Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 49 vom 17.08.2013  - Seite 3231 bis 3232 - Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 3231 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung Vom 14. August 2013 Auf Grund des § 17 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) und des § 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2, dabei § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu gefasst, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) eingefügt und Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) neu gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung, zu § 21 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Nummer 1 und 2, dabei § 21 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls zu erreichen und die mit einem Überdruck von mehr als 1 Bar betrieben werden." 2. § 4a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,Wer die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Rohrfernleitungsanlage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beabsichtigt, hat". b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Errichtung" die Wörter ,,oder wesentlichen Änderung" eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Änderung" die Wörter ,,oder nach einer nach § 4a Absatz 1 anzeigebedürftigen wesentlichen Änderung" eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen und dem Betreiber und der zuständigen Behörde bei gefährlichen Mängeln unverzüglich, sonst innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Prüfungen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann bei der Prüfstelle in die zu einer Prüfung erstellten Prüfprotokolle Einsicht nehmen. Die Prüfstelle hat die bei ihren Prüfungen erstellten Prüfprotokolle für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen betriebliche Unterlagen zur Rohrfernleitungsanlage vorzulegen." 4. In § 6 Absatz 6 wird die Angabe ,,31. Dezember 2012" durch die Angabe ,,31. Dezember 2015" ersetzt. 5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Überwachung (1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Überwachung befugt, In die Erhebung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes werden nichtöffentliche Betriebe, die Wasser gewinnen, sowie nichtöffentliche Betriebe, die Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, nur einbezogen, soweit die gewonnene oder eingeleitete Wasser- oder Abwassermenge jeweils mindestens 2 000 Kubikmeter pro Jahr beträgt. Artikel 2 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden die Wörter ,,verflüssigte oder gasförmige" gestrichen. 3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2013 1. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen, 2. während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten, 3. bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten und 4. jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Nummern 2 und 3 sind. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt. (2) Anlagenbetreiber, ihre Beschäftigten sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, über die Rohrfernleitungsanlagen verlaufen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und technische Ermittlungen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu ermöglichen sowie dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Durchführung der der Behörde nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. (3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt." 6. In § 10 Absatz 1 Nummer 4b werden nach dem Wort ,,Errichtung" die Wörter ,,oder wesentlichen Änderung" eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. August 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier