Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 44 vom 02.08.2013  - Seite 2835 bis 2853 - Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 2835 Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung Vom 31. Juli 2013 Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Eichkostenverordnung Die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,77 Euro" durch die Angabe ,,85 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,64 Euro" durch die Angabe ,,70 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,50 Euro" durch die Angabe ,,55 Euro" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,20 Euro" durch die Angabe ,,22 Euro" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,25 Euro" durch die Angabe ,,28 Euro" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,8 Euro" durch die Angabe ,,9 Euro" und die Angabe ,,10,50 Euro" durch die Angabe ,,11,50 Euro" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,5 Euro" durch die Angabe ,,5,50 Euro" ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe ,,2,50 Euro" durch die Angabe ,,3 Euro" ersetzt. 2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 4. Die Anlage ,,Gebührenverzeichnis" wird wie folgt gefasst: ,,Anlage Gebührenverzeichnis Inhaltsverzeichnis SchlüsselzahlenGruppe Sachgebiet I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen 01 04 05 06 07 08 09 10 11 13 14 16 17 18 19 20 21 22 23 Längenmessgeräte Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser Volumenmessgeräte für strömendes Wasser Messgeräte für Gas Gewichtstücke Nichtselbsttätige Waagen Selbsttätige Waagen Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölfrüchten Dichte- und Gehaltsmessgeräte Temperaturmessgeräte Überdruckmessgeräte Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen Messgeräte im Straßenverkehr Zeitzähler ­ Stoppuhren Messgeräte für Elektrizität Schallpegelmessgeräte Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler Strahlenmessgeräte II. Sonstige Tätigkeiten 30 40 50 60 70 Hinweis: Die Abkürzung ,,nAw" bedeutet in der nachstehenden Liste ,,Berechnung nach Aufwand". Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüfstellen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Schlüsselzahl Sachgebiet 2837 Höhe der Gebühr I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen Schlüsselzahlengruppe 01: Längenmessgeräte (ausgenommen im Einzelhandel) 01.1.1.1 01.2.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches Stoff- und Stofflegemessmaschinen Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten. 96 Euro 196 Euro 01.3.1.1 01.4.1.1 01.5.1.1 01.5.1.2 01.5.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge Messmaschinen für Wegstrecken Choirometer (Geräte zur Feststellung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern) am Gebrauchsort vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals Ermäßigungen Bei Messmaschinen nach 01.1... bis 01.3... wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. 113 Euro 29 Euro 105 Euro 50 Euro 17,50 Euro Schlüsselzahlengruppe 04: Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand Anmerkung: Die angegebenen Gesamtvolumina gelten bis zu einer Volumenüberschreitung von 10 Prozent. 04.1.1.1 Messwerkzeuge (einschließlich Kolbenmesspumpen und Zusatzeinrichtungen) Ermäßigungen Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Behälter ohne Einteilung (z. B. Fässer, Transportmessbehälter) Hinweise für Behälter ohne Einteilung: Bei Eichung außerhalb der Amtsstelle werden zusätzlich die Reisezeiten und Auslagen berechnet. Mindestvorlage bei Fässern bis 200 l: 10 Stück. Bei Eichung in der Amtsstelle werden die Wasserkosten bei Mengen über 1 m3 zusätzlich in Rechnung gestellt. 26 Euro mit einem Volumen 04.2.1.1 04.2.2.1 04.2.3.1 04.2.4.1 04.3.1.1 bis 50 l über 50 l bis 200 l über 200 l bis 1 000 l ab 1 000 l: je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 04.2.3.1) Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck Ortsfeste Behälter mit Einteilung Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen 04.4.1.1 04.4.2.1 04.4.3.1 04.4.4.1 04.4.5.1 04.4.6.1 bis 2 m3 über 2 über 5 m3 m3 m3: bis 5 m3 m3 m3 132 Euro 2 145 Euro 725 Euro 414 Euro 703 Euro 961 Euro 9,50 Euro 14,50 Euro 33 Euro 30 Euro 47 Euro bis 10 ab 10 je angefangene 10 (zusätzlich zu 04.4.3.1) 100 m3 ab 100 m3: je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 04.4.5.1) Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen 2838 Schlüsselzahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Sachgebiet Höhe der Gebühr 04.5.1.1 04.5.2.1 04.5.3.1 04.5.4.1 bis 500 m3 m3 bis 5 000 m3 m3 1 232 Euro 1 716 Euro 3 487 Euro 5 863 Euro über 500 über 5 000 m3 bis 50 000 über 50 000 m3 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen 04.6.1.1 04.6.2.1 04.6.3.1 04.6.4.1 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 m3 1 309 Euro 1 892 Euro 2 079 Euro 2 794 Euro über 5 000 m3 bis 50 000 über 50 000 m3 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen 04.7.1.1 04.7.2.1 04.7.3.1 04.7.4.1 bis 500 m3 über 500 m3 bis 5 000 m3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 1 122 Euro 1 342 Euro 2 541 Euro 4 180 Euro über 50 000 m3 Zusatzeinrichtungen 04.8.1.1 Füllstandsmessgerät (vorgeprüft oder noch gültig geeicht ­ ohne Stempelverletzung) 136 Euro Schlüsselzahlengruppe 05: Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser Hinweise: 1. Die Prüfung von Messanlagen mit Massezählern und Messanlagen für Schmieröle (außer Schmierölmessanlagen 20 l/min) wird nach Arbeitsaufwand berechnet. 2. Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Straßenzapfsäulen gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. 3. Die Gebühren zur Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen, Milchmessanlagen und sonstigen Messanlagen (Schlüsselzahlen 05.3 bis 05.5) gelten für Eichungen in der Amtsstelle. Findet die Eichung außerhalb der Amtsstelle statt, wird zusätzlich eine Auswärtspauschale von 85 Euro je Betriebsstelle erhoben. 4. In die Gebühren eingeschlossen sind ­ bei Straßenzapfsäulen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten, ­ bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. 5. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. 05.1.1.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min (bei Rundfahrt) Straßenzapfsäulen (bei Rundfahrt) 69 Euro 05.2.2.1 05.2.3.1 über 20 l/min bis 100 l/min über 100 l/min bis 500 l/min Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne Flüssiggas oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) 117 Euro 229 Euro 05.3.3.1 05.3.4.1 bis 500 l/min über 500 l/min Anmerkung: Flugfeldtankwagen werden nach 05.5... verrechnet 327 Euro 439 Euro Milchmessanlagen 05.4.3.1 05.4.4.1 über 100 l/min bis 500 l/min über 500 l/min bis 1 000 l/min 231 Euro 396 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Schlüsselzahl Sachgebiet 2839 Höhe der Gebühr Sonstige Messanlagen 05.5.2.1 05.5.3.1 05.5.4.1 05.5.5.1 05.5.6.1 bis 100 l/min über 100 l/min bis 500 l/min über 500 l/min bis 1 000 l/min über 1 000 l/min bis 5 000 l/min über 5 000 l/min Ermäßigungen 1. Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr in folgender Höhe gewährt: a) bei Messanlagen auf Tankwagen von 25 Prozent, b) bei Straßenzapfsäulen und Milchmessanlagen von 30 Prozent, c) bei sonstigen Messanlagen ­ ausgenommen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen ­ von 50 Prozent. Bei sonstigen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen beträgt die Ermäßigung 60 Prozent. 2. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder sonstigen Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung nach Ziffer 1 gewährt wird. 166 Euro 372 Euro 652 Euro 927 Euro 1 210 Euro Schlüsselzahlengruppe 06: Volumenmessgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) Hinweis: Zähler für Warm- und Heißwasser werden nach 22... berechnet. Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Nenndurchfluss Qn 06.1.1.1 06.1.2.1 06.1.3.1 06.1.4.1 bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h über 10 über 50 m3/h m3/h bis 50 m3/h m3/h 15,50 Euro 22 Euro 49 Euro 113 Euro bis 100 bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück 06.1.1.2 06.1.2.2 bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h 9 Euro 13 Euro bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 06.1.1.3 06.1.2.3 06.9.1.1 bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h 7 Euro 10 Euro 71 Euro Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers Schlüsselzahlengruppe 07: Messgeräte für Gas Volumengaszähler (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) 07.1.1.1 07.1.2.1 07.1.3.1 07.1.4.1 07.1.5.1 bis 10 m3/h über 10 über 40 m3/h m3/h bis 40 m3/h m3/h m3/h 18 Euro 41 Euro 81 Euro 196 Euro 347 Euro bis 100 über 100 m3/h bis 650 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück, 07.1.1.2 07.1.2.2 bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 40 m3/h bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück 10,50 Euro 24 Euro 07.1.1.3 bis 10 m3/h 8,50 Euro 2840 Schlüsselzahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Sachgebiet Höhe der Gebühr Mengenumwerter Temperatur-Mengenumwerter, elektronische Zustandsmengenumwerter, mechanische Zustandsmengenumwerter (2 Temperaturmessreihen) Grundgebühren 07.2.1.1 07.2.1.2 Prüfung auf dem Prüfstand Prüfung am Gebrauchsort Zusatzgebühren 07.2.2.1 07.2.2.2 07.2.2.3 für elektronische Zustandsmengenumwerter für mechanische Zustandsmengenumwerter je zusätzliche Temperaturmessreihe 175 Euro 241 Euro 112 Euro 70 Euro 190 Euro Schlüsselzahlengruppe 08: Gewichtstücke Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) 08.1.1.1 08.1.2.1 08.1.3.1 08.1.4.1 08.1.9.1 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte 08.2.2.1 08.2.3.1 08.2.4.1 08.2.9.1 bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) 08.3.1.1 08.3.2.1 08.3.3.1 08.3.4.1 08.3.9.1 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 10 kg von 20 kg bis 50 kg Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 08.4.1.1 08.4.2.1 08.4.3.1 bis 50 g von 100 g bis 1 kg von 2 kg bis 50 kg 30 Euro 37 Euro 65 Euro 8,50 Euro 13,50 Euro 22 Euro 33 Euro 11,50 Euro 4 Euro 8 Euro 13 Euro 6 Euro 1 Euro 3 Euro 4,50 Euro 8 Euro 3,50 Euro Schlüsselzahlengruppe 09: Nichtselbsttätige Waagen Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max). Hinweise: 1. Radlastmesser werden nach 18.5.1 verrechnet. 2. Die Gebühren bei Waagen bis 2,9 t gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. Bei Eichungen in der Amtsstelle werden Ermäßigungen verrechnet. Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) 09.1.1.1 09.1.2.1 bis 5 kg über 5 kg 131 Euro 167 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Schlüsselzahl Sachgebiet 2841 Höhe der Gebühr Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) mit Anzeigeeinrichtung 09.2.1.1 09.2.2.1 09.2.3.1 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg ohne Anzeigeeinrichtung 09.2.1.2 bis 5 kg Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) mit Anzeigeeinrichtung 09.3.1.1 09.3.2.1 09.3.3.1 09.3.4.1 09.3.5.1 09.3.6.1 09.3.7.1 09.3.8.1 09.3.9.1 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen 09.3.1.2 09.3.2.2 09.3.3.2 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg Zusatzeinrichtungen 09.5.1.1 09.5.2.1 Jeder elektronische Datenspeicher Jede Stillstandsicherung in Waagen Anmerkungen: 1. Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten wird die Wägezelle wie eine Waage und die Anzeigeeinrichtung nach 09.5.2.1 verrechnet. 2. Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung werden nach Aufwand berechnet. 45 Euro 69 Euro 121 Euro 27 Euro 29 Euro 41 Euro 80 Euro 141 Euro 208 Euro 327 Euro 520 Euro 640 Euro 1 023 Euro 16,50 Euro 25 Euro 49 Euro 17,50 Euro 11,50 Euro Vorprüfung 09.6.1.1 09.6.2.1 09.6.3.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch das Eichamt Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe Besondere Waagen Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 09.7.1.1 09.7.2.1 09.7.3.1 09.7.4.1 09.7.5.1 09.7.6.1 09.7.7.1 09.7.8.1 09.7.9.1 bis 5 kg über 5 kg bis 50 kg über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg 8,50 Euro 9 Euro 11 Euro 21 Euro 31 Euro 47 Euro 92 Euro 128 Euro 205 Euro 70 Euro 64 Euro 1 Euro 2842 Schlüsselzahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Sachgebiet Höhe der Gebühr Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Der Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden als Waage nach 09.2... oder 09.3... verrechnet. Jede weitere Auswägeeinrichtung 09.8.3.1 09.8.4.1 09.8.5.1 09.8.6.1 09.8.7.1 09.8.8.1 09.8.9.1 über 50 kg bis 350 kg über 350 kg bis 1 500 kg über 1 500 kg bis 2 900 kg über 2 900 kg bis 12 000 kg über 12 000 kg bis 31 000 kg über 31 000 kg bis 81 000 kg über 81 000 kg bis 200 000 kg Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen Zusätzlich zu der Gebühr nach 09.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale verrechnet. Seilzug- und Kranwaagen Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach 09.3... verrechnet. Waagen mit mehreren Lastträgern oder Verbundwaagen Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach 09.2... oder 09.3... verrechnet. Beträgt der Aufwand für die Prüfung des Verbundes mehr als eine halbe Stunde, wird der darüber hinausgehende Aufwand gesondert verrechnet. Ermäßigungen Auf die Grundgebühr nach 09.1... bis 09.3... wird eine Ermäßigung in folgender Höhe gewährt: 1. bei Prüfung in der Amtsstelle von 40 Prozent, 2. bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät von 30 Prozent, 3. bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung von 30 Prozent. 14,50 Euro 21 Euro 31 Euro 50 Euro 101 Euro 167 Euro 251 Euro Schlüsselzahlengruppe 10: Selbsttätige Waagen Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Auswägeeinrichtung. Hinweise: 1. Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massegütern (Förderbandwaagen-FBW) und statische Prüfungen der Auswägeeinrichtungen von Teilmengenwaagen werden nach Aufwand verrechnet. 2. Nach 09... werden verrechnet: nur statisch zu prüfende ­ selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) und ­ selbsttätige Kontrollwaagen (SKW). 3. Die Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und Messwertspeichern ein. Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) und dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) mit Ausnahme von fahrzeugmontierten Waagen 10.1.2.1 10.1.3.1 10.1.4.1 10.1.5.1 bis 10 kg über 10 kg bis 50 kg über 50 kg bis 250 kg über 250 kg bis 500 kg 130 Euro 162 Euro 293 Euro 365 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Schlüsselzahl Sachgebiet 2843 Höhe der Gebühr 10.1.6.1 über 500 kg bis 3 000 kg Hinweis: über 3 000 kg: Gebühr nach 09.3.6.1 bis 09.3.9.1 zuzüglich zwei Stundensätzen. Anmerkung: Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. 425 Euro Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen 10.2.5.1 10.2.6.1 10.2.7.1 10.2.8.1 bis 500 kg über 500 kg bis 3 000 kg über 3 000 kg bis 10 000 kg über 10 000 kg Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) 10.3.1.1 10.3.2.1 10.3.3.1 bis 1 kg über 1 kg bis 10 kg über 10 kg Waagen mit mehreren Lastträgern Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach 10.1... oder 10.2... verrechnet. Ermäßigungen Bei den Schlüsselzahlen 10.1... und 10.2... wird eine Ermäßigung von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast gewährt, wenn ­ eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder ­ vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. 193 Euro 241 Euro 325 Euro 213 Euro 260 Euro 378 Euro 579 Euro Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bewertung von Getreideund Ölfrüchten Getreideprober 11.1.1.1 11.1.2.1 Viertelliterprober Literprober Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung 11.2.1.1 11.2.1.2 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle Anmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 64 Euro 102 Euro 94 Euro 78 Euro 11.2.1.3 Jede weitere Getreideart und Messzelle 29 Euro Schlüsselzahlengruppe 13: Dichte- und Gehaltsmessgeräte Anmerkung: Die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach 14... (zusätzlich) berechnet. Senkwaagen (Aräo- oder Pyknometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent bei 3 Prüfpunkten 13.1.1.1 13.1.1.2 13.1.1.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät bei 5 Prüfpunkten 13.1.2.1 erstes Stück 23 Euro 16,50 Euro 11,50 Euro 7 Euro 2844 Schlüsselzahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Sachgebiet Höhe der Gebühr 13.1.2.2 13.1.2.3 jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 zent bei 3 Prüfpunkten kg/m3 oder 0,2 Pro- 15,50 Euro 12 Euro 13.2.1.1 13.2.1.2 13.2.1.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät bei 5 Prüfpunkten 27 Euro 18 Euro 11,50 Euro 13.2.2.1 13.2.2.2 13.2.2.3 erstes Stück jedes weitere Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät Zusatzgebühren 33 Euro 22 Euro 15,50 Euro 13.3.1.1 13.3.2.1 13.3.3.1 13.3.3.2 13.4.1.1 13.5.1.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät jeder zusätzliche Prüfpunkt Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag je Umrechnungsart Pyknometer (ohne Skale) Tauchkörper (Dichtekugel) Sonstiges 6 Euro 5,50 Euro 6 Euro 58 Euro 39 Euro 80 Euro 13.9.1.1 Anbringen von Markierungen, Zahlzeichen oder Buchstaben, je Zeichen 1 Euro Schlüsselzahlengruppe 14: Temperaturmessgeräte (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) Die Gebühren setzen sich aus der jeweiligen Grundgebühr und der Prüfpunktegebühr zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach dem aufwändigsten Prüfpunkt. Grundgebühren Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C 14.1.1.1 14.1.1.2 14.1.1.3 14.1.1.4 erstes Thermometer jedes weitere Thermometer bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück Temperaturbereich ­ 60 °C bis < 0 °C und > 100 °C bis 200 °C 14.2.1.1 14.2.1.2 14.2.1.3 14.2.1.4 erstes Thermometer jedes weitere Thermometer bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück Temperaturbereich > 200 °C bis 400 °C 14.3.1.1 14.3.1.2 14.3.1.3 14.3.1.4 erstes Thermometer jedes weitere Thermometer bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 42 Euro 21 Euro 16,50 Euro 12,50 Euro 30 Euro 15 Euro 12 Euro 9 Euro 18 Euro 9 Euro 7 Euro 5,50 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Schlüsselzahl Sachgebiet 2845 Höhe der Gebühr Thermometer in Aräometern 14.4.1.1 14.4.1.2 14.4.1.3 erstes Thermometer jedes weitere Thermometer bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück Prüfpunktgebühr je Prüfpunkt, bei Skalenteilungswerten von 14.5.1.1 14.5.2.1 14.5.3.1 14.5.4.1 14.5.5.1 14.5.6.1 > 1 °C 0,5 °C 0,2 °C 0,1 °C 0,05 °C 0,02 °C und 0,01 °C Hinweis: Bei der Nacheichung von Glasthermometern werden 80 Prozent der Gebührensätze erhoben. 12 Euro 6 Euro 4,50 Euro 3 Euro 3,50 Euro 4 Euro 4,50 Euro 6 Euro 8,50 Euro Elektrische Thermometer Anzeigegerät 14.6.1.1 14.6.1.2 14.6.1.3 für den ersten Prüfpunkt beim ersten Gerät für den ersten Prüfpunkt bei jedem weiteren Gerät für jeden weiteren Punkt Hinweis: Geräte mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern sowie Temperaturfühler, die getrennt vom Anzeigegerät geprüft werden, werden wie Thermometer nach 14.1... bis 14.5... berechnet. Bei der Berechnung der Prüfgebühr ist anstatt des Skalenteilungswertes die Eichfehlergrenze anzusetzen. 22 Euro 9,50 Euro 4 Euro Zusatzgebühren teilweise eintauchend justierte Thermometer 14.7.1.1 14.7.1.2 14.7.1.3 14.7.1.4 14.7.1.5 Eintauchtiefe bis 30 cm Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer experimentelle Kapillarinhaltsermittlung Extremthermometer Anbringen einer Strichmarke 9 Euro 20 Euro 20 Euro 9 Euro 1 Euro mit Ausnahme der Reifendruckmessgeräte (siehe Schlüsselzahl 18.2) und der Barometer Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk Klasse 1,6 bis 4,0 16.1.1.1 16.1.1.2 bis zehn Stück, je Gerät vom elften Stück ab, je Gerät Klasse 1,0 16.2.1.1 16.2.1.2 bis zehn Stück, je Gerät vom elften Stück ab, je Gerät Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 16.3.1.1 je Gerät 78 Euro 45 Euro 28 Euro 31 Euro 18,50 Euro Schlüsselzahlengruppe 16: Überdruckmessgeräte Schlüsselzahlengruppe 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen 17.1.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) 4 Euro 2846 Schlüsselzahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Sachgebiet Höhe der Gebühr Schlüsselzahlengruppe 18: Messgeräte im Straßenverkehr Messgeräte im Kfz Hinweis: Die Überprüfung der Programmierung der Tarife wird bei Wegstreckenzählern nach Arbeitsaufwand verrechnet. Bei Fahrpreisanzeigern ist die erstmalige Überprüfung in der Festgebühr enthalten ­ jede weitere Überprüfung wird auch hier nach Arbeitsaufwand verrechnet. 18.1.1.1 18.1.1.2 18.1.2.1 serienmäßig eingebaute Wegstreckenzähler andere Wegstreckenzähler Fahrpreisanzeiger in Taxen Reifendruckmessgeräte 43 Euro 53 Euro 58 Euro 18.2.1.1 18.2.1.2 18.2.1.3 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt Prüfung in der Amtsstelle Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) 23 Euro 17,50 Euro 68 Euro 18.3.1.1 18.3.1.2 im Rahmen einer Rundfahrt im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts 62 Euro 34 Euro 18.4.1.1 18.4.1.2 im Rahmen einer Rundfahrt im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle Anmerkung zu 18.3 und 18.4: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. 76 Euro 45 Euro Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung 18.5.1.1 18.5.1.2 18.5.2.1 18.5.3.1 18.5.3.2 18.5.4.1 Radlastmesser für Einzelradlast Radlastmesser für paarweise Radlast Bremsverzögerungsmessgeräte Abstandsmessgeräte, Messeinschübe für Sensoren in der Fahrbahn, Rotlichtüberwachungsanlagen Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Radarmessgeräte, Sensorbereiche in der Fahrbahn, Nachfahrsysteme Geschwindigkeitsmesser 92 Euro 130 Euro 45 Euro 105 Euro 330 Euro 92 Euro Schlüsselzahlengruppe 19: Zeitzähler ­ Stoppuhren 19.1.1.1 Stoppuhren 19,50 Euro Schlüsselzahlengruppe 20: Messgeräte für Elektrizität Elektrizitätszähler Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung Einphasenwechselstromzähler 20.1.1.1 20.1.1.2 20.1.1.3 20.1.1.4 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück, je Stück Mehrphasenwechselstromzähler 20.1.2.1 20.1.2.2 20.1.2.3 20.1.2.4 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 1 000 Stück, je Stück 19 Euro 13 Euro 10,50 Euro 9 Euro 12 Euro 7,50 Euro 6,50 Euro 5,50 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Schlüsselzahl Sachgebiet 2847 Höhe der Gebühr 20.1.3.1 Messwandlerzähler Anmerkungen: 1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 20.1.1.1 bis 20.1.3.1 gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). 2. Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen. 27 Euro Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks 20.1.4.1 20.1.4.2 20.1.4.3 20.1.4.4 bei messtechnischer Prüfung bei Funktionskontrolle Energieüberverbrauchsmesswerk LZ-96-Tarifeinrichtung, intern oder extern (Gebühr umfasst die Prüfungen der kompletten Grundausstattung) bis 5 Stück, je Gerät Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen 20.1.9.1 20.1.9.2 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal Stromwandler Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung für primäre Nennstromstärken 20.2.1.1 20.2.2.1 20.2.3.1 bis 500 A über 500 A bis 1 000 A über 1 000 A bis 3 000 A Zusatzgebühren 20.2.9.1 20.2.9.2 20.2.9.3 für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, mehreren Messkernen und Ähnliches bei primären Nennstromstärken bis 3 000 A je Prüfpunkt für die Wicklungsprüfung bei Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw) Spannungswandler Einphasenspannungswandler bis 36 kV 20.3.1.1 Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung Anmerkung: Bei einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zu Grunde zu legen. 9 Euro 3 Euro 9 Euro 40 Euro 9 Euro 3 Euro 37 Euro 54 Euro 105 Euro 37 Euro 13 Euro 74 Euro 118 Euro Zusatzgebühren 20.3.9.1 20.3.9.2 für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, weiteren Messwicklungen und ähnliche für Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern Hinweise zu Strom- und Spannungswandlern: 1. Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je Phase zu berechnen. 2. Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach 20.2.1.1 bis 20.2.9.2, 20.3.1.1 und 20.3.9.1 zu berechnen. 18,50 Euro 22 Euro Die Prüfung der Isolierung dieser Wandler wird nach 20.3.9.2 berechnet. 2848 Schlüsselzahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Sachgebiet Höhe der Gebühr Schlüsselzahlengruppe 21: Schallpegelmessgeräte 21.1.1.1 21.2.1.1 Schallpegelmessgerät Impulsschallpegelmessgerät Gebühr für zusätzliche Messungen 21.3.1.1 21.3.1.2 21.3.1.3 21.3.1.5 21.3.1.6 21.3.1.7 21.3.1.8 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Kabel, Adapter) 35 Euro zweites Mikrophon Schallkalibrator entsprechend DIN IEC 942 Einrichtung zur Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) Einrichtung zur Messung des Taktmaximalpegels Einrichtung zur Messung des AI-bewerteten Mittelungspegels Einrichtung zur Messung der Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 140 Euro 140 Euro 140 Euro 53 Euro 122 Euro 175 Euro 420 Euro 703 Euro Schlüsselzahlengruppe 22: Messgeräte für thermische Energie, Warmund Heißwasserzähler Hinweise: 1. Volumenmessgeräte oder -messteile, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach 06... berechnet. 2. Volumenmessgeräte oder -messteile, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden nach 06... zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 17 Prozent berechnet. 3. Die Gebühr für Wärmezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Volumenmessteil, Rechenwerk, zweimal Temperaturfühler plus paarweise Zuordnung) zusammen. Volumenmessgeräte oder -messteile (mit oder ohne eingebauten Kontaktgabewerken) bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn 22.1.1.1 22.1.2.1 22.1.3.1 bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h über 10 m3/h bis 50 m3/h bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück 22.1.1.2 22.1.2.2 22.1.3.2 bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h m3/h 39 Euro 58 Euro 113 Euro 53 Euro 82 Euro 156 Euro über 10 m3/h bis 50 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 22.1.1.3 22.1.2.3 22.2.1.1 22.2.1.2 22.2.1.3 22.3.1.1 22.3.1.2 22.3.1.3 22.3.2.1 bis 6 m3/h über 6 m3/h bis 10 m3/h 33 Euro 50 Euro 56 Euro 27 Euro 13,50 Euro 24 Euro 12 Euro 5,50 Euro 2,50 Euro elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler) bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück Temperaturfühler bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück bei Vorlage von mindestens 200 Stück, je Stück Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar Schlüsselzahlengruppe 23: Strahlenmessgeräte Hinweis: Diagnostikdosimeter (nach der Eichordnung) und ortsfeste Strahlenschutzmesssysteme werden nach Arbeitsaufwand verrechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Schlüsselzahl Sachgebiet 2849 Höhe der Gebühr 23.1.1.1 Stabdosimeter Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser 45 Euro 23.2.1.1 23.2.1.2 23.2.1.3 23.3.1.1 23.3.2.1 23.3.2.2 23.4.1.1 Messgerätegrundgebühr Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt Prüfstrahler für Dosimeter (PTB: Weg 1) Radioaktive Kontrollvorrichtung (PTB: Weg 2) Zusatzgebühr für jede pro Messposition durchgeführte Messung Durchführung der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetriestellen nach § 2 Absatz 3 der Eichordnung je Dosimeterbauart 75 Euro 35 Euro 9 Euro 44 Euro 78 Euro 24 Euro 295 Euro 2850 Schlüsselzahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Sachgebiet Höhe der Gebühr II. Sonstige Tätigkeiten Schlüsselzahlengruppe 30: Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer 30.1.1.1 30.2.1.1 Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Einzelvorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften Befugniserteilung und -erweiterung nach § 72 der Eichordnung nAw nAw Schlüsselzahlengruppe 40: Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung Prüfung von öffentlichen Waagen, je Überwachungsmaßnahme ohne messtechnische Prüfung 40.1.1.1 40.1.1.2 40.1.2.1 40.2.1.1 an Waagen bis 2 900 kg Höchstbelastung an Waagen über 2 900 kg Höchstbelastung Überwachung von öffentlichen Waagen mit messtechnischer Prüfung Überwachung von Betrieben, die nach der Eichordnung Konformitätsbescheinigungen bei Messgeräten ausstellen Überwachung von Zusatzeinrichtungen 40.3.1.1 40.3.1.2 40.4.1.1 40.5.1.1 40.7.1.1 nach den §§ 9 und 77 Absatz 10 der Eichordnung, je Überwachungsmaßnahme Überwachung freiprogrammierbarer Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf die Feststellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß § 7b und § 9 der Eichordnung Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der Eichgültigkeit nach Anhang B Nummer 23.1 und 23.2 der Eichordnung Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 der Eichordnung 135 Euro nAw nAw nAw nAw 53 Euro 72 Euro nAw nAw Schlüsselzahlengruppe 50: Prüfung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen Fertigpackungen Hinweise: 1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertigpackungen, unverpackten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, jeweils gleichen Nenngewichtes oder -volumens, gleicher Nennstückzahl, -länge oder -fläche bei gleicher Aufmachung und Herstellung. 2. Nach Arbeitsaufwand werden berechnet: ­ Prüfungen bei ungleicher Nennfüllmenge ­ Prüfungen bei Packungen mit Torf oder Blumenerde ­ Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen (bei > 1/4 Stunde). Prüfung (ausgenommen Sonderfälle) bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 50.1.1.1 50.1.1.2 50.1.1.3 bis 50 Packungen über 50 bis 80 Packungen über 80 Packungen bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von 50.1.2.1 50.1.2.2 50.1.2.3 8 Packungen 13 Packungen 20 Packungen bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) 50.1.3.1 bis 50 Packungen 206 Euro 95 Euro 128 Euro 189 Euro 83 Euro 96 Euro 140 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Schlüsselzahl Sachgebiet 2851 Höhe der Gebühr 50.1.3.2 50.1.3.3 über 50 bis 80 Packungen über 80 Packungen bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von 246 Euro 425 Euro 50.1.4.1 50.1.4.2 50.1.4.3 8 Packungen 13 Packungen 20 Packungen Zusätzliche Gebühren für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes 95 Euro 122 Euro 144 Euro 50.2.1.1 50.2.1.2 in einfachen Fällen am Betriebsort in schwierigen Fällen für die Bestimmung (je Stichprobe) 48 Euro nAw 50.2.2.1 50.2.2.2 50.2.2.3 50.2.2.4 50.2.2.5 50.2.2.6 des mittleren Stückgewichts des mittleren Längengewichts des mittleren Flächengewichts des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen der mittleren Feinheit von Garnen der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen Sonderfälle Vollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des Gewichts unverpackter Backwaren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens vier Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge von Packungen, die im Einzelhandel für den eigenen Verkauf hergestellt werden je Vollprüfung 15 Euro 29 Euro 44 Euro 74 Euro 85 Euro 57 Euro 50.3.1.1 50.3.1.2 50.3.1.3 bis 25 Waren über 25 bis 50 Waren über 50 Waren Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse schablonen je Füll-Los und Abfüllanlage mit mittels Mess- 27 Euro 48 Euro 52 Euro 50.4.1.1 50.4.1.2 50.4.1.3 bis 20 Füllstellen über 20 bis 50 Füllstellen über 50 Füllstellen Anmerkung: Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach 50.1.1.1 bis 50.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. 55 Euro 92 Euro 133 Euro Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche 50.5.1.1 sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) 50.5.2.1 50.5.2.2 50.5.2.3 bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten Schankgefäße 50.8.1.1 Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Einfuhrbetrieben nAw 75 Euro 100 Euro 141 Euro 78 Euro 2852 Schlüsselzahl Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Sachgebiet Höhe der Gebühr Maßbehältnisse 50.9.1.1 50.9.2.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben (je Los) Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben 262 Euro nAw Schlüsselzahlengruppe 60: Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung Anerkennung von Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr 60.1.1.1 60.1.1.2 60.1.1.3 60.1.1.4 60.1.1.5 bis 4 000 Messgeräte oder bis 2 Prüfständen über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 5 Prüfständen über 10 000 Messgeräte bis 50 000 Messgeräte oder über 5 Prüfständen über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte oder über 10 Prüfständen über 150 000 Messgeräte Hinweise: 1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 60.1.1.1 bis 60.1.1.5 gelten als Grundgebühr für jeweils eine Messgeräteart. 2. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür Zusatzgebühren entsprechend den Schlüsselzahlen 60.1.2.1 oder 60.1.2.2 erhoben. 3. Die Prüfung der Normalgeräte und Prüfstände zur Erteilung der Betriebserlaubnis ist in den Gebühren nicht enthalten. Hierfür werden zusätzlich Gebühren nach Arbeitsaufwand erhoben. 1 980 Euro 2 640 Euro 3 300 Euro 3 960 Euro 4 620 Euro Nachtragsanerkennung oder sonstige Änderungen in Prüfstellen 60.1.2.1 60.1.2.2 bei wesentlicher Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung bei geringer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung Anmerkung: Unbedeutende Änderungen (z. B. Änderung des Trägerunternehmens) der Anerkennung der Prüfstellen sind nicht zu berechnen. 1 320 Euro 660 Euro Sachkundeprüfung und Bestellung Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen 60.2.1.1 60.2.1.2 Prüfung der Sachkunde Öffentliche Bestellung Bedienung öffentlicher Waagen 60.3.1.1 Prüfung der Sachkunde 75 Euro 243 Euro 96 Euro Schlüsselzahlengruppe 70: Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüfstellen Hinweise: 1. Die Gebühren werden pro Jahr und je Betriebsstätte erhoben. 2. Die Kosten für die fristgemäße Nachprüfung der Prüfmittel sind in den Gebühren nicht enthalten. 3. Die Grundgebühr gilt für alle Gerätearten, die nicht unter Schlüsselzahl 70.2.1.1 bis 70.2.4.1 genannt sind und für die eine Prüfbefugnis besteht. 4. Prüfstellen, die nur die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1, 70.2.2.1 und 70.2.4.1 genannten Gerätearten prüfen, erhalten eine Ermäßigung von 770 Euro auf die Grundgebühren nach 70.1... Grundgebühr für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte oder Teilgeräte bei Prüfstellen mit einem jährlichen Prüfumfang 70.1.1.1 bis 1 500 Messgeräte oder Temperaturfühler 1 650 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2013 Schlüsselzahl Sachgebiet 2853 Höhe der Gebühr 70.1.1.2 70.1.1.3 70.1.1.4 70.1.1.5 70.1.1.6 über 1 500 bis 4 000 Messgeräte oder bis 10 000 Temperaturfühler über 4 000 bis 10 000 Messgeräte oder bis 100 000 Temperaturfühler über 10 000 bis 50 000 Messgeräte oder über 100 000 Temperaturfühler über 50 000 Messgeräte bis 150 000 Messgeräte über 150 000 Messgeräte Zusatzgebühren für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis für die 2 640 Euro 3 630 Euro 4 290 Euro 5 280 Euro 6 270 Euro 70.2.1.1 70.2.2.1 Eichung von Stromwandlern, Spannungswandlern je Geräteart Eichung von Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel-, Wirkdruckgaszählern, Mengenumwertern, Gasbeschaffenheitsmessgeräten, Gasdruckreglern, je Geräteart sowie Gaszählerprüfungen unter Hochdruck Eichung oder Prüfung von Wasserzählern oder Volumenmessteilen (Durchflusssensoren) von Wärmezählern mit einem Nenndurchfluss von jeweils über 10 m3/h Eichung von externen Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme Kontrolle der in den Prüfstellen zwecks durchgeführten Stichprobenprüfungen je Los Verlängerung der Eichgültigkeit 990 Euro 990 Euro 990 Euro 660 Euro 231 Euro". 70.2.3.1 70.2.4.1 70.3.1.1 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 31. Juli 2013 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r