Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 39 vom 19.07.2013  - Seite 2499 bis 2510 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2499 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 16. Juli 2013 Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Übergangsregelung In den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst: ,,4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV) 4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) 4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)". 3. Die Nummern 4 bis 4.2.2 werden wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,4. 4.1 4.1.1 4.1.1.1 4.1.1.1.1 4.1.1.1.2 4.1.1.2 4.1.1.2.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV) Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) Amtshandlungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert nach § 5 Absatz 6 KAGB nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB) 4 000 1 000 bis 15 000 1 000 bis 15 000 4.1.1.2.2 1 000 2500 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4.1.1.2.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Amtshandlungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 19 Absatz 2 KAGB) Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB) einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW -Kapitalverwaltungsgesellschaft einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) insbesondere wesentlicher Änderungen der nach § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) 2 000 4.1.1.2.4 494 4.1.2 4.1.2.1 4.1.2.1.1 5 000 bis 100 000 4.1.2.1.2 4.1.2.1.3 5 000 bis 100 000 1 507 4.1.2.2 4.1.2.2.1 4.1.2.2.1.1 4.1.2.2.1.2 4.1.2.2.2 30 000 10 000 bis 40 000 4.1.2.2.2.1 4.1.2.2.2.2 4.1.2.2.3 4.1.2.2.3.1 5 001 bis 30 000 5 001 bis 40 000 1 000 bis 5 000 4.1.2.2.3.2 1 000 bis 6 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2501 4.1.2.2.4 Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 , 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4b und 5 KAGB) Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) Anordnung in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 KAGB Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB) Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforderungen (§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB) Genehmigung verminderter Eigenmittelanforderungen (§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)1 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 1 KAGB) Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit (§ 40 Absatz 1 KAGB) für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/ oder ein Abwickler bestellt wird (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) Maßnahmen bei Gefahr (§ 42 KAGB) Amtshandlungen in Bezug auf die Verwahrstelle Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) 1 000 bis 3 500 4.1.2.3 4.1.2.3.1 750 bis 3 000 4.1.2.3.2 750 bis 3 000 4.1.2.3.3 4.1.2.3.4 1 500 bis 3 000 266 4.1.2.4 4.1.2.4.1 494 4.1.2.4.2 1 000 4.1.2.5 4.1.2.5.1 4.1.2.5.1.1 4.1.2.5.1.2 4.1.2.5.2 7 501 7 500 bis 10 000 4.1.2.5.2.1 4.1.2.5.2.2 4.1.2.6 4.1.2.6.1 3 001 3 000 bis 4 000 4 000 4.1.2.6.2 1 000 4.1.2.7 4.1.3 4.1.3.1 500 bis 1 500 100 bis 5 000 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). 2502 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4.1.3.2 Genehmigung des Wechsels der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 1 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 KAGB) Anordnung des Wechsels der Verwahrstelle (§ 69 Absatz 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 2 KAGB) Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle (§ 69 Absatz 4 KAGB) Prüfung der Benennung eines Treuhänders (§ 80 Absatz 4 KAGB) Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen Sondervermögen Anlagebedingungen Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB) Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB) Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens (§ 100 Absatz 3 KAGB) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 KAGB) Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft (§ 110 Absatz 4 KAGB) Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens (§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§ 113 Absatz 1 KAGB) Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte 100 bis 5 000 4.1.3.3 1 000 bis 2 000 4.1.3.4 544 4.1.3.5 500 bis 1 000 4.1.4 4.1.4.1 4.1.4.1.1 4.1.4.1.1.1 500 bis 2 000 4.1.4.1.1.2 250 bis 1 000 4.1.4.1.2 361 4.1.4.2 4.1.4.2.1 4.1.4.2.1.1 5 000 bis 100 000 4.1.4.2.1.2 5 000 bis 100 000 4.1.4.2.1.3 1 507 4.1.4.2.2 500 bis 2 000 4.1.4.2.3 361 4.1.4.2.4 5 000 bis 20 000 4.1.4.2.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2503 4.1.4.2.5.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.4.2.5.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.4.2.5.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.4.2.6.1, mit dem die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) Maßnahmen gegen Geschäftsleiter Verlangen der Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 113 Absatz 3 KAGB) Untersagung der Ausübung seiner Tätigkeit (§ 113 Absatz 3 KAGB) Anlagebedingungen Genehmigung der Anlagebedingungen für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) 4 000 4.1.4.2.5.2 1 000 4.1.4.2.5.3 2 000 4.1.4.2.5.4 494 4.1.4.2.6 4.1.4.2.6.1 4 000 4.1.4.2.6.2 1 000 4.1.4.2.7 4.1.4.2.7.1 4.1.4.2.7.2 4.1.4.2.8 4.1.4.2.8.1 1 250 bis 5 000 500 bis 2 000 500 bis 2 000 4.1.4.2.8.2 250 bis 1 000 2504 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4.1.4.2.9 4.1.4.2.9.1 Maßnahmen gegen den Vorstand Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes (§ 119 Absatz 5 KAGB) Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 119 Absatz 5 KAGB) Offene Investmentkommanditgesellschaften Maßnahmen gegen die Geschäftsleitung Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung (§ 128 Absatz 4 KAGB) Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 128 Absatz 4 KAGB) Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens (§ 129 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Investmentvermögen Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens (§ 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) Maßnahmen gegen den Vorstand Verlangen der Abberufung des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes (§ 147 Absatz 5 KAGB) Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 147 Absatz 5 KAGB) Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften Maßnahmen gegen die Geschäftsführung Verlangen der Abberufung der Geschäftsführung oder von Mitgliedern der Geschäftsführung (§ 153 Absatz 5 KAGB) Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit (§ 153 Absatz 5 KAGB) Genehmigung der Übertragung der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens (§ 154 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) Amtshandlungen in Bezug auf offene Publikumsinvestmentvermögen Anlagebedingungen Genehmigung der Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 2 Satz 5 KAGB) 500 bis 2 000 250 bis 1 000 165 1 250 bis 5 000 1 250 bis 5 000 361 1 250 bis 5 000 1 250 bis 5 000 4.1.4.2.9.2 4.1.4.3 4.1.4.3.1 4.1.4.3.1.1 500 bis 2 000 4.1.4.3.1.2 4.1.4.3.2 500 bis 2 000 361 4.1.5 4.1.5.1 4.1.5.1.1 4.1.5.1.2 4.1.5.1.2.1 4.1.5.1.2.2 4.1.5.2 4.1.5.2.1 4.1.5.2.1.1 500 bis 2 000 4.1.5.2.1.2 4.1.5.2.2 500 bis 2 000 361 4.1.6 4.1.6.1 4.1.6.1.1 4.1.6.1.2 4.1.6.1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2505 4.1.6.2 4.1.6.2.1 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB) Genehmigung des Wechsels der Anlage in einen anderen Masterfonds (§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB) Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen (§ 171 Absatz 5 Satz 5 KAGB) Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW (§ 171 Absatz 6 KAGB) Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB) Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als (inländischer) Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 178 Absatz 3 Satz 5 KAGB) Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Investmentvermögen, das kein Dach-Hedgefonds oder Sonstiges Investmentvermögen und kein Feederfonds ist (§ 179 Absatz 2 KAGB) Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB) Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB) Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB) Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB) Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds (§ 179 Absatz 4 Satz 5 KAGB) Genehmigungen von Verschmelzungen Verschmelzungen von Sondervermögen, OGAW-Sondervermögen und Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion auf offene Publikumsinvestmentvermögen 1 500 bis 4 000 4.1.6.2.2 750 bis 2 000 4.1.6.2.3 165 4.1.6.2.4 165 4.1.6.2.5 1 500 bis 4 000 4.1.6.2.6 165 4.1.6.2.7 1 500 4.1.6.2.8 750 bis 2 000 4.1.6.2.9 1 500 bis 4 000 4.1.6.2.10 1 500 bis 4 000 4.1.6.2.11 1 500 4.1.6.2.12 165 4.1.6.3 4.1.6.3.1 2506 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4.1.6.3.1.1 Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Dach-Hedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB) Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die DachHedgefonds oder Sonstige Investmentvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative KAGB) Genehmigung der Verschmelzung von OGAW-Sondervermögen auf ein EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB) Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf Publikumsinvestmentvermögen Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die keine Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, die Dach-Hedgefonds-Teilgesellschaftsvermögen oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 1 Nummer 1 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) Genehmigung der Verschmelzung einer OGAW- Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Publikums-AIF Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 239 Absatz 2 KAGB) Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 246 Absatz 2 KAGB und § 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB 1 507 4.1.6.3.1.2 3 000 bis 5 000 4.1.6.3.1.3 1 500 bis 3 000 4.1.6.3.1.4 wie Nummer 4.1.6.3.1.1, 4.1.6.3.1.2 und 4.1.6.3.1.3 4.1.6.3.2 4.1.6.3.2.1 1 507 4.1.6.3.2.2 3 000 bis 5 000 4.1.6.3.2.3 1 500 bis 3 000 4.1.6.3.2.4 1 500 bis 5 000 4.1.6.3.2.5 1 500 bis 3 000 4.1.7 4.1.7.1 500 bis 1 500 4.1.7.2 50 bis 150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2507 4.1.8 4.1.8.1 4.1.8.2 4.1.8.2.1 4.1.8.2.2 4.1.8.2.3 Amtshandlungen in Bezug auf geschlossene inländische Publikums-AIF Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle nach § 264 Absatz 2 KAGB Anlagebedingungen (§ 267 KAGB) Genehmigung (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) Genehmigung der Änderung (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) Ausstellen einer schriftlichen Bestätigung der Genehmigung der Anlagebedingungen (§ 267 Absatz 2 KAGB) Amtshandlungen in Bezug auf offene inländische Spezial-AIF Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle (§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) 50 bis 150 500 bis 2 000 250 bis 1 000 165 50 bis 150 4.1.9 4.1.10 4.1.10.1 4.1.10.1.1 Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Absatz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt (§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Amtshandlungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF Untersagung des Vertriebs nach § 314 KAGB nach § 314 Absatz 1 KAGB (sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist); bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens (§ 315 Absatz 2 KAGB) 1 000 bis 15 000 1 000 bis 15 000 494 4.1.10.1.2 4.1.10.1.3 115 1 000 bis 15 000 4.1.10.1.4 430 4.1.10.1.5 772 4.1.10.1.6 253 4.1.10.2 4.1.10.2.1 4.1.10.2.1.1 4.1.10.2.1.2 4.1.10.2.2 2 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). 2508 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4.1.10.2.2.1 4.1.10.2.2.2 4.1.10.2.3 4.1.10.2.3.1 eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF eines nach § 320 KAGB vertriebenen AIF Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland (§ 316 KAGB) Prüfung der Anzeige nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 320 KAGB) Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Untersagung; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert der Aufnahme des Vertriebs nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-professionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, § 321 KAGB) Prüfung der Anzeige nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 321 Absatz 3 KAGB, bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, § 323 KAGB) 746 746 1 531 4.1.10.2.3.2 153 bis 766 4.1.10.2.3.3 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.3.4 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.4 4.1.10.2.4.1 4.1.10.2.4.1.1 2 520 4.1.10.2.4.1.2 204 4.1.10.2.4.2 4.1.10.2.4.2.1 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.4.2.2 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.5 4.1.10.2.5.1 1 532 4.1.10.2.5.2 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2509 4.1.10.2.6.1 4.1.10.2.6.1.1 Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Vertrieb von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF (§ 329 KAGB) Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft) Prüfung der Anzeige nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft) Prüfung der nach § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (EU-AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft) Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Vertrieb von ausländischen AIF oder EU-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 330 KAGB) Prüfung von Anzeigen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der nach § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Untersagung der Aufnahme des Vertriebs nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt nach § 330a Absatz 2 KAGB; bei UmbrellaKonstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 6 582 3 291 3 291 772 4.1.10.2.6.1.2 216 4.1.10.2.7 4.1.10.2.7.1 4.1.10.2.7.1.1 4.1.10.2.7.2 4.1.10.2.7.2.1 4.1.10.2.7.2.2 772 4.1.10.2.7.3 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.8 4.1.10.2.8.1 4.1.10.2.8.1.1 4.1.10.2.8.1.2 1 088 4.1.10.2.8.2 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.8.3 3 291 2510 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4.1.10.2.8.4 Prüfung der nach § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Vertragsstaaten des EWR; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 331 KAGB) Prüfung der Anzeige nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Untersagung des Vertriebs nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV) Artikel 2 544 4.1.10.2.9 4.1.10.2.9.1 4.1.10.2.9.2 1 532 1 000 bis 15 000 4.1.10.2.10 253 4.2 4.2.1 4.2.2 266 1 000 bis 20 000". Diese Verordnung tritt am 22. Juli 2013 in Kraft. Berlin, den 16. Juli 2013 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble