Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 38 vom 18.07.2013  - Seite 2431 bis 2433 - Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2431 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 5. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. b) In Nummer 12 wird das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 13 wird gestrichen. 6. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein." 7. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3" ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig." b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7 wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 21 Sachverständige Stellen" wird durch die Angabe ,,§ 21 Prüfstellen" ersetzt. b) Die Angaben zu den Anhängen 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,Anhänge 3 und 4 (weggefallen)". 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen sind." 3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter ,,sachverständigen Stelle, die nach § 21 von der zuständigen Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3" durch die Wörter ,,Prüfstelle nach § 21" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ,,sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist," durch die Wörter ,,Prüfstelle nach § 21" ersetzt. 2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 9. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Prüfstellen (1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt: 1. akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grundlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beliehene Zulassungsstelle oder durch die entsprechende nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind. (2) Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. Die Prüfstelle hat Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu prüfen. (3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr." 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Betreiber" die Wörter ,,oder Prüfstellen" eingefügt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Sinne von § 2 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend." 12. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung ausgewiesene Zuteilungsmenge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätigkeit der Anlage übernommen haben." 13. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln: 1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Verifizierung der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in der Monitoring-Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind; 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 und 3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. eine juristische Person mit den Aufgaben und Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüfstellen zu beleihen; 2. Anforderungen an die Zulassungsstelle und den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 sowie mit den für den Emissionshandel zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu regeln; 3. Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, insbesondere zu Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Aufsicht über die Prüfstellen zu regeln; 4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle zu regeln. Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die zu beleihende juristische Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung bietet; die Beliehene untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." 14. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2433 2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsanträge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen auch mit einer Verifizierung durch eine sachverständige Stelle einreichen, soweit diese sachverständige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt gegeben wurde." 15. Die Anhänge 3 und 4 werden aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier