 305 412 412 905 511 363 691 062 855 401 10 207 13 783 17 056 23 027 28 490 38 449 56 053 75 532 93 258 125 896 155 719 209 973 305 412 412 905 511 363 691 062 855 401 11 352 15 328 18 968 25 610 31 685 42 761 62 339 84 002 103 717 140 015 173 183 233 521 339 664 459 212 568 712 768 564 951 333 11 352 15 328 18 968 25 610 31 685 42 761 62 339 84 002 103 717 140 015 173 183 233 521 339 664 459 212 568 712 768 564 12 592 17 003 21 041 28 407 35 147 47 433 69 149 93 179 115 047 155 311 192 102 259 032 376 770 509 378 630 840 852 525 951 333 1 055 260 1 009 049 1 009 049 1 122 213 1 122 213 1 244 808 (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten, 2. technische Ausrüstung und Ausstattung, 3. Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld, 4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen, 5. fachspezifische Bedingungen. (3) Sind für Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugeordnet werden kann, so ist zunächst die Anzahl der Bewertungspunkte zu ermitteln. Zur Ermittlung der Bewertungspunkte werden die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 2 Nummer 1, 2 mit bis zu 5 Punkten, 2. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 3 mit bis zu 15 Punkten, 3. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 4 mit bis zu 10 Punkten, 4. das Bewertungsmerkmal gemäß Absatz 2 Nummer 5 mit bis zu 5 Punkten, (4) Die Verkehrsanlage ist anhand der nach Absatz 3 ermittelten Bewertungspunkte einer der Honorarzonen zuzuordnen: 1. Honorarzone I: bis zu 10 Punkte, 2. Honorarzone II: 11 bis 17 Punkte, 3. Honorarzone III: 18 bis 25 Punkte, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2301 4. Honorarzone IV: 26 bis 33 Punkte, 5. Honorarzone V: 34 bis 40 Punkte. (5) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 13 Nummer 13.2 zu berücksichtigen. (6) Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden. Teil 4 Fachplanung Abschnitt 1 Tr a g w e r k s p l a n u n g § 49 Anwendungsbereich (1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke. (2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind. § 50 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. (2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden. (3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar. (4) Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar. (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt. § 51 Leistungsbild Tragwerksplanung (1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten 1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, 2. im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. (3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden. (4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden. (5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten. 2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 § 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 aufgeführten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 10 000 15 000 25 000 50 000 75 000 100 000 150 000 250 000 350 000 500 000 750 000 1 000 000 1 250 000 1 500 000 2 000 000 3 000 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 1 461 2 011 3 006 5 187 7 135 8 946 12 303 18 370 23 909 31 594 43 463 54 495 64 940 74 938 93 923 129 059 192 384 264 487 331 398 455 117 1 624 2 234 3 340 5 763 7 928 9 940 13 670 20 411 26 565 35 105 48 293 60 550 72 155 83 265 104 358 143 398 213 760 293 874 368 220 505 686 1 624 2 234 3 340 5 763 7 928 9 940 13 670 20 411 26 565 35 105 48 293 60 550 72 155 83 265 104 358 143 398 213 760 293 874 368 220 505 686 2 064 2 841 4 247 7 327 10 080 12 639 17 380 25 951 33 776 44 633 61 401 76 984 91 740 105 865 132 684 182 321 271 781 373 640 468 166 642 943 2 064 2 841 4 247 7 327 10 080 12 639 17 380 25 951 33 776 44 633 61 401 76 984 91 740 105 865 132 684 182 321 271 781 373 640 468 166 642 943 2 575 3 543 5 296 9 139 12 572 15 763 21 677 32 365 42 125 55 666 76 578 96 014 114 418 132 034 165 483 227 389 338 962 466 001 583 892 801 873 2 575 3 543 5 296 9 139 12 572 15 763 21 677 32 365 42 125 55 666 76 578 96 014 114 418 132 034 165 483 227 389 338 962 466 001 583 892 801 873 3 015 4 149 6 203 10 703 14 724 18 461 25 387 37 906 49 335 65 194 89 686 112 449 134 003 154 635 193 808 266 311 396 983 545 767 683 838 939 131 3 015 4 149 6 203 10 703 14 724 18 461 25 387 37 906 49 335 65 194 89 686 112 449 134 003 154 635 193 808 266 311 396 983 545 767 683 838 939 131 3 178 4 373 6 537 11 279 15 517 19 455 26 754 39 947 51 992 68 705 94 515 118 504 141 218 162 961 204 244 280 651 418 359 575 154 720 660 989 699 (2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt. (3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend. (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden. (5) Steht der Planungsaufwand für Tragwerke bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden. Abschnitt 2 Te c h n i s c h e A u s r ü s t u n g § 53 Anwendungsbereich (1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte. (2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen: 1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, 2. Wärmeversorgungsanlagen, 3. Lufttechnische Anlagen, 4. Starkstromanlagen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2303 5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, 6. Förderanlagen, 7. nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen, 8. Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken. § 54 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen. (2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden. (4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht. (5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird. § 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent, 8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung ­ Bauüberwachung) mit 35 Prozent, 9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird. (3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. § 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 und der Anlage 15.1 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der folgenden Honorartafel festgesetzt: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 5 000 10 000 2 132 3 689 2 547 4 408 2 547 4 408 2 990 5 174 2 990 5 174 3 405 5 893 2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis 15 000 25 000 35 000 50 000 75 000 100 000 150 000 250 000 500 000 750 000 1 000 000 1 250 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 3 500 000 4 000 000 5 084 7 615 9 934 13 165 18 122 22 723 31 228 46 640 80 684 111 105 139 347 166 043 191 545 239 792 285 649 329 420 371 491 412 126 6 075 9 098 11 869 15 729 21 652 27 150 37 311 55 726 96 402 132 749 166 493 198 389 228 859 286 504 341 295 393 593 443 859 492 410 6 075 9 098 11 869 15 729 21 652 27 150 37 311 55 726 96 402 132 749 166 493 198 389 228 859 286 504 341 295 393 593 443 859 492 410 7 131 10 681 13 934 18 465 25 418 31 872 43 800 65 418 113 168 155 836 195 448 232 891 268 660 336 331 400 650 462 044 521 052 578 046 7 131 10 681 13 934 18 465 25 418 31 872 43 800 65 418 113 168 155 836 195 448 232 891 268 660 336 331 400 650 462 044 521 052 578 046 8 122 12 164 15 869 21 029 28 948 36 299 49 883 74 504 128 886 177 480 222 594 265 237 305 974 383 044 456 296 526 217 593 420 658 331 (2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen: 1. Anzahl der Funktionsbereiche, 2. Integrationsansprüche, 3. technische Ausgestaltung, 4. Anforderungen an die Technik, 5. konstruktive Anforderungen. (3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen. (4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln. (5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden. (6) Steht der Planungsaufwand für die Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden. Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften § 57 Übergangsvorschrift Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2305 § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Juli 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r 2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Beratungsleistungen 1.1 Umweltverträglichkeitsstudie (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt 1. für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs ­ Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen, ­ Ortsbesichtigungen, ­ Abgrenzen der Untersuchungsräume, ­ Ermitteln der Untersuchungsinhalte, ­ Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen, ­ Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen, ­ Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge. Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung ­ Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen, ­ Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen, ­ Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt, ­ Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit, ­ Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche, ­ Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall, ­ Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte, ­ Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung ­ Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung, ­ Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen, ­ Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, ­ Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen, ­ Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz, ­ Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen, ­ Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall, ­ Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen, 1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2307 ­ Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben, ­ Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe, ­ Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung. (3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden. 1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.1.1 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Fläche in Hektar 50 100 150 200 300 400 500 750 1 000 1 500 2 000 2 500 3 000 4 000 5 000 6 000 7 000 8 000 9 000 10 000 10 176 14 972 18 942 22 454 28 644 34 117 39 110 50 211 60 004 77 182 92 278 105 963 118 598 141 533 162 148 182 186 201 072 218 466 234 394 249 492 12 862 18 923 23 940 28 380 36 203 43 120 49 431 63 461 75 838 97 550 116 629 133 925 149 895 178 883 204 937 230 263 254 133 276 117 296 247 315 330 12 862 18 923 23 940 28 380 36 203 43 120 49 431 63 461 75 838 97 550 116 629 133 925 149 895 178 883 204 937 230 263 254 133 276 117 296 247 315 330 15 406 22 666 28 676 33 994 43 364 51 649 59 209 76 014 90 839 116 846 139 698 160 416 179 544 214 266 245 474 275 810 304 401 330 734 354 846 377 704 15 406 22 666 28 676 33 994 43 364 51 649 59 209 76 014 90 839 116 846 139 698 160 416 179 544 214 266 245 474 275 810 304 401 330 734 354 846 377 704 18 091 26 617 33 674 39 919 50 923 60 653 69 530 89 264 106 674 137 213 164 049 188 378 210 841 251 615 288 263 323 887 357 461 388 384 416 700 443 542 (2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien kann nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone berechnet werden. (3) Umweltverträglichkeitsstudien können folgenden Honorarzonen zugeordnet werden: 1. Honorarzone I (geringe Anforderungen), 2. Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen), 3. Honorarzone III (hohe Anforderungen). (4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen kann anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt werden: 1. Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), 2. Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten, 2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 3. Landschaftsbild und -struktur, 4. Nutzungsansprüche, 5. Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen, 6. Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt. (5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, kann die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 ermittelt werden; die Umweltverträglichkeitsstudie kann nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zugeordnet werden: 1. Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten, 2. Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten, 3. Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten. (6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen können nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet werden: 1. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und 2. die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten. (7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so kann das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums berechnet werden. 1.2 Bauphysik (1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik können gehören: ­ Wärmeschutz und Energiebilanzierung, ­ Bauakustik (Schallschutz), ­ Raumakustik. (2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung kann den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung umfassen. (3) Die Bauakustik kann den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung umfassen. Dazu kann auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz) gehören. (4) Die Raumakustik kann die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen umfassen. (5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt. 1.2.2 Leistungsbild Bauphysik (1) Die Grundleistungen für Bauphysik können in sieben Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet werden: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent, 6. für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent, 7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent. (2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: Grundleistungen Besondere Leistungen 1.2.1 Anwendungsbereich LPH 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele ­ Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe ­ Bestandsaufnahme bestehender Gebäude, Ermitteln und Bewerten von Kennwerten ­ Schadensanalyse bestehender Gebäude ­ Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2309 LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung ­ Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Fördermaßnahmen und bei deren Umsetzung b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von Gebäuden und technischen Anlagen einschließ- ­ Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbaulich Betrachtung von Alternativen beschreibungen a) Analyse der Grundlagen c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des ­ Erstellen eines fachübergreifenden BauteilkataGebäudes logs d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifischen Planungskonzepte der Objektplanung und der Fachplanungen e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstimmung mit der Objektplanung und den Fachplanungen f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage für Objektplanung und Fachplanungen LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der we- ­ Simulationen zur Prognose des Verhaltens von sentlichen Kennwerte für das Gebäude Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungskonzepte der Objektplanung und Fachplanung bis zum vollständigen Entwurf c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Erläuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen und Auslegungsdaten LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungs- ­ Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungsplanung und bei Vorgesprächen mit Behörden prozessen b) Aufstellen der förmlichen Nachweise c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung ­ Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im Einzelfall a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungs- ­ Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der phasen 3 und 4 unter Beachtung der durch Montage- und Werkstattplanung der ausführendie Objektplanung integrierten Fachplanungen den Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch ergänzende Angaben für die Objektplanung und Fachplanungen LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote ­ Prüfen von Nebenangeboten auf Erfüllung der Anforderungen LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation ­ Mitwirken bei der Baustellenkontrolle ­ Messtechnisches Überprüfen der Qualität der Bauausführung und von Bauteil- oder Raumeigenschaften LPH 9 Objektbetreuung ­ Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen 2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung (1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2 richten. (2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 250 000 275 000 300 000 350 000 400 000 500 000 600 000 750 000 1 000 000 1 250 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 500 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 25 000 000 1 757 1 789 1 821 1 883 1 941 2 049 2 146 2 273 2 440 2 748 3 050 3 639 4 213 5 329 6 944 9 532 12 033 16 856 21 516 26 056 2 023 2 061 2 097 2 168 2 235 2 359 2 471 2 617 2 809 3 164 3 512 4 190 4 851 6 136 7 996 10 977 13 856 19 410 24 776 30 004 2 023 2 061 2 097 2 168 2 235 2 359 2 471 2 617 2 809 3 164 3 512 4 190 4 851 6 136 7 996 10 977 13 856 19 410 24 776 30 004 2 395 2 440 2 484 2 567 2 647 2 793 2 926 3 099 3 327 3 747 4 159 4 962 5 745 7 266 9 469 12 999 16 408 22 986 29 339 35 531 2 395 2 440 2 484 2 567 2 647 2 793 2 926 3 099 3 327 3 747 4 159 4 962 5 745 7 266 9 469 12 999 16 408 22 986 29 339 35 531 2 928 2 982 3 036 3 138 3 235 3 414 3 576 3 788 4 066 4 579 5 083 6 065 7 022 8 881 11 573 15 887 20 055 28 094 35 859 43 427 2 928 2 982 3 036 3 138 3 235 3 414 3 576 3 788 4 066 4 579 5 083 6 065 7 022 8 881 11 573 15 887 20 055 28 094 35 859 43 427 3 300 3 362 3 422 3 537 3 646 3 849 4 031 4 270 4 583 5 162 5 730 6 837 7 916 10 012 13 046 17 909 22 607 31 670 40 423 48 954 3 300 3 362 3 422 3 537 3 646 3 849 4 031 4 270 4 583 5 162 5 730 6 837 7 916 10 012 13 046 17 909 22 607 31 670 40 423 48 954 3 566 3 633 3 698 3 822 3 941 4 159 4 356 4 614 4 953 5 579 6 192 7 388 8 554 10 819 14 098 19 354 24 430 34 224 43 683 52 902 (3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden. 1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik (1) Die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden. (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2311 (3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Bauakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden: Honorarzone I geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone III hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 250 000 275 000 300 000 350 000 400 000 500 000 600 000 750 000 1 000 000 1 250 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 500 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 25 000 000 1 729 1 840 1 948 2 156 2 353 2 724 3 069 3 553 4 291 4 968 5 599 6 763 7 830 9 766 12 345 16 114 19 470 25 422 30 722 35 585 1 985 2 113 2 237 2 475 2 701 3 127 3 524 4 080 4 927 5 704 6 429 7 765 8 990 11 213 14 174 18 502 22 354 29 188 35 273 40 857 1 985 2 113 2 237 2 475 2 701 3 127 3 524 4 080 4 927 5 704 6 429 7 765 8 990 11 213 14 174 18 502 22 354 29 188 35 273 40 857 2 284 2 431 2 574 2 847 3 108 3 598 4 055 4 694 5 669 6 563 7 397 8 934 10 343 12 901 16 307 21 287 25 719 33 582 40 583 47 008 2 284 2 431 2 574 2 847 3 108 3 598 4 055 4 694 5 669 6 563 7 397 8 934 10 343 12 901 16 307 21 287 25 719 33 582 40 583 47 008 2 625 2 794 2 959 3 273 3 573 4 136 4 661 5 396 6 516 7 544 8 503 10 270 11 890 14 830 18 746 24 470 29 565 38 604 46 652 54 037 (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar schriftlich vereinbart werden. (5) Die Leistungen der Bauakustik können den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet werden: 1. Art der Nutzung, 2. Anforderungen des Immissionsschutzes, 3. Anforderungen des Emissionsschutzes, 4. Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen, 5. Art und Intensität der Außenlärmbelastung, 6. Art und Umfang der Technischen Ausrüstung. (6) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden. (7) Objektliste für die Bauakustik Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden: Objektliste ­ Bauakustik Honorarzone I II III Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt x x x x x 2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III Objektliste ­ Bauakustik Universitäten oder Hochschulen Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude Tonstudios oder akustische Messräume x x x x x x x x x x 1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik (1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, kann sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3 richten. (2) Die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 ­ 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums können zu den anrechenbaren Kosten gehören. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden. (3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 aufgeführten Grundleistungen der Raumakustik können anhand der folgenden Honorartafel bestimmt werden: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 50 000 75 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 400 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 2 500 000 3 000 000 4 000 000 5 000 000 6 000 000 7 000 000 7 500 000 1 714 1 805 1 892 2 061 2 225 2 384 2 540 2 844 3 141 3 860 4 555 5 896 7 193 8 457 9 696 12 115 14 474 16 786 19 060 20 184 2 226 2 343 2 457 2 676 2 888 3 095 3 297 3 693 4 078 5 011 5 913 7 655 9 338 10 979 12 588 15 729 18 791 21 793 24 744 26 204 2 226 2 343 2 457 2 676 2 888 3 095 3 297 3 693 4 078 5 011 5 913 7 655 9 338 10 979 12 588 15 729 18 791 21 793 24 744 26 204 2 737 2 882 3 021 3 291 3 551 3 806 4 055 4 541 5 015 6 163 7 272 9 413 11 483 13 501 15 479 19 342 23 108 26 799 30 429 32 224 2 737 2 882 3 021 3 291 3 551 3 806 4 055 4 541 5 015 6 163 7 272 9 413 11 483 13 501 15 479 19 342 23 108 26 799 30 429 32 224 3 279 3 452 3 619 3 942 4 254 4 558 4 857 5 439 6 007 7 382 8 710 11 275 13 755 16 172 18 541 23 168 27 679 32 100 36 448 38 598 3 279 3 452 3 619 3 942 4 254 4 558 4 857 5 439 6 007 7 382 8 710 11 275 13 755 16 172 18 541 23 168 27 679 32 100 36 448 38 598 3 790 3 990 4 183 4 557 4 917 5 269 5 614 6 287 6 944 8 533 10 069 13 034 15 900 18 694 21 433 26 781 31 996 37 107 42 133 44 618 3 790 3 990 4 183 4 557 4 917 5 269 5 614 6 287 6 944 8 533 10 069 13 034 15 900 18 694 21 433 26 781 31 996 37 107 42 133 44 618 4 301 4 528 4 748 5 171 5 581 5 980 6 371 7 136 7 881 9 684 11 427 14 792 18 045 21 217 24 325 30 395 36 313 42 113 47 817 50 638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2313 (4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 Prozent auf das Honorar vereinbart werden. (5) Innenräume können nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet werden: 1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen, 2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen, 3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen, 4. Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen, 5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen. (6) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen können folgende Bewertungsmerkmale herangezogen werden: 1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit, 2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit, 3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung, 4. akustische Nutzungsart des Innenraums, 5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums. (7) Objektliste für die Raumakustik Die nachstehend aufgeführten Innenräume können in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet werden: Objektliste ­ Raumakustik Honorarzone I II III IV V Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen Großraumbüros Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume ­ bis 500 m3 ­ 500 bis 1 500 m3 ­ über 1 500 m3 Filmtheater ­ bis 1 000 m3 ­ 1 000 bis 3 000 m3 ­ über 3 000 m3 Kirchen ­ bis 1 000 m3 ­ 1 000 bis 3 000 m3 ­ über 3 000 m3 Sporthallen, Turnhallen ­ nicht teilbar, bis 1 000 m3 ­ teilbar, bis 3 000 m3 Mehrzweckhallen ­ bis 3 000 m3 ­ über 3 000 m3 Konzertsäle, Theater, Opernhäuser Tonaufnahmeräume, akustische Messräume Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften x x x x x x x x x x x x x x x x x x (8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden. 2314 1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Geotechnik 1.3.1 Anwendungsbereich (1) Die Leistungen für Geotechnik können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung umfassen. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung. (2) Die Leistungen können insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen umfassen. 1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar der Grundleistungen kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube richten. (2) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann ergänzend frei vereinbart werden. 1.3.3 Leistungsbild Geotechnik (1) Grundleistungen können die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung umfassen. Die Darstellung der Inhalte kann im Geotechnischen Bericht erfolgen. (2) Die Grundleistungen können in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet werden: 1. für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent, 2. für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent, 3. für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent. (3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: Grundleistungen Besondere Leistungen Geotechnischer Bericht a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept ­ Beschaffen von Bestandsunterlagen ­ Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der ­ Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von Baugrund- und Grundwasserverhältnisse Aufschlussarbeiten und deren Überwachung auf Basis vorhandener Unterlagen ­ Veranlassen von Labor- und Felduntersuchun­ Festlegen und Darstellen der erforderlichen gen Baugrunderkundungen ­ Aufstellen von geotechnischen Berechnungen b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruchund Geländebruchberechnungen ­ Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldunter- ­ Aufstellen von hydrogeologischen, geohydraulisuchungen schen und besonderen numerischen Berechnungen ­ Abschätzen des Schwankungsbereichs von Wasserständen und/oder Druckhöhen im ­ Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur GrundBoden wasserabsenkung oder sonstigen ständigen oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwas­ Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen ser der Baugrundkennwerte c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasser- ­ Beratung zu Probebelastungen sowie fachtechnisches Betreuen und Auswerten verhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung ­ geotechnische Beratung zu Gründungselementen, Baugruben- oder Hangsicherungen und ­ Beurteilung des Baugrunds Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung ­ Empfehlung für die Gründung mit Angabe zur Sicherung von Nachbarbauwerken der geotechnischen Bemessungsparameter ­ Untersuchungen zur Berücksichtigung dynami(zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer scher Beanspruchungen bei der Bemessung Flächen- oder Pfahlgründung) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2315 ­ Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 49 zu erbringenden Grundleistungen ­ ­ Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie Anga- ­ ben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke ­ Allgemeine Angaben zum Erdbau ­ Angaben zur geotechnischen Eignung von Aushubmaterial zur Wiederverwendung bei der betreffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur Bauausführung 1.3.4 Honorare Geotechnik des Objekts oder seiner Gründung sowie Beratungsleistungen zur Vermeidung oder Beherrschung von dynamischen Einflüssen Mitwirken bei der Bewertung von Nebenangeboten aus geotechnischer Sicht Mitwirken während der Planung oder Ausführung des Objekts sowie Besprechungs- und Ortstermine ­ geotechnische Freigaben (1) Honorare für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen können nach der folgenden Honorartafel bestimmt werden: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 50 000 75 000 100 000 125 000 150 000 200 000 300 000 400 000 500 000 750 000 1 000 000 1 500 000 2 000 000 3 000 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 15 000 000 20 000 000 25 000 000 789 951 1 086 1 204 1 309 1 494 1 800 2 054 2 276 2 740 3 125 3 765 4 297 5 175 6 535 7 878 8 994 10 839 12 373 13 708 1 222 1 472 1 681 1 863 2 026 2 312 2 786 3 179 3 522 4 241 4 836 5 827 6 650 8 009 10 114 12 192 13 919 16 775 19 148 21 215 1 222 1 472 1 681 1 863 2 026 2 312 2 786 3 179 3 522 4 241 4 836 5 827 6 650 8 009 10 114 12 192 13 919 16 775 19 148 21 215 1 654 1 993 2 276 2 522 2 742 3 130 3 772 4 304 4 768 5 741 6 548 7 889 9 003 10 842 13 693 16 506 18 844 22 711 25 923 28 722 1 654 1 993 2 276 2 522 2 742 3 130 3 772 4 304 4 768 5 741 6 548 7 889 9 003 10 842 13 693 16 506 18 844 22 711 25 923 28 722 2 105 2 537 2 896 3 210 3 490 3 984 4 800 5 478 6 069 7 307 8 334 10 041 11 459 13 799 17 428 21 007 23 983 28 905 32 993 36 556 2 105 2 537 2 896 3 210 3 490 3 984 4 800 5 478 6 069 7 307 8 334 10 041 11 459 13 799 17 428 21 007 23 983 28 905 32 993 36 556 2 537 3 058 3 491 3 869 4 207 4 802 5 786 6 603 7 315 8 808 10 045 12 103 13 812 16 633 21 007 25 321 28 909 34 840 39 769 44 063 2 537 3 058 3 491 3 869 4 207 4 802 5 786 6 603 7 315 8 808 10 045 12 103 13 812 16 633 21 007 25 321 28 909 34 840 39 769 44 063 2 970 3 579 4 086 4 528 4 924 5 621 6 772 7 728 8 561 10 308 11 756 14 165 16 165 19 467 24 586 29 635 33 834 40 776 46 544 51 570 (2) Die Honorarzone kann bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: 1. Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche; 2. Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere ­ setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche, 2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 ­ gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche; 3. Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere ­ stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche, ­ setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche, ­ gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche; 4. Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere ­ stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche, ­ setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche; 5. Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche. (3) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden. (4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung können bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich berücksichtigt werden. 1.4 Ingenieurvermessung 1.4.1 Anwendungsbereich (1) Leistungen der Ingenieurvermessung können das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung einbeziehen, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden. (2) Zur Ingenieurvermessung können gehören: 1. Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen, 2. Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, 3. sonstige vermessungstechnische Leistungen: ­ Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase, ­ Vermessung bei Wasserstraßen, ­ Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes, ­ vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie ­ vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind. 1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung kann sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 richten. (2) Die Verrechnungseinheiten können sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte berechnen. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2317 (3) Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden: sehr geringe Punktdichte (ca. 70 Punkte/ha) 50 VE geringe Punktdichte durchschnittliche Punktdichte hohe Punktdichte (ca. 150 Punkte/ha) (ca. 250 Punkte/ha) (ca. 350 Punkte/ha) 70 VE 100 VE 130 VE sehr hohe Punktdichte (ca. 500 Punkte/ha) 150 VE. (4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so können die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet werden. 1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung (1) Die Honorarzone kann bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: a) Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte befriedigend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte kaum ausreichend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte mangelhaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte b) Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte befriedigend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte kaum ausreichend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte mangelhaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte c) Anforderungen an die Genauigkeit sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte d) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte e) Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte f) Behinderung durch Verkehr sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte (2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben: Honorarzone I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 13 Punkte Honorarzone II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 bis 23 Punkte 2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 bis 34 Punkte Honorarzone IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 bis 44 Punkte Honorarzone V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 bis 55 Punkte. 1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung (1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung kann die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen umfassen. (2) Die Grundleistungen können in vier Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet werden: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent. (3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Grundlagenermittlung a) Einholen von Informationen und Beschaffen ­ Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geBetreten von Grundstücken, von Bauwerken, plante Objekt zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen und Daten c) Ortsbesichtigung d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad 2. Geodätischer Raumbezug a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Hö- ­ Entwurf, Messung und Auswertung von Sonderhenfestpunkten netzen hoher Genauigkeit b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Ein- ­ Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen messungsskizzen ­ Aufstellung von Rahmenmessprogrammen c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte d) Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses 3. Vermessungstechnische Grundlagen a) Topographische/morphologische Geländeauf- ­ Maßnahmen für anordnungsbedürftige Vernahme einschließlich Erfassen von Zwangskehrssicherung punkten und planungsrelevanter Objekte ­ Orten und Aufmessen des unterirdischen Beb) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten standes c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit aus- ­ Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser gewählten planungsrelevanten Höhenpunkten oder bei Nacht d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln ­ Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und unterirdischen Bauwerken aus vorhandeund Anlagen neben der normalen topographinen Unterlagen schen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-recht- ­ Ermitteln von Gebäudeschnitten lichen Festsetzungen ­ Aufnahmen über den festgelegten Planungsbereich hinaus g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich mit ausgewählten ­ Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Beiplanungsrelevanten Höhenpunkten spiel Baumkronen h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und ­ Eintragen von Eigentümerangaben digitaler Form ­ Darstellen in verschiedenen Maßstäben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2319 ­ Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren ­ Übernahme der Objektplanung in ein digitales Lagemodell 4. Digitales Geländemodell a) Selektion der die Geländeoberfläche beschreibenden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der Geländeaufnahme b) Berechnung eines digitalen Geländemodells c) Ableitung von Geländeschnitten d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und digitaler Form 1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung kann sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2 richten. (2) Anrechenbare Kosten können die Herstellungskosten des Objekts darstellen. Diese können entsprechend § 4 Absatz 1 und 1. bei Gebäuden entsprechend § 33, 2. bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42, 3. bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46 ermittelt werden. Anrechenbar können bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten sein. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann ergänzend frei vereinbart werden. 1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung (1) Die Honorarzone kann bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt werden: a) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte b) Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte c) Behinderung durch den Verkehr sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte 2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte d) Anforderungen an die Genauigkeit sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte e) Anforderungen durch die Geometrie des Objekts sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 2 Punkte gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 bis 4 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6 Punkte hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 8 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 bis 10 Punkte f) Behinderung durch den Baubetrieb sehr gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 3 Punkte gering . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 6 Punkte durchschnittlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 9 Punkte hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 bis 12 Punkte sehr hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 bis 15 Punkte. (2) Die Honorarzone kann sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt ergeben: Honorarzone I bis 14 Punkte Honorarzone II Honorarzone III Honorarzone IV Honorarzone V 15 bis 25 Punkte 26 bis 37 Punkte 38 bis 48 Punkte 49 bis 60 Punkte. 1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung (1) Das Leistungsbild Bauvermessung kann die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfassen. (2) Die Grundleistungen können in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet werden: 1. für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent, 2. für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent, 3. für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent, 4. für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent, 5. für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent. (3) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: Grundleistungen Besondere Leistungen 1. Baugeometrische Beratung a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängig- ­ Erstellen von vermessungstechnischen Leiskeit vom Projekt tungsbeschreibungen b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die er- ­ Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnittforderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption stellen der Objektvermessung eines Messprogramms c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbind- ­ Erstellen von Messprogrammen für Bewegungsund Deformationsmessungen einschließlich lichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems Vorgaben für die Baustelleneinrichtung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2321 2. Absteckungsunterlagen a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der ­ Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und Ausführungsplanung, Erstellen eines Absteergänzenden Berechnungen, falls keine qualifickungsplanes und Berechnen von Abstezierten Unterlagen aus der Leistungsphase verckungsdaten einschließlich Aufzeigen von messungstechnische Grundlagen vorliegen Widersprüchen (Absteckungsunterlagen) ­ Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flächennutzung, Abstandsflächen) ­ Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung von Widersprüchen bei der Verwendung von Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungsrechtliche Vorgaben) 3. Bauvorbereitende Vermessung a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Fest- ­ Absteckung auf besondere Anforderungen punktfelds (zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grobabsteckung, Kampfmittelräumung) b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Absteckungsdaten c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlichkeit d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen 4. Bauausführungsvermessung a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und ­ Erstellen und Konkretisieren des MessproHöhenfestpunktfeldes gramms b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung ­ Absteckungen unter Berücksichtigung von bevon Fest- und Achspunkten lastungs- und fertigungstechnischen Verformungen c) Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage ­ und Höhe ­ d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten ­ e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen und deren Dokumentation ­ f) Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandplan ­ Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermessungstechnische Leistungen gegeben sind Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der Bauausführung Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistungen Herstellen von Bestandsplänen 5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung a) Kontrollieren der Bauausführung durch stich- ­ Prüfen der Mengenermittlungen probenartige Messungen an Schalungen und ­ Beratung zu langfristigen vermessungstechnientstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen) schen Objektüberwachungen im Rahmen der b) Fertigen von Messprotokollen Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen und deren Durchführung c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen ­ Vermessungen für die Abnahme von BauleistunPunkten des zu erstellenden Objekts gen, soweit besondere vermessungstechnische Anforderungen gegeben sind (4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten. 2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung (1) Die Honorare für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 aufgeführten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Verrechnungseinheiten 6 20 50 103 188 278 359 435 506 659 822 1 105 1 400 2 033 2 713 3 430 4 949 7 385 11 726 658 953 1 480 2 225 3 325 4 320 5 156 5 881 6 547 7 867 9 187 11 332 13 525 17 714 21 894 26 074 34 434 46 974 67 874 777 1 123 1 740 2 616 3 826 4 931 5 826 6 656 7 383 8 859 10 299 12 667 14 977 19 597 24 217 28 837 38 077 51 937 75 037 777 1 123 1 740 2 616 3 826 4 931 5 826 6 656 7 383 8 859 10 299 12 667 14 977 19 597 24 217 28 837 38 077 51 937 75 037 914 1 306 2 000 3 007 4 327 5 542 6 547 7 437 8 219 9 815 11 413 14 002 16 532 21 592 26 652 31 712 41 832 57 012 82 312 914 1 306 2 000 3 007 4 327 5 542 6 547 7 437 8 219 9 815 11 413 14 002 16 532 21 592 26 652 31 712 41 832 57 012 82 312 1 051 1 489 2 260 3 399 4 829 6 153 7 217 8 212 9 055 10 809 12 513 15 336 18 086 23 586 29 086 34 586 45 586 62 086 89 586 1 051 1 489 2 260 3 399 4 829 6 153 7 217 8 212 9 055 10 809 12 513 15 336 18 086 23 586 29 086 34 586 45 586 62 086 89 586 1 170 1 659 2 520 3 790 5 330 6 765 7 939 8 994 9 892 11 765 13 625 16 672 19 642 25 582 31 522 37 462 49 342 67 162 96 862 1 170 1 659 2 520 3 790 5 330 6 765 7 939 8 994 9 892 11 765 13 625 16 672 19 642 25 582 31 522 37 462 49 342 67 162 96 862 1 289 1 828 2 780 4 182 5 831 7 376 8 609 9 768 10 728 12 757 14 737 18 006 21 196 27 576 33 956 40 336 53 096 72 236 104 136 (2) Die Honorare für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 Grundleistungen der Bauvermessung können sich nach der folgenden Honorartafel richten: Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro 50 000 75 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 400 000 500 000 600 000 750 000 1 000 000 1 500 000 4 282 4 648 5 002 5 684 6 344 6 987 7 618 8 848 10 048 11 223 12 950 15 754 21 165 4 782 5 191 5 586 6 349 7 086 7 804 8 508 9 883 11 222 12 535 14 464 17 596 23 639 4 782 5 191 5 586 6 349 7 086 7 804 8 508 9 883 11 222 12 535 14 464 17 596 23 639 5 283 5 734 6 171 7 013 7 827 8 621 9 399 10 917 12 397 13 847 15 978 19 437 26 113 5 283 5 734 6 171 7 013 7 827 8 621 9 399 10 917 12 397 13 847 15 978 19 437 26 113 5 839 6 338 6 820 7 751 8 651 9 528 10 388 12 066 13 702 15 304 17 659 21 483 28 862 5 839 6 338 6 820 7 751 8 651 9 528 10 388 12 066 13 702 15 304 17 659 21 483 28 862 6 339 6 881 7 405 8 416 9 393 10 345 11 278 13 100 14 876 16 616 19 173 23 325 31 336 6 339 6 881 7 405 8 416 9 393 10 345 11 278 13 100 14 876 16 616 19 173 23 325 31 336 6 840 7 424 7 989 9 080 10 134 11 162 12 169 14 134 16 051 17 928 20 687 25 166 33 810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2323 Honorarzone V sehr hohe Anforderungen von Euro bis Anrechenbare Kosten in Euro Honorarzone I sehr geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone II geringe Anforderungen von Euro bis Honorarzone III durchschnittliche Anforderungen von Euro bis Honorarzone IV hohe Anforderungen von Euro bis 2 000 000 2 500 000 3 000 000 4 000 000 5 000 000 7 500 000 10 000 000 26 393 31 488 36 480 46 224 55 720 78 690 100 876 29 478 35 168 40 744 51 626 62 232 87 888 112 667 29 478 35 168 40 744 51 626 62 232 87 888 112 667 32 563 38 849 45 008 57 029 68 745 97 085 124 458 32 563 38 849 45 008 57 029 68 745 97 085 124 458 35 990 42 938 49 745 63 032 75 981 107 305 137 559 35 990 42 938 49 745 63 032 75 981 107 305 137 559 39 075 46 619 54 009 68 435 82 494 116 502 149 350 39 075 46 619 54 009 68 435 82 494 116 502 149 350 42 160 50 299 58 273 73 838 89 007 125 700 161 140 1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar ergänzend frei vereinbart werden. 2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte c) Ortsbesichtigungen d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung i) j) l) Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde 2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde 3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2325 Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte c) Ortsbesichtigungen d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung i) j) l) Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind m) Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde 2. Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung a) Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs b) Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung c) Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind d) Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden e) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen f) Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde 3. Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung a) Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde b) Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen c) Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung. 2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen b) Ortsbesichtigungen c) Abgrenzen des Planungsgebiets d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge 2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a) Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege c) Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne d) Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen e) Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände f) Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber 4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2327 Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen b) Ortsbesichtigungen c) Abgrenzen des Planungsgebiets d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge 2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge c) Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen c) Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen d) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung e) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde f) Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aa) Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf bb) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten cc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen dd) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen ee) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ff) Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen 4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. 2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen b) Ortsbesichtigungen c) Abgrenzen des Planungsgebiets d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge 2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a) Lösen der Planungsaufgabe und b) Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte Zu Buchstabe a) und b) gehören: aa) Erstellen des Zielkonzepts bb) Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten cc) Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung dd) Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde ee) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber 4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2329 Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen b) Ortsbesichtigungen c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge 2. Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen a) Bestandsaufnahme: Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen b) Bestandsbewertung: aa) Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bb) Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung) cc) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a) Konfliktanalyse b) Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf c) Konfliktminderung d) Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten e) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen f) Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen g) Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts h) Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen i) Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers j) Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte k) Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde l) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber 4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. 2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Anlage 8 (zu § 27 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen b) Ortsbesichtigungen c) Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge 2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen b) Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen c) Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes d) Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen e) Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen) f) Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte g) Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte b) Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen c) Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur d) Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten e) Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen f) Kostenermittlung g) Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber 4. Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2331 Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2) Besondere Leistungen zur Flächenplanung Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden: 1. Rahmensetzende Pläne und Konzepte: a) Leitbilder b) Entwicklungskonzepte c) Masterpläne d) Rahmenpläne 2. Städtebaulicher Entwurf: a) Grundlagenermittlung b) Vorentwurf c) Entwurf Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein. 3. Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung: a) Durchführen von Planungsaudits b) Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden c) Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen d) Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen e) Koordinieren von Planungsbeteiligten f) Moderation von Planungsverfahren g) Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter h) Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge) i) j) Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten k) Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung 4. Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung: a) Erstellen digitaler Geländemodelle b) Digitalisieren von Unterlagen c) Anpassen von Datenformaten d) Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen e) Strukturanalysen f) Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen g) Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur h) Befragungen und Interviews i) j) Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen k) Modelle l) 5. Verfahrensbegleitende Leistungen: a) Vorbereiten und Durchführen des Scopings b) Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren c) Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung d) Erarbeiten des Umweltberichtes e) Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen f) Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren 2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 g) Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen h) Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen i) j) Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen k) Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss) l) Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen m) Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten n) Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis o) Erstellen der Verfahrensdokumentation p) Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners q) Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze r) Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen s) Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen t) u) Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch v) Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung w) Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben x) Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen y) Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen 6. Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen: a) Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie b) Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening) c) Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung d) Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten e) Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen f) Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu g) Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie h) Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen i) j) l) Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter. k) Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2333 Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7) Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten 10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume Grundleistungen Besondere Leistungen LPH 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vor- ­ Bedarfsplanung gaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers ­ Bedarfsermittlung b) Ortsbesichtigung ­ Aufstellen eines Funktionsprogramms c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu- ­ Aufstellen eines Raumprogramms chungsbedarf ­ Standortanalyse d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl ­ Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl, anderer an der Planung fachlich Beteiligter -beschaffung und -übertragung e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der ­ Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben Ergebnisse erheblich sind ­ Bestandsaufnahme ­ technische Substanzerkundung ­ Betriebsplanung ­ Prüfen der Umwelterheblichkeit ­ Prüfen der Umweltverträglichkeit ­ Machbarkeitsstudie ­ Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ­ Projektstrukturplanung ­ Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen ­ Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von Planungs- und Gutachterleistungen LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis- ­ Aufstellen eines Katalogs für die Planung und tungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten Abwicklung der Programmziele b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf ­ Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach verZielkonflikte schiedenen Anforderungen einschließlich Kostenbewertung c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforde- ­ rungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts ­ d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammen- ­ hänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, ­ bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öf- ­ fentlich-rechtliche) e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für ­ die anderen an der Planung fachlich Beteiligten so- ­ wie Koordination und Integration von deren Leistun­ gen f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zertifizierungssystems Durchführen des Zertifizierungssystems Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen Aufstellen eines Finanzierungsplanes Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaffung Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage) Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwendig sind, zum Beispiel ­ Präsentationsmodelle ­ Perspektivische Darstellungen ­ Bewegte Darstellung/Animation ­ Farb- und Materialcollagen ­ digitales Geländemodell 2334 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen ­ 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM) ­ Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach Positionen einzelner Gewerke ­ Fortschreiben des Projektstrukturplanes ­ Aufstellen von Raumbüchern ­ Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50 bis 1:20 b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen c) Objektbeschreibung d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung f) Fortschreiben des Terminplans g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 4 Genehmigungsplanung ­ Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung) ­ Wirtschaftlichkeitsberechnung ­ Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kostenberechnung ­ Fortschreiben von Raumbüchern a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und ­ Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen Zustimmung oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf ­ Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behördVerhandlungen mit Behörden unter Verwendung der licher Zustimmungen im Einzelfall Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter ­ Fachliche und organisatorische Unterstützung des b) Einreichen der Vorlagen Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, oder ähnlichen Verfahren Beschreibungen und Berechnungen LPH 5 Ausführungsplanung a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die ­ Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichneGrundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsrisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfsprogrammx) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2335 und Genehmigungsplanung bis zur ausführungs- ­ Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf reifen Lösung, als Grundlage für die weiteren LeisGrund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprotungsphasen gramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanungx b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erforder- ­ Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück- ­ Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS) sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, ­ Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20 mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattbis 1:1 zeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen d) Fortschreiben des Terminplans e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung LPH 6 Vorbereitung der Vergabe x Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. ­ Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit LeisObjektbeschreibungx tungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der ­ Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich ­ Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten Beteiligter unter Auswertung der Beiträge anderer an der Plaa) Aufstellen eines Vergabeterminplans c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe nung fachlich Beteiligter x Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner b) Einholen von Angeboten ­ Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswirkungen auf die abgestimmte Planung c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf- ­ Mitwirken bei der Mittelabflussplanung stellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen ­ Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprüoder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote fungsverfahren zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausfüh- ­ Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich berenden Unternehmen und der Angemessenheit der gründeten Nachtragsangeboten Preise ­ Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbed) Führen von Bietergesprächen schreibung mit Leistungsprogramm einschließlich e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation Preisspiegelx des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche 2336 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den ­ Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen nach besonderen Anforderungen oder der Kostenberechnung x Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit h) Mitwirken bei der Auftragserteilung Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase. LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf ­ Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen GeZahlungsplanes nehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ­ Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von diffeausführenden Unternehmen, den Ausführungsunrenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen terlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit ­ Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm) e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch) f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 j) k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts n) Übergabe des Objekts o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel LPH 9 Objektbetreuung a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- ­ Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Verjährungsfrist Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf ­ Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation, Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich ­ Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnotwendiger Begehungen nissen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf ­ Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen­ Erstellen eines Instandhaltungskonzepts über den ausführenden Unternehmen ­ Objektbeobachtung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2337 c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun- ­ Objektverwaltung gen ­ Baubegehungen nach Übergabe ­ Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine Objektdatei oder Kostenrichtwerte ­ Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen 10.2 Objektliste Gebäude Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet. Objektliste Gebäude Honorarzone I II III IV V Wohnen ­ Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung ­ Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen ­ Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise ­ Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten Ausbildung/Wissenschaft/Forschung ­ Offene Pausen-, Spielhallen ­ Studentenhäuser ­ Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufsschulen ­ Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen, Universitäten, Akademien ­ Hörsaal-, Kongresszentren ­ Labor- oder Institutsgebäude Büro/Verwaltung/Staat/Kommune ­ Büro-, Verwaltungsgebäude ­ Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe ­ Parlaments-, Gerichtsgebäude ­ Bauten für den Strafvollzug ­ Feuerwachen, Rettungsstationen ­ Sparkassen- oder Bankfilialen ­ Büchereien, Bibliotheken, Archive Gesundheit/Betreuung ­ Liege- oder Wandelhallen ­ Kindergärten, Kinderhorte ­ Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten ­ Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten ­ Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer Einrichtungen, ­ Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien ­ Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung ­ Hilfskrankenhäuser ­ Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III IV V Objektliste Gebäude ­ Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken Handel und Verkauf/Gastgewerbe ­ Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske ­ Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen ­ Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen ­ Großküchen, mit oder ohne Speiseräume ­ Pensionen, Hotels Freizeit/Sport ­ Einfache Tribünenbauten ­ Bootshäuser ­ Turn- oder Sportgebäude ­ Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft ­ Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallen ­ Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen ­ Gewächshäuser für die Produktion ­ Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten ­ Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser ­ Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie ­ Produktionsgebäude der Industrie Infrastruktur ­ Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser, Carports ­ Einfache Garagenbauten ­ Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten ­ Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel ­ Flughäfen ­ Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke Kultur-/Sakralbauten ­ Pavillons für kulturelle Zwecke ­ Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen ­ Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke ­ Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser ­ Museen ­ Theater-, Opern-, Konzertgebäude ­ Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 10.3 Objektliste Innenräume Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: Honorarzone Objektliste Innenräume I II III IV V ­ Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten seriellen Einrichtungsgegenständen x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone Objektliste Innenräume I II III IV 2339 V ­ Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne technische Ausstattung ­ Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung ­ Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität oder gehobener technischer Ausstattung ­ Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von aufwendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung Wohnen ­ Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzung ­ Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung ­ Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen ­ Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen ­ Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder ­ Dachgeschoßausbauten, Wintergärten ­ Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung, Ausstattung und technischer Ausrüstung Ausbildung/Wissenschaft/Forschung ­ Einfache offene Hallen ­ Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung ­ Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren, Jugendherbergen, Jugendheimen ­ Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen ­ Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speiseoder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung ­ Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung ­ Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer Ausrüstung Büro/Verwaltung/Staat/Kommune ­ Innere Verkehrsflächen ­ Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten ­ Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Treppenhäuser, Wartehallen, Teeküchen ­ Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume ­ Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume ­ Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen ­ Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungskräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer Ausstattung ­ Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Anforderungen x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone Objektliste Innenräume I II III IV V Gesundheit/Betreuung ­ Offene Spiel- oder Wandelhallen ­ Einfache Ruhe- oder Nebenräume ­ Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnittlichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung ­ Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen ­ Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume Handel/Gastgewerbe ­ Verkaufsstände für vorübergehende Nutzung ­ Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung ­ Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten ­ Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen ­ Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen ­ Individuelle Messestände ­ Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants, Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumen ­ Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durchschnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen ­ Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestaltung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung Freizeit/Sport ­ Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern ­ Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten ­ Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr ­ Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons ­ Landwirtschaftliche Betriebsbereiche ­ Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung ­ Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen ­ Räume in Tiefgaragen, Unterführungen ­ Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen Kultur-/Sakralbauten ­ Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume ­ Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche ­ Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2341 Anlage 11 (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste 11.1 Leistungsbild Freianlagen Grundleistungen Besondere Leistungen LPH 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben ­ Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder ­ Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristivorliegender Planungs- und Genehmigungsuntersche oder faunistische Kartierungen lagen ­ Begutachtung des Standortes mit besonderen Meb) Ortsbesichtigung thoden zum Beispiel Bodenanalysen c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu- ­ Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Planchungsbedarf unterlagen, Erstellen von Bestandskarten d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis- ­ Umweltfolgenabschätzung tungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten ­ Bestandsaufnahme, Vermessung b) Abstimmen der Zielvorstellungen ­ Fotodokumentationen c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwir- ­ Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und kungen im Ökosystem Beschäftigungsmaßnahmen d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich ­ Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleiPrüfverfahren chen Anforderungen unter Berücksichtigung zum ­ Beurteilen und Bewerten der vorhandenen BausubBeispiel stanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu ­ der Topographie und der weiteren standörtlichen schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Veund ökologischen Rahmenbedingungen, getationsbestände ­ der Umweltbelange einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen und der vegetationstechnischen Bedingungen, ­ der gestalterischen und funktionalen Anforderungen, ­ Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, ­ Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter e) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und Angaben zum terminlichen Ablauf f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Vorplanungsergebnisse LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der ­ Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher ZustimVorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestalmungen terischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standört- ­ Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel lichen, ökologischen, natur- und artenschutzrechtModelle, Perspektiven, Animationen lichen Anforderungen ­ Beteiligung von externen Initiativ- und BetroffenenAbstimmen oder Koordinieren unter Integration der gruppen bei Planung und Ausführung Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter 2342 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen ­ und Behörden ­ c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maß- ­ stab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben insbesondere ­ zur Bepflanzung, ­ zu Materialien und Ausstattungen, ­ zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben, ­ zum terminlichen Ablauf d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 einschließlich zugehöriger Mengenermittlung f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops Mieter- oder Nutzerbefragungen Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrechtes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichsbilanz nach landesrechtlichen Regelungen ­ Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb ­ Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbeauftragung) ­ Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen ­ Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den IstKosten (Baufinanzierungsleistung) ­ Mitwirken bei der Finanzierungsplanung g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der ­ Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse Entwurfsplanungsergebnisse ­ Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten LPH 4 Genehmigungsplanung a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und ­ Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf ­ Erstellen von landschaftspflegerischen FachbeiträAusnahmen und Befreiungen sowie notwendiger gen oder natur- und artenschutzrechtlichen BeiträVerhandlungen mit Behörden unter Verwendung der gen Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter ­ Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und b) Einreichen der Vorlagen Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Satc) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen, zungsrecht Beschreibungen und Berechnungen ­ Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes gemäß Ortssatzung ­ Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen ­ Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen ­ Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke ­ Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Übereinstimmung mit der Planung LPH 5 Ausführungsplanung a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage ­ Erarbeitung von Unterlagen für besondere technider Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur sche Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruckausführungsreifen Lösung als Grundlage für die weiversuche) teren Leistungsphasen ­ Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger) b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maßstab 1:200 bis 1:50 c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausführung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruktionszeichnungen, insbesondere ­ zu Oberflächenmaterial, -relief, -befestigungen und ­ zu ober- und unterirdischen Einbauten und Ausstattungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2343 ­ zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und Qualitäten, ­ zu landschaftspflegerischen, naturschutzfachlichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung LPH 6 Vorbereitung der Vergabe a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leis- ­ Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene tungsverzeichnissen Leistungsbereiche b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf ­ Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für SelbstGrundlage der Ausführungsplanung hilfearbeiten c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise c) Führen von Bietergesprächen d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung g) Mitwirken bei der Auftragserteilung LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungsbedingter Erfordernisse ­ Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers ­ fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren ­ Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung ­ Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation 2344 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnisses f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der ausführenden Unternehmen h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel j) k) Übergabe des Objekts l) m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche n) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276 q) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts LPH 9 Objektbetreuung a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- ­ Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten pflege Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jah- ­ Überwachen von Wartungsleistungen ren seit Abnahme der Leistung, einschließlich not­ Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der wendiger Begehungen Verjährungsfrist b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen 11.2 Objektliste Freianlagen Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: Honorarzone Objekte I II III IV V In der freien Landschaft ­ einfache Geländegestaltung ­ Einsaaten in der freien Landschaft ­ Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen oder geringen Anforderungen ­ Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen (Kompensationserfordernissen) x x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone Objekte I II III IV 2345 V ­ Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktion ­ Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung ­ Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen ­ Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen ­ Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen In Stadt- und Ortslagen ­ Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung ­ innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung ­ Freizeitparks und Parkanlagen ­ Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen ­ Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern ­ Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete ­ Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen Gebäudebegrünung ­ Terrassen- und Dachgärten ­ Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen Anforderungen ­ Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen ­ Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen Spiel- und Sportanlagen ­ Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattung ­ Spielwiesen ­ Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen ­ Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken ­ Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag ­ Spielplätze ­ Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien ­ Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder in stark reliefiertem Geländeumfeld ­ Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche ­ Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot Sonderanlagen ­ Freilichtbühnen ­ Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung oder Kleingartenanlagen Objekte ­ Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung ­ Zoologische und botanische Gärten ­ Lärmschutzeinrichtungen x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone Objekte I II III IV V ­ Garten- und Hallenschauen ­ Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und Gartenanlagen, Gartendenkmale Sonstige Freianlagen ­ Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung ­ Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung ­ Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungsintensität x x x x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2347 Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste 12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke Grundleistungen Besondere Leistungen LPH 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben ­ Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung e) Ortsbesichtigung f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 2 Vorplanung a) Analysieren der Grundlagen ­ Erstellen von Leitungsbestandsplänen b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- ­ vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachrechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Drithaltigkeitsaspekten ter ­ Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren ­ Wirtschaftlichkeitsprüfung Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung ­ Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen der Umweltverträglichkeit d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 3 Entwurfsplanung a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorpla- ­ Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen nung durch zeichnerische Darstellung im erforder- ­ Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen, ­ Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der 2348 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten sowie Integration und Koordination der Fachplanungen b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Berechnungen aus anderen Leistungsbildern d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebes während der Bauzeit i) Bauzeiten- und Kostenplan j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 4 Genehmigungsplanung Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) ­ Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung) a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für ­ Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren Betroffenen oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Abstimmen mit Behörden e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien LPH 5 Ausführungsplanung a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung ­ Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung ­ Koordination des Gesamtprojekts ­ Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen ­ Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2349 b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung LPH 6 Vorbereiten der Vergabe bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter ­ detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Verwendung der Beiträge anderer an der Planung Anforderungen fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des Preisspiegels c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung LPH 8 Bauoberleitung ­ Prüfen und Werten von Nebenangeboten a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe ­ Kostenkontrolle ­ Prüfen von Nachträgen ­ Erstellen eines Bauwerksbuchs ­ Erstellen von Bestandsplänen b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines ­ Örtliche Bauüberwachung: Terminplans (Balkendiagramm) ­ Plausibilitätsprüfung der Absteckung c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ­ Überwachen der Ausführung der Bauleistungen ausführenden Unternehmen 2350 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran h) Übergabe des Objekts i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften ­ Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung) ­ Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers ­ Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen ­ Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen ­ Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel ­ Dokumentation des Bauablaufs ­ Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße ­ Mitwirken bei behördlichen Abnahmen ­ Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen ­ Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme ­ Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage ­ Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis LPH 9 Objektbetreuung a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- ­ Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Verjährungsfrist Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen 12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: Gruppe 1 ­ Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung Honorarzone I II III IV V ­ Zisternen ­ einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnen ­ Tiefbrunnen ­ Brunnengalerien und Horizontalbrunnen ­ Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte ­ Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten ­ Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten ­ Einfache Leitungsnetze für Wasser ­ Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und mit einer Druckzone x x x x x x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III IV 2351 Gruppe 1 ­ Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung V ­ Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten ­ einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken ­ Speicherbehälter ­ Speicherbehälter in Turmbaumweise ­ einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren, Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen ­ Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen ­ Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung Gruppe 2 ­ Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen) x x x x x x x Honorarzone I II III IV V ­ Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte ­ Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten ­ Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten ­ einfache Leitungsnetze für Abwasser ­ Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten ­ Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten ­ Erdbecken als Regenrückhaltebecken ­ Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten ­ Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen ­ Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder ­ Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen ­ Schlammbehandlungsanlagen ­ Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung ­ Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke und Hebeanlagen ­ Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke und Hebeanlagen ­ Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen ­ Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen Gruppe 3 ­ Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 x x x x x x x x x x x x x x x x x Honorarzone I II III IV V ­ Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien ­ Beregnung und Rohrdränung ­ Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen x x x 2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III IV V Gruppe 3 ­ Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 ­ Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen ­ Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten ­ Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten ­ Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ­ Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen Teiche ohne Dämme ­ Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung ­ Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraum ­ Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3 Speicherraum ­ Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum ­ Deich und Dammbauten ­ schwierige Deich- und Dammbauten ­ besonders schwierige Deich- und Dammbauten ­ einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke ­ Pump- und Schöpfwerke, Siele ­ schwierige Pump- und Schöpfwerke ­ Einfache Durchlässe ­ Durchlässe und Düker ­ schwierige Durchlässe und Düker ­ Besonders schwierige Durchlässe und Düker ­ einfache feste Wehre ­ feste Wehre ­ einfache bewegliche Wehre ­ bewegliche Wehre ­ einfache Sperrwerke und Sperrtore ­ Sperrwerke ­ Kleinwasserkraftanlagen ­ Wasserkraftanlagen ­ Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke ­ Fangedämme, Hochwasserwände ­ Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise ­ eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Gruppe 3 ­ Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1 Honorarzone I II III IV 2353 V ­ Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an stehenden Gewässern ­ Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern und Piers ­ Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacherund Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers ­ Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers ­ Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken ­ Einfache Uferbefestigungen ­ Uferwände und -mauern ­ Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen ­ Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen ­ Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken ­ Kanalbrücken ­ einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen ­ Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen ­ Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen ­ Schiffshebewerke ­ Werftanlagen, einfache Docks ­ schwierige Docks ­ Schwimmdocks Gruppe 4 ­ Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2 x x x x x x x x x x x x x x x x x x Honorarzone I II III IV V ­ Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte ­ Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten ­ Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten ­ Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten ­ Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider ­ Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider ­ mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider ­ Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen ­ Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen ­ Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen ­ Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise ­ Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen x x x x x x x x x x x x 2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Gruppe 5 ­ Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung Honorarzone I II III IV V ­ Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen ­ Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen ­ Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen ­ Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe ­ Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe ­ Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe ­ Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen ­ Bauschuttaufbereitungsanlagen ­ Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen ­ Bauschuttdeponien ­ Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen ­ Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ­ Kompostwerke ­ Hausmüll- und Monodeponien ­ Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen ­ Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen ­ Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen ­ Sonderabfalldeponien ­ Anlagen für Untertagedeponien ­ Behälterdeponien ­ Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten ­ Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen ­ Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft ­ einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen ­ komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen Gruppe 6 ­ konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x Honorarzone I II III IV V ­ Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltung ­ Einfache Lärmschutzanlagen ­ Lärmschutzanlagen ­ Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation ­ Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart ­ Einfeldbrücken ­ Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken ­ Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken ­ Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen ­ Besonders schwierige Brücken x x x x x x x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III IV 2355 Gruppe 6 ­ konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen V ­ Tunnel- und Trogbauwerke ­ Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke ­ Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke ­ Untergrundbahnhöfe ­ schwierige Untergrundbahnhöfe ­ besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe Gruppe 7 ­ sonstige Einzelbauwerke sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste x x x x x x Honorarzone I II III IV V ­ Einfache Schornsteine ­ Schornsteine ­ Schwierige Schornsteine ­ Besonders schwierige Schornsteine ­ Einfache Masten und Türme ohne Aufbauten ­ Masten und Türme ohne Aufbauten ­ Masten und Türme mit Aufbauten ­ Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss ­ Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen ­ Einfache Kühltürme ­ Kühltürme ­ Schwierige Kühltürme ­ Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte ­ Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten ­ Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen ­ Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien ­ Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten ­ Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise ­ Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten ­ Schwierige Windkraftanlagen ­ Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungssicherung ­ Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen ­ Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen ­ Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen ­ Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen ­ Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände ­ Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste ­ Traggerüste und andere Gerüste x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III IV V Gruppe 7 ­ sonstige Einzelbauwerke sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste ­ Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste, verschiebliche (Trag-)Gerüste ­ eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten ­ schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauwerke ­ Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2357 Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste 13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen Grundleistungen Besondere Leistungen LPH 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben ­ Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgeoder der Bedarfsplanung des Auftraggebers legter Einwirkungen b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen Beraten zum gesamten Leistungsbedarf sowie ­ Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Ortsbesichtigung e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 2 Vorplanung a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten b) Analysieren der Grundlagen ­ Erstellen von Leitungsbestandsplänen ­ Untersuchungen zur Nachhaltigkeit c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich- ­ Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen ­ Wirtschaftlichkeitsprüfung Dritter ­ Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren und anderen amtlichen Unterlagen Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Verhandlungen über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Dritten an bis zu 2 Terminen i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der Voruntersuchung zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren 2358 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen LPH 3 Entwurfsplanung a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorplanung durch zeichnerische Darstellung im erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Integration und Koordination der Fachplanungen ­ Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen ­ Detaillierte signaltechnische Berechnung ­ Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen ­ Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensb) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen anderer an der Planung fachlich Beteiligter (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Be- ­ Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung) rechnungen aus anderen Leistungsbildern d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Bedenken und Anregungen f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Mengenermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden Rechnerische Festlegung des Objekts Nachweis der Lichtraumprofile j) l) k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit n) Bauzeiten- und Kostenplan o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 4 Genehmigungsplanung a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für ­ Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren Betroffenen oder Genehmigungsverfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grunderwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2359 c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Abstimmen mit Behörden e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörterungsterminen f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien LPH 5 Ausführungsplanung a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage ­ Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter ­ Koordination des Gesamtprojekts Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der ­ Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während der Objektausführung LPH 6 Vorbereiten der Vergabe a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter ­ detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen Verwendung der Beiträge anderer an der Planung Anforderungen fachlich Beteiligter b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe a) Einholen von Angeboten b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der Preisspiegel c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken ­ Prüfen und Werten von Nebenangeboten 2360 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen d) Führen von Bietergesprächen e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung h) Mitwirken bei der Auftragserteilung LPH 8 Bauoberleitung a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe ­ Kostenkontrolle ­ Prüfen von Nachträgen ­ Erstellen eines Bauwerksbuchs ­ Erstellen von Bestandsplänen b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines ­ Örtliche Bauüberwachung: Terminplans (Balkendiagramm) ­ Plausibilitätsprüfung der Absteckung c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden ­ Überwachen der Ausführung der Bauleistungen Unternehmen in Verzug zu setzen ­ Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung) mit der Auftragssumme ­ Überwachen der Ausführung des Objekts auf e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und LiefeÜbereinstimmung mit den zur Ausführung freirungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauübergegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und wachung und anderer an der Planung und Objektden Vorgaben des Auftraggebers überwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von ­ Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das ErNachträgen gebnis der Abnahme ­ Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüf) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme fungen daran ­ Überwachen der Beseitigung der bei der Abg) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit nahme der Leistungen festgestellten Mängel der Anlagenteile und der Gesamtanlage ­ Dokumentation des Bauablaufs h) Übergabe des Objekts ­ Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Uni) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüternehmen und Prüfen der Aufmaße che ­ Mitwirken bei behördlichen Abnahmen j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumenta­ Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und tion des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und Lieferungen der Wartungsvorschriften ­ Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme ­ Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage ­ Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis LPH 9 Objektbetreuung a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- ­ Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Verjährungsfrist Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2361 13.2 Objektliste Verkehrsanlagen Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet: Objekte Honorarzone I II III IV V a) Anlagen des Straßenverkehrs Außerörtliche Straßen ­ ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände ­ mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände ­ mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände ­ im Gebirge Innerörtliche Straßen und Plätze ­ Anlieger- und Sammelstraßen ­ sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung) ­ sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung) ­ sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen mit der Umgebung) Wege ­ im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen ­ im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen ­ im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen Plätze, Verkehrsflächen ­ einfache Verkehrsflächen, Plätze außerorts ­ innerörtliche Parkplätze ­ verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen ­ verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen ­ Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße ­ Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr Tankstellen, Rastanlagen ­ mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen ­ mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen Knotenpunkte ­ einfach höhengleich ­ schwierig höhengleich ­ sehr schwierig höhengleich ­ einfach höhenungleich ­ schwierig höhenungleich ­ sehr schwierig höhenungleich b) Anlagen des Schienenverkehrs Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke ­ ohne Weichen und Kreuzungen ­ ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III IV V Objekte ­ mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände ­ mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe ­ mit einfachen Spurplänen ­ mit schwierigen Spurplänen ­ mit sehr schwierigen Spurplänen c) Anlagen des Flugverkehrs ­ einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände ­ schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen ­ schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen x x x x x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2363 Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste 14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung Grundleistungen Besondere Leistungen LPH 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung) ­ Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektb) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Bebedingungen rücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit ­ Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Grünc) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskondungsberatung zepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöga) Analysieren der Grundlagen lichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbe- ­ Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher dingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung tragender Teile und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen kon- ­ Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung struktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der Terminplanung f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung) a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung ­ Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeigder durch die Objektplanung integrierten Fachplanete Berechnung wesentlich tragender Teile nungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichne- ­ Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeigrischer Darstellung nete Berechnung der Gründung b) Überschlägige statische Berechnung und Bemes- ­ Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sondersung konstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstrukc) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Detionsdetails tails und Hauptabmessungen des Tragwerks für ­ Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des zum Beispiel Gestaltung der tragenden QuerschnitTragwerks und der kraftübertragenden Verbindungste, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflateile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von ger- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel Ausführungsunterlagen durchgeführt wird d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im ­ Nachweise der Erdbebensicherung Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der Terminplanung 2364 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 4 Genehmigungsplanung a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen ­ Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgeerforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur gebenen bauphysikalischen Anforderungen (Heißbemessung) b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen ­ Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung Bauzuständen für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgeEintragen der statischen Positionen, der Tragwerkshen abmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruk- ­ Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, tionen in die Entwurfszeichnungen des Objektpladen Verkehrslasten und der Art und Güte der Bauners stoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur d) Zusammenstellen der Unterlagen der TragwerksplaVorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle nung zur Genehmigung von Positionsplänen e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder ­ Aufstellen der Berechnungen nach militärischen LasEigenkontrolle tenklassen (MLC) f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen ­ Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, und Pläne in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht ­ Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden) LPH 5 Ausführungsplanung a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 ­ Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung Stahl- und Holzbau integrierten Fachplanungen ­ Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einb) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig schließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetongestellten Ausführungspläne des Objektplaners fertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit ­ Berechnen der Dehnwege, Festlegen des SpannvorEinbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Beganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannwehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionsbetonbau pläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen) ­ Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen Objektplaners bedürfen mit Stahlmengenermittlung e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle LPH 6 Vorbereitung der Vergabe a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, ­ Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsproder Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen gramm des Objektplanersx im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungs- ­ Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des übersichten des Objektplaners Objektplaners ­ Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstrukdes Tragwerks tiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks x diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser Leistungsphase Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2365 LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe ­ Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners ­ Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten ­ Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten LPH 8 Objektüberwachung ­ Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen ­ Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen ­ Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen ­ Betontechnologische Beratung ­ Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung ­ Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen 14.2 Objektliste Tragwerksplanung Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden: Honorarzone I II III IV V Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung ­ Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung ­ Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten ­ Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen ­ Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind ­ Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke Stützwände, Verbau ­ unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen x x x x x x 2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III IV V ­ Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten ­ Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückverankerung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten ­ schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände ­ Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen Gründung ­ Flachgründungen einfacher Art ­ Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räumliche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ­ schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen Mauerwerk ­ Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung ­ Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände ­ Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk) Gewölbe ­ einfache Gewölbe ­ schwierige Gewölbe und Gewölbereihen Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke ­ Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhenden Flächenlasten ­ Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ­ schiefwinklige Einfeldplatten ­ schiefwinklige Mehrfeldplatten ­ schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger ­ schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger ­ Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ­ schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten ­ Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ­ schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen) ­ einfache Faltwerke ohne Vorspannung Verbund-Konstruktionen ­ einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden ­ Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit ­ Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen Rahmen- und Skelettbauten ­ ausgesteifte Skelettbauten x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III IV 2367 V ­ Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert ­ einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen ­ Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ­ schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen Räumliche Stabwerke ­ räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ­ schwierige räumliche Stabwerke Seilverspannte Konstruktionen ­ einfache seilverspannte Konstruktionen ­ seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung ­ Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen ­ Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad Besondere Berechnungsmethoden ­ schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern ­ ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern ­ schwierige Tragwerke in neuen Bauarten ­ Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können ­ Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist Spannbeton ­ einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte vorgespannte Konstruktionen ­ vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ­ vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad Trag-Gerüste ­ einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke ­ schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke ­ sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Anlage 15 (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3) Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste 15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung Grundleistungen Besondere Leistungen LPH 1 Grundlagenermittlung a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben ­ Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nutoder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Bezungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und einnehmen mit dem Objektplaner schränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Berawichtiger Beteiligter ten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur technischen Erschließung ­ Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse ­ Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse im Bestand ­ Durchführen von Verbrauchsmessungen ­ Endoskopische Untersuchungen ­ Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) a) Analysieren der Grundlagen ­ Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den ­ Durchführen von Versuchen und Modellversuchen Planungsbeteiligten b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der technischen Anlagen e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Terminplanung g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise ­ Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc. aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter ­ Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausgeBeachtung der durch die Objektplanung integrierten wählte Anlage Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf ­ Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2369 c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen ­ Berechnung von Lebenszykluskosten ­ Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die ausgewählte Anlage ­ Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen ­ Aufstellen einer schutzmatrix gewerkeübergreifenden Brand- ­ Fortschreiben des technischen Teils des Raumbuches ­ Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieurbauwerken nach Maschinenrichtlinie ­ Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ­ Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere ­ Simulationen zur Prognose des Verhaltens von GePlanungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener bäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen) e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und Terminplanung g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse LPH 4 Genehmigungsplanung a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen LPH 5 Ausführungsplanung a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage ­ Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragder Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenwerksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitzweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter und Durchbruchsplanung Beachtung der durch die Objektplanung integrierten ­ Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellFachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung ten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenanb) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen schlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Beizur Auslegung der technischen Anlagen und Anlaspiel bei Produktionseinrichtungen) genteile ­ Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum BeiZeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit spiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen) dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab ­ Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Aufund Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen wand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklun(keine Montage- oder Werkstattpläne) gen in hochinstallierten Bereichen Anpassen und Detaillieren der Funktions- und ­ Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen d) Fortschreibung des Terminplans 2370 Grundleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Besondere Leistungen e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung LPH 6 Vorbereitung der Vergabe a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstel- ­ Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation len von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit ­ Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter bestehenden Regelwerken abweichend b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe a) Einholen von Angeboten ­ Prüfen und Werten von Nebenangeboten b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der ­ Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich bePreisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Wergründeten Angeboten (Claimabwehr) ten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise c) Führen von Bietergesprächen d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei der Auftragserteilung LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik b) c) d) e) ­ Durchführen von Leistungsmessungen und Funktionsprüfungen ­ Werksabnahmen ­ Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand ­ Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Be­ Schlussrechnung (Ersatzvornahme) teiligten Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des ­ Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen (zum Beispiel Betriebshandbuch, ReparaturhandTerminplans (Balkendiagramm) buch) oder computer-aided Facility ManagementDokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch) Konzepte Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und ­ Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke der Angemessenheit der Preise Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Grundleistungen Besondere Leistungen 2371 f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag i) j) Kostenfeststellung Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts LPH 9 Objektbetreuung a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs- ­ Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Verjährungsfrist Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf ­ Energiemonitoring innerhalb der GewährleistungsJahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich phase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchsnotwendiger Begehungen messungen aller Medien b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf ­ Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung, der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenVorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Senüber den ausführenden Unternehmen kung des Medien- und Energieverbrauches c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Anlage 15.2 Objektliste Honorarzone I II III Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen ­ Anlagen mit kurzen einfachen Netzen ­ Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen, Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen ­ Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen) ­ Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider x x x 2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen ­ Einzelheizgeräte, Etagenheizung ­ Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen) ­ Flächenheizungen ­ Hausstationen ­ verzweigte Netze ­ Multivalente Systeme ­ Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahlheizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen) Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen ­ Einzelabluftanlagen ­ Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen), Druckbelüftung ­ Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen (zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen ­ Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume) ­ Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen ­ Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen ­ Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien ­ Erdungsanlagen ­ Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen) ­ Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen ­ zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen ­ Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen ­ Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt ­ Außenbeleuchtungsanlagen ­ Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke, dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung) ­ Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom ­ Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume) ­ Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser, Rechenzentren) Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen ­ Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten ­ Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt ­ Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen, Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze, Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme) x x x x x x x x x x x x x Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 2373 Honorarzone I II III Anlagengruppe 6 Förderanlagen ­ Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen ­ Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige, Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen ­ Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen 7.1. Nutzungsspezifische Anlagen ­ Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen ­ Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen, Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung (keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen ­ Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen ­ Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen ­ Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons ­ Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen für Großbetriebe ­ Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin ­ Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen, Laboreinrichtungen für Schulen ­ Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe ­ Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher ­ Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen ­ Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen ­ Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, ­ Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale Staubsauganlagen ­ Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen ­ Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen ­ Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum ­ Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen, höhenverstellbare Zwischenböden ­ Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen, Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen ­ Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen ­ Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen), automatische Warentransportanlagen ­ Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen ­ Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x 2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2013 Honorarzone I II III 7.2. Verfahrenstechnische Anlagen ­ Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung, Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung) ­ Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration, Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation) ­ Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe Stabilisierung) ­ Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasserbehandlungsanlagen) ­ Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen) ­ Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung ­ Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung ­ Technische Anlagen der Abwasserableitung ­ Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung ­ Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung ­ Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen ­ Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen ­ Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen ­ Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel Odorieranlage) ­ Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen ­ Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen ­ Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle, Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden) ­ Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe) Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation ­ Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit anlagengruppenübergreifender Systemintegration x x x x x x x x x x x x x x x x x x x