Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 38 vom 18.07.2013  - Seite 2395 bis 2396 - Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2395 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes für die Jahre ab 2014: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 147 99 247 145 136 630 456 863 299 752 000 000 000 000 000 Euro, Euro, Euro, Euro, Euro. Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 5 werden die Angabe ,,943 212 000 Euro" durch die Angabe ,,913 212 000 Euro" und die Angabe ,,905 712 000 Euro" durch die Angabe ,,875 712 000 Euro" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 3a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: für die Jahre 2005 bis 2011: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen für die Jahre 2012 und 2013: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 190 128 319 187 176 153 103 257 150 142 000 000 000 000 000 330 296 433 909 032 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 Euro, Euro, Euro, Euro, Euro; Euro, Euro, Euro, Euro, Euro; Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um: Brandenburg 18 335 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 12 352 000 Euro, Sachsen 30 783 500 Euro, Sachsen-Anhalt 18 045 500 Euro, Thüringen 16 984 000 Euro." Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungsund Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen." 2. Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet." 2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 3. Dem § 99 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich