Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 49 vom 17.08.2013  - Seite 3221 bis 3224 - Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3221 Verordnung zur Durchführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes Vom 14. August 2013 Es verordnet ­ auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Energieverbrauchsrelevante-ProdukteGesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie ­ auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: ordnung (EG) Nr. 859/2009 (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 3) geändert worden ist; 4. Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17), die durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2010 (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20) geändert worden ist; 5. externe Netzteile im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3); 6. Fernsehgeräte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42); 7. Elektromotoren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26); 8. externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35), die durch die Verordnung (EU) Nr. 622/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 4) geändert worden ist; 9. netzbetriebene Haushaltskühlgeräte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforde- Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG-Verordnung ­ EVPGV) §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschaftsund im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 642/2009 (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42) geändert worden ist; 2. einfache Set-Top-Boxen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8); 3. Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), die durch die Ver- 3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 rungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53); 10. Haushaltswaschmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21); 11. netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31); 12. Ventilatoren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8); 13. netzbetriebene Raumklimageräte und Komfortventilatoren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7); 14. Kreiselpumpen zum Pumpen von sauberem Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28); 15. Haushaltswäschetrockner im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern (ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1); 16. Lampen mit gebündeltem Licht, LeuchtdiodenLampen (LED-Lampen) und Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen ausgelegt sind, einschließlich Betriebsgeräten für Lampen, Steuergeräten und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1). §2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten (1) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein elektrisches und elektronisches Haushalts- und Bürogerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (2) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine einfache Set-Top-Box im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 bis 4, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht. (3) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine Haushaltslampe mit ungebündeltem Licht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (ÖkodesignAnforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht. (4) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen: 1. Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, 2. Hochdruckentladungslampen, 3. Vorschaltgeräte und Leuchten zum Betrieb der Lampen nach den Nummern 1 und 2. (5) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein externes Netzteil im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3223 (6) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein Fernsehgerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (7) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen Elektromotor im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1 und 3, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (8) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen: 1. externe Nassläufer-Umwälzpumpen, 2. in ein Produkt integrierte Nassläufer-Umwälzpumpen. (9) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf ein netzbetriebenes Haushaltskühlgerät im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 nur in Verkehr bringen oder, sofern es noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn es den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (10) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine Haushaltswaschmaschine im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1015/2010 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht. (11) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen netzbetriebenen Haushaltsgeschirrspüler im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1016/2010 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (12) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen Ventilator im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Absatz 1, 3 und 5, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3, der Verordnung (EG) Nr. 327/2011 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (13) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 206/2012 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen: 1. netzbetriebene Raumklimageräte, 2. Komfortventilatoren. (14) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf eine Kreiselpumpe zum Pumpen von sauberem Wasser im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 547/2012 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder ihre Inbetriebnahme entspricht. (15) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf einen Haushaltswäschetrockner im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern er noch nicht in Verkehr gebracht wurde, nur in Betrieb nehmen, wenn er den in Artikel 3 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Anhang I, der Verordnung (EG) Nr. 932/2012 festgelegten Anforderungen an seine umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen oder seine Inbetriebnahme entspricht. (16) Ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur darf folgende Produkte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 nur in Verkehr bringen oder, sofern sie noch nicht in Verkehr gebracht wurden, nur in Betrieb nehmen, wenn sie den in Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1194/2012 festgelegten Anforderungen an ihre umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign-Anforderungen) und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen: 1. Lampen mit gebündeltem Licht, 2. Leuchtdioden-Lampen (LED-Lampen), 3. für die Installation zwischen dem Netz und den Lampen nach den Nummern 1 und 2 ausgelegte Geräte, einschließlich Betriebsgeräten für Lampen, Steuergeräten und Leuchten (mit Ausnahme von Vorschaltgeräten und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen). 3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des EnergieverbrauchsrelevanteProdukte-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein dort genanntes energieverbrauchsrelevantes Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Es werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt: ,,6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1, L 124 vom 11.5.2012, S. 56); 7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)." 4. In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,Nummer 1" durch die Angabe ,,Abschnitt 1" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung Die Anlage 2 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift ,,1. Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte" wird die Angabe ,,1." durch die Angabe ,,Abschnitt 1:" ersetzt. 2. In der Überschrift ,,2. Beginn der Kennzeichnungspflicht" wird die Angabe ,,2." durch die Angabe ,,Abschnitt 2:" ersetzt. 3. Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. August 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r