Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 48 vom 14.08.2013  - Seite 3154 bis 3211 - Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

202-5102-1-2188-15200-4-3200-7200-7-2201-10201-10-12030-2-30206-2206-4206-4-1210-5-12210-6211-92120-3-32120-4-12120-4-2-12120-62120-6-32121-6-242121-6-24-52121-6-272121-6-27-12121-51-1-22121-51-162121-51-392121-60-12121-60-1-72121-612121-61-22121-632125-422125-442125-462125-46-22126-132129-15-8-22129-182129-192129-24-12129-282129-28-22129-292129-29-52129-552129-412129-422129-432129-43-12129-442129-44-12129-462129-492129-502161-6224-8-2252-1252-1-126-12303-8810-31402-414110-3-54110-74110-7-44110-94110-9-14110-11424-5-1454-1610-1-3610-5-4610-10700-6700-6-2702-1703-1-6703-57100-17102-477102-47-77103-17103-37133-47134-1-27134-27141-57141-6-5-47141-6-6-17141-6-117144-2750-15750-18750-18-1751-1751-12752-6753-12753-12-1753-13754-18754-18-17610-157610-15-27610-15-5772-6772-6-37822-67822-77822-7-27823-77831-17831-1-54-87833-37843-67843-7-17847-117847-197847-19-37847-23-17847-297847-31791-1-3791-98053-68053-6-25810-31-1900-11-4900-11-10900-11-18900-14900-14-4900-15900-15-49020-129020-12-19022-29022-2-29022-10-39022-119022-11-29022-11-39022-129231-19231-79231-109240-19241-239241-23-179241-349290-159290-16930-9930-9-14930-10930-12931-6940-9940-9-189500-19500-1-49503-219510-19510-1-109510-17-19510-319510-279510-289510-299510-329510-32-29511-199514-19515-196-196-1-2196-1-2296-1-2596-1-4996-1496-14-1319-18200-4-3200-7200-7-22030-2-302030-2-30-32031-4206-2206-4206-4-126-87100-17103-37133-3-2-57133-47134-27134-2-47144-2210-62120-3-32120-4-12120-4-2-12120-62120-6-32121-6-242121-6-24-52121-6-272121-6-27-12121-51-1-22121-51-162121-51-392121-60-12121-60-1-72121-612121-61-22121-632121-63-12125-442126-132126-13-12129-15-8-22129-182129-192129-282129-28-22129-552129-412129-432129-43-12129-442129-44-12129-492129-502161-62161-6-2224-8224-8-2252-1252-1-127-527-627-6-2319-18-2810-31360-7361-1361-5401-1-1402-414110-3-54110-74110-7-44110-94110-9-14110-11454-1700-6700-6-27100-17102-477102-47-77103-17133-47134-1-27134-27141-57141-6-5-47141-6-6-1750-15750-18750-18-1753-12753-12-1753-13754-18754-18-17610-157610-15-27610-15-3772-6772-6-37822-67822-77822-7-27823-77831-17831-1-54-87833-37843-67843-7-17847-117847-197847-19-37847-23-17847-297847-31791-1-3791-98053-68053-6-25810-31-1900-11-4900-11-10900-14900-14-4900-15900-15-4900-15-59020-129020-12-19022-29022-2-29022-10-39022-119022-11-29022-11-39022-12930-9930-9-14930-10930-12931-6940-9940-9-189500-19500-1-49503-219510-19510-1-3-99510-1-109510-17-19510-319510-279510-289510-299510-329510-32-29511-199514-19515-19519-8319-18202-4
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes Vom 7. August 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz ­ BGebG) Inhaltsübersicht § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Gebührenerhebung Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Entstehung der Gebührenschuld Gebührengläubiger Gebührenschuldner Sachliche Gebührenfreiheit Persönliche Gebührenfreiheit Grundlagen der Gebührenbemessung Gebühren in besonderen Fällen Gebührenarten Auslagen Gebührenfestsetzung Fälligkeit Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung Säumniszuschlag Stundung, Niederschlagung und Erlass Zahlungsverjährung Unterbrechung der Zahlungsverjährung Rechtsbehelf Erstattung Gebührenverordnungen Übergangsregelung Außerkrafttreten (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 1. in Verfahren nach der Abgabenordnung, 2. in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbeamtenkrankenkasse, 3. der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur, soweit sie als Regulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes auftritt, 4. der Bundespolizei, 5. der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie der Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stiftung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation, 6. des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds, 7. nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie 8. nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt. §3 Begriffsbestimmungen (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind 1. in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen, 2. die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund oder von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unterhaltenen Einrichtungen und Anlagen sowie von Bundeswasserstraßen, soweit die Ermöglichung der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich geregelt ist, 3. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie §1 Gebührenerhebung Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4. §2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3155 4. sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht werden, soweit ihnen Außenwirkung zukommt. (2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, 1. die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird, 2. die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird, 3. die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder 4. bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist; für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Europäischen Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine erhebliche Gefahr ausgeht. (3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. (4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt. (5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt. (6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. §4 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt dies als deren Beendigung. (2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebührenschuld, 1. wenn ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung und 2. wenn eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder des Abbruchs der Leistung. §5 Gebührengläubiger Gebührengläubiger ist 1. der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder 2. der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird. §6 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet, 1. dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist, 2. der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder 3. der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §7 Sachliche Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben 1. für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, 2. für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien, 3. für einfache elektronische Kopien, 4. in Gnadensachen, 5. bei Dienstaufsichtsbeschwerden, 6. für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 7. im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses, 8. im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, 9. für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen, 10. für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren, 11. für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist. §8 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen befreit. (2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der 3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit einräumt. Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen. Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch die Behörden des Bundes bleibt durch die Sätze 1 bis 3 unberührt. (3) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde erklären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen. (4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird: 1. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, 2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 3. Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 4. Bundessortenamt, 5. Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, 6. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, 7. Bundesamt für Strahlenschutz, 8. Akkreditierungsstelle, 9. die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes genannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbereich der Flugsicherung, 10. Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden, 11. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden, 12. Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung. §9 Grundlagen der Gebührenbemessung (1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr nach Satz 1 sind die Kosten im Sinne des § 3 Absatz 3 zu Grunde zu legen. (2) Kommt der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen für den von der Leistung Betroffenen zu, kann dieser Wert oder Nutzen zusätzlich zu den Kosten angemessen berücksichtigt werden. (3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebührenhöhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbesondere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leistung durch den Gebührenschuldner darstellen. (4) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. (5) Die Behörde kann Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewähren, wenn die Festsetzung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre. (6) Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden. § 10 Gebühren in besonderen Fällen (1) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 festzusetzen, wenn 1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, 2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird, 3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, 4. eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder aus diesen Gründen abgebrochen werden muss und 5. ein Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt. Bemessungsgrundlage sind die Kosten nach § 9 Absatz 1. Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. (2) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist. Wird der Antrag allein wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die angefochtene Leistung vorgesehen ist. Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen richtet, beträgt die Gebühr bis zu 25 Prozent des Betrags, hinsichtlich dessen dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben. (4) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist, soweit der Adressat dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehenen Gebühr zu erheben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3157 (5) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, sind bis zu 75 Prozent der für die Leistung vorgesehenen Gebühr zu erheben. Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor der Widerspruchsbescheid erlassen ist, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für die angefochtene Leistung festgesetzt wurde. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat, soweit sich aus Absatz 6 nichts anderes ergibt. (6) Kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden oder muss sie aus diesen Gründen abgebrochen werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Leistung vorgesehenen Betrags zu erheben. (7) Für einen Verwaltungsakt, der nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für den durch den Ablauf der Frist ersetzten Verwaltungsakt vorgesehen ist. § 11 Gebührenarten Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen: 1. durch feste Sätze (Festgebühren), 2. nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder 3. durch Rahmensätze (Rahmengebühren). § 12 Auslagen (1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer, 2. Leistungen anderer Behörden und Dritter, 3. Dienstreisen und Dienstgänge, 4. Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und 5. Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden. Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass 1. bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden, 2. auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien, 3. Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und 4. Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffent- liche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. (3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend. § 13 Gebührenfestsetzung (1) Gebühren werden von Amts wegen schriftlich oder elektronisch festgesetzt. Die Gebührenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. (2) Bei Festsetzung einer Rahmengebühr nach § 11 Nummer 3 ist § 9 Absatz 1 bis 3 anzuwenden. (3) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange 1. über einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist oder 2. der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Festsetzungsfrist nicht verfolgt werden kann. § 14 Fälligkeit Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt. § 15 Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung (1) Die Behörde kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. (2) Dem Antragsteller ist eine Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. § 16 Säumniszuschlag (1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrags zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden. 3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 (3) Eine wirksam geleistete Gebühr gilt als entrichtet 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs bei der für den Gebührengläubiger zuständigen Kasse (Bundeskasse oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs des Schecks bei der zuständigen Kasse, 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, oder 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag. (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre. § 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung. § 18 Zahlungsverjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. § 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung (1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch 1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, 2. Zahlungsaufschub, 3. Stundung, 4. Aussetzung der Vollziehung, 5. Sicherheitsleistung, 6. Vollstreckungsaufschub, 7. eine Vollstreckungsmaßnahme, 8. Anmeldung im Insolvenzverfahren, 9. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, 10. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder 11. Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners. (2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis 1. die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist, 2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist, 3. das Insolvenzverfahren beendet ist, 4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird, 5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder 6. die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet ist. (3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist. (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht. § 20 Rechtsbehelf (1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung. (2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln. § 21 Erstattung (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist. (2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung. § 22 Gebührenverordnungen (1) Durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren vorzusehen. Die Gebühren sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 bis 4, des § 10 Absatz 1 Satz 3 sowie des § 11 zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 12 Absatz 2. Des Weiteren kann die Stelle bestimmt werden, die die Gebühren und Auslagen einzieht. (2) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein völkerrechtlicher Vertrag im Einzelnen inhaltlich bestimmte Vorgaben für die Erhebung von Gebühren und Auslagen enthält, die von diesem Gesetz abweichen, ist die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsaktes oder Vertrages durch Gebührenverordnung nach Absatz 3 oder 4 zu bestimmen. (3) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates durch Allgemeine Gebührenverord- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3159 nung folgende Bestimmungen, soweit sie für den Bereich der Bundesverwaltung einheitlich gelten sollen: 1. Vorgaben zur Ermittlung der Gebühr nach § 9 Absatz 1 einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren nach § 11 Nummer 2, 2. Gebührenregelungen für Beglaubigungen und Bescheinigungen sowie 3. Pauschalierung von Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 3. (4) Die Bundesministerien erlassen ohne Zustimmung des Bundesrates Besondere Gebührenverordnungen für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit keine Regelungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden. Regelungen der Besonderen Gebührenverordnungen nach Satz 1 finden keine Anwendung, soweit nach Erlass einer Besonderen Gebührenverordnung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen durch die Allgemeine Gebührenverordnung nach Absatz 3 getroffen wurden. (5) Die durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 festgelegten Gebühren sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch Gebührenverordnungen nach Absatz 3 oder 4 nichts anderes bestimmt ist. § 23 Übergangsregelung (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 15. August 2013 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden nach Rechtsvorschriften, die vor dem 15. August 2013 erlassen wurden, gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass die Gebühr die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten nicht übersteigt. § 9 Absatz 1 wird nicht angewendet. § 6 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden. (4) Ist die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung maßgeblich. Sind Rahmensätze für Gebühren vor- gesehen, ist § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 13 Absatz 2 wird nicht angewendet. (5) § 10 wird nicht angewendet. Für die Ablehnung, Rücknahme oder Erledigung eines Antrags sowie für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für die Rückweisung, Zurücknahme oder Erledigung eines Widerspruchs sind die Rechtsvorschriften, die vor dem 15. August 2013 erlassen wurden, weiter anzuwenden. (6) § 12 Absatz 1 und 2 wird nicht angewendet. Für die Erhebung von Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (7) Die §§ 1 bis 22 sowie die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Gebühren und Auslagen des Auswärtigen Amts und der Vertretungen des Bundes im Ausland. (8) Die Absätze 2 bis 7 finden keine Anwendung 1. für die in Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach dem 14. August 2016 und 2. für die in Artikel 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geänderten Regelungen nach dem 14. August 2018. Durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 7 bereits zu einem früheren als den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten für den jeweiligen Anwendungsbereich der Besonderen Gebührenverordnung nicht anwendbar sind. § 24 Außerkrafttreten § 23 Absatz 2 bis 8 tritt am 14. August 2018 außer Kraft. Artikel 2 Folgeänderungen (1) In § 3a Nummer 2 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (2) In Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), das zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort 3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 ,,Verwaltungskostengesetz" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (3) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben." c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird. (3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird." d) In Absatz 4 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden, 2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint." 5. In Abschnitt I Nummer 1.1.5 Spalte 2 der Anlage wird das Wort ,,kostenfrei" durch die Wörter ,,gebühren- und auslagenfrei" ersetzt. (4) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Auslagen können abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes bestimmt werden." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen." 2. § 15c Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. (5) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 2. In der Anlage zu § 1 wird in der Spaltenüberschrift das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. (6) § 10 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3161 b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung." (7) § 1 der Informationsgebührenverordnung vom 2. Januar 2006 (BGBl. I S. 6) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. (8) In § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2013 (BGBl. I S. 1978) geändert worden ist, wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Verfahren" ersetzt. (9) § 10 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. (10) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren," durch die Wörter ,,Festoder Zeitgebühren" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (11) In § 1 Absatz 2 und 4 der De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267) wird jeweils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (12) In § 16 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (13) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetz" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (14) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 gestrichen. 2. § 72 wird aufgehoben. (15) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 331), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 (1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entscheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die Genehmigung einer Gewebezubereitung oder eines Arzneimittels für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Arzneimittelgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben." 2. In § 4a Absatz 1 und 3 wird jeweils im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 3. In § 6 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. 4. In § 8 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Kostenverordnung in der ab dem 24. Juli 2005 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 24. Juli 2005 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne der §§ 4a und 4b vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller vor Abschluss der Leistungen über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist." 6. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. 7. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: ,,§ 11 Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. 3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 § 12 (1) Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 4. Juli 2009 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 2a vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist. (2) Diese Verordnung in der ab dem 12. April 2011 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 12. April 2011 individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des § 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes vorgenommen worden sind und die Gebührenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten wurde und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist." (16) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung". 2. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Robert Koch-Institutes, werden Gebühren und Auslagen erhoben." b) In Satz 2 wird das Wort ,,Kostenregelungen" durch das Wort ,,Gebührenregelungen" ersetzt. 3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort ,,Amtshandlung" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. 4. Absatz 3 wird aufgehoben. (17) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Robert Koch-Institut erheben für die in dieser Verordnung genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistun- gen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung." 2. In § 6 Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. 5. In § 9 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (18) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch § 44 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Gebühren- und Auslagenerhebung". 2. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, insbesondere für Genehmigungen, Eintragungen, Zulassungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte des Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben." b) In Satz 3 wird das Wort ,,Kostenregelungen" durch das Wort ,,Gebührenregelungen" ersetzt. 3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. b) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort ,,Amtshandlung" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. (19) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenschuldners" durch das Wort ,,Gebührenschuldners" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3163 3. In § 3 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (20) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2013 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst: ,,§ 25 Gebühren und Auslagen". 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen." (21) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage." 2. In § 2 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. 3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Ermäßigungen Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht." 5. In § 5 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der zweiten Spaltenüberschrift wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. b) In der Gebührennummer 11 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (22) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. (23) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung." 2. Die §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 Gebühren in Widerspruchsverfahren Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 1 oder Satz 3. Die Gebühr beträgt im Fall von Satz 1, 3 oder Satz 4 mindestens 25 Euro. §7 Gebühren- und Auslagenermäßigung, Gebühren- und Auslagenbefreiung Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der §§ 2 bis 5 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen 3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht. §8 Übergangsvorschrift Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 4. Juli 2009 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist." (24) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst: ,,§ 33 Gebühren und Auslagen". 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für die Entscheidungen über die Zulassung, über die Genehmigung von Gewebezubereitungen, über die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für das Widerspruchsverfahren gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder § 39d Absatz 9 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einschließlich selbständiger Beratungen und selbständiger Auskünfte, soweit es sich nicht um mündliche und einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 7 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes handelt, nach diesem Gesetz und nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 Gebühren und Auslagen." c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der Therapieallergene-Verordnung zu erheben sind, drei Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Zulassung." 3. In § 39 Absatz 3 Satz 1, § 39d Absatz 9 Satz 1 und § 105b wird jeweils das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. (25) Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben für die Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels sowie für andere mit der Registrierung homöopathischer Arzneimittel verbundene oder auf sie bezogene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 2. In § 4 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. 4. In § 5a wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 5. In § 6 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes; § 5 Absatz 1 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 12. März 1997 (BGBl. I S. 478) vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Artikels 1 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist." (26) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2008 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3165 ,,(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Zulassung von Arzneimitteln, für die Bearbeitung von Anträgen, für die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisiken, für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen." 2. In § 2 Satz 1 werden die Wörter ,,gebührenpflichtigen Amtshandlung" durch die Wörter ,,gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und die Wörter ,,Amtshandlung festzusetzenden" durch die Wörter ,,Leistung festzusetzenden" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. 4. In § 4 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008 vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist." 6. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Im Satz vor dem Gebührenverzeichnis wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In der Überschrift der Spalte 2 des Gebührenverzeichnisses wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. c) In den Gebührennummern 12 und 13 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. d) In der Gebührennummer 19 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. e) In der Gebührennummer 20.2 werden die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenentscheidungen" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenfestsetzungen" ersetzt. (27) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: ,,§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen". 2. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Gebühren, Auslagen und Aufwendungen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit." (28) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Gentechnikgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Als Auslagen werden vom Gebührenschuldner die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben." 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 3. § 3 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird 1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen oder 2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder 3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, 3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 so gilt § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. (2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. (3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 Prozent des mit der Gebührenfestsetzung geltend gemachten Betrages. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene individuell zurechenbare öffentliche Leistung festgesetzte Gebühr." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Kostenschuldners" durch das Wort ,,Gebührenschuldners" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Von der Zahlung von Gebühren und Auslagen sind im Fall einer Freisetzung, außer den in § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern, die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit." 5. In § 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Übergangsregelung Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist." (29) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2008 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz sind Gebühren und Auslagen zu erheben." b) Satz 2 wird aufgehoben. c) Im neuen Satz 2 werden die Wörter ,,§ 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wör- ter ,,§ 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. (30) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird 1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder 2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder 3. eine Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen, werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betrages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend gemacht wurde." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Übergangsregelung Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist." (31) In § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) wird Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3167 das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. (32) § 6 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird aufgehoben. (33) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. (34) § 7 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,kostenfrei" durch die Wörter ,,gebühren- und auslagenfrei" ersetzt. c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Absatz 3 wird Absatz 2. 4. Der neue Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung." (35) § 1 der Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 22. November 2012 (BGBl. I S. 2346) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (36) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ,,Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort ,,Inhaltsübersicht" ersetzt. 2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 18 das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Robert Koch-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 Gebühren und Auslagen." c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 4. In § 38 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 5. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. (37) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Gebühr beträgt gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 6 000 Euro." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. 4. § 4 wird aufgehoben. (38) In § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (39) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Gebühren und Auslagen". 2. In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3. Satz 2 wird aufgehoben. 4. In dem neuen Satz 2 wird das Wort ,,Kostenvorschriften" durch das Wort ,,Gebührenvorschriften" ersetzt. (40) Die Umweltinformationskostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 4 des Gesetzes 3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung ­ UIGGebV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis." c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und das Wort ,,Kostenverzeichnisses" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kostenverzeichnisses" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt. 3. In § 2 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Rücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben." 5. In der Überschrift der Anlage wird das Wort ,,Kostenverzeichnis" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt. (41) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Gebühren- und Auslagenregelung". 2. In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 3. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (42) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gebühren und Auslagen". b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Gebührenverzeichnis". b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, soll von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3169 (43) Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Angaben zu Teil 3 Abschnitt 2 und § 36 der Inhaltsübersicht wird jeweils das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Gebühren und Auslagen". b) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (44) Die UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Widerspruch Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen Für 1. den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, 2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie 3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht." 4. In der Überschrift der Spalte 1 der Anlage wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (45) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (46) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ,,Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort ,,Inhaltsübersicht" ersetzt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Kostenlose Zuteilung". b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz". 3. In der Überschrift zu § 18 werden die Wörter ,,Kosten der" durch das Wort ,,Kostenlose" ersetzt. 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz". b) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten." 3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 (47) § 12 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Gebühren und Auslagen". 2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung. (4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts." (48) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Gebühren und Auslagen". 2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 3. In Absatz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 4. In Absatz 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (49) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 657) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht." bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Kostenbescheids" durch das Wort ,,Gebührenbescheids" ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben." (50) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst: ,,§ 14 Gebühren und Auslagen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3171 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Gebühren und Auslagen". b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In Satz 4 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. (51) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2008 (BGBl. I S. 1830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 2. In § 2 wird das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 4. In § 4 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 5. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift der Spalte 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. b) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In Nummer 8.1 werden die Wörter ,,die Amtshandlung" durch die Wörter ,,den Verwaltungsakt" ersetzt. d) In Nummer 8.3 wird das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. (52) Dem § 3 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben." (53) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das durch Artikel 5 Absatz 34 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. 3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." (54) Das Zuteilungsgesetz 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ,,Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort ,,Inhaltsübersicht" ersetzt. 2. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 16 die Wörter ,,Kosten der" durch das Wort ,,Kostenlose" ersetzt. 3. In der Überschrift zu § 16 werden die Wörter ,,Kosten der" durch das Wort ,,Kostenlose" ersetzt. (55) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. Satz 3 wird aufgehoben. (56) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Gebühren und Auslagen Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis." 3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3. In der Überschrift des § 3 wird das Wort ,,Kostenschuldners" durch das Wort ,,Gebührenschuldners" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte." b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Gebührenverzeichnis" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Gebührenverzeichnisses" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenverzeichnisses" ersetzt. 5. § 5 wird aufgehoben. 6. In der Überschrift der Anlage wird das Wort ,,Kostenverzeichnis" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt. (57) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ,,Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort ,,Inhaltsübersicht" ersetzt. 2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst: ,,§ 42 Gebühren und Auslagen". 3. § 42 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erheben." bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (58) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 1995 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Geltungsbereich Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Gebühren- und Auslagenbefreiung". b) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Gebührenschuldner". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Gebühren" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,Kostenschuld" durch das Wort ,,Gebührenschuld" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kostenvorschusses" durch das Wort ,,Vorschusses" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3173 nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erhoben." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kostenermäßigung" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenermäßigung" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen." 7. In der Überschrift der Anlage wird das Wort ,,Kostenverzeichnis" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenverzeichnis" ersetzt. (59) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetz" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 70 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (60) § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten." (61) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2a Gebühren und Auslagen". 2. In Absatz 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. (62) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2547) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung" ersetzt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung". b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt: ,,(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen." e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach der Angabe ,,Absatz 4" wird jeweils die Angabe ,,und 5" eingefügt. f) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben. (63) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2012 (BGBl. I S. 1216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. 2. In § 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben." 4. In § 3a wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (64) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst: ,,§ 47 Gebühren und Auslagen". 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Gebühren und Auslagen". b) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Die Bundesanstalt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund des § 10 Absatz 2 Satz 3, der §§ 14 und 15 Absatz 1 oder 2, der §§ 20, 24, 28 Absatz 1, der §§ 36, 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, oder des § 41 in Verbindung mit § 6 Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf." (65) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. (66) § 33 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. (67) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Gebühren Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis." 3. § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben." (68) In § 27 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (69) § 145 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ,,Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten." (70) In § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach den Wör- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3175 tern ,,Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (71) Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 178 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung finden keine Anwendung." 2. § 412 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes." (72) In § 9 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001) werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (73) In § 79 Absatz 2 Satz 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (74) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Wörter ,,den Amtshandlungen" durch die Wörter ,,der Leistung" ersetzt. 3. In Satz 4 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. (75) In § 1 Satz 1 der Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807) wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (76) § 61 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden." 2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (77) Die Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe ,,(Bundesgesetzbl. I S. 821)" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (78) In § 128 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetz" die Wörter ,,vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (79) § 33f Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erlassen;". 2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundeskriminalamtes erlassen." (80) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst: ,,§ 35 Gebühren und Auslagen". 2. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Gebühren und Auslagen Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 9 zu erheben." 3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 35 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch das Wort ,,Leistung" ersetzt. b) In Absatz 12 Satz 3 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. (81) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Die zuständige Bundesoberbehörde erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Medizinproduktegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe folgender Vorschriften." 2. In der Überschrift des § 5 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 3. § 7 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird 1. ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung dieser Leistung zurückgenommen oder 2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder 3. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben. (2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nummer 3 die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mindestens 50 Euro, höchstens die für den widerrufenen oder zurückgenommenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. (3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 4 Buchstabe a jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Gebührenbemessung Soweit diese Verordnung Gebührenrahmensätze vorsieht, richtet sich die Bemessung der konkreten Gebühr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes." 6. In § 10 Satz 1 wird das Wort ,,Kostenschuldners" durch das Wort ,,Gebührenschuldners" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. 8. In § 12 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 9. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Übergangsregelung Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist." (82) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die durch Artikel 2a Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362, 1120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden." (83) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3177 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden im Satzteil nach Nummer 5 die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Daneben sind vom Antragsteller die in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen, insbesondere die Aufwendungen zu erstatten, die im Falle des § 1 Satz 3 durch die Beauftragung eines Fachinstituts entstehen." (84) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Gebühren und Auslagen". b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 60 Übergangsvorschrift". 2. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für Leistungen auf diesem ten werden individuell zurechenbare öffentliche nach diesem Gesetz und nach den Gesetz beruhenden RechtsvorschrifGebühren und Auslagen erhoben." gen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden." (85) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1821) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, 1. wer die Nutzleistung beantragt, 2. wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervorgehen: 1. der Gebührenschuldner, 2. die gebührenpflichtige Nutzleistung, 3. die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge, 4. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung, 5. wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. (3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden. (4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind." 3. In § 12 wird das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Gebühren" ersetzt. 4. In § 13 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" und das Wort ,,Kosten- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." 3. Folgender § 60 wird angefügt: ,,§ 60 Übergangsvorschrift Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 14. August 2018 fort, solange die Länder keine anderweiti- 3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 schuldners" durch das Wort ,,Gebührenschuldners" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Gebühren" ersetzt. b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Gebühren" und das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. (86) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch das Wort ,,Leistungen" ersetzt. d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." 2. In § 44 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt: ,,§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 14. August 2018 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden." (87) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand," durch die Wörter ,,Fest- oder Zeitgebühren" ersetzt. (88) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 2012 (BGBl. I S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden, 2. Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Auslagen Auslagen sind nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben." (89) § 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. (90) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 4, § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Nummer 2 der Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3179 (91) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: ,,§ 16 Gebühren und Auslagen". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für Leistungen auf diesem ten werden individuell zurechenbare öffentliche nach diesem Gesetz und nach den Gesetz beruhenden RechtsvorschrifGebühren und Auslagen erhoben." bis 134 werden Gebühren und Auslagen erhoben." c) In Satz 2 wird das Wort ,,kostenpflichtigen" durch das Wort ,,gebührenpflichtigen" ersetzt. d) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden." e) Satz 4 wird aufgehoben. (93) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Gebühren und Auslagen". 2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben." (94) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeresbodenbergbaugesetz (MBergG) erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 (1) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angegriffenen Verwaltungsakt vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr." c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In der Rechtsverordnung können ferner die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." (92) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ,,Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort ,,Inhaltsübersicht" ersetzt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter ,,und des Verwaltungskostengesetzes" gestrichen. b) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst: ,,§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung". 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden." 4. § 135 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 135 Gebühren- und Auslagenermächtigung". b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von Bundesbehörden auf Grund der §§ 132 3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 (95) In § 21 Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 und § 21a Absatz 1 Satz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (96) In § 1 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (97) In § 91 Absatz 7 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (98) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Gebühren und Auslagen". 2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Umweltbundesamt erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 Gebühren und Auslagen." 3. In Absatz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (99) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai 2007 (BGBl. I S. 656) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter ,,§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (100) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. In Satz 3 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. (101) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: ,,§ 11 Gebühren und Auslagen". 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben." (102) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2012 (BGBl. I S. 1875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Hinsichtlich der Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes." 2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,§ 2 Widerspruch Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. §3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 3. In den Überschriften der Spalte 1 der Anlagen 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3181 (103) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 14 und 17b jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. 3. § 17b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (104) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5." b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für den Widerruf oder die Rücknahme eines gebührenpflichtigen Verwaltungsaktes wird, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat, eine Gebühr bis zur Höhe der für den Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzenden Gebühr erhoben." d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für den angefochtenen Verwaltungsakt eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1 500 Euro erhoben." 4. In der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird in den Gliederungsangaben 1 bis 10 und den Nummern 1, 1.1, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.8, 1.1.9, 1.1.10, 1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 2, 3, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.3, 4.1.1.11, 4.1.2.1, 4.1.2.2, 4.1.2.4, 4.1.2.9, 4.2, 5, 6, 6.9, 7, 8, 9, 9.1, 9.1.5, 9.2 und 10 jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (105) In § 13 Absatz 1 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 18 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 16 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (106) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Akkreditierungsstelle auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebühren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer." 2. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (107) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Auslagen Die Auslagen richten sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes." 3. In Nummer 4 der Anlage wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (108) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 54 Gebühren und Auslagen". 2. In Absatz 1 werden die Wörter ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. 4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." 5. In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (109) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Gebühren und Auslagen". 2. In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. 4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." 5. In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (110) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;". 2. In der Überschrift zu Abschnitt 3 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. 4. Die Gebührennummern 310, 320 und 330 der Anlage 2 werden wie folgt gefasst: Gebührennummer Gebührentatbestand Bezogene Gebühr Vorschrift (Euro) (SaatG) ,,310 75 v. H. Rücknahme oder der Gebühr Widerruf eines Verwaltungsaktes in den für die individuell zurechenbare Fällen der Gebühöffentliche Leisrennummern 121, tung; Ermäßi221, 244, 245 und 246 gung bis zu 25 v. H. der Gebühr für Leistungen Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 oder Absehen von der Gebührenerhebung, wenn dies der Billigkeit entspricht. 320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 Bezogene Gebühr Vorschrift (Euro) (SaatG) 3183 Gebührennummer Gebührentatbestand 330 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244, 245 und 246 (§ 15 Absatz 2 VwKostG vom 23. Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung)". (113) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage können auf Antrag des Gebührenschuldners 1. bis auf ein Viertel des vorgesehenen Satzes oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit a) ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des Mittels auf Grund des Anwendungsgebietes besteht und der Antragsteller infolge der Seltenheit der Anwendungsfälle einen im Verhältnis zu der nach der Anlage vorgesehenen Gebühr angemessenen wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen nicht erwarten kann, oder b) im Falle der Änderung der Zulassung eines Mittels ein öffentliches Interesse an der Änderung zur Vermeidung von Tierversuchen besteht, 2. bis auf die Hälfte des vorgesehenen Satzes oder Mindestsatzes ermäßigt werden, soweit die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Leistung für den Gebührenschuldner dies rechtfertigen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Betragen die für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung voraussichtlich zu erhebenden Gebühren insgesamt nicht mehr als 30 Euro, so kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns auf die Erhebung der Gebühren verzichtet werden." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leistung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebührenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der Leistung über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist." 4. In der Anlage wird in den Überschriften der Abschnitte 1 und 2 jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (114) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes (111) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ,,Inhaltsverzeichnis" wird durch das Wort ,,Inhaltsübersicht" ersetzt. 2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst: ,,§ 56 Gebühren und Auslagen". 3. § 56 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 56 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes." d) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. (112) In § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. b) Satz 4 wird aufgehoben. c) Im neuen Satz 4 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. (115) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (116) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 2. In § 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (117) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Gebühren" und jeweils das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. bb) In den Sätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Gebühren" ersetzt. d) In Absatz 4 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,kostenpflichtigen" durch das Wort ,,gebührenpflichtigen" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 10 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. f) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. § 41 Absatz 3 wird aufgehoben. (118) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (119) In § 8 der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (120) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2010 (BGBl. I S. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung." 2. In § 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3. In § 3 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3185 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr." 5. In § 5 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 6. In der Anlage wird in der Überschrift das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (121) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 105 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." (122) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (123) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2011 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Kostenschuldners" durch das Wort ,,Gebührenschuldners" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Gebühren in besonderen Fällen Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." (124) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung sowie auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und Auslagen." b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. 2. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 b) In Satz 3 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetz" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetz" ersetzt. (125) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst: ,,§ 25a Gebühren und Auslagen". 2. § 25a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 25a Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG- oder EU-Verordnungen im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 sind Gebühren und Auslagen zu erheben." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. (126) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,In die Gebührensätze sind die Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung einbezogen, soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes ergibt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Widerruf und Rücknahme In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie der Ablehnung oder der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 3. In § 5 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 4. In Nummer 3 der Anlage wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (127) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 94 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen". 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Auslagen Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben." (128) Nummer A.3 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,A.3 bis zu 75 % Zurücknahme eines Antrags der Gebühr nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- für den beantragten Verendigung der individuell zurewaltungsakt". chenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat (129) Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3187 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Gebühren in besonderen Fällen Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der zweiten Spaltenüberschrift der Tabellen B, D, E und F wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. b) In Satz 1 der Tabelle F wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) Im letzten Satz wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. (130) In § 4 Satz 2 und § 5 der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1628) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (131) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst: ,,§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung". b) In Satz 3 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Gebühren entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Gebührenfestsetzung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8 und 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung." (132) § 1 Absatz 1 und 2 der Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die durch Artikel 3 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. (2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben." (133) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 142 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. bbb) In Nummer 5 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetzes" ersetzt. d) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes." 2. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung." 3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 (134) Die Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 3. Nummer A.3 der Anlagen 1 bis 3 wird jeweils wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:". bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (136) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2010 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 12 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. b) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Gebühren" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auslagen werden nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben." cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. 3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Gebühren" ersetzt. b) Die Wörter ,,Kosten für Amtshandlungen nach § 22 Abs. 1 des Signaturgesetzes" werden durch die Wörter ,,Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Signaturgesetzes" ersetzt. c) In den Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Gebühren" ersetzt. d) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 2 wird jeweils das Wort ,,Kostennummer" durch das Wort ,,Gebührennummer" ersetzt. e) In den Spaltenüberschriften der Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. ,,A.3 Zurücknahme eines Antrags bis zu 75 % nach dem Beginn der sach- der Gebühr lichen Bearbeitung und vor für den beanBeendigung der individuell tragten Verzurechenbaren öffentlichen waltungsakt". Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat 4. Der letzte Satz der Anlagen 1 und 3 sowie der erste Satz unter der Tabelle der Anlage 2 wird jeweils wie folgt gefasst: ,,Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben." (135) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren, Auslagen" ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren, Auslagen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3189 (137) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch § 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben." 2. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" durch das Wort ,,Bundesgebührengesetzes" ersetzt. b) In Nummer 4 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (138) § 18 der Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch § 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Gebühren und Auslagen Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Amateurfunkgesetz und dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 2 dieser Verordnung und Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben." (139) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch § 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,die angefochtene Amtshandlung" durch die Wörter ,,den angefochtenen Verwaltungsakt" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Gebühren bei Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben." 4. In Spalte 3 der Gebührennummern 115, 127 und 204 der Anlage wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. (140) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: ,,§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung". 2. § 8 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung". b) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. (141) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch § 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst: ,,§ 10 Gebühren und Auslagen". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Gebühren und Auslagen Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 3. In der Anlage 3 werden die Fußnoten 4, 8, 12 und 19 jeweils wie folgt gefasst: ,,Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden." (142) § 15 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder 3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die durch Artikel 3 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. (143) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst: ,,§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung". 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. bb) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" und das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. (144) § 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern." 2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung." (145) § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern." 2. In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (146) § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter ,,vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341)" durch die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" ersetzt. 2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung seine Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern." (147) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung." 2. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministe- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3191 rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern." (148) In § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) werden nach den Wörtern ,,Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (149) In den Gebührennummern 014, 015, 620.4 und 621.3 der Anlage zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.* (150) § 22 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetz" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. 2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Ermächtigung nach Satz 1 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern." (151) In § 6 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (152) § 4 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab* Hinweis der Schriftleitung: Die Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490) ist zwischenzeitlich durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) am 1. April 2013 außer Kraft getreten. weichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann, 1. der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und 2. der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist." (153) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7h wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7h Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen" werden durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bbb) Das Wort ,,Kosten" wird durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter ,,kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen" durch die Wörter ,,gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren als Festoder Zeitgebühren festgelegt werden. Ferner können die Gebühren- und Auslagenbefreiung, die Gebührengläubigerschaft, die Gebührenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Gebührenerhebung abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." 3. § 32 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Gebühren und Auslagen von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen,". (154) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren 3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen" ersetzt. c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" und das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,die angefochtene Amtshandlung" durch die Wörter ,,den angefochtenen Verwaltungsakt" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Kostenentscheidung" durch das Wort ,,Gebührenfestsetzung" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Auslagen Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben." 6. In § 7 Absatz 1 bis 5 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Teil I wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 und 10 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. cc) In den Überschriften der Abschnitte 8 und 9 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. dd) In der Überschrift des Abschnitts 11 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wör- ter ,,individuell zurechenbare Leistungen" ersetzt. öffentliche b) In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 8. Anlage 2 Abschnitt 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Nummer 501 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In Nummer 506 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 9. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) In Nummer 501 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. cc) In Nummer 506 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 10. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Teil I wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 7 und 9 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In der Überschrift des Teils II wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 11. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Teil I wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6 und 9 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3193 gen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 12. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Teil I wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) In den Überschriften der Abschnitte 1 bis 6 und 9 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. cc) In der Überschrift des Abschnitts 8 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. dd) In der Überschrift des Abschnitts 10 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In den Überschriften der Teile II und III wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (155) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 sind die Gebühren im Einzelfall anhand des mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens dieser Leistung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners festzusetzen." 2. § 10 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des EisenbahnBundesamtes nach diesem Gesetz betreffen." (156) § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge- setzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. über die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden des Bundes nach diesem Gesetz." (157) Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Gebühren und Auslagen erhoben." b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,der Amtshandlung" durch die Wörter ,,dieser Leistung" ersetzt. 2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der in Absatz 1 bezeichneten Behörde werden Gebühren und Auslagen erhoben." b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,der Amtshandlung" durch die Wörter ,,dieser Leistung" ersetzt. (158) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Gebühren- und Auslagenregelung". 2. In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (159) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" und werden die Wörter ,,einer Amtshandlung" durch die Wörter ,,einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" und die Wörter ,,die Amtshandlung" durch die Wörter ,,die individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" und das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 2. In § 2 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens." 4. Die Nummern 26 und 27 der Anlage werden wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Tatbestände Rechtsgrundlage Gebühr Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die Kosten für die zentrale Herstellung von Befähigungszeugnissen und die auf die Gebühren und Auslagen entfallende Umsatzsteuer." 3. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (161) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen bedienen und die ihr nicht angehören, zum Beispiel Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" und das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht." ,,26 Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, soweit nicht speziell geregelt 27 Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen ­ auch Dritter ­ gegen gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung § 1 Ab- bis zu 75 v. H. der Gebühr, satz 2 die für die WaStrGbeantragte KostV individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre § 1 Ab- 50 Euro bis zu dem Betrag, satz 3 der für die WaStrGVornahme der KostV angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre". (160) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Gebühren und Auslagen". 2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1 und 2 und den auf Grund des § 3 Absatz 1 bis 4, den §§ 3a und 3d erlassenen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3195 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Zurückbehaltungsrecht an Urkunden Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt werden." 4. In § 4 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kostenerhebung" durch die Wörter ,,Gebühren- und Auslagenerhebung bei" ersetzt. b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 6. In § 6 Satz 1 wird das Wort ,,Kostenschuldner" durch das Wort ,,Gebührenschuldner" ersetzt. 7. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1, 2, 5 und 6 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Nummer 7 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In den Nummern 1141, 1142 und 1143 wird jeweils in Spalte 5 die Angabe ,,§ 16 Verwaltungskostengesetz" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (162) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. bb) In der Gebührennummer 12 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. (163) § 12 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer." 2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen." (164) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. bb) In den Nummern 15 und 28 werden jeweils die Wörter ,,§ 15 des Verwaltungskostengesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. cc) In Nummer 29 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Kosten für die Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Die Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (165) Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. In § 7 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (166) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch 3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Amtshandlungen" wird durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. bb) Das Wort ,,Amtshandlung" wird durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" ersetzt. (167) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:* 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr (GebV-BGTV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffiziersausbildung und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für diese Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben." * Hinweis der Schriftleitung: Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft ist zwischenzeitlich durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713) am 1. August 2013 außer Kraft getreten. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben." c) In den Absätzen 4 und 6 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. d) In Absatz 5 wird das Wort ,,See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt. 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In den Überschriften der Teile I, II, III und IV wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In der Überschrift des Teils I Buchstabe J wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. c) In der Nummer 820 und der Fußnote zum Klassenzertifikat wird jeweils das Wort ,,See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt. d) In den Nummern 824 und 832 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. e) In der Nummer 860 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" und das Wort ,,See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr" ersetzt. f) Die Nummern 1301 bis 1303 werden wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr Euro ,,1301 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwaltungsakt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 Lfd. Nr. Gebühr Euro 3197 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes zu bemessen." 3. Die Nummern 55 bis 57 der Anlage werden wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Gebühr Euro Gegenstand 1302 Antragsablehnungen aus bis zu 75 vom Hundert anderen Gründen als der Gebühr wegen Unzuständigkeit für die oder Rücknahme eines individuell Antrags auf Vornahme zurechenbare einer individuell zureöffentliche chenbaren öffentlichen Leistung Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 10 Teilweise oder vollstänbis zu dem dige Zurückweisung des Betrag, der für Widerspruchs, soweit die Vornahme sich der Widerspruch des angenicht ausschließlich gefochtenen gen eine GebührenfestVerwaltungssetzung richtet. Dies gilt nicht, wenn der aktes vorgeWiderspruch nur deshalb sehen ist". keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. 1303 ,,55 Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat 56 Antragsablehnung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für den Verwaltungsakt bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (168) Das Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 50 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst: ,,Unterabschnitt 4 Gebühren und Auslagen". 2. In § 51 Absatz 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (169) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro erhoben werden." c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. 57 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsaktes vorgesehen ist". (170) § 7 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Gebühren und Auslagen Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010." 3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 (171) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In den Gliederungsangaben A und B wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (172) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 wird das Wort ,,Kosten" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Gebühren und Auslagen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. bb) In Nummer 9 wird das Wort ,,Amtshandlung" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. c) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Die Kosten für Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (173) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen erhoben werden." 2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. 3. In Absatz 3 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. (174) Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 29 Nummer 7 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Fünfter Abschnitt Gebühren und Auslagen". 2. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Kosten (Gebühren und Auslagen)" durch die Wörter ,,Gebühren und Auslagen" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" ersetzt. (175) Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 31b Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. 2. § 31d Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetz" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. 3. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Satz 6 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. b) Absatz 4a Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetz" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. bb) In Satz 7 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (176) Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetz" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3199 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter ,,vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. 4. In § 4 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (177) In § 2 Absatz 3 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (178) In § 1 Absatz 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2724) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (179) In § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 183) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (180) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Verwaltungskostengesetzes" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (181) § 5 Absatz 1 der Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auslagen sind nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist." (182) Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können." Artikel 3 Anpassung an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (1) Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 2 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (2) Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15b wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben. b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." 2. § 15c wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. (3) Die BDBOS-Kostenverordnung vom 27. April 2012 (BGBl. I S. 998), die durch Artikel 2 Absatz 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) § 18 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. 3. In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter ,,sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3" gestrichen. (5) § 9 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824) wird aufgehoben. (6) Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 37 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe ,,und 5" gestrichen. (7) § 10 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das durch Artikel 2 Absatz 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. (8) § 24 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (9) Die De-Mail-Kostenverordnung vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 2 Absatz 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. 3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 (10) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. (11) § 33f Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln." (12) § 6 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 83 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (13) Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, wird aufgehoben. (14) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 84 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst: ,,§ 50 (weggefallen)". 2. § 50 wird aufgehoben. (15) § 37 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 86 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (16) Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird aufgehoben. (17) Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: ,,§ 16 (weggefallen)". 2. § 16 wird aufgehoben. 3. § 22 Absatz 7 wird aufgehoben. Artikel 4 Anpassung an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich der übrigen Bundesministerien sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (1) In § 34 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Auslandskostengesetz" die Wörter ,,in der bis zum 14. August 2018 geltenden Fassung" eingefügt. (2) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (3) § 6 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) Die Gesundheitseinrichtungen-Kostenverordnung vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (5) § 6 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (6) Die Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 648), die durch Artikel 2 Absatz 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (7) Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst: ,,§ 25 (weggefallen)". 2. § 25 wird aufgehoben. (8) Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (9) § 15 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (10) Die Grundstoff-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 2 Absatz 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (11) Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3201 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst: ,,§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte". 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte". b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 1. d) In dem neuen Absatz 1 werden nach der Angabe ,,§ 33 Absatz 1" die Wörter ,,Arzneimittelgesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. e) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit ein Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen die Festsetzung von Gebühren für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden notwendige Aufwendungen im Sinne von § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet." f) Absatz 5 wird Absatz 3. g) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,findet Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter ,,finden die für Gebühren geltenden Regelungen" ersetzt. 3. In § 39 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,die Gebühren und Auslagen und" gestrichen. 4. § 39d Absatz 9 und § 105b werden aufgehoben. (12) Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 2 Absatz 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (13) Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (14) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: ,,§ 24 (weggefallen)". 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Länder haben die bei der Kommission im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die Aufwendungen werden im Einzelfall festgesetzt; dabei können nach dem durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste Sätze oder Rahmensätze zugrunde gelegt werden." 3. § 24 wird aufgehoben. 4. Nach § 25 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungsverfahren und Überwachung entstehenden eigenen Aufwendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten." (15) Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (16) § 7 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Absatz 4 wird Absatz 2. (17) Die Kostenverordnung zum Stammzellgesetz vom 28. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3115), die durch Artikel 2 Absatz 30 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (18) Das Gendiagnostikgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das durch Artikel 2 Absatz 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: ,,§ 24 (weggefallen)". 2. § 24 wird aufgehoben. (19) Die Gendiagnostik-Kommission-Kostenverordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 810) wird aufgehoben. (20) § 63 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (21) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 18 die Wörter ,,, Gebühren und Auslagen" gestrichen. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,, Gebühren und Auslagen" gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 3. 3. § 38 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 1 Satz 2 werden aufgehoben. (22) § 19 Absatz 3 Satz 7 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) wird aufgehoben. (23) Die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. 3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 (24) § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 38 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. (25) § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (26) § 35 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 41 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (27) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834), die durch Artikel 2 Absatz 42 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (28) Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: ,,§ 22 (weggefallen)". 2. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Gebühren nach § 22" durch die Wörter ,,Gebühren nach dem Bundesgebührengesetz und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 3. Die §§ 22 und 33 Absatz 3 werden aufgehoben. (29) Das Zuteilungsgesetz 2007 vom 26. August 2004 (BGBl. I S. 2211), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 46 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: ,,§ 23 (weggefallen)". 2. In § 18 Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," gestrichen. 3. § 23 wird aufgehoben. (30) § 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (31) Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (32) Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst: ,,§ 14 (weggefallen)". 2. § 14 wird aufgehoben. (33) Die Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3166), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (34) § 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Gebührenschuldnerschaft Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung die Gebührenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." (35) In § 16 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 54 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach § 22 des TreibhausgasEmissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," gestrichen. (36) § 21 Absatz 10 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 I S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 55 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (37) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 28. April 2004 (BGBl. I S. 691) wird aufgehoben. (38) § 6 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu regeln." (39) Die Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 56 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (40) Das Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3203 S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 57 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst: ,,§ 42 (weggefallen)". 2. § 42 wird aufgehoben. (41) Die Stasi-Unterlagen-Kostenordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 58 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (42) Der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,5. Abschnitt Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung § 25 Gebühren und Auslagen Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten (1) Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger. (2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden. (3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen. § 25b Gebührenbemessung (1) Für die Gebührenerhebung nach § 25, insbesondere für die notariellen Tätigkeiten der Vertretungen des Bundes im Ausland sowie der Honorarkonsularbeamten, kann auch der Wert und die Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden. (2) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes können auch andere Bezugsgrößen oder Maßstäbe zur Bestimmung des Wertes oder der Bedeutung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden. Danach kann insbesondere angeordnet werden, dass die Gebühr nach der Seiten- und Zeilenzahl sowie nach Sprachgruppen bestimmt wird. § 25c Wertgebühren (1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden. (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen. § 25d Zuschläge Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann bestimmt werden, dass von den Auslandsvertretungen und den Honorarkonsularbeamten zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden oder zur Anpassung an höhere Gebührensätze für vergleichbare individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Gastland ein Zuschlag, der bis zu 200 Prozent der Gebühren betragen kann, erhoben werden kann. § 25e Auslagen Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Gebühr nicht vorgesehen ist. § 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe (1) Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet. (2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu." (43) Das Auslandskostengesetz vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben. (44) Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird aufgehoben. (45) § 2 der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2872), die durch Artikel 7 Absatz 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkom- 3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 mens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen 1. beim Bundesverwaltungsamt das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, 2. beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMAVerwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." (46) § 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (47) Im Auslagentatbestand der Nummer 9012 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter ,,§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG" ersetzt. (48) In § 137 Absatz 1 Nummer 13 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter ,,§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (49) Im Auslagentatbestand der Nummer 2010 der Anlage 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter ,,§ 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG" ersetzt. (50) § 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben. (51) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter ,,Gebühren, Auslagen," gestrichen. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Gebühren, Auslagen," gestrichen. b) Die Absätze 1 und 5 werden aufgehoben. c) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 1 werden die Wörter ,,nach Absatz 1" gestrichen und die Angabe ,,Absatzes 3" durch die Angabe ,,Absatzes 2" ersetzt. d) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1" ersetzt. e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen." (52) Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (53) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst: ,,§ 47 (weggefallen)". 2. § 47 wird aufgehoben. (54) Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (55) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 66 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst: ,,§ 33 (weggefallen)". 2. § 33 wird aufgehoben. (56) Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (57) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst: ,,§ 27 (weggefallen)". 2. § 27 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3205 (58) In § 107 Absatz 3 Nummer 12 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,dem Auslandskostengesetz" durch die Wörter ,,§ 12 des Bundesgebührengesetzes, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (59) § 26 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 74 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (60) Die Gebührenverordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 16. Juni 2010 (BGBl. I S. 807), die durch Artikel 2 Absatz 75 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (61) § 33f Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln." (62) Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst: ,,§ 35 (weggefallen)". 2. § 35 wird aufgehoben. 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 wird aufgehoben. b) Absatz 10 wird Absatz 9. c) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden die Wörter ,,Absätzen 1 bis 10" durch die Wörter ,,Absätzen 1 bis 9" ersetzt. d) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Absätzen 6 und 10" durch die Wörter ,,Absätzen 6 und 9" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe ,,Absatz 11" durch die Angabe ,,Absatz 10" ersetzt. (63) Die Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1228), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 81 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (64) § 17 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (65) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst: ,,§ 60 (weggefallen)". 2. § 60 wird aufgehoben. (66) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 85 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (67) Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. § 47b wird aufgehoben. (68) § 7 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (69) Die Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 88 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (70) Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 89 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (71) Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 92 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135 wie folgt gefasst: ,,§ 135 (weggefallen)". 2. § 135 wird aufgehoben. (72) § 10 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 93 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (73) Die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 94 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. 3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 (74) § 16 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das durch Artikel 2 Absatz 98 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (75) Die Detergenzien-Kostenverordnung vom 5. Mai 2007 (BGBl. I S. 656), die durch Artikel 2 Absatz 99 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (76) § 62 Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 100 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (77) Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 101 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst: ,,§ 11 (weggefallen)". 2. § 11 wird aufgehoben. (78) Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 102 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (79) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 17b wird wie folgt gefasst: ,,§ 17b (weggefallen)". 2. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 14 bis 16" durch die Wörter ,,§§ 15 und 16 sowie des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 3. Die §§ 14 und 17b werden aufgehoben. (80) Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,die Erhebung von Gebühren und" gestrichen. 2. Abschnitt 1 und die Anlage (Gebührenverzeichnis) werden aufgehoben. (81) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Absatz 5 Satz 3, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und des § 6 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,". 2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach § 33 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes sowie". (82) § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 106 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (83) Die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (84) § 54 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 108 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 54 Gebühren Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." (85) § 33 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 109 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 33 Gebühren Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." (86) Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 110 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1b Absatz 1 werden die Wörter ,,in Anlage 1" durch die Wörter ,,in der Anlage" ersetzt. 2. Abschnitt 3 sowie die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3207 3. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1b)". (87) Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 2 Absatz 111 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst: ,,§ 56 (weggefallen)". 2. § 56 wird aufgehoben. (88) § 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 112 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (89) Die Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 113 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (90) § 21c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (91) § 14 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 115 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (92) Die Fleischgesetz-Gebührenverordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3534), die durch Artikel 2 Absatz 116 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (93) § 17 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 wird aufgehoben. 2. Absatz 6 wird Absatz 5. (94) § 5 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 118 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (95) § 8 und die Anlage der Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 119 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben. (96) Die BLE-ÖLG-Kostenverordnung vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 120 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (97) § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 121 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Gebühren und Auslagen Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebüh- rengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden." (98) § 10 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 122 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (99) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 123 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (100) Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 124 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst: ,,§ 53 (weggefallen)". 2. Die §§ 53 und 58 Absatz 3 werden aufgehoben. (101) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 125 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25a wie folgt gefasst: ,,§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen". 2. § 25a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen". b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen. (102) Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (103) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 127 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (104) Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (105) Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 129 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (106) Das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 131 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst: ,,§ 8 (weggefallen)". 2. § 8 wird aufgehoben. 3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3. § 18 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung." (107) Die Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 132 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (108) Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 133 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 142 wird wie folgt gefasst: ,,§ 142 Gebühren und Auslagen (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung 1. eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55 und 2. eines Nutzungsrechts an Nummern auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Nummern oder Frequenzen von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen nach § 145 durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen. (3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig." 2. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits Gebühren nach § 142 oder nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bun- desgebührengesetzes oder Beiträge nach § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) und der auf dieser Vorschrift beruhenden Rechtsverordnung erhoben werden." 3. § 145 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8, 10, 12 bis 19, 21 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung." (109) Die Telekommunikationsgebührenverordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 2 Absatz 134 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (110) In § 8 Absatz 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141) werden die Wörter ,,der TelekommunikationsNummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter ,,des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (111) Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 135 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst: ,,§ 22 Beiträge". 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Beiträge". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. 3. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter ,,die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie" gestrichen. (112) Die Signaturverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 136 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 12 und Anlage 2 wie folgt gefasst: ,,§ 12 (weggefallen) Anlage 2 (weggefallen)". 2. § 12 und die Anlage 2 werden aufgehoben. 3. In § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils in der Angabe ,,§ 22 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. (113) § 8 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 137 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (114) Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3209 satz 138 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,5. den Ausbildungsfunkbetrieb und 6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes einschließlich der Nutzungsbedingungen für die im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche (Anlage 1)." b) Nummer 7 wird aufgehoben. 2. § 18 und die Anlage 2 werden aufgehoben. (115) Die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (116) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: ,,§ 16 (weggefallen)". 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird aufgehoben. b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter ,,sowie die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen" gestrichen. 3. § 16 wird aufgehoben. (117) Die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 141 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 10 und Anlage 3 wie folgt gefasst: ,,§ 10 (weggefallen) Anlage 3 (weggefallen)". 2. § 10 und Anlage 3 werden aufgehoben. (118) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 142 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst: ,,§ 15 (weggefallen)". 2. § 15 und die Anlage werden aufgehoben. (119) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst: ,,§ 17 (weggefallen)". 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 16 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend." 3. § 17 wird aufgehoben. 4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. (120) Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 153 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7h wird wie folgt gefasst: ,,§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken." 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird aufgehoben. b) Absatz 1a wird aufgehoben. c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe ,,und 9" gestrichen. 3. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 3 wird Nummer 2. (121) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 154 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. 3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 (122) Das Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 155 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. 2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 7 wird aufgehoben. (123) § 11 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 156 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen zu erlassen sowie die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich zu regeln." 2. In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,Nr. 1" gestrichen. (124) § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 6 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 157 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben. (125) § 47 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 158 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (126) Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 159 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (127) § 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 160 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (128) Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 161 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (129) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 162 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6" durch die Wörter ,,einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe ,,des § 12" durch die Wörter ,,einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 3. § 12 wird aufgehoben. 4. § 13 wird § 12. 5. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben. (130) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird gestrichen. 2. § 13 wird aufgehoben. (131) Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird aufgehoben. (132) Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 164 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1 wird die Angabe ,,nach § 15" durch die Wörter ,,nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 2. § 15 wird aufgehoben. 3. § 15a wird § 15. 4. In § 16 wird die Angabe ,,§ 15a" durch die Angabe ,,§ 15" ersetzt. (133) Abschnitt 3 und die Anlage der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 165 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben. (134) Die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 166 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (135) Die Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 167 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (136) § 51 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 168 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (137) Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 169 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2013 3211 (138) Das EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454), das durch Artikel 2 Absatz 170 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird aufgehoben. 2. § 8 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. (139) Die EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2797), die durch Artikel 2 Absatz 171 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (140) Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 172 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe ,,nach § 10" durch die Wörter ,,nach einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt. 2. § 10 wird aufgehoben. 3. Die §§ 11 bis 14 werden die §§ 10 bis 13. (141) § 22a des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 173 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (142) Der Fünfte Abschnitt des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 174 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. (143) Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11 853) geändert worden ist, wird aufgehoben. (144) Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 182 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 14. August 2016 in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 14. August 2018 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. August 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich