Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 42 vom 29.07.2013  - Seite 2713 bis 2719 - Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr-Gebührenverordnung – BGVGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2713 Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr-Gebührenverordnung ­ BGVGebV) Vom 18. Juli 2013 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auf Grund ­ des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975): §1 Anwendungsbereich (1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt. §2 Gebühren und Auslagen (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren einbezogen wurden. §3 Gebührenbemessung (1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenverzeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen. (2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. (3) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. (4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden. 2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 §4 Befreiung von Gebühren und Auslagen Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit. §5 Übergangsregelung Soweit Amtshandlungen vor dem 1. August 2013 bereits beantragt oder begonnen wurden, ist für die Erhebung von Gebühren und Auslagen die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-BerufsgenossenBerlin, den 18. Juli 2013 schaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, weiter anzuwenden. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 2715 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro Führt die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die für die Erteilung eines der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumente erforderliche Besichtigung oder Überprüfung an Bord selbst durch, tritt die Gebühr nach Nummer 5001 hinzu. I. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 0001 0002 0003 Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie 2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 0101 0102 0103 Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe (Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse) nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODUCode und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 0201 Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe in der Auslandsfahrt vor Indienststellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe in der Auslandsfahrt einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 0301 Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditionsschiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und 1986, Traditionsschiffsrichtlinie 0401 0410 0411 0412 Erteilung des Sicherheitszeugnisses oder der Prüfbescheinigung für gewerbsmäßig genutzte Sportboote Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe 140 685 230 230 420 190 230 945 745 175 945 0202 745 1 175 0302 1 005 2716 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 0413 Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 115 0501 Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 575 0502 405 0511 440 305 0512 0601 Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 115 0701 Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jährlichen Besichtigung I. Bestätigungsvermerke 155 0750 Regelmäßiger Bestätigungsvermerk der jährlichen Besichtigung für Zeugnisse nach den Buchstaben A bis F, H, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind J. Sonstige Amtshandlungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See 145 0801 0802 0803 0804 0805 Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheitsoder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsverordnung fällt Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisationen (z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht erfasst werden Aufhebung der Festhaltung Aufhebung der Zugangsverweigerung Erteilung einer Probefahrtbescheinigung Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung 60 175 205 75 bis 1 415 75 bis 1 415 230 230 60 60 0806 0807 0808 0809 0810 60 60 30 0811 0812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Lfd. Nr. Gebührentatbestand 2717 Gebühr in Euro K. Schiffsbezogene Zulassungen 0901 0902 0903 Baumusterprüfung und -zulassung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für Rettungsflöße Autorisierung und regelmäßige Überprüfung von Servicefirmen für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken L. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach der Anlage zum SOLASÜbereinkommen von 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 1001 Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen Erteilung eines vorläufigen DOC Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung Erteilung eines vorläufigen SMC II. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998 A. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltankschiffe von 150 BRZ/BRT und mehr 2001 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr 2101 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/ oder regelmäßigen Besichtigungen C. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut 2201 Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein Bewuchsschutzsystem 115 75 bis 1 415 75 bis 1 415 75 bis 1 415 800 800 140 1002 1003 1011 390 390 140 1012 1013 725 2002 485 495 2102 375 2718 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2301 Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) vor Indienststellung des Schiffes Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) für vorhandene Schiffe E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis 270 2302 145 2401 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung (IAPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung (IAPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) vor Indienststellung des Schiffes Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) für vorhandene Schiffe Erteilung eines Internationalen Motorenzeugnisses (EIAPP) über die Verhütung der Luftverunreinigung F. Sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung 490 2402 375 270 145 210 2403 2404 2405 2501 Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der ­ ­ ­ ­ Ölverschmutzung Luftverunreinigung Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen Verschmutzung durch Abwasser 60 690 75 bis 1 415 bis zu fünf Monaten 2502 2550 2551 Zulassung von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme für die innerstaatliche Beförderung mit Schiffen unter deutscher Flagge Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zu einer Ausnahme nach Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zur Beförderung von nicht gelisteten Stoffen nach Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes auf Antrag Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (INF-Ladung) Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens von 1973/78 für Schiffe, die zur Beförderung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z zugelassen sind 75 bis 1 415 2552 75 bis 1 415 75 bis 1 415 75 bis 1 415 2553 2554 2555 75 bis 1 415 75 bis 1 415 2556 2557 115 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2013 Lfd. Nr. Gebührentatbestand 2719 Gebühr in Euro III. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe A. Seediensttauglichkeit/Maritime Medizin 3001 3002 3003 3004 Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach Nummer 3002 oder Nummer 3003 Vorausgegangene körperliche Untersuchung Vorausgegangene körperliche Ergänzungsuntersuchung Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsgesetz (SeeArbG) 3101 3102 3103 3104 3105 3106 Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses Erteilung eines Seearbeitszeugnisses Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC) Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses oder einer Seearbeitskonformitätserklärung IV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung 4001 4031 Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf Antrag Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden V. Sonstiges 5000 5001 Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie deren Bescheinigung auf Antrag Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen an Bord für die Erteilung der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumente nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 230 460 1 140 460 945 60 20 100 nach Zeitaufwand 3 200