Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 45 vom 05.08.2013  - Seite 2865 bis 2973 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2865 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Vom 2. August 2013 Es verordnen auf Grund ­ des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 3, § 5, § 9 Satz 1, § 11, § 19 Absatz 4 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie ­ des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 Beantragung von Genehmigungen Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG Formerfordernisse Sammelgenehmigungen Rückgabe von Verwaltungsakten Aufbewahrung von Verwaltungsakten Boykotterklärung Kapitel 2 Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland Abschnitt 1 Beschränkungen Unterabschnitt 1 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr § 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste § 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck § 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland § 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern Abschnitt 2 Verfahrens- und Meldevorschriften Unterabschnitt 1 Ausfuhr und Wiederausfuhr § 12 Gestellung und Anmeldung § 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen § 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung § 15 Unvollständige Zollanmeldung und vereinfachtes Anmeldeverfahren § 16 Anschreibeverfahren § 17 Einstufiges Ausfuhrverfahren § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse § 20 Wiederausfuhren Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr § § § § § § 21 22 23 24 25 26 Ausfuhrgenehmigung Informations- und Buchführungspflichten Ausfuhrabfertigung Datenaustausch Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat Aufzeichnungspflichten Unterabschnitt 3 Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren § 27 Anzuwendende Vorschriften § 28 Zertifizierungsverfahren Kapitel 3 Einfuhr Abschnitt 1 Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften § 29 Verwendungsbeschränkungen § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen Abschnitt 2 Einfuhrabfertigung § § § § § § § § § § § § § 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 Antrag auf Einfuhrabfertigung Einfuhrdokumente Verfahren bei der Einfuhrabfertigung Erhebung von Einfuhrdaten Einfuhrkontrollmeldung Vorherige Einfuhrüberwachung Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung Einfuhrgenehmigung Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen Zwangsvollstreckung 2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Kapitel 4 Sonstiger Güterverkehr Abschnitt 1 Durchfuhr Abschnitt 2 Meldevorschriften im Kapitalverkehr § 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland § 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland § 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten Abschnitt 3 Meldung von Zahlungen Abschnitt 2 H a n d e l s - un d Ve r m i t t l u ng s g e s c h ä f t e § § § § 67 68 69 70 Meldung von Zahlungen Meldung von Zahlungen im Transithandel Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen Meldungen der Geldinstitute Abschnitt 4 Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht § 71 Meldefristen § 72 Meldestelle und Einreichungsweg § 73 Ausnahmen Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen Abschnitt 1 A u s f u h r- , H an d el s - u n d Ver m i t t lu n g s v e r b o t e § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter § 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 Abschnitt 2 E i n f u h r- u n d Ve r b r i n g u n g s v e r b o t e § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse Abschnitt 2 Prüfung von Unternehmenserwerben Unterabschnitt 1 § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher § 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Straftaten § 80 Straftaten Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten § 81 Ordnungswidrigkeiten ­ Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung § 82 Ordnungswidrigkeiten ­ Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union Kapitel 10 Inkrafttreten § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern § 45 Durchfuhrverfahren § 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste § 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland § 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte Kapitel 5 Dienstleistungsverkehr § 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen § 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung § 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland § 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen § 53 Befreiungen von der Genehmigungspflicht Kapitel 6 Beschränkungen des Kapitalverkehrs Abschnitt 1 Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden § 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben § § § § § 55 56 57 58 59 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung Stimmrechtsanteile Unterlagen über den Erwerb Unbedenklichkeitsbescheinigung Untersagung oder Anordnungen Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben § 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung § 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60 § 62 Untersagung oder Anordnungen Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen § 63 Begriffsbestimmungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage 1 Anlage 2 Anlage Anlage Anlage Anlage 3 4 5 6 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung (Anlage A1) Anlage K3 ,,Vermögen von Inländern im Ausland" Anlage K4 ,,Vermögen von Ausländern im Inland" Anlage Z4 ,,Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" Anlage Z5 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken" Anlage Z5a Blatt 1/1 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken" Anlage Z5a Blatt 1/2 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken" Anlage Z5a Blatt 2/1 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" Anlage Z5a Blatt 2/2 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" Anlage Z5b ,,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten" Anlage Z8 ,,Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt" Anlage Z10 ,,Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" Anlage Z11 ,,Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" Anlage Z12 ,,Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze" Anlage Z13 ,,Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks" Anlage Z14 ,,Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" Anlage Z15 ,,Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" Anlage LV ,,Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" 2867 schaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das ihm Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere in Bezug auf seine Fähigkeit, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht. (2) Für die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich: 1. nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte; 2. einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannte Güter im Inland, insbesondere Fähigkeit zur System- oder Teilsystemintegration; 3. die Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren, der persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich ist und Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers ist; 4. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen; 5. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält; 6. eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers, aus der sich eindeutig ergibt, dass der in Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für die Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt; diese Beschreibung enthält Angaben über a) die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren, b) die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller, c) die internen Prüfverfahren, d) die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals, Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Anlage 15 Anlage 16 Anlage 17 Anlage 18 Anlage 19 Kapitel 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n §1 Beantragung von Genehmigungen (1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt ist auch, wer einen Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht. (2) Genehmigungen in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) werden von Amts wegen erteilt. §2 Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirt- 2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 e) die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit, f) das Führen von Aufzeichnungen, g) die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren, h) die Adresse, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter einsehen können; 7. eine Erklärung des Antragstellers, dass er a) die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter, die er auf der Grundlage einer Allgemeinverfügung erhält, welche auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion verwendet und b) die betreffenden Güter außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur nicht als solche einem Dritten endgültig überlässt, zu ihm verbringt oder an ihn ausführt. (3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen. §3 Formerfordernisse (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können. §4 Sammelgenehmigungen Dem Antragsteller kann eine Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Drittländern (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint. §5 Rückgabe von Verwaltungsakten (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts in Papierform muss der für den Erlass zuständigen Stelle die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde unverzüglich zurückgeben, wenn 1. der erteilte Verwaltungsakt unwirksam wird, bevor er vollständig ausgenutzt wurde, 2. der Adressat die Absicht aufgibt, den Verwaltungsakt vollständig auszunutzen, oder 3. der Verwaltungsakt oder die ihn verkörpernde Urkunde durch einen weiteren Bescheid, insbesondere eine Zweitausfertigung, ersetzt wurde und der ursprüngliche Verwaltungsakt infolge der Ersetzung keinen eigenen Regelungsgehalt mehr aufweist. Im Übrigen bleibt § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. (2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Rückgabepflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann. (3) Die Rückgabepflicht auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union bleibt unberührt. §6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten (1) Der Adressat eines Verwaltungsakts muss die diesen Verwaltungsakt verkörpernde Urkunde nach Ablauf der Gültigkeit des Verwaltungsaktes für die Dauer von fünf Jahren aufbewahren, es sei denn, dass die Urkunde vorher zurückgegeben werden muss. (2) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, kann die zuständige Stelle 1. festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen auf die Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 verzichtet werden kann, oder 2. die weiteren Voraussetzungen für die Aufbewahrung regeln. §7 Boykotterklärung Die Abgabe einer Erklärung im Außenwirtschaftsverkehr, durch die sich ein Inländer an einem Boykott gegen einen anderen Staat beteiligt (Boykott-Erklärung), ist verboten. Kapitel 2 Ausfuhr und Ve r b r i n g u n g a u s d e m I n l a n d Abschnitt 1 Beschränkungen Unterabschnitt 1 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr §8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste (1) Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung: 1. der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2869 2. der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter. (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich für die Ausfuhr der folgenden Güter in die Schweiz, nach Norwegen und Island: 1. Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör, 2. Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und 3. Wiederladegeräte, soweit sie für die Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind. (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht erforderlich, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen. Die Ausfuhr von Software und Technologie ist abweichend von Satz 1 stets genehmigungspflichtig. §9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck (1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist, genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass 1. diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und 2. das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist. Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der VO (EG) Nr. 428/2009 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend. (2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestim- mungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. im Regelungsbereich des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, 2. in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig. § 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit ,,G" gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 52/2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind. (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit ,,G 1" gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn die Preise der Waren die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Mindestpreise nicht unterschreiten oder wenn keine Mindestpreise festgesetzt sind. Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Ve r b r i n g u n g a u s d e m I n l a n d § 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern (1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für 1. Feuerwaffen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waf- 2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 fenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör, 2. Munition im Sinne des § 1 Absatz 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 und 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, einschließlich Munitionsteile, und 3. Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne der Nummer 2 bestimmt sind. (2) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt. (3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt. (4) Ist dem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Absatzes 3, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt, für einen in Absatz 3 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn 1. die Ausfuhr der Güter gemäß § 8 oder § 9 einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung vorliegt, 2. die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) geändert worden ist, unterzogen werden sollen oder 3. Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig. Abschnitt 2 Verfahrens- und Meldevorschriften Unterabschnitt 1 Ausfuhr und Wiederausfuhr § 12 Gestellung und Anmeldung (1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen. (2) Wer als Ausführer nach Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 58/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Anmelder nach Artikel 64 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat folgende Zollanmeldung abzugeben: 1. eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 1 sowie des Artikels 792 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, 2. die Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Fristen der Artikel 592b und 592c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder 3. eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Anforderungen des Artikels 841 Absatz 1, des Artikels 787 Absatz 1 und 2 und des Artikels 792 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. (3) Die Zollanmeldung nach Absatz 2 ist außer in den Fällen der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 elektronisch abzugeben und muss die Angaben gemäß Anlage A 1 dieser Verordnung enthalten. Die Zollanmeldung ist abzugeben mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt. Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung entsprechend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu übermitteln. (4) Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung oder eine Zollan- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2871 meldung in Form einer Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck abzugeben, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Die nicht gegenständliche Übermittlung von Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung. (5) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird. § 13 Ergänzende Vorschriften für die Gestellung und Anmeldung bei Seeschiffen (1) Der Verfrachter, der Frachtführer oder, wenn kein Frachtgeschäft vorliegt, der Besitzer der Ladung hat dem zuständigen Hauptzollamt für jedes aus einem Seehafen seewärts ausgehende Schiff ein Ladungsverzeichnis gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 einzureichen. (2) Das Ladungsverzeichnis muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen des Verfrachters, des Schiffes, des Verladehafens und des Löschhafens, 2. die Anzahl, die Art und die Kennzeichen der Behältnisse, 3. die Benennung und die Menge der geladenen Güter in Übereinstimmung mit den Konnossementen oder sonstigen Ladepapieren und 4. die Erklärung, dass im Ladungsverzeichnis alle in dem Schiff verladenen Güter verzeichnet sind. (3) Das Ladungsverzeichnis ist unverzüglich nach Beendigung der Verladung beim Hauptzollamt einzureichen. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Ladungsverzeichnisse, die mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurden, auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung abzugeben sind. (4) Das Hauptzollamt kann, soweit die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, allgemein oder im Einzelfall auf das Einreichen eines Ladungsverzeichnisses verzichten. (5) Bei unbeladenen Schiffen muss der Schiffsführer vor Abgang des Schiffes schriftlich erklären, dass das Schiff unbeladen ist. § 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung (1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel verlangen, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine. (2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche Behandlung bescheinigt hat oder wenn bei Ausfall der Datenverarbeitungssysteme die Vorabfertigung gemäß Artikel 286 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 fehlt. In diesen Fällen verwei- gert bei Versand durch ein Postunternehmen die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme. (3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort gemäß § 12 Absatz 4 vor Ablauf der im Antrag nach § 12 Absatz 4 angegeben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen. (4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen. § 15 Unvollständige Zollanmeldung und vereinfachtes Anmeldeverfahren (1) Wenn ein Anmelder von der unvollständigen Anmeldung nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Gebrauch machen will, muss er bei der Ausfuhranmeldung oder bei einer Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung mindestens die nach Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für dieses Verfahren erforderlichen Angaben machen. Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder nach Artikel 280 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine unvollständige Zollanmeldung nach Artikel 253 Absatz 1 und den Artikeln 280 und 281 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vor, so kann der Anmelder die Angaben mehrerer unvollständiger Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Ausfuhrsendung ausgeführt worden sind. (3) Zuständig für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 2 und Artikel 282 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist das Hauptzollamt. § 16 Anschreibeverfahren (1) In dem Antrag auf Bewilligung eines Anschreibeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-StresemannRing 11, herausgegeben wird und auch über www-ec.destatis.de bezogen werden kann. (2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positions- oder Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden. 2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 (3) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibeverfahrens ist das Hauptzollamt. § 17 Einstufiges Ausfuhrverfahren (1) Mit der Bewilligung ,,vertrauenswürdiger Ausführer" kann das Hauptzollamt Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, die Bewilligung erteilen, die Waren direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung anzumelden und zu gestellen, wenn 1. der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt, 2. bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist und 3. die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird. (2) Zuständig für die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens nach Absatz 1 ist das Hauptzollamt nach § 24 Absatz 1 der Zollverordnung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die jeweils geltenden Voraussetzungen für die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung in der Verfahrensanweisung zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in seinem Amtsblatt bekannt. (3) In der Bewilligung wird Folgendes geregelt: 1. für welche Waren und Bestimmungsländer sie gilt, 2. welche der Daten nach Anhang 30A Tabelle 1 Spalte 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 neben der Bewilligungsnummer für die vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich sind, 3. die Art der und die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zum Ausgang, 4. die erforderlichen Begleitunterlagen für die Zulässigkeitsprüfung der Ausgangszollstelle oder die sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden, 5. das Verfahren für die Übermittlung der Daten für die ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung, die nach Anlage A1 dieser Verordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich sind. (4) Der Ausführer hat bei einer Ausfuhr in einem Verfahren nach Absatz 1 bei der Ausgangszollstelle die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 zu machen. Bei der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr von Gütern hat er zusätzlich anzugeben, ob eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung vorliegt. (5) Der Ausführer muss innerhalb von 30 Tagen nach der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung abgeben. Darin hat er die Angaben zu machen, die nach Anlage A1 dieser Verordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich sind. Einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung und einer Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf es nicht. (6) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmelder bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Angaben bei der Ausgangszollstelle vorlegt. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung nach Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas (1) Bei der Ausfuhr von Waren der Warennummern 2707 10 10 bis 2707 50 90, 2709 00 10 bis 2711 14 00, 2711 21 00, 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2712 90 11, 2712 90 31 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 3403 19 91 und 3403 19 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) folgende Angaben zu machen: 1. den Namen und die Adressdaten des Ausführers, 2. die Warenbezeichnung und die Warennummer, 3. die dem Ausführer zugeteilte Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 1 Nummer 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (EORI-Nummer), 4. den Verfahrenscode, 5. das Bestimmungsland, 6. das Eigengewicht der Waren, 7. die besondere Maßeinheit, 8. die Ausfuhrzollstelle und 9. das Ausgangsdatum. Der Ausführer übermittelt diese Angaben der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Ausfuhranmeldung. (2) Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind. § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse (1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, das in Teil II Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste mit ,,G" gekennzeichnet ist, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung eines der nachstehend genannten Dokumente vorzulegen: 1. eine gültige Bescheinigung nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2873 zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 988/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 9) geändert worden ist (Konformitätsbescheinigung), 2. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Parteien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder 3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Parteien auf Grund einer Risikoanalyse auf eine Konformitätskontrolle verzichtet wurde (Verzichtserklärung). Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland, kann das nach Nummern 1 bis 3 maßgebliche Dokument der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. (2) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung elektronisch nach § 12 Absatz 3 Satz 1, hat der Ausführer sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind. Die Vorlage der Dokumente in Papierform ist bei der Ausfuhrabfertigung nur auf Verlangen der Zollstelle erforderlich. Die Dokumente sind der zuständigen Zollstelle monatlich oder nach spezieller Vereinbarung vorzulegen. Auf den Dokumenten muss die Registriernummer der Ausfuhranmeldung vermerkt sein. (3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im gemeinsamen Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach Anlage I Titel III Kapitel VII oder mit Vereinfachungen im Versandverfahren ,,Status eines zugelassenen Versenders" nach Anlage I Titel III Kapitel V des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch Beschluss Nr. 4/2012 (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments eine Durchschrift dieses Dokuments zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument gemäß den Anhängen 45g und 45h der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder im Ausfallverfahren mit dem Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gemäß den Anhängen 45k und 45l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren nach Artikel 283 und Artikel 285a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Ausfuhrsendung ins Ausfuhrverfahren eine Durchschrift dieses Dokuments vorgelegt werden. Auf der Durchschrift muss die Registriernummer der ursprünglichen Ausfuhranmeldung vermerkt sein. (5) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von verarbeitetem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden, ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung entweder eine Konformitätsbescheinigung oder eine Verzichtserklärung der Bundesanstalt für Landwirt- schaft und Ernährung vorzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend. § 20 Wiederausfuhren Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 einer Zollanmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend. Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr § 21 Ausfuhrgenehmigung (1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen. (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. (3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. (4) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. § 22 Informations- und Buchführungspflichten (1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung festgelegt sind. (2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten: 1. die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposition in der Ausfuhrliste, 2. die Menge und der Wert des Gutes, 3. das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren, 4. den Namen und die Anschrift des Ausführers und des Empfängers, 5. soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender des Gutes und 6. die Angabe, dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde. (3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in 2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. § 23 Ausfuhrabfertigung (1) Erfolgt die Ausfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. Der Ausführer hat jedoch sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden ist. Im Fall des § 12 Absatz 3 Satz 3 hat der Anmelder der zuständigen Zollstelle die Ausfuhrgenehmigung mit der schriftlichen Ausfuhranmeldung zu übermitteln. (2) Zur Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Ausfuhrgenehmigung Folgendes anzugeben: 1. die Genehmigungscodierung, 2. die Listenposition in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, 3. die Referenznummer, 4. das Ausstellungsdatum und 5. das Gültigkeitsende. (3) Bei Ausfuhren auf Grund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht erforderlich. (4) Wenn der Anmelder vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erhalten hat, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, hat er zur Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Bescheinigung Folgendes anzugeben: 1. die Codierung der Bescheinigung, 2. die Referenznummer, 3. das Ausstellungsdatum und 4. das Gültigkeitsende. (5) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben. (6) Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes anzugeben: 1. den Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, die Menge der auszuführenden Waren und 2. die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung. § 24 Datenaustausch (1) Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren ruft die zuständige Zoll- stelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erteilt, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, so tritt diese Bescheinigung an die Stelle der Ausfuhrgenehmigung nach Satz 1. (2) Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen folgende Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter: 1. den Wert der ausgeführten Waren, 2. den Zeitpunkt des Ausgangs, 3. die Nummer der Ausfuhrgenehmigung, 4. die Listenposition in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und 5. soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung. (3) Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten an die zuständige Zollstelle oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind. § 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat (1) Wenn der Ausführer eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden will, so hat er die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument der für ihn oder seinen Firmensitz zuständigen Zollstelle innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorzulegen. (2) Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) folgende Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter: 1. die in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Daten und 2. den Zeitpunkt der Nacherfassung. (3) § 24 Absatz 3 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2875 § 26 Aufzeichnungspflichten (1) Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: 1. die Registriernummer der Ausfuhranmeldung, 2. das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung, 3. die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde, 4. die Antragsnummer der Genehmigung, 5. die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und 6. die Restmenge oder den Restwert der Waren. (2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Unterabschnitt 3 Genehmigungsbedürftige Ve r b r i n g u n g u n d Zertifizierungsverfahren die Ware nur in bestimmter Weise verwendet werden darf, so hat der Veräußerer diese Verwendungsbeschränkung bei der Veräußerung jedem Erwerber der Ware nachweisbar mitzuteilen. Der Einführer und der Erwerber dürfen die Ware nur in der vorgeschriebenen Weise verwenden. § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen (1) Wer Güter ins Inland einführt oder verbringt, kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (IEB) oder eine Wareneingangsbescheinigung (WEB) beantragen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Bescheinigung zur Vorlage bei einer ausländischen Exportkontrollbehörde benötigt wird. (2) Der Einführer oder Verbringer hat die Internationale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E6 und die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E7 zu beantragen sowie die nach diesen Vordrucken erforderlichen Angaben zu machen. § 21 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Einfuhr oder Verbringung der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Absicht auf, die Ware einzuführen oder in das Inland zu verbringen, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will der Antragsteller die Ware in ein anderes Bestimmungsland liefern, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verlässt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses Bestimmungsland nennt. (4) § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar. § 27 Anzuwendende Vorschriften Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend. § 28 Zertifizierungsverfahren (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nach § 2 beizufügenden Unterlagen. (2) § 6 Absatz 1 ist auf Zertifikate entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt deren Inhalt dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, damit diese auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger veröffentlichen kann. Abschnitt 2 Einfuhrabfertigung § 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung (1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Anstelle des Einführers kann ein Unionsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrags geliefert werden, wenn er 1. als Handelsvertreter des unionsfremden Vertragspartners am Abschluss des Einfuhrvertrags mitgewirkt hat oder 2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertrags mit dem unionsfremden Vertragspartner a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder b) die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt. Kapitel 3 Einfuhr Abschnitt 1 Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften § 29 Verwendungsbeschränkungen Ist die Einfuhr einer Ware unter der Voraussetzung zugelassen oder unter der Auflage genehmigt, dass 2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 (2) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen 1. mit der Abgabe der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den freien Verkehr oder 2. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbeitung der Waren in einer Freizone oder auf der Insel Helgoland. Auf Antrag des Einführers kann eine zeitlich vorgezogene Einfuhrabfertigung erfolgen. § 42 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt. (3) Darf der Einführer die Zollanmeldung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vornehmen, müssen die erforderlichen Unterlagen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 erst mit der ergänzenden Zollanmeldung vorgelegt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung der Waren vorhanden sind. Zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange kann die Zollstelle jedoch verlangen, dass ihr die betreffenden Unterlagen vorgelegt werden 1. mit der unvollständigen oder der vereinfachten Zollanmeldung, 2. unverzüglich nach Anschreibung oder 3. bei Überführung der Waren in den freien Verkehr im Anschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestellung vor der Anschreibung. (4) Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform abgegeben werden. (5) Der Einführer hat im Antrag die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Waren sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben. § 32 Einfuhrdokumente (1) Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind: 1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und, 2. wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist, a) ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38, b) ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36, c) eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung, d) eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden. (2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen. (3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 35 Absatz 1 vorzulegen. § 33 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn 1. die für die Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d erforderlichen Dokumente nicht beim Einführer oder seinem Vertreter vorhanden sind, 2. die in § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß § 32 Absatz 3 nicht vorliegen oder 3. die Waren nicht den Angaben der Dokumente im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 entsprechen. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen. (2) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom, Stadtgas, Ferngas oder ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung. § 34 Erhebung von Einfuhrdaten (1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 20, 0207 26 50 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 20, 0207 27 40 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 33 90, 0207 35 11, 0207 35 15, 0207 35 23, 0207 35 31 bis 0207 35 63, 0207 36 11 bis 0207 36 23, 0207 36 31 bis 0207 36 79, 0207 36 90, 0209 00 90, 0302 40 00, 0302 50 10, 0302 69 31, 0302 69 33, 0303 52 10 bis 0303 52 90, 0303 79 35 bis 0303 79 41, 0304 19 97, 0304 29 29 bis 0304 29 39, 0304 29 85, 0304 99 23, 0304 99 33, 0304 99 41, 0306 23 10, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 00 30, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die folgenden Angaben zu machen: 1. die Anmeldeart, 2. die Belegnummer, 3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung, 4. den Namen und die Adresse des Empfängers, 5. die EORI-Nummer des Empfängers, 6. das Versendungsland, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2877 7. den Umrechnungskurs, 8. die Art des Geschäfts, 9. die Warenbezeichnung, 10. die Warennummer, 11. das Ursprungsland, 12. die Rohmasse, 13. den Verfahrenscode, 14. die Eigenmasse, 15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit, 16. das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und 17. den statistischen Wert. (2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2707 50 90, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 11 11 bis 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00, 3403 19 91 und 3403 19 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen: 1. die Anmeldeart, 2. die Belegnummer, 3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung, 4. den Namen und die Adresse des Empfängers, 5. die EORI-Nummer des Empfängers, 6. den Namen und die Adresse des Anmelders, 7. die EORI-Nummer des Anmelders, 8. das Versendungsland, 9. die Warenbezeichnung, 10. die Warennummer, 11. das Ursprungsland, 12. die Rohmasse, 13. den Verfahrenscode, 14. die Eigenmasse, 15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und 16. den statistischen Wert. (3) Der Einführer übermittelt die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung im Fall des Absatzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und im Fall des Absatzes 2 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind. § 35 Einfuhrkontrollmeldung (1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2709 00 10, 2709 00 90, 2711 11 00 und 2711 21 00 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt wird und der Wert der Einfuhrsendung 1 000 Euro übersteigt. Die zuständige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter. (2) Bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck zu verwenden, der dem Vordruck für das jeweils vorzulegende Anmeldepapier für die Wareneinfuhr nach den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann hiervon abweichende Anforderungen durch Allgemeinverfügung festlegen, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Es kann auch Meldungen in anderer Form zulassen. (3) Bei der Einfuhr von Waren im vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahren nach § 16 hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 36 Vorherige Einfuhrüberwachung (1) Unterliegt die Einfuhr einer Ware auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union der Überwachung, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem Einfuhrdokument nach den Rechtsakten der Europäischen Union erteilt. Das Einfuhrdokument ist in der gesamten Union gültig. (2) Antragsberechtigt ist nur der Einführer. In seinem Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments macht er die Angaben, die in dem Rechtsakt der Europäischen Union festgelegt sind. Verschiedenartige Waren, verschiedene Einkaufsländer oder verschiedene Ursprungsländer dürfen nicht in einem Antrag zusammengefasst werden. (3) Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokuments ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es legt durch Allgemeinverfügung die Voraussetzungen für die Ausstellung und Verwendung des Überwachungsdokuments in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fest und macht diese im Bundesanzeiger bekannt. 2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 (4) Zum Zweck der Einfuhrüberwachung nach Absatz 1 kann in der Ausschreibung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 festgelegt werden, dass anstelle des Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trägt im Überwachungsdokument die folgenden Angaben ein: 1. das Datum, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, und 2. den Prozentsatz, bis zu dem a) eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde, zulässig ist oder b) eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist. § 37 Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung (1) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer elektronischen Einfuhranmeldung, rufen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend. Bei elektronischer Einfuhrabfertigung nach Satz 1 werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden. (2) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer Einfuhranmeldung in Papierform, muss der Einführer das Überwachungsdokument der zuständigen Zollstelle vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument die Menge oder den Wert der abgefertigten Waren. (3) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab, 1. wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als am letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdokuments gestellt wird, 2. wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschreitet oder 3. soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschritten wird. § 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung (1) Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht übersteigt. Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der Ernährung und Landwirtschaft handelt. (2) Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes. (3) Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden. Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in dem angegebenen Drittland haben. § 39 Einfuhrgenehmigung (1) Durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, können die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen zuständigen Stellen im Sinne des § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes (Genehmigungsstellen) die Einzelheiten bekannt geben, die bei den Anträgen auf Erteilung der Genehmigung zu beachten sind (Ausschreibung). In der Ausschreibung werden insbesondere die Formerfordernisse und die Fristen für die Beantragung festgelegt. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Beruht das Genehmigungserfordernis auf einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, so wird die Einfuhrgenehmigung auf dem in diesem Rechtsakt vorgeschriebenen Einfuhrdokument erteilt und ist in der gesamten Europäischen Union gültig. (2) Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Genehmigungsstellen zur Verwendung im Inland abweichend von Absatz 1 Satz 4 diese Vordrucke durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen. (3) Die Genehmigungsstellen können verlangen, dass für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Unionsrecht geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen werden. (4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2879 (5) Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 rufen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c gilt entsprechend. Erfolgt die Einfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Einfuhranmeldung, werden Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Einfuhrgenehmigungen müssen in Papierform vorgelegt und manuell abgeschrieben werden. Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird das Nähere durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. (6) Bei der Einfuhrabfertigung in Papierform gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 muss der Einführer die Einfuhrgenehmigung vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung die Menge oder den Wert der abgefertigten Waren. § 40 Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren (1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen folgende landwirtschaftliche Waren eingeführt werden: 1. Waren der Kapitel 1 bis 25 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von 125 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut, wobei das erleichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren noch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind; 2. Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 Euro je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut, wobei bei der Bemessung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die Vertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden; 3. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zusammengefassten Waren 3 000 Euro je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt, wobei der Wert der Waren mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen ist; 4. Fische und andere Waren, die Unionsansässige auf hoher See sowie im schweizerischen Teil des Untersees und des Rheins von Schiffen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen, aus gewinnen und unmittelbar in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringen; 5. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden; 6. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Grenzzonen oder grenznahen Räumen mit Drittländern bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind; 7. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Gemeinschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse außertarifliche Einfuhrabgabenfreiheit im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird. (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. § 41 Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren (1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen ferner folgende Waren eingeführt werden: 1. Waren a) zur Lieferung an die im Zollgebiet der Europäischen Union stationierten ausländischen Truppen, die diesen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an die Mitglieder der Vorgenannten und deren Angehörige, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird, b) aus dem Besitz oder zur eigenen Verwendung des in Buchstabe a genannten Personenkreises; 2. Waren der Kapitel 26 bis 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung, wobei das erleichterte Verfahren weder für die Einfuhr aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren noch für die Einfuhr von Waren gilt, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind; 3. Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 Euro je Einfuhrsendung, wobei bei der Bemessung des Werts unentgeltlich gelieferter Muster und Proben die Vertriebskosten außer Betracht bleiben; dies gilt auch bei entgeltlich gelieferten Mustern und Proben, sofern die Vertriebskosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden; 4. Geschenke bis zu einem Wert von 1 000 Euro je Einfuhrsendung; 5. Waren, die von einem Unionsfremden auf eigene Rechnung einem Unionsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einer Freizone oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Unionsfremden ausgebessert wird; 6. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind; 2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 7. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in eine Freizone oder zur vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Zollgebiet der Europäischen Union anfallen; 8. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in Drittländer zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren; 9. Waren mit Ursprung in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung eingeführt werden, sowie andere Veredelungserzeugnisse nach zollrechtlicher passiver Veredelung, die nach Ausbesserung, im Verfahren des Standardaustausches oder nach Durchführung ergänzender Veredelungsvorgänge gemäß Artikel 123 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingeführt werden; 10. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen; 11. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn diese Waren frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sind, sowie nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von 1 500 Euro, die Reisende mitführen; 12. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze zu Drittländern errichtet, betrieben oder benutzt werden; 13. Waren, die frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 eingeführt werden, nach a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23); 14. Waren in Freizonen unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen diese Waren frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 im erleichterten Verfahren eingeführt werden können; 15. Waren, für die außertarifliche Einfuhrabgabenfreiheit im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 gewährt wird a) nach den Beitrittsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittländern, b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom 22. Juni 1954 (BGBl. 1954 II S. 639), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) geändert worden ist, c) nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorübergehend im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet werden, d) nach den Artikeln 185 und 186 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für Waren, die wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt werden. (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Absatz 1 Nummer 13 gilt entsprechend, wenn die dort genannten Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können. § 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen (1) Bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, ob die Waren diesen Vermarktungsnormen entsprechen. (2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen festgelegt sind, ist eines der nachstehend genannten Dokumente bei der Einfuhrabfertigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 erforderlich: 1. eine gültige Konformitätsbescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, 2. eine gültige Konformitätsbescheinigung eines anerkannten Drittlandkontrolldienstes gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, 3. eine Mitteilung der zuständigen Kontrollstelle, dass für die betreffenden Partien eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, oder 4. eine Verzichtserklärung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d gilt entsprechend. (3) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die von den Organen der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Mindestanforderungen festgelegt worden sind, prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor der Einfuhrabfertigung stichprobenweise, ob die Waren diesen Mindestanforderungen entsprechen. (4) Absatz 2 ist nicht anwendbar, soweit für die Einfuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 40 gilt. § 43 Zwangsvollstreckung Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen werden, die sich in einer Freizone oder in einem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2881 Zolllager befinden, so kann der Gläubiger ein Überwachungsdokument oder eine Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz und die Einfuhrabfertigung beantragen. Im Antrag auf das Überwachungsdokument oder die Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz ist zu vermerken: ,,Zwangsvollstreckung". § 45 Durchfuhrverfahren Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang der Güter aus dem Inland von der Ausgangszollstelle geprüft und beim Ausgang über eine Binnengrenze zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von jeder beteiligten Zollstelle geprüft. Die Zollstelle kann zu diesem Zweck von dem Transporteur der Güter oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Verladescheine verlangen. Kapitel 4 Sonstiger Güterverkehr Abschnitt 1 Durchfuhr § 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern (1) Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die Überlassung der Güter bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 4 aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter 1. im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind und 2. ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können. Die Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bleiben unberührt. (2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. (3) Bevor das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über ein Durchfuhrverbot von Gütern, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, entscheidet, kann es im Einzelfall eine Genehmigungspflicht anordnen, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können. (4) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich. Über die getroffene Entscheidung unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Zollbehörde unverzüglich. (5) Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 3 anfallen, tragen die in Artikel 182d Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Personen. Artikel 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes ist anzuwenden. Abschnitt 2 Handels- und Vermittlungsgeschäfte § 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (1) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn 1. die Güter sich a) in einem Drittland befinden oder b) im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und 2. die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen. (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Handels- und Vermittlungsgeschäft nach § 4a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen genehmigungspflichtig ist. § 47 Genehmigungserfordernisse für Handelsund Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland (1) § 46 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die in einem Drittland durch Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland vorgenommen werden, wenn sich das Handels- und Vermittlungsgeschäft auf folgende Kriegswaffen bezieht: 1. Kriegswaffen nach Teil B I. Nummer 7 bis 11, V. Nummer 29, 30 oder 32, VI. Nummer 37 oder 38, VIII. Nummer 50 oder 51 der Anlage zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste), 2. Rohre oder Verschlüsse für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 29 oder 32 der Kriegswaffenliste, 3. Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Kriegswaffen nach Teil B V. Nummer 32 oder VI. Nummer 37 der Kriegswaffenliste, 4. Mörser mit einem Kaliber von unter 100 Millimetern oder 5. Rohre, Verschlüsse, Munition oder Geschosse oder Treibladungen für Munition für Mörser mit einem Kaliber unter 100 Millimetern. 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 (2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte über die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfassten Güter bedürfen der Genehmigung, wenn 1. sich die Güter a) in einem Drittland befinden oder b) im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind, 2. die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen und 3. der Deutsche, der das Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder sein können. (3) Ist einem Deutschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, der ein Handels- und Vermittlungsgeschäft in einem Drittland vornehmen will, bekannt, dass die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfassten Güter, die sich in einem Drittland oder im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und die von dort in ein anderes Drittland geliefert werden sollen, ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist. Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst vorgenommen werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf. § 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. § 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestimmungsland nachzuweisen ist. dass die technische Unterstützung bestimmt ist zur Verwendung im Zusammenhang mit 1. der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von a) chemischen oder biologischen Waffen oder b) Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder 2. der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger Waffen geeignet sind. (2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bekannt, dass technische Unterstützung, die er in Drittländern erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung 1. in einem Land erbracht wird, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt ist, 2. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder 3. mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste oder Nummern der Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist. § 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung (1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, die nicht von § 49 Absatz 1 erfasst ist, bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht und in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erbracht wird. (2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bekannt, dass technische Unterstützung, die er in einem Drittland erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so Kapitel 5 Dienstleistungsverkehr § 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen (1) Technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2883 hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung 1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder 2. mündlich erfolgt und keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste oder Nummern der Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist. § 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland (1) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung 1. bestimmt ist zur Verwendung a) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von aa) chemischen oder biologischen Waffen, bb) Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder b) im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Lagerung von Flugkörpern, die für die Ausbringung derartiger Waffen geeignet sind, und 2. gegenüber Ausländern erbracht wird, die nicht in einem Land ansässig sind, das in Anhang IIa Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist oder Mitglied der Europäischen Union ist. (2) Technische Unterstützung im Inland durch einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht, die nicht von Absatz 1 erfasst ist, und gegenüber Ausländern erbracht wird, die in einem Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ansässig sind. (3) Ist einem Inländer bekannt, dass technische Unterstützung, die er im Inland erbringen möchte, für eine in Absatz 1 oder 2 genannte Verwendung bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung 1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung zu Teil I der Ausfuhrliste oder zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder 2. keine Technologie betrifft, die in Teil I Abschnitt A Nummer 0022 der Ausfuhrliste, Nummern der Gattung E des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder Teil I Abschnitt B Nummern der Gattung E der Ausfuhrliste genannt ist. (5) Als Ausländer im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch solche natürlichen Personen anzusehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland auf höchstens fünf Jahre befristet ist. § 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen (1) Technische Unterstützung durch einen Deutschen oder einen Inländer bedarf der Genehmigung, wenn der Deutsche oder der Inländer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass die technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in den in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Ländern steht. (2) Ist einem Deutschen oder einem Inländer bekannt, dass die technische Unterstützung, die er erbringen will, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die technische Unterstützung genehmigungspflichtig ist. Die technische Unterstützung darf erst erbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die technische Unterstützung genehmigt hat oder entschieden hat, dass sie keiner Genehmigung bedarf. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung 1. durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die im Sinne der Nukleartechnologie-Anmerkung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung sind, oder 2. keine Technologie betrifft, die in Nummern der Gattung E in der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist. (4) Das Verfahren nach dieser Vorschrift kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 § 53 Befreiungen von der Genehmigungspflicht Die §§ 49 bis 52 gelten nicht in den Fällen der 1. technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben, 2. technischen Unterstützung, die für die Bundeswehr auf Grund der von ihr erteilten Aufträge erbracht wird, 3. technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist, 4. technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Abschnitt 2 Prüfung von Unternehmenserwerben Unterabschnitt 1 Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben § 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn ein Unionsfremder ein inländisches Unternehmen oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt. (2) Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen auch Erwerbe durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann das Prüfrecht nach Absatz 1 nur ausüben, wenn es dem unmittelbaren Erwerber die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb mitteilt. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt die Frist nach Satz 1 mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. § 56 Stimmrechtsanteile (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 25 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. (2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen, 1. an denen der Erwerber mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, oder 2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat. (3) Im Fall eines mittelbaren Erwerbs beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 25 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. Kapitel 6 Beschränkungen des Kapitalverkehrs Abschnitt 1 Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden § 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen (1) Einem Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie 1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. 1953 II S. 331) zum Gegenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist, 2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten, oder 3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben, die a) in nichtdeutscher Währung zahlbar sind oder waren und b) zwar den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 und 2 des Abkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, dass es sich um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind. (2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2885 § 57 Unterlagen über den Erwerb Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. § 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. (2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. § 59 Untersagung oder Anordnungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 gegenüber dem unmittelbaren Erwerber untersagen oder Anordnungen erlassen, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. (2) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie insbesondere 1. die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem unionsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder 2. einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt. Unterabschnitt 2 Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben 1. Güter im Sinne des Teils B der Kriegswaffenliste herstellt oder entwickelt, 2. besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt oder 3. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung von staatlichen Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellt oder hergestellt hat und noch über die Technologie verfügt, wenn das Gesamtprodukt mit Wissen des Unternehmens von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurde. (2) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch. (3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie schriftlich zu melden. § 58 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Meldung erfolgt ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. § 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 3 schriftlich frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung nach § 60 Absatz 3 ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. Im Falle der Eröffnung eines Prüfverfahrens gilt § 57 für den Meldepflichtigen entsprechend. § 62 Untersagung oder Anordnungen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf von einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen gemäß § 57 einen Erwerb im Sinne des § 60 Absatz 1 untersagen oder Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen § 63 Begriffsbestimmungen Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist 1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 § 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn das Unternehmen: 2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 715/2010 (ABl. L 210 vom 11.8.2010, S. 1) geändert worden ist, 2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 und 3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12. und 2.13. in Verbindung mit Nummer 2.07. des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96. Ausländer im Sinne dieses Kapitels sind auch Unternehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und Banken, deren Sitz sich im Ausland befindet. (3) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt, 1. wenn die Bilanzsumme des ausländischen Unternehmens, an dem der Inländer oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, 3 Millionen Euro nicht überschreitet, 2. wenn das Betriebsvermögen, das der ausländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 3 Millionen Euro nicht überschreitet oder 3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind. (4) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des 31. Dezember zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage K3 ,,Vermögen von Inländern im Ausland" enthalten sein müssen. (5) Stimmt der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges ausländisches Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichtigen überein, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage K3 nach der Bilanz, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem des Meldepflichtigen liegt, zu erstatten. Wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert und der Bilanzstichtag eines ausländischen Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein anderes von ihm abhängiges Unternehmen beteiligt ist, nicht mit dem 31. Dezember übereinstimmt, so ist die Meldung des Vermögens gemäß Anlage K3 nach der Bilanz zu erstatten, deren Bilanzstichtag unmittelbar vor dem 31. Dezember liegt. (6) Meldepflichtig ist der Inländer, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges ausländisches Unternehmen am Bilanzstichtag des Inländers oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember zuzurechnen ist. § 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland (1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 2 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Inland gemäß Absatz 5 zu melden: 1. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens 10 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, 2. des Vermögens eines inländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, und 3. des Vermögens, das inländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das inländischen Zweignie- Abschnitt 2 Meldevorschriften im Kapitalverkehr § 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland (1) Der Meldepflichtige nach Absatz 6 hat der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 1 den Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Ausland gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 zu melden: 1. des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind, 2. des Vermögens eines ausländischen Unternehmens, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an diesem Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind, und 3. des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, sowie des Vermögens, das ausländischen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt. (2) Ein ausländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig, wenn dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem oder mehreren von einem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen oder diesem Unternehmen gemeinsam mit dem Inländer mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere ausländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Inländer abhängig anzusehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2887 derlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten eines inländischen Unternehmens zugeordnet ist, das die Bedingungen nach Nummer 2 erfüllt. (2) Ausländer sind als wirtschaftlich verbunden anzusehen, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dies gilt auch, wenn sie gemeinsame wirtschaftliche Interessen zusammen mit Inländern verfolgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Ausländer gelten insbesondere: 1. natürliche und juristische ausländische Personen, die sich zum Zweck der Gründung oder des Erwerbs eines inländischen Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben, 2. natürliche und juristische ausländische Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten, 3. natürliche ausländische Personen, die miteinander verheiratet sind, eine Lebenspartnerschaft führen oder in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, und 4. juristische ausländische Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind. (3) Ein inländisches Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig, wenn dem Ausländer oder den wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren weiteren von diesem inländischen Unternehmen abhängigen inländischen Unternehmen mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einem anderen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind, so ist auch das andere inländische Unternehmen und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 als von einem Ausländer oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängig anzusehen. (4) Die Meldepflicht nach Absatz 1 entfällt, 1. wenn die Bilanzsumme des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer, die wirtschaftlich verbundenen Ausländer oder ein anderes von dem Ausländer oder von den wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängiges inländisches Unternehmen beteiligt sind, 3 Millionen Euro nicht überschreitet, 2. wenn das Betriebsvermögen, das der inländischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte nach Absatz 1 Nummer 3 zugeordnet ist, 3 Millionen Euro nicht überschreitet, 3. soweit dem Inländer Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, oder 4. wenn das inländische oder das abhängige inländische Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Ausländer beteiligt sind, nicht erkennen kann, dass es sich bei den Ausländern im Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Ausländer handelt. (5) Die Meldungen sind nach dem Stand des Bilanzstichtags des Meldepflichtigen oder, wenn es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des ausländischen Unternehmens zu erstatten, wobei die Angaben gemäß Anlage K4 ,,Vermögen von Ausländern im Inland" enthalten sein müssen. (6) Meldepflichtig ist 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 das inländische Unternehmen, 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 das abhängige inländische Unternehmen, 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte. § 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten (1) Inländer, ausgenommen natürliche Personen, monetäre Finanzinstitute gemäß Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2011 (ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 13) geändert worden ist, und Investmentaktiengesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank gemäß der Absätze 2 und 3 in den Fristen des § 71 Absatz 3 und 4 zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 5 Millionen Euro betragen. (2) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken müssen die Angaben gemäß Anlage Z5 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken" enthalten. (3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken müssen die Angaben gemäß der Anlage Z5a Blatt 1/1 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken", Anlage Z5a Blatt 1/2 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken", Anlage Z5a Blatt 2/1 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" und Anlage Z5a Blatt 2/2 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" enthalten. 2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 (4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 5 zu melden, wobei die Angaben gemäß der Anlage Z5b ,,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten" enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. (5) Entfällt für einen Inländer, der für einen vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen Unterschreitens der in den Absätzen 1 und 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies schriftlich anzuzeigen. von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapieren und Finanzderivaten sind anstelle der Angaben zum Grundgeschäft die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. § 68 Meldung von Zahlungen im Transithandel (1) Sind Meldungen nach § 67 Absatz 1 aufgrund von Transithandelsgeschäften abzugeben, sind zusätzlich zu § 67 Absatz 4 noch folgende Angaben zu machen: 1. die Benennung der Ware, 2. die zweistellige Kapitelnummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und 3. das Land, in dem der ausländische Vertragspartner seinen Sitz hat. (2) Der Meldepflichtige gemäß § 67 Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandel gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den ursprünglich gemeldeten Betrag als ,,Stornierung im Transithandel" der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 anzuzeigen. § 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 ,,Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt" enthalten sein. § 70 Meldungen der Geldinstitute (1) Inländische Geldinstitute haben der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 8 zu melden: 1. Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an Ausländer verkauft oder von Ausländern kauft, sowie Zahlungen, die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Ausländer leistet oder von diesen erhält; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 ,,Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" enthalten sein; 2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Ausländer leisten oder von diesen erhalten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z11 ,,Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" enthalten sein; 3. ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen, ausgenommen Wertpapierzinsen, die sie für eigene Rechnung von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländer leisten; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z14 ,,Zinseinnahmen und zinsähnliche Abschnitt 3 Meldung von Zahlungen § 67 Meldung von Zahlungen (1) Inländer haben der Deutschen Bundesbank in den Fristen des § 71 Absatz 7 und 8 Zahlungen gemäß Absatz 4 zu melden, die sie 1. von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder 2. an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). (2) Nicht zu melden sind 1. Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen, 2. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren und 3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben. (3) Zahlungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch die Aufrechnung und die Verrechnung sowie Zahlungen, die mittels Lastschriftverfahren abgewickelt werden. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. (4) In den Meldungen ein- und ausgehender Zahlungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z4 ,,Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" enthalten sein. Im Fall von Zahlungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften und Finanzderivaten müssen die Angaben gemäß Anlage Z10 ,,Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" enthalten sein. (5) In den Meldungen sind aussagefähige Angaben zu den zugrunde liegenden Leistungen oder zum Grundgeschäft zu machen und die entsprechenden Kennzahlen der Anlage LV ,,Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz", bei Zahlungen für in Aktien verbriefte Direktinvestitionen zusätzlich die internationale Wertpapierkennnummer und Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. Im Fall Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2889 Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" und Anlage Z15 ,,Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" enthalten sein; 4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr a) ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z12 ,,Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze" enthalten sein, b) ein- und ausgehende Zahlungen aus dem Anund Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf oder aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks; in den Meldungen müssen die Angaben gemäß Anlage Z13 ,,Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks" enthalten sein. (2) Geldinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Monetäre Finanzinstitute nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 mit Ausnahme von Geldmarktfonds, 2. sonstige Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und 3. Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes. (3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist nicht anzuwenden auf Zahlungen, die den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen. (4) Bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind die Kennzahlen der Anlage LV ,,Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" und die Bezeichnungen der Wertpapiere, die internationale Wertpapierkennnummer sowie Nennbetrag oder Stückzahl anzugeben. (5) Soweit Zahlungen nach Absatz 1 zu melden sind, ist § 67 nicht anzuwenden. zum zehnten Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen. (4) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 nach Anlage Z5a Blatt 1 und Blatt 2 sind monatlich bis zum 20. Kalendertag des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats einzureichen. (5) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 4 nach Anlage Z5b sind bis zum 50. Kalendertag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres einzureichen. (6) Die Anzeige gemäß § 66 Absatz 5 ist für die in § 66 Absatz 1 genannte Betragsgrenze bis zum 20. Kalendertag des darauf folgenden Monats, für die in § 66 Absatz 4 genannte Betragsgrenze bis zum 50. Kalendertag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen. (7) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 1 nach Anlage Z4, Meldungen gemäß § 69 nach Anlage Z8 sowie Stornomeldungen nach § 68 Absatz 2 sind bis zum siebenten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen oder der Einfuhr oder Verbringung der Transithandelsware folgenden Monats einzureichen. (8) Meldungen gemäß § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4 Satz 2 nach Anlage Z10 sowie Meldungen gemäß § 70 Absatz 1 nach den Anlagen Z10, Z11, Z12, Z13, Z14 und Z15 sind bis zum fünften Kalendertag des folgenden Monats einzureichen. § 72 Meldestelle und Einreichungsweg (1) Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält, sind dabei die von der Deutschen Bundesbank erlassenen Formvorschriften zu beachten. (2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Verlangen die Angaben der Meldepflichtigen nach den §§ 64 und 65 in geeigneter Form. (3) Meldungen können anstatt elektronisch auch in anderer Form abgegeben werden, sofern die Deutsche Bundesbank dies genehmigt hat und die erlassenen Formvorschriften beachtet werden. § 73 Ausnahmen Die Deutsche Bundesbank kann 1. für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Verfahren zulassen oder 2. einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird. Abschnitt 4 Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht § 71 Meldefristen (1) Meldungen gemäß § 64 nach Anlage K3 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats einzureichen. (2) Meldungen gemäß § 65 nach Anlage K4 sind einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende inländische Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des ausländischen Unternehmens folgenden Monats einzureichen. (3) Meldungen gemäß § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 nach Anlage Z5 sind monatlich bis 2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen Abschnitt 1 Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern (1) Verboten sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffs, das die Bundesflagge führt, oder eines Luftfahrzeugs, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, in die folgenden Länder: 1. Belarus, 2. Birma/Myanmar, 3. Côte d'Ivoire, 4. Demokratische Republik Kongo, 5. Demokratische Volksrepublik Korea, 6. Eritrea, 7. Irak, 8. Iran, 9. Libanon, 10. Liberia, 11. Libyen, 12. Republik Guinea, 13. Simbabwe, 14. Somalia, 15. Sudan und Südsudan, 16. Syrien. (2) Verboten sind auch der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die aufgeführt sind 1. in der jeweils geltenden Fassung der Liste in der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. L 337 vom 11.12.2012, S. 2), 2. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57), 3. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), 4. in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1). § 75 Verbote von Handelsund Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter (1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind: 1. Belarus, 2. Birma/Myanmar, 3. Côte d'Ivoire, 4. Demokratische Republik Kongo, 5. Demokratische Volksrepublik Korea, 6. Iran, 7. Libanon, 8. Libyen, 9. Simbabwe, 10. Sudan und Südsudan, 11. Syrien. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind: 1. Belarus, 2. Demokratische Republik Kongo, 3. Demokratische Volksrepublik Korea, 4. Iran, 5. Libanon, 6. Libyen, 7. Simbabwe, 8. Sudan und Südsudan, 9. Syrien. § 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 (1) Abweichend von § 74 Absatz 1 und § 75 können der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handelsund Vermittlungsgeschäfte unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 17 genehmigt werden. (2) Absatz 1 gilt in Bezug auf Belarus für 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2891 zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, 2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind, und 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird. (3) Absatz 1 gilt in Bezug auf Birma/Myanmar für 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, 2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, 3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen und 4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird. (4) Absatz 1 gilt in Bezug auf Côte d'Ivoire für 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, 2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich der entsprechenden Ausrüstung, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) bestimmt ist, 3. Güter, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire trägt, zu erleichtern, 4. nichtletale militärische Ausrüstung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nur in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt auszuüben, 5. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Côte d'Ivoire ausgeführt wird, und 6. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d'Ivoire bestimmt sind. (5) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo für 1. Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen oder von diesen verwendet zu werden, wenn diese Einheiten a) ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo abgeschlossen haben, b) unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte (,,état-major intégré") oder der Nationalen Polizei der Demokratischen Republik Kongo stehen oder c) im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo eingegliedert werden, 2. Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung der Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) oder der Verwendung durch diese und 3. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist. (6) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Korea für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind. (7) Absatz 1 gilt in Bezug auf Eritrea für 1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind. (8) Absatz 1 gilt in Bezug auf Irak für Güter, die von der Regierung Iraks oder von der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benötigt werden. (9) Absatz 1 gilt in Bezug auf Iran für Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals 2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind. (10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libanon für 1. Güter, die nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hat und deren Lieferung von der Regierung Libanons oder der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurde, 2. Güter, die zur Nutzung durch die UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder durch die libanesischen Streitkräfte bestimmt sind, und 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten vorübergehend nach Libanon ausgeführt wird. (11) Absatz 1 gilt in Bezug auf Liberia für 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, und 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird. (12) Absatz 1 gilt in Bezug auf Libyen für 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, 2. die sonstige Lieferung, den sonstigen Verkauf oder die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern, 3. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird, 4. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, die ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, und 5. Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Güter, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen Personen beigeordnetes Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden. (13) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Republik Guinea für 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für a) humanitäre oder Schutzzwecke, b) Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen, c) Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder d) die Befähigung der Polizeikräfte der Republik Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, 2. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind, 3. die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde und die ausschließlich von den Behörden Guineas genutzt werden, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass die Hubschrauber nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden, 4. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird, und 5. Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung ausschließlich für den zivilen Gebrauch im Bergbau und im Rahmen von Infrastrukturinvestitionen, sofern die Lagerung und Verwendung von einer unabhängigen Stelle überwacht und überprüft werden und die Erbringer der damit zusammenhängenden Dienste identifiziert sind. (14) Absatz 1 gilt in Bezug auf Simbabwe für 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind, 2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, und 3. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird. (15) Absatz 1 gilt in Bezug auf Somalia für 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia oder zur Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind, 2. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner der Mission der Afrikanischen Union in Somalia bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia agieren, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2893 3. Güter, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bekämpfen, 4. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors im Einklang mit den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind, 5. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, 6. Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen, 7. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird, 8. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder dessen Nachfolgemissionen, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, und 9. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. (16) Absatz 1 gilt in Bezug auf Sudan oder Südsudan für 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für a) humanitäre oder Schutzzwecke, b) die Überwachung der Menschenrechtslage, c) Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen oder d) die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors im Südsudan, 2. Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, sowie 3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen. (17) Absatz 1 gilt in Bezug auf Syrien für 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind für a) humanitäre oder Schutzzwecke, b) den Schutz der Zivilbevölkerung, c) Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen, d) Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen oder e) die nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition für die Zwecke des Schutzes der Zivilbevölkerung, 3. Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind, und 4. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Syrien ausgeführt wird. Abschnitt 2 Einfuhr- und Verbringungsverbote § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern (1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben: 1. Demokratische Volksrepublik Korea, 2. Eritrea, 3. Iran, 4. Libyen, 5. Syrien. (2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist. 2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher § 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes Die §§ 74 bis 77 gelten auch für Deutsche im Ausland. 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Urkunde nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, 4. entgegen § 13 Absatz 1 ein Ladungsverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einreicht, 5. entgegen § 13 Absatz 5 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 6. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 20, eine Ware entfernt, entfernen lässt, verlädt oder verladen lässt, 7. entgegen § 15 Absatz 1 oder § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Ausfuhranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 9. entgegen § 22 Absatz 1 den Empfänger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 10. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Ausfuhrgenehmigung vorhanden ist, 12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 die Ausfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 13. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 oder § 25 Absatz 1 die Ausfuhrgenehmigung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 29 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 16. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2, a) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder b) eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 17. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument vorhanden ist, 18. entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19. entgegen § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69 oder § 70 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 1 Straftaten § 80 Straftaten Nach § 17 Absatz 1, Absatz 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 74, auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter verkauft, ausführt, durchführt oder befördert, 2. entgegen § 75 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 75 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, ein Handels- oder Vermittlungsgeschäft vornimmt oder 3. entgegen § 77 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 79, dort genannte Güter einführt, erwirbt oder befördert. Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten § 81 Ordnungswidrigkeiten ­ Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt, 2. ohne Genenehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt, 3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort genannte Güter verbringt, 4. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 dort genannte Güter verbringt, 5. entgegen § 29 Satz 2 eine Ware verwendet, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder § 62 zuwiderhandelt oder 7. entgegen § 54 Absatz 1 eine Zahlung oder eine sonstige Leistung bewirkt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2895 20. entgegen § 68 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. § 82 Ordnungswidrigkeiten ­ Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1), 2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4), 3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen auf Grund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4), 4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1), oder 5. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 55) geändert worden ist, einen dort genannten Anspruch erfüllt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 282 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 262 Absatz 1 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage über den Inhalt oder die Frist der ergänzenden Zollanmeldung zuwiderhandelt, 2. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d verbundenen vollziehbaren Auflage über den Inhalt eines Begleitdokuments zuwiderhandelt, 3. einer mit einer Bewilligung nach Artikel 283 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 287 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e verbundenen vollziehbaren Auflage über die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung oder die Frist für ihre Abgabe zuwiderhandelt, 4. entgegen Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe a die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, 5. entgegen Artikel 792a Absatz 1 Satz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 6. ohne Zustimmung nach Artikel 792a Absatz 2 Satz 1 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt, 7. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a verbundenen vollziehbaren Auflage über die Benachrichtigung von einem Warenabgang zuwiderhandelt, 8. einer mit einer Befreiung nach Artikel 285a Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c verbundenen vollziehbaren Auflage über das Anschreiben von Waren in seiner Buchführung vor Abgang aus den in Artikel 253 Absatz 3 oder Artikel 283 Satz 1 genannten Orten zuwiderhandelt oder 9. als Anmelder vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union entgegen Artikel 793 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 841 Absatz 1, das Exemplar Nummer 3 des Einheitspapiers oder das Ausfuhrbegleitdokument der Ausgangszollstelle nicht vorlegt oder die zur Ausfuhr überlassenen Waren dieser Zollstelle nicht oder nicht richtig gestellt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 67 vom 10.3.94, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1165/2012 (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 55) geändert worden ist, eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Gemeinschaft überführt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1, L 179 vom 8.7.1997, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 vom 16.5.2003, S. 36) geändert worden ist, einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9a Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 193/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 5) geändert worden ist, eine Schuldverschreibung oder ein Wertpapier erwirbt, vermittelt oder an der Ausgabe mitwirkt. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 370/2013 (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 43) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5a Absatz 1 eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine neue Zweigniederlassung, ein neues Gemeinschaftsunternehmen oder eine Tochtergesellschaft gründet, 2. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, 3. entgegen Artikel 9a Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt oder 4. entgegen Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b die Ausführung einer Transaktion nicht ablehnt. (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1) eine Einfuhrgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 388/2012 (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 2. ohne Genehmigung nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 Güter mit doppeltem Verwendungszweck innergemeinschaftlich verbringt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S.1, L 259 vom 27.9.2012, S.7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2013 (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 1, L 123 vom 4.5.2013, S. 28, L 127 vom 9.5.2013, S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 24 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt, 2. entgegen Artikel 25 Absatz 1 ein neues Konto eröffnet, eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder ein neues Joint Venture gründet oder 3. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft. (11) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1, L 332 vom 4.12.2012, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1264/2012 (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 55) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig, 1. entgegen Artikel 22 die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits, eine Beteiligung oder ein Joint Venture akzeptiert oder genehmigt, 2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 6 Buchstabe d Satz 1, Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Buchstabe b Satz 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2897 oder Artikel 31 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 3. ohne Genehmigung nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe c einen Geldtransfer durchführt, 4. entgegen Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b die Durchführung einer Transaktion nicht ablehnt, 5. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ein neues Bankkonto eröffnet, 6. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b eine Korrespondenzbankbeziehung aufnimmt, 7. entgegen Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c eine neue Repräsentanz eröffnet oder eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft gründet, 8. entgegen Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b eine Vereinbarung schließt, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betrifft, oder 9. entgegen Artikel 34 Buchstabe a oder Buchstabe b eine staatliche oder staatlich garantierte Anleihe kauft oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Kauf einer staatlichen oder staatlich garantierten Anleihe erbringt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I bis VIIb der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Kapitel 10 Inkrafttreten § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 12 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 2. August 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r 2898 Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung Inhaltsübersicht Nummer der Liste Anwendung der Ausfuhrliste Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 74, 75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial 0001 ­ 0022 Abschnitt B: Liste national erfasster Güter 2B909 ­ 9E991 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs Teil II: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2899 Ausfuhrliste Anwendung der Ausfuhrliste Teil I 1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 74, 75, 77 und 79 der AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter. Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) anlehnt. Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind: a) Kategorien 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E = = = = = = = = = = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung Besondere Werkstoffe, Materialien und zugehörige Ausrüstung Werkstoffbearbeitung Allgemeine Elektronik Rechner Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2) Sensoren und Laser Luftfahrtelektronik und Navigation Meeres- und Schiffstechnik Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe b) Gattungen = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen = Werkstoffe und Materialien = Datenverarbeitungsprogramme (Software) = Technologie c) Kennungen: 901-999 Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. 2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden. 3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. 4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können. 5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B: a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A: Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022. b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B: ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA) (gültig im Zusammenhang mit Nummer 9E991 des Teils I Abschnitt B) Die Kontrolle der Ausfuhr von ,,Technologie", die für die ,,Entwicklung", ,,Herstellung" oder ,,Verwendung" der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter ,,unverzichtbar" ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B. ,,Technologie", die für die ,,Entwicklung", ,,Herstellung" oder ,,Verwendung" von erfassten Gütern ,,unverzichtbar" ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. 2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Nicht erfasst ist ,,Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von ,,Technologie" gelten nicht für ,,allgemein zugängliche" Informationen, ,,wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen. 6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B: a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A: Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine SoftwareAnmerkung Nr. 6b. b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B: ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA) (gültig im Zusammenhang 5D911 und 6D908 des Teils I Abschnitt B) Teil I Abschnitt B erfasst keine ,,Software", die entweder a) frei erhältlich ist und 1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: a) Barverkauf, b) Versandverkauf, c) Verkauf über elektronische Medien oder d) Telefonverkauf und 2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, oder b) ,,allgemein zugänglich" ist. 7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I. 8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können. Teil II 1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet. 2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 Absatz 1 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 Absatz 2 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn die festgesetzten Mindestpreise nicht unterschritten oder keine Mindestpreise festgesetzt sind, sind in Spalte 3 mit G 1 gekennzeichnet. TEIL I A 0001 Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht: a) Waffen besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile verschießen können, b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen, c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind. a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre; Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2901 b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen. b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt: 1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt: a) Vollautomaten, b) Halbautomaten oder Repetierer; Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen: a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können, d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2. Betäubung von Tieren, 3. Seismische Tests, 4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Ergänzende Anmerkung: Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden; d) Wechselmagazine, Schalldämpfer, spezielle Rohrwaffen-Lafetten Mündungsfeuerdämpfer und Mündungsbremsen für die von Unternummer 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen und besonders für militärische Zwecke konstruierte Waffenzielgeräte. Anmerkung: Die Unternummer 0001d erfasst nicht Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit bis zu neunfacher Vergrößerung, vorausgesetzt, sie sind nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke. 0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen, Waffen mit glattem Lauf und Tarnvorrichtungen (signature reduction devices) hierfür; Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein. Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen: a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden, b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden, c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt wurden, d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können, e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für eine der folgenden Zwecke: 1. Schlachtung von Haustieren, 2. Betäubung von Tieren, 3. Seismische Tests, 4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), Ergänzende Anmerkung: Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen. b) Nebel- und Gaswerfer, pyrotechnische Werfer oder Generatoren, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen. c) Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte mit allen folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und 2. besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen; d) Lafetten und Wechselmagazine, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen. 0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen; b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste Munition. Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein: a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus Metall, b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen, c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung, d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen, e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse. Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manövermunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer. Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke: a) Signalmunition, b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen. Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22. 0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Ergänzende Anmerkung 1: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. Ergänzende Anmerkung 2: Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS) siehe Unternummer 0004c. a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, -Vorrichtungen und Zubehör, ,,pyrotechnische" Munition, Patronen und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein: a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper, b) Antriebsdüsen von Flugkörpern und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern. b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und 2. besonders konstruiert für ,Tätigkeiten` im Zusammenhang mit a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV); Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2903 Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ,Tätigkeiten' das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen. Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein: a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen mit einer Produktionskapazität von mindestens 1 t Flüssiggas pro Tag, b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer Minen. Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind. c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems AMPS). Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen: a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren: 1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen 100 ­ 400 nm oder 2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar; b) Auswurfsysteme für Täuschkörper; c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und d) eingebaut in ein ,,ziviles Luftfahrzeug" und mit allen folgenden Eigenschaften: 1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in dem bestimmten ,,zivilen Luftfahrzeug" funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde: a) eine zivile Musterzulassung oder b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument; 2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur ,,Software" zu verhindern, und 3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus dem ,,zivilen Luftfahrzeug" entfernt wird, in das es eingebaut war. 0005 Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; b) Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme, Ortungs-, Datenverknüpfungs(data fusion)-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment); c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste Ausrüstung; Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne der Unternummer 0005c schließt Detektionsausrüstung ein. d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung. 0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke; Technische Anmerkung: Landfahrzeuge im Sinne der Unternummer 0006a schließen auch Anhänger ein. 2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile, hierfür wie folgt: 1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser zu bewirken; b) Allradantrieb; c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg und d) Geländegängigkeit. 2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften: a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und b) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB 6/BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder besser zu bewirken. Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein: a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen, b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme. Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeugs für militärische Zwecke, erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schließen ein: a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart, b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen), c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen, d) Tarnbeleuchtung, e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeugs. Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung: a) zivile Sonderschutzlimousinen, b) Werttransporter, c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg, d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 500 kg. Anmerkung 4: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften: a) vor 1946 hergestellt, b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern. Anmerkung 5: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile: a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen, b) Tarnnetzhalterungen, c) NATO-Kupplungen, d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel. Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2905 0007 Chemische oder biologische Agenzien, ,,Reizstoffe", radioaktive Stoffe, zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt: a) Biologische Agenzien oder radioaktive Stoffe ,,für den Kriegsgebrauch" (zur Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, zur Funktionsbeeinträchtigung von Geräten oder zur Vernichtung von Ernten oder der Umwelt); b) Chemische Kampfstoffe einschließlich: 1. Nervenkampfstoffe: a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie: Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0), b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie: Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6), c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie: VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr. 50782-69-9); 2. Hautkampfstoffe: a) Schwefelloste, wie: 1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5), 2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2), 3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6), 4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8), 5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2), 6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan, 7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan, 8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether, 9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8), b) Lewisite, wie: 1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3), 2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8), 3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1), c) Stickstoffloste, wie: 1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8), 2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2), 3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1), 3. Psychokampfstoffe, wie: a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2), 4. Entlaubungsmittel, wie: a) Butyl-(2-Chlor-4-Fluor-phenoxy-)acetat (LNF), b) 2,4,5-trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9)); c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt: 1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-)phosphonsäuredifluoride wie: DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3), 2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie: QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester (CAS-Nr. 57856-11-8), 3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7), 4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5); 2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 d) ,,Reizstoffe", chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon einschließlich: 1. -Bromphenylacetonitril, (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8); 2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1); 3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4); 4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8); 5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS-Nr. 578-94-9); 6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9); Anmerkung: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke. e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst werden, oder 2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden; f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt: 1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, 2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, 3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien; Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein: a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen; b) Schutzkleidung. Ergänzende Anmerkung: Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch. h) ,,Biopolymere", besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung; i) ,,Biokatalysatoren" für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt: 1. ,,Biokatalysatoren", besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe, die durch gezielte Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme erzeugt werden, 2. biologische Systeme, die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten ,,Biokatalysatoren" enthalten, wie folgt: a) ,,Expressions-Vektoren", b) Viren, c) Zellkulturen. Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht: a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4), b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8), c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5), d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5), e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2907 f) nicht belegt, g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3), para: (CAS-Nr. 104-81-4), h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0), i) j) l) Benzyljodid (CAS-Nr. 620-05-3), Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2), Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0), k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3), m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5), n) Jodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3), o) Jodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3), p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2). Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst. Anmerkung 3: Nummer 0007 erfasst nicht ,,Reizstoffe", einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke. Anmerkung 4: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 5: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 6: Zugehörige biologische Wirkstoffe siehe Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Die dort genannten biologischen Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn diese dem Begriff ,,für den Kriegsgebrauch" entsprechen. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten. 0008 ,,Energetische Materialien" und zugehörige Stoffe wie folgt: Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzende Anmerkung 2: Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Technische Anmerkungen: 1. Mischung im Sinne von Nummer 0008 bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss. 2. Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet wird ( z. B. wird TAGN überwiegend als ,,Explosivstoff" eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet werden). a) ,,Explosivstoffe" wie folgt und Mischungen daraus: 1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1), Amino-dinitrobenzofuroxan), 2. BNCP (Cis-bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 117412-28-9), 3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan), 4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Chlathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen ,,Vorprodukte"), 5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4), 6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX 7) (CAS-Nr. 145250-81-3), 7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6), 8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin), 9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6), 10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0), 2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8), 12. Furazane wie folgt: a) DAAOF (Diaminoazoxyfurazan), b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3), 13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren ,,Vorprodukte") wie folgt: a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0), b) Difluoramin-Analoge des HMX, c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraaza-bicyclo-3,3,0-octanon-3 (CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX), 14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9), 15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0), 16. Imidazole wie folgt: a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol), b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0), c) FDIA (1-Fluoro-2,4-dinitroimidazol), d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol), e) PTIA (1-Picryl-2,4,5-trinitroimidazol), 17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin), 18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9), 19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen, 20. PYX (Picrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2), 21. RDX und RDX-Derivate wie folgt: a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4), b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triaza-cyclo-hexanon oder K-6) (CAS-Nr. 115029-35-1), 22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2), 23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7 für dessen ,,Vorprodukte"), 24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin), 25. Tetrazole wie folgt: a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol), b) NTNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol), 26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8), 27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen ,,Vorprodukte"), 28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2 für dessen ,,Vorprodukte"), 29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7), 30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9), 31. Triazine wie folgt: a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0), b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4), 32. Triazole wie folgt: a) 5-Azido-2-nitrotriazol, b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid) (CAS-Nr. 1614-08-0), c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol), d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin), e) DBT (3,3`-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4), f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9), g) nicht belegt, h) NTDNT (1-N-(2-nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol), i) PDNT (1-Picryl-3,5-dinitrotriazol), j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2909 33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten ,,Explosivstoffe" und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte oder b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar), 34. andere als die von Nummer 0008 erfassten organischen ,,Explosivstoffe" und mit allen folgenden Eigenschaften: a) Resultierender Detonationsdruck größer/gleich 25 GPa (250 kbar) und b) Temperaturstabilität größer/gleich 523 K (250°C) für die Dauer von 5 min oder länger; b) ,,Treibstoffe" wie folgt: 1. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-,,Treibstoffe" der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen, 2. andere als die von Nummer 0008 erfassten Feststoff-,,Treibstoffe" der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei metallhaltigen Mischungen, 3. ,,Treibstoffe" mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg, 4. ,,Treibstoffe", die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21°C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen, 5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige ,,Treibstoffe" (EMCDB), die bei 233 K (­40°C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen, 6. andere ,,Treibstoffe", die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten, 7. ,,Treibstoffe", soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke; c) ,,Pyrotechnika", Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und Mischungen daraus: 1. Luftfahrzeug-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke, Anmerkung: Luftfahrzeug-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten. 2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6), 3. Carborane, Decaboran (CAS-Nr. 17702-41-9), Pentaborane (CAS-Nr. 19624-22-7 und CASNr. 18433-84-6) und Derivate daraus, 4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate): a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %, b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4), c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8), d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ,Mischungen` mit Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders formuliert sind. 5. metallische Brennstoffe in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht: a) Metalle und Mischungen daraus wie folgt: 1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm, 2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff, b) Mischungen, die einen der folgenden Stoffe enthalten: 1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder 2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm, Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst ,,Explosivstoffe" und Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind. Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für militärische Zwecke formulierte 2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Mischung zu bilden, wie Flüssigtreibstoffsuspensionen (liquid propellant slurries), Festtreibstoffe oder pyrotechnische Mischungen. Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts). 6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 637-12-7) und M1,M2,M3-Verdicker, 7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen Brennstoffen gemischt sind, 8. kugelförmiges Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm, hergestellt aus Material mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %, 9. Titansubhydrid mit der stöchiometrischen Zusammensetzung TiH 0,65 ­ 1,68; d) Oxidationsmittel wie folgt und Mischungen daraus: 1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr. 140456-78-6), 2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9), 3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: a) sonstige Halogene, b) Sauerstoff oder c) Stickstoff, Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand. 4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7), 5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2), 6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2), 7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8), 8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4), 9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7), 10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten; Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure. e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt: 1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen ,,Vorprodukte"), 2. BAMO (Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen ,,Vorprodukte"), 3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0), 4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3), 5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für dessen ,,Vorprodukte"), 6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten: a) Nitrogruppen, b) Azidogruppen, c) Nitratgruppen, d) Nitrazagruppen oder e) Difluoraminogruppen, 7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere, 8. FEFO (Bis(2-fluoro-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1), 9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluoropentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9), 10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluoro-2-trifluoromethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2911 11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate, 12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30°C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5), 13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt: a) Polyepichlorhydrindiol, b) Polyepichlorhydrintriol, 14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9), 15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(Nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-48-8), 16. Poly-NIMMO (Polynitratomethylmethyloxetan) oder Poly-NMMO (Poly-(3-nitratomethyl-3-methyloxetan)) (CAS-Nr. 84051-81-0), 17. Polynitroorthocarbonate, 18. TVOPA (1,2,3-Tris [(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0); f) ,,Additive" wie folgt: 1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9), 2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5), 3. BNO (Butadiennitriloxid), 4. Ferrocen-Derivate wie folgt: a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4), b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan), c) Ferrocencarbonsäuren einschließlich Ferrocencarbonsäure (CAS-Nr. 1271-42-7) und 1,1' Ferrocendicarbonsäure (CAS-Nr. 1293-87-4), d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7), e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, 5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7), 6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3), 7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4), 8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6), 9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9), 10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6), 11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate, 12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0), 13. N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2), 14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9), 15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt: a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2), b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) (KR3538), 16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid, 17. polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Butylenimintrimesamidisocyanur-(BITA) oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl- oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring, 18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8), 19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1), 20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und ihre Salze, 21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte PolyaminAddukte mit Glycidol und ihre Salze, butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1- tris(dioctyl)phosphat, 2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8); g) ,,Vorprodukte" wie folgt: Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste ,,energetische Materialien", die aus diesen Substanzen hergestellt werden. 1. BCMO (Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 142173-26-0) (siehe auch Unternummern 0008e1 und 0008e2), 2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28), 3. HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4), 4. TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4), 5. TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer 0008a13), 6. 1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27), 7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23), 8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer 0008e5). Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten ,,energetischen Materialien" oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d. h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander vorliegen: a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8), b) Schwarzpulver, c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7), d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3), e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6), f) Kaliumnitrat (CAS-Nr. 7757-79-1), g) Tetranitronaphthalin, h) Trinitroanisol, i) j) l) Trinitronaphthalin, Trinitroxylol, Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5), k) N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon (CAS-Nr. 872-50-4), m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7), n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente, o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0), p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr.55-63-0), q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7), r) t) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7), Bleiazid (CAS-Nr. 13424-49-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten, s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5), u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-28-8), v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3), w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite), x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3), y) Methyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2), z) Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4), aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5), bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2913 cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5), dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Anmerkung 2: Nummer 0008 gilt nicht für Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2) und NTO (Unternummer 0008a18), besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung und mit allen folgenden Eigenschaften: a) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor, b) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), c) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und d) die Masse einer Einzelladung beträgt weniger als 250 g. Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer 0003. 0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt: 1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; 2. Überwasserschiffe, soweit nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen: a) automatische Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ,Montagen` oder Befestigungspunkte (hard points) für solche Waffen; Technische Anmerkung: Der Begriff ,Montagen` bezieht sich auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von Waffen. b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden; c) mit allen folgenden Ausrüstungen: 1. ,ABC-Schutz` und 2. ,Pre-wet oder Wash-Down-System` konstruiert für Dekontaminationszwecke oder Technische Anmerkungen: 1. ,ABC-Schutz` ist ein abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit Luftschleusen. 2. ,Pre-wet oder Wash-Down System` ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig ist. d) aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermesure systems), die von Unternummer 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt: 1. ,ABC-Schutz`, 2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren, 3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder 4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren; 2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt: 1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer/gleich 1,12 MW und b) Drehzahl größer/gleich 700 U/min, 2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften: a) Leistung größer als 0,75 MW, b) schnell umsteuerbar, c) flüssigkeitsgekühlt und d) vollständig gekapselt, 3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften: 1. Leistung größer/gleich 37,3 kW und 2. nichtmagnetischer Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts; 4. ,außenluftunabhängige Antriebssysteme` (AIP), besonders konstruiert für U-Boote; Technische Anmerkung: Ein ,außenluftunabhängiger Antrieb` (AIP) gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Im Sinne von Unternummer 0009b4 schließt ein ,außenluftunabhängiger Antrieb` (AIP) nukleare Antriebssysteme nicht ein. c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; d) U-Boot- und Torpedonetze; e) nicht belegt; f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke; Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von ,,Laser"strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte. g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke: 1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung, 2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder 3. Schwingungsunterdrückung. 0010 ,,Luftfahrzeuge", ,,Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft", ,,unbemannte Luftfahrzeuge" (,,UAV"), Triebwerke, ,,Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke: Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011. a) bemannte ,,Luftfahrzeuge" und ,,Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft" sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) nicht belegt; c) unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. ,,UAV", ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles ­ RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und ,,Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft", 2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte, 3. Ausrüstung für die Steuerung; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2915 d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; e) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. ,,Luftfahrzeuge" erfasst von 0010a oder 2. unbemannte Luftfahrzeuge erfasst von 0010c; f) ,Bodengeräte` besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten Luftfahrzeuge oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke; Technische Anmerkung: ,Bodengeräte` schließen Ausrüstung zum Druckbetanken und besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten ein. g) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten ,,Luftfahrzeuge"; Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für die Flugbesatzung, die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung, Befestigungen oder Anschlüsse hierfür nicht enthalten. Ergänzende Anmerkung: Für Helme siehe auch Nummer 0013c. h) Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: 1. Fallschirme, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, 2. Para-Gleiter, 3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung); i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für Fallschirmlasten. Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht ,,Luftfahrzeuge" und ,,Luftfahrgeräte nach dem Prinzip ,,leichter als Luft", oder Varianten dieser ,,Luftfahrzeuge", besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften: a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber, b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und c) zugelassen von einer Zivilluftfahrtbehörde eines ,,Teilnehmerstaates" für zivile Verwendung. Anmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht: a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines ,,Teilnehmerstaates" für die Verwendung in ,,zivilen Luftfahrzeugen" zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile, b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für ,,UAV" besonders konstruiert sind. Ergänzende Anmerkung: Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994. Anmerkung 3: Im Sinne von Unternummer 0010a und 0010d erstreckt sich die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische ,,Luftfahrzeuge" oder Triebwerke, die für militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind. Anmerkung 4: Im Sinne von Unternummer 0010a schließen militärische Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung. Anmerkung 5: Unternummer 0010a erfasst nicht ,,Luftfahrzeuge" mit allen folgenden Eigenschaften: a) erstmalig vor 1946 hergestellt, 2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheitsoder Lufttüchtigkeitsstandards eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines ,,Teilnehmerstaates" zu erfüllen, und c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden. 0011 Elektronische Ausrüstung, ,,Raumfahrzeuge" und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt: a) elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Nummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein: a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d. h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen, oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören, b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes), c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken, d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen, e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren verwenden, f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung, g) Lenk- und Navigationsausrüstung, h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung, i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder elektronische Aufklärung, j) ,,automatisierte Führungs- und Leitsysteme". Ergänzende Anmerkung: ,,Software" für militärische ,,Software" Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021. b) Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; c) ,,Raumfahrzeuge" besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und ,,Raumfahrzeug"Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke. 0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie. Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie: a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können, b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von ,,Treibstoffen", elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2917 c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung, d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse. Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden: a) elektromagnetisch, b) elektrothermisch, c) Plasmaantrieb, d) Leichtgasantrieb oder e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten verwendet). Ergänzende Anmerkung: Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004. 0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen sowie Bestandteile wie folgt: a) Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder 2. geeignet für militärische Zwecke; Ergänzende Anmerkung: Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2. b) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; c) Helme, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, d.h. Außenschale, Innenschale und Polsterung; d) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt: 1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den Splitterschutz ein. 2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken. Anmerkung 1: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters). Anmerkung 2: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind. Anmerkung 3: Unternummer 0013d erfasst nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. Anmerkung 4: Nummer 0013 erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind. Ergänzende Anmerkung 1: Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzende Anmerkung 2: ,,Faser- oder fadenförmige Materialien", die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. 0014 ,Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung' oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür. Technische Anmerkung: Der Begriff ,spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung` schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: a) Angriffssimulatoren, 2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 b) Einsatzflug-Übungsgeräte, c) Radar-Zielübungsgeräte, d) Radar-Zielgeneratoren, e) Feuerleit-Übungsgeräte, f) Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, g) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen, h) Radartrainer, i) j) l) Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Zieldarstellungsgeräte, k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart, m) Drohnen, n) Waffen-Übungsgeräte, o) Geräte für Übungen mit unbemannten ,,Luftfahrzeugen", p) bewegliche Übungsgeräte, q) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen. Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind. Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. 0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung; b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung; c) Bildverstärkerausrüstung; d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung; e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung; f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung. Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum. Anmerkung 1: In Nummer 0015 schließt der Begriff besonders konstruierte Bestandteile folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind: a) IR-Bildwandlerröhren, b) Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation), c) Mikrokanalplatten, d) Restlichtfernsehkameraröhren, e) Detektorgruppen (einschließlich elektronischer Kopplungs- oder Ausgabesysteme), f) pyroelektrische Fernsehkameraröhren, g) Kühler für Bildsysteme, h) fotochrome oder elektrooptische, elektrisch ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als 100 µs, ausgenommen Verschlüsse, die ein wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind, i) faseroptische Bildinverter, j) Verbindungshalbleiter-Fotokathoden. Anmerkung 2: Nummer 0015 erfasst nicht ,,Bildverstärkerröhren der ersten Generation" oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von ,,Bildverstärkerröhren der ersten Generation". Ergänzende Anmerkung: Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit ,,Bildverstärkerröhren der ersten Generation" siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2919 Ergänzende Anmerkung: Siehe auch Unternummern 6A002a2 und 6A002b des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung. 0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren. Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können. Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von ,,energetischen Materialien" ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von ,,energetischen Materialien" siehe Nummer 0008. 0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und ,Bibliotheken` wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt: 1. Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion), 2. besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke, 3. Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung mit von Unternummer 0017a erfassten Geräten; b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke; c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke; d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone; e) ,,Roboter", ,,Roboter"steuerungen und ,,Roboter"-,,Endeffektoren" mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. besonders konstruiert für militärische Zwecke, 2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566°C) oder 3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Impuls); Technische Anmerkung: Der Begriff elektromagnetischer Puls bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird. f) ,Bibliotheken` (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird; g) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich ,,Kernreaktoren", besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ,geänderte` Bestandteile; h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst; Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. i) j) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische ,,Kernreaktoren"; mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ,geändert` zur Instandhaltung militärischer Ausrüstung; Container, besonders konstruiert oder ,geändert` für militärische Zwecke; Technische Anmerkung: ,Besonders konstruiert für militärische Zwecke` im Sinne von Unternummer 0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften: a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls), b) ABC-Schutz, k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ,geändert` für militärische Zwecke; l) 2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder d) ballistischer Schutz. m) Fähren, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke; n) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die ,,Entwicklung" der von Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren; o) Laserschutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen und Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke; p) ,,Brennstoffzellen", soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ,geändert` für militärische Zwecke. Technische Anmerkungen: 1. ,Bibliothek` (parametrische technische Datenbank) im Sinne von Nummer 0017 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann. 2. ,Geändert` im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist. 0018 Ausrüstung und Bestandteile für die ,,Herstellung" wie folgt: a) besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die ,,Herstellung" der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; b) besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür. Anmerkung: Unternummern 0018a und 0018b schließen folgende Ausrüstung ein: a) kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen, b) Prüfzentrifugen mit einer der folgenden Eigenschaften: 1. Antrieb durch einen oder mehrere Motoren mit einer Gesamtnennleistung größer als 298 kW, 2. Nutzlast größer/gleich 113 kg oder 3. Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung von mindestens 8 g auf eine Nutzlast größer/gleich 91 kg (g = Erdbeschleunigung [9,81 m/sec2]), c) Trockenpressen, d) Schneckenstrangpressen, besonders konstruiert oder geändert für militärische Treibstoffe, e) Schneidmaschinen zum Ablängen stranggepresster Treibstoffe, f) Dragierkessel (Taumelmischer) mit Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg, g) Stetigmischer für Festtreibstoffe, h) Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile von militärischen Treibstoffen, i) Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer 0008c8 aufgeführten Metallpulvern, j) Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der in Unternummer 0008c3 aufgeführten Stoffe. 0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) ,,Laser"-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; b) Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; c) energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme; e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2921 f) ,,Laser"-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe. Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von a) ,,Lasern" mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen, b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen. Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme: a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher, Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen, b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme, c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder Einsatzunterbrechung, d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung, e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen, f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators), g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen, h) ,,weltraumgeeignete" Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components), i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment), j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls, k) ,,weltraumgeeignete" Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen. 0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und ,,supraleitende" Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür: a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luftoder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (­170°C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten; Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen, hergestellt sind. b) ,,supraleitende" elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt. Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe ,,supraleitender" Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige ,,supraleitende" Baugruppe im Generator sind. 0021 ,,Software" wie folgt: a) ,,Software", besonders entwickelt oder geändert für die ,,Entwicklung", ,,Herstellung" oder ,,Verwendung" von Ausrüstung Materialien oder ,,Software", die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden; b) spezifische ,,Software", nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt: 1. ,,Software", besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme, 2. ,,Software", besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien, 3. ,,Software" für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder biologischer Kampfmittel, 2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 4. ,,Software", besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I); c) ,,Software", nicht erfasst von Unternummer 0021a, 0021b1 oder 0021b2, besonders entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen. 0022 ,,Technologie" wie folgt: a) ,,Technologie", soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die ,,Entwicklung", ,,Herstellung" oder ,,Verwendung" der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter ,,unverzichtbar" ist; b) ,,Technologie" wie folgt: 1. ,,Technologie", ,,unverzichtbar" für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und Instandsetzung vollständiger ,,Herstellungs"anlagen für von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser ,,Herstellungs"anlagen nicht erfasst werden, 2. ,,Technologie", ,,unverzichtbar" für die ,,Entwicklung" und ,,Herstellung" von Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur ,,Herstellung" von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird, 3. ,,Technologie", ,,unverzichtbar" für die ,,Entwicklung", ,,Herstellung" oder ,,Verwendung" von toxischen Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder Bestandteile, die von den Unternummern 0007a bis 0007g erfasst werden, 4. ,,Technologie", ,,unverzichtbar" für die ,,Entwicklung", ,,Herstellung" oder ,,Verwendung" von ,,Biopolymeren" oder spezifischer Zellkulturen, die von der Unternummer 0007h erfasst werden, 5. ,,Technologie", ,,unverzichtbar" ausschließlich für die Beimischung von ,,Biokatalysatoren", die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material. Anmerkung 1: ,,Technologie", ,,unverzichtbar" für die ,,Entwicklung", ,,Herstellung" oder ,,Verwendung" von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden. Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht ,,Technologie", wie folgt: a) ,,Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde; b) ,,Technologie", bei der es sich um ,,allgemein zugängliche" Informationen, ,,wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt; c) ,,Technologie" für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen. B National erfasste Güter 2B909 Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion, die nicht von Nummer 2B009, 2B109 oder 2B209 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a) die nach den technischen Beschreibungen des Herstellers mit numerischen Steuerungen, Rechnersteuerungen oder Play-back-Steuerungen ausgerüstet werden können und b) mit einer Supportkraft größer als 60 kN, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Syrien ist. 2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn Käuferoder Bestimmungsland Iran, Nordkorea oder Syrien ist: a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener ,,Mikroorganismen" oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von ,,Toxinen", ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l; b) Rührwerke für von Unternummer 2B952a des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasste Fermenter. Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2923 2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist: a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition); b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD); c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung. 5A911 Basisstationen für digitalen ,Bündelfunk`, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist. Technische Anmerkung: ,Bündelfunk` ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ,Bündelfunk` (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren. 5D911 ,,Software", die besonders entwickelt oder geändert wurde für die ,,Verwendung" von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist. 6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist. 6D908 ,,Software", die besonders entwickelt oder geändert wurde für die ,,Entwicklung", ,,Herstellung" oder ,,Verwendung" der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist. 9A991 Landfahrzeuge, die nicht von Teil I A erfasst werden, wie folgt: a) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Pakistan, Somalia oder Syrien ist; Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion. b) sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, Nordkorea, Somalia oder Syrien ist. Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein: a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr, b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen, c) Tarnnetzhalterungen, d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel, e) militärübliche Lackierung, f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer sogenannten Nato-Steckdose. Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. 9A992 Lastkraftwagen wie folgt: a) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea ist; b) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn Käufer oder Bestimmungsland Iran oder Syrien ist. 9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist. 9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten ,,Luftfahrzeugen", und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist. 9E991 ,,Technologie" entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die ,,Entwicklung" oder ,,Herstellung" der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar, Nordkorea oder Syrien ist. 2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt siehe Begriffsbestimmungen AIP C3I C4I CAS CVD EB-PVD GNSS ICAO RPV Außenluftunabhängige Antriebssysteme (Air Independent Propulsion) Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control & intelligence) Führung, Information und Aufklärung (command, communications, control, computer & intelligence) Chemical Abstracts Service Chemische Beschichtung aus der Gasphase (chemical vapour deposition) Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (electron beam physical vapour deposition) Global Navigation Satellite System Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation) Ferngesteuerte Flugobjekte (remotely piloted air vehicles) Begriffsbestimmungen Begriffe in ,einfachen Anführungszeichen` werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert. Begriffe in ,,doppelten Anführungszeichen" werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert: Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff. ,,Additive" (0008) (additives): Stoffe, die bei der Zubereitung von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern. ,,Allgemein zugänglich" (ASA ATA) (in the public domain): bezieht sich auf ,,Technologie" oder ,,Software", die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf). ,,Automatisierte Führungs- und Leitsysteme" (0011) (Automated Command and Control Systems): Elektronische Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines automatisierten Führungs- und Leitsystems sind: die effiziente automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen; die Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen. ,,Bildverstärkerröhren der ersten Generation" (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker. ,,Biokatalysatoren" (0007 0022) (biocatalysts): ,Enzyme` oder andere biologische Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen. Anmerkung: ,Enzyme` (enzymes): ,,Biokatalysatoren" für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen. ,,Biopolymere" (0007 0022) (biopolymers): biologische Makromoleküle wie folgt: a) ,Enzyme`, b) ,monoklonale Antikörper`, ,polyklonale Antikörper` oder ,antiidiotypische Antikörper`, c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ,Rezeptoren`. Anmerkung 1: ,Enzyme` (enzymes): ,,Biokatalysatoren" für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen. Anmerkung 2: ,Monoklonale Antikörper` (monoclonal antibodies): Proteine, die spezifisch an eine Antigen-Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden. Anmerkung 3: ,Polyklonale Antikörper` (polyclonal antibodies): eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes Antigen binden und durch mehr als ein Klon von Zellen erzeugt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2925 Anmerkung 4: ,Antiidiotypische Antikörper` (anti-idiotypic antibodies): Antikörper, die spezifisch an die AntigenBindungsstelle anderer Antikörper binden. Anmerkung 5: ,Rezeptoren` (receptors): biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden bilden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen. ,,Brennstoffzelle" (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt. ,,Endeffektoren" (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ,aktive Werkzeugeinheiten` und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des ,,Roboter"-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind. Anmerkung: ,Aktive Werkzeugeinheit` (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt. ,,Energetische Materialien" (0008 0016) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. ,,Explosivstoffe", ,,Pyrotechnika" und ,,Treibstoffe" sind Untergruppen von energetischen Materialien. ,,Entwicklung" (ATA 0017 0021 0022 6D908 9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout. ,,Explosivstoffe" (0008) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen. ,,Expressions-Vektoren" (0007) (expression vectors): Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden. ,,Für den Kriegsgebrauch" (0007) (adapted for use in war): jede Änderung oder zielgerichtete Auslese (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), die für die Steigerung der Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Schädigung von Ausrüstung oder Vernichtung von Ernten oder der Umwelt ausgeführt wird. ,,Herstellung" (ATA 0007 0018 0021 0022 6D908 9E991) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung. ,,Kernreaktor" (0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein ,,Kernreaktor" umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern. ,,Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)" (DEF) (critical temperature (or transition temperature)): eines speziellen ,,supraleitenden" Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert. ,,Laser" (0009 0019) (laser): eine Anordnung von Bauteilen zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht, das durch stimulierte Emission von Strahlung verstärkt wird. ,,Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft" (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und Luftschiffe, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht. ,,Luftfahrzeug" (0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln. Anmerkung: Siehe auch ,,zivile Luftfahrzeuge". ,,Mikroorganismen" (2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form ,,isolierter lebender Kulturen" oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde. ,,pyrotechnisch" (0004) (pyrotechnic): siehe ,,Pyrotechnika". ,,Pyrotechnika" (0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen ,,Treibstoffen" mit Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den ,,Pyrotechnika" zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden. ,,Raumfahrzeuge" (0011) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden. ,,Reizstoffe" (0007) (riot control agents): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von ,,Reizstoffen"). 2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 ,,Roboter" (0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist: a) multifunktional, b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten, c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und d) mit ,,anwenderzugänglicher Programmierbarkeit" durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff. Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte: 1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme, 2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden, 3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt, 4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen, 5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen. ,,Software" (ASA 0004 0021 5D911 6D908) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer ,,Programme" oder ,,Mikroprogramme", die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind. Anmerkung: ,Mikroprogramm` (microprogramme): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird. ,,Supraleitend" (0020) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen. Anmerkung: Der ,,supraleitende" Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine ,,kritische Temperatur", ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist. ,,Technologie" (ATA 0022 9E991) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die ,,Entwicklung", ,,Herstellung" oder ,,Verwendung" eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ,,technischen Unterlagen" oder ,,technischer Unterstützung" verkörpert. Anmerkung 1: ,Technische Unterlagen` (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher. Anmerkung 2: ,Technische Unterstützung` (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ,technischen Unterlagen einbeziehen. ,,Teilnehmerstaat" (0010) (participating state): Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements. ,,Toxine" (2B952) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von ,,Mikroorganismen". ,,Treibstoffe" (0008 0012 0018 0019) (propellants): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion mit kontrollierter Abbrandrate große Volumina heißer Gase produzieren, um damit mechanische Arbeit zu verrichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2927 ,,Unverzichtbar" (ATA 0022) (required): bezieht sich ­ auf ,,Technologie" angewendet ­ ausschließlich auf den Teil der ,,Technologie" , der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese ,,unverzichtbare" ,,Technologie" kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein. ,,Verwendung" (ATA 0021 0022 5D911 6D908) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung. ,,Vorprodukte" (0008) (precursors): spezielle Chemikalien, die für die Herstellung von Sprengstoffen verwendet werden. ,,Weltraumgeeignet" (0019) (space qualified): konstruiert, hergestellt oder durch erfolgreiche Prüfung qualifiziert für den Betrieb in Höhen von 100 km über der Erdoberfläche. Anmerkung: Wenn ein Bestandteil auf Grund technischer Prüfung ,,weltraumgeeignet" ist, bedeutet dies nicht, das andere Bestandteile der gleichen Fertigung oder der gleichen Modell-Serie ,,weltraumgeeignet" sind, falls sie nicht im Rahmen einer Einzelprüfung getestet sind. ,,Wissenschaftliche Grundlagenforschung" (ATA) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind. ,,Zivile Luftfahrzeuge" (0004 0010) (civil aircraft): sind solche ,,Luftfahrzeuge", die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind. Anmerkung: Siehe auch ,,Luftfahrzeug". TEIL II Waren pflanzlichen Ursprungs Nr. des Warenverz. für die Außenhandelsstatistik 1 Warenbezeichnung Beschränkungsgrund 2 3 Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 12.12): ­ Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend: 0601 10 10 0601 10 20 0601 10 30 0601 10 40 0601 10 90 ­ ­ Hyazinthen ­ ­ Narzissen ­ ­ Tulpen ­ ­ Gladiolen ­ ­ andere Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 0702 00 00 ex 0703 Tomaten, frisch oder gekühlt Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der AlliumArten, frisch oder gekühlt, ausgenommen Speisezwiebeln für Saatzwecke der Unterposition 070310 11 Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt G G G1 G1 G1 G1 G1 0704 0705 G G 2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Nr. des Warenverz. für die Außenhandelsstatistik 1 Warenbezeichnung Beschränkungsgrund 2 3 0706 0707 0708 ex 0709 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 59 10, 0709 59 30, 0709 59 50, 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39, 0709 90 40 und 0709 90 60 Kapitel 8 Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen G G G G ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse aus der Unterposition 0802 90 20 sowie Schalenfrüchte der Unterpositionen 0802 11 10, 0802 12 10, 0802 12 90, 0802 22 00, 0802 32 00 und 0802 90 50 Mehlbananen, frisch Feigen, frisch Ananas Avocadofrüchte Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet Tafeltrauben, frisch oder getrocknet Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch Äpfel, Birnen und Quitten, frisch Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch Andere Früchte, frisch Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze G 0803 00 11 0804 20 10 0804 30 00 0804 40 00 0804 50 00 0805 0806 0807 0808 0809 0810 0813 50 31 0813 50 39 G G G G G G G G G G G G ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter G ex 1211 90 85 1212 99 30 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt Johannisbrot G G Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2929 Anlage 2 Anlage A1 ,,Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung" Außer den gemäß Artikel 216 in Verbindung mit Anhang 37 Titel I Abschnitt B der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) in der dortigen Tabelle in Spalte A mit dem Symbol ,,A" gekennzeichneten, obligatorischen Feldern sind folgende Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung zu machen: Felder 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b sowie gegebenenfalls weitere obligatorische Angaben nach der jeweils geltenden Fassung des Anhangs 30 A zur ZKDVO. In Feld 8 (Empfänger) kann die Angabe ,,Verschiedene" eingetragen werden, sofern die einzelnen Empfänger in einem Zusatzfeld aufgeführt werden. Jedem der verschiedenen Empfänger ist die für ihn bestimmte Position der Ausfuhranmeldung zuzuordnen. Die Regelung ist auf Empfänger in demselben Bestimmungsland beschränkt (vgl. § 2 Absatz 4 AWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 AWV). Bei vereinfachten Ausfuhrverfahren nach Artikel 279 ff. ZK-DVO oder § 17 AWV können in der unvollständigen/vereinfachten Anmeldung einige der genannten Pflichtangaben fehlen. Einzelheiten zur Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung sind in Titel II des Merkblattes zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen (E-VSF N 01 2012 Nr. 1) ­ sowie eingestellt auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung unter http://www.zoll.de in der Rubrik ,,Veröffentlichungen ­ Merkblätter" enthalten. Der Vordruck darf nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen. 2930 Anlage 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage K3 ,,Vermögen von Inländern im Ausland" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2931 Vermögen von Inländern im Ausland Meldenummer Anlage K 3 zur AWV Blatt 1 Meldung nach § 64 der Außenwirtschaftsverordnung nicht ausfüllen An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz I. Angaben zur Person des Meldepflichtigen 1. Firma oder Vor- und Zuname 07 Meldestichtag/Bilanzstichtag des Meldepflichtigen 08 Stark umrandete Felder 3. Wirtschaftszweig oder Beruf 4. Rechtsform bei Gesellschaften 5. Nur von Unternehmen auszufüllen: Kenngrößen des deutschen Investors: Bilanzsumme in Mio Euro 01 Jahresumsatz in Mio Euro 02 1 Ist der Meldepflichtige ein abhängiges Unternehmen eines anderen inländischen Unternehmens? Firma der deutschen Konzernmutter, falls die Frage mit ,,Ja" beantwortet wird: Zahl der Beschäftigten Kenngrößen des deutschen Konzerns, falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört1: Angaben gemäß nationaler internationaler Rechnungslegung II. Liste der Unternehmen im Ausland, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie der Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im Ausland2 Für jedes einzelne Unternehmen im Ausland, an dem der inländische Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie für jede Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Ausland ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen. oder ausfüllen Lfd. Nr. Firma und Sitz 1 Bilanzsumme in Mio Euro 04 Jahresumsatz in Mio Euro 05 Zahl der Beschäftigten Zutreffendes ankreuzen Firma und Sitz nicht mehr gemeldeter Unternehmen im Ausland aus dem Vorjahr D 07.13 1 Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht 2 AWV 6701 ­ AWV-K 3 Bl. 1 Ort, Datum Bei erstmaliger Meldung oder Abgang eines Unternehmens im Ausland Zutreffendes ankreuzen: A Neugründung D Verkauf an Inländer G Fusion/Liquidation B Kauf, Fusion oder Übernahme E Verkauf an Ausländer C Überschreiten der Meldefreigrenze F Unterschreiten der Meldegrenze E-Mail-Adresse Ansprechperson Telefon (mit Vorwahl und Hausapparat) Telefax Unterschrift 03 Ja Nein 06 A B C E F G 2. Anschrift 2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Vermögen von Inländern im Ausland Stand und Zusammensetzung des Vermögens unmittelbare Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen: Börsenwert der gehaltenen Anteile am Bilanzstichtag in 1000 Währungseinheiten und internationale Wertpapierkennnummer (ISIN): Anlage K 3 zur AWV Blatt 2 01 47 ISIN: nicht ausfüllen 02 unmittelbare Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen mittelbare Beteiligung Anteil der Stimmrechte (in %) falls abweichend vom Anteil am Eigenkapital 03 Stark umrandete Felder Allgemeine Angaben über das Unternehmen im Ausland Lfd. Nr. auf Blatt 1 Firma und Sitz Bei mittelbarer Beteiligung: Bezeichnung des unmittelbar beteiligten Unternehmens im Ausland Rechtlich selbständiges Unternehmen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte Wirtschaftszweig Jahresumsatz in Mio Währungseinheiten Land 04 Zahl der Beschäftigten 05 Angaben zur Bilanz des Unternehmens im Ausland sowie über die dem Meldepflichtigen unmittelbar und mittelbar zuzurechnenden Anteile an den Aktiva und Passiva Bilanzstichtag 06 Tag Monat Jahr Währung 07 ­ Angaben in 1000 Währungseinheiten; in leere Felder Striche einsetzen ­ 09 ) 54 ) ) 15 ) ) 19 24 ) ) ) 38 Insgesamt oder ausfüllen POSITION AKTIVA Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände Vom Gesamtbetrag auf den Meldepflichtigen entfallende Kapitalanteile bzw. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Meldepflichtigen 08 11 12 13 ( 49 ( 50 ( 17 51 ( 52 ( 21 22 23 29 30 53 31 32 48 ( 33 35 ( 37 ( 39 40 Zutreffendes ankreuzen Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen darunter: Ausleihungen an Anteilseigner/ verbundene Unternehmen/ Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht ansässig im Ausland ansässig in Deutschland Umlaufvermögen darunter: Forderungen an Anteilseigner/ verbundene Unternehmen/ Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht ansässig im Ausland ansässig in Deutschland Übrige Aktiva PASSIVA Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Kapitalrücklage Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 10 55 16 20 25 36 Unterschrift Erläuterungen zu den Bilanzpositionen Gewinnrücklagen kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag darunter außerordentliches Ergebnis Verbindlichkeiten 2 07.13 AWV 6701-1 ­ AWV-K 3 Bl. 2 darunter: Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern/verbundenen Unternehmen/Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht ansässig im Ausland ansässig in Deutschland Übrige Passiva Bilanzsumme 1 2 Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht Sofern nach internationaler Rechnungslegung bilanziert wird 41 42 43 44 45 Nur bei mittelbarer Beteiligung auszufüllen Auf das unmittelbar beteiligte Unternehmen im Ausland entfallende Anteile 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2933 Anlage 4 Anlage K4 ,,Vermögen von Ausländern im Inland" 2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Vermögen von Ausländern im Inland Meldung nach § 65 der Außenwirtschaftsverordnung Meldenummer Anlage K 4 zur AWV Blatt 1 nicht ausfüllen An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Meldestichtag/Bilanzstichtag des Meldepflichtigen I. Angaben zur Person des Meldepflichtigen 1. Firma 2. Anschrift 3. Wirtschaftszweig 4. Rechtsform rechtlich selbständiges Unternehmen in der Rechtsform Zweigniederlassung oder Betriebsstätte Bei erstmaliger Meldung Zutreffendes ankreuzen: Neugründung Stark umrandete Felder Kauf, Fusion oder Übernahme II. Bezeichnung des Ausländers oder der Ausländer, der (die) an dem meldepflichtigen Unternehmen beteiligt ist (sind) Für jeden ausländischen Beteiligten ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen oder ausfüllen Zutreffendes ankreuzen III. Nur von Meldepflichtigen auszufüllen, die von Ausländern abhängige Unternehmen sind: Liste der inländischen Unternehmen, an denen der Ausländer über den Meldepflichtigen mittelbar beteiligt ist Für jedes inländische Unternehmen, an dem der Ausländer über den Meldepflichtigen mittelbar beteiligt ist, ist außerdem gesondert eine Meldung nach Blatt 2 einzureichen 1 Lfd. Nr. Firma und Sitz A B C Firma und Sitz nicht mehr gemeldeter inländischer Unternehmen aus dem Vorjahr 2 D E F G 2 Lfd. Nr. Firma oder Name und Sitz 07.13 AWV 6702 ­ AWV-K 4 Bl. 1 1 Bei erstmaliger Meldung oder Abgang einer inländischen Beteiligung Zutreffendes ankreuzen: A Neugründung D Verkauf an Inländer B Kauf, Fusion oder Übernahme E Verkauf an Ausländer C Überschreiten der Meldefreigrenze F Unterschreiten der Meldegrenze G Fusion/Liquidation Ort, Datum E-Mail-Adresse Ansprechperson Telefon (mit Vorwahl und Hausapparat) Telefax Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht Überschreiten der Meldefreigrenze Unterschrift Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2935 Anlage K 4 zur AWV Blatt 2 Vermögen von Ausländern im Inland Stand und Zusammensetzung des Vermögens unmittelbare Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen: Börsenwert der gehaltenen Anteile am Bilanzstichtag in 1000 Euro und internationale Wertpapierkennnummer (ISIN): 01 02 47 03 ISIN: Anteil der Stimmrechte (in %) falls abweichend vom Anteil am Eigenkapital nicht ausfüllen unmittelbare Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen mittelbare Beteiligung 46 Nur bei Angaben über die unmittelbare Beteiligung des Ausländers auszufüllen: Allgemeine Angaben über den ausländischen Beteiligten: Sofern der ausländische Beteiligte selbst ein abhängiges Unternehmen ist: Sitzland des Endeigentümers Stark umrandete Felder Nur bei Angaben über die mittelbare Beteiligung des Ausländers auszufüllen: Allgemeine Angaben über das inländische Unternehmen, an dem der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist: Lfd. Nr. auf Blatt 1/III. Firma, Sitz Angaben zur Bilanz des Meldepflichtigen bzw. des inländischen Unternehmens, an dem der Ausländer über den Meldepflichtigen mittelbar beteiligt ist, sowie die dem ausländischen Beteiligten unmittelbar und mittelbar zuzurechnenden Anteile an den Aktiva und Passiva Bilanzstichtag 06 Tag Monat Jahr Insgesamt 09 ) 54 ) ) 15 ) ) 19 24 ) ) ) 38 Rechtsform Wirtschaftszweig Bei mittelbarer Beteiligung des Meldepflichtigen: Bezeichnung des unmittelbar beteiligten inländischen Unternehmens Jahresumsatz Kenngrößen des inländischen Unternehmens, in Mio Euro über das nachstehend berichtet wird: 04 Zahl der Beschäftigten ­ Angaben in 1000 Euro; in leere Felder Striche einsetzen ­ Vom Gesamtbetrag auf den ausländischen Beteiligten entfallende Kapitalanteile bzw. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem ausländischen Beteiligten Nur bei mittelbarer Beteiligung auszufüllen Auf das unmittelbar beteiligte inländische Unternehmen entfallende Anteile oder ausfüllen POSITION AKTIVA Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände Finanzanlagen 08 11 12 13 ( 49 ( 50 ( 17 51 ( 52 ( 21 22 23 29 30 31 32 48 ( 33 35 ( 37 ( 39 40 Zutreffendes ankreuzen Anteile an verbundenen Unternehmen/Beteiligungen darunter: Ausleihungen an Anteilseigner/ verbundene Unternehmen/ Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht ansässig in Deutschland ansässig im Ausland Umlaufvermögen darunter: Forderungen an Anteilseigner/ verbundene Unternehmen/ Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht ansässig in Deutschland ansässig im Ausland Übrige Aktiva Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag PASSIVA Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Kapitalrücklage Erläuterungen zu den Bilanzpositionen 1 Gewinnrücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag darunter außerordentliches Ergebnis Verbindlichkeiten darun ter: Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern/verbundenen Unternehmen/Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 07.13 ansässig in Deutschland ansässig im Ausland AWV 6702-1 ­ AWV-K 4 Bl. 2 Übrige Passiva Bilanzsumme 1 Angabe nicht obligatorisch, jedoch erwünscht Unterschrift 41 42 43 44 45 05 10 55 16 20 25 36 Sitzland Lfd. Nr. auf Blatt 1/II. Firma oder Name, Sitz 2936 Anlage 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z4 ,,Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr" Anlage Z 4 zur AWV Meldung nach §§ 67 ff der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Monat/Jahr: Meldepflichtiger: Wirtschaftszweig: Anschrift: Telefon (-Durchwahl): Ansprechpartner: E-Mail-Adresse: Meldenummer Zweck der Zahlung ISIN Stückzahl1) Aktien 1) KapitelKennLand BA 2) zahl Nr. LandCode Eingehende Zahlungen Ausgehende Zahlungen Beträge in Tsd Euro Verrechnungen (V) Einbringungen (E) Vordr. AWV - Z 4 07.13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Ort, Datum Unterschrift 1) Nur bei in Aktien verbrieften Direktinvestitionen 2) Nur bei Transithandelsgeschäften 2937 2938 Anlage 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z5 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2939 Anlage Z 5 zur AWV Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken Meldung nach § 66 Abs.1, 2 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) . . Monatliche Meldung nach dem Stand Ende Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Name oder Firma des Meldepflichtigen Wirtschaftszweig Anschrift Ansprechpartner Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle) Fax E-Mail Meldenummer Beträge sind in Tausend Euro einzugeben fremde Währungen sind in Euro umzurechnen. 4 Forderungen an ausländische Banken Sitzland des Schuldners/ des Gläubigers Währung, in der Forderungen/ Verbindlichkeiten bestehen Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken (ohne Wertpapiere) mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr (ohne Wertpapiere) mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr 02 03 04 05 Gesamtbeträge 999 999 Ort, Datum Unterschrift AWV Z 5 07.13 2940 Anlage 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z5a Blatt 1/1 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2941 Anlage Z 5a zur AWV Blatt 1/1 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken Meldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) . Monatliche Meldung nach dem Stand Ende Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Name oder Firma des Meldepflichtigen Wirtschaftszweig Anschrift Ansprechpartner Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle) Fax E-Mail Meldenummer Beträge sind in Tausend Euro anzugeben; 5 fremde Währungen sind in Euro umzurechnen. Forderungen (ohne Wertpapiere) Verbindlichkeiten (ohne Wertpapiere) mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr Sitzland des Schuldners/ des Gläubigers Währung, in der Forderungen/ Verbindlichkeiten bestehen mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind 62 63 64 65 Gesamtbeträge 999 999 gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist 66 67 68 69 Gesamtbeträge 999 999 gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist 73 74 72 75 Gesamtbeträge 999 999 Ort, Datum Unterschrift AWV Z 5a Bl. 1/1 07.13 2942 Anlage 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z5a Blatt 1/2 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2943 Anlage Z 5a zur AWV Blatt 1/2 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken Meldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) . .Monatliche Meldung nach dem Stand Ende Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Name oder Firma d.Meldepflichtigen Wirtschaftszweig Anschrift Ansprechpartner Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle) Fax E-Mail Meldenummer Beträge sind in Tausend Euro anzugeben; fremde Währungen sind in Euro umzurechnen. Forderungen an sonstige Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere) mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr 5 Sitzland des Schuldners/ des Gläubigers Währung, in der Forderungen/ Verbindlichkeiten bestehen ausländische Nichtbanken (ohne Wertpapiere) mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr 22 23 24 25 Gesamtbeträge 999 999 Ort, Datum Unterschrift AWV Z5a Bl. 1/2 07.13 2944 Anlage 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z5a Blatt 2/1 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2945 Anlage Z 5a zur AWV Blatt 2/1 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr Meldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) . Monatliche Meldung nach dem Stand Ende Name oder Firma des Meldepflichtigen Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Wirtschaftszweig Anschrift Ansprechpartner Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle) Fax E-Mail Meldenummer 6 Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr Beträge sind in Tausend Euro anzugeben; fremde Währungen sind in Euro umzurechnen. Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr Sitzland des Schuldners/ des Gläubigers Währung, in der Forderungen/ Verbindlichkeiten bestehen aus geleisteten Anzahlungen aus empfangenen Anzahlungen gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind 81 82 83 84 85 86 Gesamtbeträge 999 999 gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist 87 88 89 90 91 92 Gesamtbeträge 999 999 gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist 93 94 95 96 97 98 Gesamtbeträge 999 999 Ort, Datum Unterschrift AWV Z 5a Bl. 2/1 07.13 2946 Anlage 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z5a Blatt 2/2 ,,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2947 Anlage Z 5a zur AWV Blatt 2/2 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr Meldung nach § 66 Abs. 1, 3 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) . Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Monatliche Meldung nach dem Stand Ende Name oder Firma des Meldepflichtigen Wirtschaftszweig Anschrift Ansprechpartner Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle) Fax E-Mail Meldenummer Beträge sind in Tausend Euro anzugeben; 6 Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen fremde Währungen sind in Euro umzurechnen. Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen aus geleisteten Anzahlungen aus empfangenen Anzahlungen Sitzland des Schuldners/ des Gläubigers Währung, in der Forderungen / Verbindlichkeiten bestehen mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten bis zu 1 Jahr von mehr als 1 jahr bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr 41 42 43 44 45 46 Gesamtbeträge 999 999 Ort, Datum Unterschrift AWV Z 5a Bl. 2/2 07.13 2948 Anlage 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z5b ,,Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2949 Anlage Z 5b zur AWV Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten Meldung nach § 66 Abs.1, 4 und 5 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Vierteljährliche Meldung . nach dem Stand Ende Name oder Firma Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftstatistik 55148 Mainz des Meldepflichtigen Wirtschaftszweig Anschrift Ansprechpartner Telefon (einschl. Vorwahl und Nebenstelle) Fax E-Mail-Adresse Meldenummer 7 Beträge sind in Tausend Euro anzugeben; fremde Währungen sind in Euro umzurechnen Forderungen (derivative Finanzinstrumente mit positivem Zeitwert) Sitzland des Kontrahenten gegenüber ausländischen Unternehmen (Nichtbanken) verbundene Unternehmen sonstige Unternehmen Verbindlichkeiten (derivative Finanzinstrumente mit negativem Zeitwert) gegenüber ausländischen Unternehmen (Nichtbanken) verbundene Unternehmen sonstige Unternehmen gegenüber ausländischen Banken gegenüber ausländischen Banken 51 52 53 54 55 56 Summe 999 Ort, Datum Unterschrift AWV Z 5b 07.13 2950 Anlage 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z8 ,,Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt" Anlage Z 8 zur AWV Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt Meldung nach § 69 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Monat/Jahr: Unternehmen: Anschrift: Telefon (-Durchwahl): Ansprechpartner: E-Mail-Adresse: Meldenummer An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Einnahmen - Beträge in TSD Euro Einnahmen von Ausländern Seefrachten im/mit Passagen ausg. Verkehr Drittländern eink. Verkehr ausg. Verkehr Seefrachten im Ausgaben - Beträge in TSD Euro Ausgaben an Ausländer Charter von Seeschiffen im Eigentum von Ausländern Nebenkosten Schifffahrt Einnahmen von Inländern Land BA 1-668 BA 1-081 BA 1-654 BA 1-677 BA 1-678 LandCode eink. Verkehr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 BA 1-667 BA 2-298 BA 2-310 Ort, Datum Unterschrift AWV Z 8 07.13 2951 2952 Anlage 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z10 ,,Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr" Anlage Z 10 zur AWV Meldung nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Fax: Bankleitzahl bzw. Meldenummer: Meldepflichtiger: Wirtschaftszweig: Anschrift: Telefon (- Durchwahl): E-Mail-Adresse: Ansprechpartner: Monat/Jahr 1 Eingehende Zahlungen 2 3 4 5 8 9 6 7 10 Ausgehende Zahlungen für Erwerb von Ausländern und geleistete Tilgungen Emiss.Whrg. Bezeichnung der Wertpapiere oder Finanzderivate ISIN BA 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Nennbetrag in Tsd Einheiten der Emissionswährung oder genaue Stückzahl Land bei ausländischen Wertpapieren: Sitz des Emittenten bei inländischen Wertpapieren oder Finanzderivaten: Sitz des ausländischen Kontrahenten BA Kennzahl LandCode für Veräußerung an Ausländer und empfangene Tilgungen Beträge in Tsd Euro BA 4 Vordr. AWV - Z 10 - PC 07.13 ________________________________________________ Ort, Datum ________________________________________________ Unterschrift bzw. Hinweis 2953 2954 Anlage 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage Z11 ,,Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2955 Meldungen der Geldinstitute Anlage Z 11 zur AWV Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Meldenummer/ Bankleitzahl: Geldinstitut: Anschrift: Ansprechpartner: Telefon (-Durchwahl): E-Mail-Adresse: Monat/Jahr Fax: 1 2 LandCode 3 Beträge in Tsd 4 Euro 5 6 Ausgehende Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere Land Staats- und Gemeindeanleihen BA 4 - 382 private Anleihen BA 4 - 183 Dividendenpapiere BA 4 - 285 Investmentanteile BA 4 - 685 Ort, Datum Unterschrift Vordr. AWV - Z 11 Eingehende 07.13 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Meldungen der Geldinstitute Anlage Z 11 zur AWV Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Meldenummer/ Bankleitzahl: Geldinstitut: Anschrift: Ansprechpartner: Telefon (-Durchwahl): E-Mail-Adresse: Monat/Jahr Fax: 1 2 LandCode 3 Beträge in Tsd 4 Euro 5 6 Eingehende Zins-, Dividenden- und Ertragszahlungen auf inländische Wertpapiere Land Staats- und Gemeindeanleihen BA 3 - 382 private Anleihen BA 3 - 183 Dividendenpapiere BA 3 - 285 Investmentanteile BA 3 - 685 Ort, Datum Unterschrift Vordr. AWV - Z 11 Eingehende 07.13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2957 Anlage 15 Anlage Z12 ,,Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze" 2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Meldungen der Geldinstitute Anlage Z 12 zur AWV Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 4 a) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Meldenummer/ Bankleitzahl Monat / Jahr An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Geldinstitut 1 Anschrift Ansprechpartner Telefon (-Durchwahl) E-Mail-Adresse Fax Beträge in Einnahmen im Reiseverkehr mit anderen Ländern abgerechnete Tsd Euro Ausgaben im Reiseverkehr mit anderen Ländern abgerechnete Debitkarten-Umsätze inländischer Reisender im Ausland Kreditkarten-Umsätze inländischer Reisender im Ausland Land LandCode Debitkarten-Umsätze ausländischer Reisender in Deutschland Kreditkarten-Umsätze ausländischer Reisender in Deutschland BA 1 - 018 BA 1 - 007 BA 2 - 018 BA 2 - 007 Summe 1 Bei ausgehenden Zahlungen ist die kartenherausgebende Bank meldepflichtig, bei eingehenden Zahlungen die Händlerbank, die den Betrag einem ihrer Kunden gutschreibt. Ort, Datum Unterschrift AWV Z 12 07.13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2959 Anlage 16 Anlage Z13 ,,Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks" 2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Meldungen der Geldinstitute Anlage Z 13 zur AWV Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 4 b) der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Meldenummer/ Bankleitzahl: An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Geldinstitut: Anschrift; Ansprechpartner: Telefon (-Durchwahl): E-Mail-Adresse: Monat / Jahr: Fax: Beträge in Einnahmen im Reiseverkehr von Nichtbanken angekaufte/ hereingenommene Sorten unmittelbar in andere Länder zur Gutschrift, Einlösung oder zum Einzug versandte Fremdwährungsreiseschecks Tsd Euro Ausgaben im Reiseverkehr an Nichtbanken verkaufte/abgegebene Sorten Fremdwährungsreiseschecks Währung 1 BA 1 - 010 Australischer Dollar Dänische Krone Forint Kanadischer Dollar Neuseeland-Dollar Norwegische Krone Pfund Sterling Rubel Schwedische Krone Schweizer Franken Tschechische Krone US-Dollar Yen Zloty Summe 1 BA 1 - 011 BA 2 - 010 BA 2 - 011 AUD DKK HUF CAD NZD NOK GBP RUB SEK CHF CZK USD JPY PLN Transaktionen mit anderen Währungen brauchen nicht gemeldet zu werden. Ort, Datum Unterschrift AWV Z 13 07.13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2961 Anlage 17 Anlage Z14 ,,Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" 2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Meldungen der Geldinstitute Anlage Z 14 zur AWV Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen) Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Meldenummer/ Bankleitzahl: Geldinstitut: Anschrift: Ansprechpartner: Telefon (-Durchwahl): E-Mail-Adresse: Monat/ Jahr An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Fax: 1 Schuldnerland 2 LandCode 3 Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge Beträge in Tsd 4 Schuldnerland Euro 5 LandCode 6 Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge BA 3 - 184 BA 3 - 184 Ort, Datum Unterschrift Vordr. AWV - Z 14 07.13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2963 Anlage 18 Anlage Z15 ,,Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)" 2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Meldungen der Geldinstitute Anlage Z 15 zur AWV Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen) Meldung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Meldenummer/ Bankleitzahl: Geldinstitut: Anschrift: Ansprechpartner: Telefon (-Durchwahl): E-Mail-Adresse: Monat/ Jahr An Deutsche Bundesbank Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik 55148 Mainz Fax: 1 Gläubigerland 2 LandCode 3 Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen Beträge in Tsd 4 Gläubigerland Euro 5 LandCode 6 Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen BA 4 - 184 BA 4-184 Ort, Datum Unterschrift Vordr. AWV - Z 15 07.13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2965 Anlage 19 Anlage LV ,,Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz" 2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz Dienstleistungen Produktbezogene Dienstleistungen Forschung und Entwicklung Produkttests Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten Wartung und Reparatur Lohnfertigung Technische Dienstleistungen Architekturdienstleistungen Ingenieur-Dienstleistungen Entsorgungsleistungen Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau 549 551 564 566 567 553 554 555 534 558 523 533 536 546 556 540 594 619 694 571 658 659 643 517 521 695 Unternehmensbezogene Dienstleistungen Provisionen Finanzdienstleistungen Juristische Dienstleistungen Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung Kaufmännische Dienstleistungen Werbung, Marktforschung, Messekosten Miete und Operationelles Leasing Amtliche Gebühren Pacht Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen Personenbezogene Dienstleistungen Gesundheitsleistungen Bildungsdienstleistungen Freizeit- und Kulturdienstleistungen Personalleasing Entgelte für nicht selbständige Arbeit Sonstige personenbezogene Dienstleistungen Geistiges Eigentum 1. Nutzungsgebühren und Lizenzen Nutzung von Software Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise Nutzung von sonstigen Rechten 2. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten Sonstige Vertriebsrechte 3. Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum Kauf/Verkauf von Software Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten 613 614 615 616 617 623 624 627 633 634 635 636 637 576 573 572 574 Telekommunikations-, Computer- und Informationsdienstleistungen Kommunikationsdienstleistungen EDV-Dienstleistungen Nachrichten- und Informationsdienste Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2967 5. Rückversicherungen Abgehendes (Retro-) Geschäft Eingehendes (Rück-) Geschäft Gewinnbeteiligung bei Rückversicherungen 6. Betriebsrenten Ausländische Pensionskassen und Vorsorgewerke Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke 7. Sonstiges Sonstige Einnahmen von Versicherungen Versicherungsnebenleistungen 450 451 449 638 639 460 657 017 Reiseverkehr Reiseverkehr Übertragungen Private Übertragungen Zahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden Subventionen der Europäischen Union Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen Privater Schuldenerlass Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer Sonstige private Unterstützungszahlungen 810 812 850 724 727 728 861 862 729 Transaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden 1. Ausgaben für Renten Renten Pensionen Kriegsopferversorgung Sonstige Renten 2. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer Mehrwertsteuer Gewerbesteuer Grund- und Grunderwerbsteuer Sonstige Steuern 3. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen Zahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden Kosten Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten 4. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen Transaktionen mit Internationalen Organisationen Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr Schuldenerlass des Bundes Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher Stellen 526 527 528 529 762 763 764 765 769 774 710 712 525 720 740 700 725 760 854 Sonstige Übertragungen Sonstige Übertragungen Warenverkehr (Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind gem. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit) Transithandel Transithandel 003 998 990 994 Handel mit elektrischem Strom und Gas Handel mit Gas ­ Übergabepunkt im Inland Handel mit Gas ­ Übergabepunkt im Ausland Handel mit elektrischem Strom ­ Übergabepunkt im Inland 2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 995 989 770 997 600 602 601 610 Handel mit elektrischem Strom ­ Übergabepunkt im Ausland Handel mit Gold Handel mit Gold Sonstiger Warenverkehr Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte Einnahmen und Ausgaben im Sonstigen Warenverkehr Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren reduzieren Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der Waren erhöhen Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland Kapitalverkehr und Kapitalerträge I. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland Ausländische Wertpapiere 1. Anleihen a) Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten Euro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten Fremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten b) Anleihen ausländischer privater Emittenten Euro-Anleihen ausländischer privater Emittenten Fremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten 2. Geldmarktpapiere Geldmarktpapiere ausländischer Emittenten 3. Aktien Aktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten 4. Investmentzertifikate a) Geldmarktfondszerifikate Ausländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) Ausländische thesaurierende Geldmarktfonds b) Sonstige Investmentfondszertifikate Sonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) Sonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds 701 101 702 102 105 104 606 607 106 129 Direktinvestitionen im Ausland 1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten a) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen b) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen c) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und entsprechende Rückzahlungen bei ausländischen NichtAktiengesellschaften einschließlich der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen 107 827 108 207 927 208 111 112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 d) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften - Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und entsprechende Rückzahlungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen Explorationsaufwendungen im Ausland 2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben 2969 211 212 237 222 267 269 228 268 Kredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken 1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen) 2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen) Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von Guthaben bei ausländischen Banken, sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte nicht meldepflichtig 221 321 123 223 323 Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Ausland Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds durch inländische MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte 132 232 332 Sonstige Kapitalanlagen im Ausland 1. Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte 2. Ausländische Emissionszertifikate Ausländische Emissionszertifikate 3. Übrige Kapitalanlagen im Ausland Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte 136 236 336 467 139 239 339 2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 II. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland Inländische Wertpapiere 1. Anleihen a) Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten Bundesschatzanweisungen Festverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten Variabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen Fremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten b) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs) Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs c) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Unternehmen Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen 2. Geldmarktpapiere Geldmarktpapiere inländischer MFIs Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills) Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten 3. Aktien Bankaktien inländischer Emittenten Nichtbankaktien inländischer Emittenten 4. Genussscheine Genussscheine inländischer Emittenten 5. Investmentzertifikate a) Geldmarktfondszertifikate Inländische Geldmarktfonds mit Ertragsauschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) Inländische thesaurierende Geldmarktfonds b) Sonstige Investmentfondszertifikate Sonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen Barausschüttung und Thesaurierung) Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds 140 141 641 133 134 143 461 465 491 495 462 466 492 496 145 245 344 345 144 258 155 646 647 146 157 Direktinvestitionen im Inland 1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten a) Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen einschließlich der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft b) Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaften Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte Unternehmen Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unternehmen Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft c) Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen MFIs. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische MFIs sind Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei inländischen MFIs in der Rechtsform von NichtAktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei diesen inländischen MFIs 147 847 148 247 947 248 151 152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 d) Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei diesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und Privatpersonen Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Rückzahlungen bei inländischen Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften sind einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei diesen inländischen Unternehmen 2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben 2971 251 252 262 227 219 268 228 Kredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken 1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Kredite und Einlagen) Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen: MFIs Finanzielle Unternehmen Nichtfinanzielle Unternehmen Öffentliche Haushalte 2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige Kredite und Einlagen) Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische Finanzielle Unternehmen Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer Emissionen von MFIs Emissionen von finanziellen Unternehmen Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen Emissionen des Bundes Emissionen der Länder Emissionen von Städten und Gemeinden Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen: MFIs Finanzielle Unternehmen Nichtfinanzielle Unternehmen Öffentliche Haushalte 175 275 975 373 261 941 351 163 263 963 366 367 368 176 276 976 352 Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Inland Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland aufgelegten Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds durch MFIs (Eigengeschäft) Unternehmen und Privatpersonen Öffentliche Haushalte 172 272 372 Sonstige Kapitalanlagen im Inland 1. Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den Direktinvestitionen zu erfassen 2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen MFIs Unternehmen 2. Inländische Emissionszertifikate Inländische Emissionszertifikate 3. Übriger Kapitalverkehr im Inland Erwerb und Veräußerung von Übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen MFIs Unternehmen und Privatpersonen Öffentlichen Haushalten 178 278 507 179 279 379 III. Finanzderivate 1. Financial Futures Financial Futures, ausländische Terminbörsen Financial Futures, inländische Terminbörsen 2. Optionen Optionen, ausländische Terminbörsen Optionen, inländische Terminbörsen 3. Forward Rate Agreements (FRAs) Forward Rate Agreements 4. Zins- und Währungsswaps Swapzinsen und Ausgleichszahlungen 5. Equity Swaps Equity Swaps 6. OTC-Optionen OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften 7. Credit Default Swaps Credit Default Swaps 8. Total Return Swaps Total Return Swaps 9. Optionsscheine Optionsscheine ausländischer Emittenten Optionsscheine inländischer Emittenten 10. Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte 882 842 821 831 898 584 984 820 830 832 833 840 584 110 150 883 IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben) Erträge aus Wertpapieren 1. Zinsen auf Wertpapiere a) Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher Emittenten Zinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden Zinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt werden Zinsen auf Wertpapiere ausländischer öffentlicher Emittenten, die von inländischen öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden Zinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten b) Zinsen auf Wertpapiere privater Emittenten Zinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden Zinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt werden Zinsen auf Wertpapiere ausländischer privater Emittenten, die von inländischen öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden Zinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten 2. Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden 182 282 782 382 583 283 783 183 185 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2973 Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von ausländischen Lagerstellen erhalten 985 285 585 885 685 Erträge aus Direktinvestitionen 1. Erträge aus Aktien Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden 2. Erträge aus sonstigen Beteiligungen Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH-Anteilen), die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden 3. Zinsen auf Direktinvestitionskredite Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren : Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern 4. Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen 188 288 186 286 187 287 289 689 789 889 190 290 Zinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen) Zinseinnahmen und ­ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc. Zinseinnahmen und ­ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc. Zinseinnahmen und ­ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc. 184 284 384 180 280 380 197 297 Pacht und Miete aus Grundbesitz Pacht- und Mieterträge sowie ­aufwendungen von inländischen MFIs Pacht- und Mieterträge sowie ­aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen Pacht- und Mieterträge sowie ­aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften Sonstige Transaktionen Sonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden können Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr 950 951