Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 47 vom 12.08.2013  - Seite 3082 bis 3089 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

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3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes Vom 7. August 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Filmförderungsgesetzes c) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,Satz 3" die Wörter ,,oder Satz 4" eingefügt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,sechs" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mehrheit" ein Komma sowie die Wörter ,,mindestens aber mit vier Stimmen" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Hauptverband Deutscher Filmtheater" durch die Wörter ,,HDF KINO" ersetzt. b) In Nummer 9 werden die Wörter ,,vom Bundesverband digitale Wirtschaft" durch die Wörter ,,vom ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber" ersetzt und wird vor den Wörtern ,,Verband der deutschen Internetwirtschaft e. V." die Angabe ,,eco-" eingefügt. c) In Nummer 11 wird das Wort ,,Telekommunikation" durch das Wort ,,Telemedien" ersetzt. d) In Nummer 14 werden die Wörter ,,zwei Mitglieder" durch die Wörter ,,ein Mitglied" ersetzt. e) In Nummer 17 werden die Wörter ,,Fernseh- und Filmregisseure" durch die Wörter ,,Film- und Fernsehregisseure" ersetzt. f) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt: ,,20. ein Mitglied, benannt von der Deutschen Filmakademie e. V.,". g) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden die Nummern 21 und 22. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,sowie über Förderungsmaßnahmen gemäß den §§ 59 und 60" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,zwölf" durch die Angabe ,,13" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Den Vorsitz in der Vergabekommission führt der Vorstand. Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. Die Vergabekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf." d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlussfähig. Sie Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. die Digitalisierung des deutschen Filmerbes zu fördern;". bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Filmförderungseinrichtungen" die Wörter ,,und branchennahe Einrichtungen" eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,neun" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem Präsidium an. Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Kinos, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen oder Vertreter. Ein weiteres Mitglied wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Institutionen. Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gewählt. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3083 fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ein Mitglied, benannt vom HDF KINO e.V.,". b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der AG Kino ­ Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und vom Bundesverband kommunale Filmarbeit e.V.,". c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6. d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Wörter ,,Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V." werden durch die Wörter ,,Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V." ersetzt. e) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 8 bis 11. f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12 und das Wort ,,Telekommunikation." wird durch die Wörter ,,Telemedien e.V." ersetzt. 6. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,(§ 53b Abs. 1)," durch die Wörter ,,(§ 53b Absatz 1) und" ersetzt und werden die Wörter ,,(§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a)" durch die Angabe ,,(§ 53b Absatz 2)" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 wird nach dem Wort ,,Förderbereichen" das Wort ,,unmittelbar" eingefügt. bb) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Soweit unmittelbar betroffene Fachverbände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mitglied für den Verwaltungsrat zu benennen, gelten die Maßgaben des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. § 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Den Vorsitz in den Unterkommissionen führt der Vorstand. Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht." 7. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,wird" die Wörter ,,auf Kosten der FFA" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Prüfer werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes bestellt." 8. In § 14a Absatz 5 wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kino" ersetzt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt. bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. cc) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt: ,,6. der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Absatz 3 als deutscher Beitrag welturaufgeführt worden ist, 7. wenigstens eine Endfassung des Films in jeweils einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für hörgeschädigte Menschen hergestellt worden ist und". ee) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst: ,,8. mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz; b) die Handlung oder die Stoffvorlage ist deutsch, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz; c) der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz; d) die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage oder entstammt traditionellen Märchen oder Sagen; e) die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Lebensformen von Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen; f) der Film setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens oder der Lebenswirklichkeit von Kindern auseinander; g) der Film befasst sich mit Künstlerinnen oder Künstlern oder Kunstgattungen." 3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter ,,des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie des Absatzes 2" ersetzt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,entspricht" durch das Wort ,,entsprechen" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder der Schweiz" eingefügt. c) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe ,,Abs. 1" durch die Angabe ,,Absatz 1" und die Angabe ,,Nr. 6" durch die Angabe ,,Nummer 8" ersetzt. 11. § 16a wird wie folgt gefasst: ,,§ 16a Internationale Kofinanzierung Förderungshilfen werden auch für programmfüllende Filme gewährt, die mit mindestens einem Hersteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt werden oder worden sind und zu deren Herstellung der Hersteller im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur einen finanziellen Beitrag geleistet hat, wenn 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 und des § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 erfüllt sind, 2. ein zwei- oder mehrseitiges mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und 3. der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil entspricht." 12. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 sowie nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 hat die FFA für das BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen." 13. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt: a) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert, b) in Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 vom Hundert." b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. 14. In § 18 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder in der Schweiz" eingefügt und wird das Wort ,,gezogen" durch das Wort ,,hergestellt" ersetzt. 15. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Sperrfristen (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm-, Kurzfilmoder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Satz 3 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im Sinne des § 14a Absatz 1. Die Sperrfristen enden jeweils 1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung. (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers die Sperrfristen nach folgenden Maßgaben verkürzen: 1. für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 2. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 3. für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen die Sperrfristen bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzen. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Sperrfristverkürzung vor einer Entscheidung das Präsidium zu befassen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3085 (3) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg auf Grund ihrer Konzeption, insbesondere ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Vermarktung in mehreren oder allen in Absatz 1 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einstimmigen Beschluss entscheiden, dass die entsprechenden Sperrfristen keine Anwendung finden. (4) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Verkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde. (5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt. (6) Werden die Sperrfristen verletzt, so ist der Förderungsbescheid zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. Der betreffende Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§ 22 und 23 ausgeschlossen. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie auf die Vorkehrungen, die zu ihrer Einhaltung getroffen wurden, gerechtfertigt erscheint. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln. (8) § 29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung." 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Films" die Wörter ,,mit Herstellungskosten unter 8 Millionen Euro" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 8 Millionen Euro und weniger als 20 Millionen Euro beträgt die maßgebliche Refe- renzpunktzahl 300 000, für Filme mit Herstellungskosten von mehr als 20 Millionen Euro 500 000." cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Hat der Referenzfilm das Prädikat ,,besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhalten, reduziert sich die zu erreichende Referenzpunktzahl jeweils um 50 000 Referenzpunkte." b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kino" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,dem Golden Globe oder" gestrichen und wird die Angabe ,,300 000" durch die Angabe ,,200 000" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,oder den Golden Globe" gestrichen und wird die Angabe ,,150 000" durch die Angabe ,,100 000" ersetzt. d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,oder § 16a" gestrichen. 17. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro beträgt die nach § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000 oder, wenn der Film das Prädikat ,,besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhalten hat, 25 000, bei Dokumentarfilmen 25 000. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten drei Jahre nach Erstaufführung in einem Kino im Inland. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden können. Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1 000 000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt weniger als 150 000 Referenzpunkte erreicht, wird er mit 150 000 Referenzpunkten gewertet." 18. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Er wird bei der Zuerkennung gemäß § 25 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist." 19. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kino" ersetzt. b) In Nummer 8 wird nach dem Wort ,,Nettoerlöse" ein Komma sowie werden die Wörter ,,maximal jedoch 50 000 Euro" eingefügt. 3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 20. § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn es sich im Fall der Förderung eines programmfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt;". 21. In § 28 Absatz 3 wird die Angabe ,,oder § 16a" gestrichen. 22. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Nachwuchskräften" ein Komma sowie werden die Wörter ,,Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen," eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, wie hoch die Förderungshilfe im Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten pro Filmvorhaben mindestens sein muss (Mindestförderquote)." c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5. 23. § 33 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 24. Dem § 36 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Hierbei sind Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, vorrangig zu berücksichtigen." 25. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25 000 Euro beträgt;". b) Absatz 4 wird aufgehoben. 26. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,eines Jahres" durch die Wörter ,,von zwei Jahren" ersetzt. 27. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zehn" durch die Angabe ,,15" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,40" und das Wort ,,verdoppelt" durch die Wörter ,,mit dem Faktor 1,5 multipliziert" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Filmbewertungsstelle Wiesbaden" durch die Wörter ,,Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW)" ersetzt. c) In Absatz 3 Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Wirtschaftsfilmpreis" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilm-Preis" die Wörter ,,oder dem Kurzfilmpreis der FFA" eingefügt. 28. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,beschieden" durch das Wort ,,berücksichtigt" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist." 29. § 47 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Das Drehbuch muss in deutscher Sprache verfasst werden. Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Der Vorstand kann Ausnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung in deutscher Sprache verfasst sein muss, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Projektes einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe ,,Abs. 4" wird durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. 30. In § 48 Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Filmtheatern" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. 31. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, das Treatment oder die vergleichbare Darstellung nach Ablauf von einem Jahr, das Drehbuch oder die Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbescheides zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand der FFA kann auf Antrag die Fristen nach Satz 1 verlängern." 32. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" durch die Wörter ,,der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3" ersetzt. 33. § 53a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Abs. 6" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. c) Dem § 53a wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als Zuschüsse zur Abdeckung von Vorkosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3087 Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förderungsempfängerin oder den Förderungsempfänger rückgewährt. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel gestellt werden. Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates." 34. § 53b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kino" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Kinderfilmen" die Wörter ,,sowie von weiteren für Kinder und Jugendliche geeigneten Filmen" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 Absatz 3 Satz 1 und § 53a Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 53a Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Zuschüsse an Videotheken für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 stets nur in Höhe von bis zu 100 000 Euro gewährt werden können." 35. § 54 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland;". c) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Inland" die Wörter ,,sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen" eingefügt. 36. Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,4. Abschnitt Kinoförderung". 37. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,gewährt Förderungshilfen" durch die Wörter ,,kann Förderungshilfen gewähren" ersetzt. bbb) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort ,,Filmtheatern" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. ccc) In den Nummern 2 und 4 wird jeweils das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Filmtheaters" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Union" die Wörter ,,oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz" eingefügt. bb) In dem Satzteil vor Nummer 1, in Nummer 2 und in Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Förderungshilfen für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Satz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt." bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Förderungshilfen nach den Sätzen 1 und 2 können bis zu 200 000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350 000 Euro gewährt werden, im Fall von Darlehen jeweils mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren." d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,1 500 Euro" durch die Angabe ,,2 000 Euro" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kino" und die Angabe ,,1. Januar 2009" durch die Angabe ,,1. Januar 2014" ersetzt. bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kino" ersetzt. g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Abs. 4" wird durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, welche Kriterien bei der Auswahl der Projekte zu berücksichtigen sind." 38. § 56a wird aufgehoben. 39. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kino" ersetzt und werden die Wörter ,,oder eine Videothek" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,und des § 56a Abs. 1 Nr. 4" gestrichen. cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. 3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Der Antrag auf Förderung nach § 56 Absatz 2 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich der Förderantrag bezieht. Bei der Zuerkennung wird der Antrag jedoch nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 40. Die §§ 59 bis 62 werden aufgehoben. 41. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,(§§ 53a bis 55)" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und werden die Wörter ,,und der sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62)" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt. Der Vorstand entscheidet ferner über Maßnahmen nach § 2, die ihm vom Präsidium übertragen wurden, und über Projektfördermaßnahmen nach § 32 Absatz 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 600 000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind." 42. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Widerspruchsentscheidungen (1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat. (2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes entscheidet vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 der Vorstand. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf § 19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des § 14a Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach § 20 Absatz 2 entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. (3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Vergabekommission oder gegen Entscheidungen der Unterkommissionen entscheidet die Vergabekommission. (4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium. (5) Entscheidungen über Widersprüche nach den Absätzen 1, 3 und 4, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen." 43. § 66 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort ,,Filmtheaters" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. 44. § 66a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,mit Sitz oder Niederlassung im Inland" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, gilt die Abgabepflicht nur für Angebote über einen Internetauftritt in deutscher Sprache in Bezug auf die Umsätze, die sie mit Kunden in Deutschland erzielt haben, und nur wenn diese Umsätze nicht am Ort des Unternehmenssitzes zu einem vergleichbaren finanziellen Beitrag zur Förderung von Kinofilmen durch eine Filmförderungseinrichtung herangezogen werden." 45. § 67a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,(§ 53b Abs. 1)," durch die Wörter ,,(§ 53b Absatz 1) und" ersetzt und werden die Wörter ,,(§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a)" durch die Angabe ,,(§ 53b Absatz 2)" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,und 8" gestrichen. 46. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,8,5" durch die Angabe ,,8" ersetzt. bb) In Nummer 7 wird die Angabe ,,12,5" durch die Angabe ,,14,5" ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 8 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 6" durch die Angabe ,,Absatz 5" ersetzt. 47. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort ,,Filmtheatern" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. 48. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 sind Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 bis 3 jährlich bis zum 31. August des Folgejahres zu erteilen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2013 3089 bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort ,,Filmtheater" durch das Wort ,,Kinos" ersetzt. 49. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2009" durch die Angabe ,,2014" und die Angabe ,,2008" durch die Angabe ,,2013" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2008" durch die Angabe ,,2013" und die Angabe ,,2010" durch die Angabe ,,2015" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3000)" durch die Angabe ,,vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082)" und die Angabe ,,2008" durch die Angabe ,,2013" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,2008" durch die Angabe ,,2013" und die Angabe ,,2009" durch die Angabe ,,2014" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,2008" wird durch die Angabe ,,2013" und die Angabe ,,2009" durch die Angabe ,,2014" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Anträge auf Kurzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat." e) In Absatz 5 wird die Angabe ,,2009" durch die Angabe ,,2014" ersetzt. f) In Absatz 7 Satz 1 werden nach der Angabe ,,67b" die Wörter ,,in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes" eingefügt. g) In Absatz 8 werden nach der Angabe ,,66a" die Wörter ,,in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes" eingefügt. h) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Die Förderungsvoraussetzung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Filme, die bis zum 31. Dezember 2013 fertiggestellt wurden." 50. § 75 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,31. Dezember 2013" wird durch die Angabe ,,31. Dezember 2016" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die FFA legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens zum 30. Juni 2015 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,31. März 2014" durch die Angabe ,,31. März 2017" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,31. März 2015" durch die Angabe ,,31. März 2019" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt werden." Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. August 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l