Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 49 vom 17.08.2013  - Seite 3227 bis 3228 - Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 – 19. KOV-AnpV 2013)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3227 Neunzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (19. KOV-Anpassungsverordnung 2013 ­ 19. KOV-AnpV 2013) Vom 14. August 2013 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 77 Euro, 159 Euro, 237 Euro, 317 Euro, 395 Euro, 476 Euro." Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Satz 2 wird die Angabe ,,1,902" durch die Angabe ,,1,907" ersetzt. 2. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 von 40 von 50 von 60 von 70 von 80 von 90 von 100 in Höhe von 127 Euro, in Höhe von 174 Euro, in Höhe von 234 Euro, in Höhe von 296 Euro, in Höhe von 410 Euro, in Höhe von 496 Euro, in Höhe von 596 Euro, in Höhe von 668 Euro. 3. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 von 70 oder 80 von 90 von 100 410 Euro, 496 Euro, 596 Euro, 668 Euro." 4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,28 539" durch die Angabe ,,28 967" ersetzt. 5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,281" durch die Angabe ,,282" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,481, 683, 876, 1 139 oder 1 400" durch die Angabe ,,482, 685, 878, 1 142 oder 1 404" ersetzt. 6. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 609" durch die Angabe ,,1 613" und die Angabe ,,806" durch die Angabe ,,808" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 609" durch die Angabe ,,1 613" ersetzt. 7. In § 40 wird die Angabe ,,400" durch die Angabe ,,401" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 von 70 und 80 von mindestens 90 um 26 Euro, um 32 Euro, um 39 Euro." 3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 8. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,442" durch die Angabe ,,443" ersetzt. 9. In § 46 wird die Angabe ,,210" durch die Angabe ,,211" ersetzt. 10. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,198" durch die Angabe ,,199" und die Angabe ,,275" durch die Angabe ,,276" ersetzt. 11. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,542" durch die Angabe ,,543" und die Angabe ,,378" durch die Angabe ,,379" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,307" durch die Angabe ,,308" und die Angabe ,,222" durch die Angabe ,,223" ersetzt. 12. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 609" durch die Angabe ,,1 613" und die Angabe ,,806" durch die Angabe ,,808" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. August 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen