Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 51 vom 28.08.2013  - Seite 3286 bis 3291 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten

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3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten Vom 20. August 2013 Auf Grund ­ des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, ­ des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie ­ des § 28 Absatz 4 Satz 1 und des § 30 Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit § 7 § 8 § 9 Allgemeine Voraussetzungen Höhe der Zulage Berechnung der Zulage Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen § 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes § § § § 12 13 14 15 Allgemeine Voraussetzungen Höhe der Zulage Berechnung der Zulage Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes Titel 5 Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst § 16 Zulage für Klimaerprobung § 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst Titel 6 Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten § § § § 17a 17b 17c 17d Allgemeine Voraussetzungen Höhe der Zulage Ausschluss der Zulage Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen § 18 § 19 § § § § Entstehen des Anspruchs Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit 20 (weggefallen) 21 Zulage für den Krankenpflegedienst 22 Zulage für besondere Einsätze 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal § 11 Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe ,,, 10 und 12" durch die Angabe ,,und 10" ersetzt. 2. § 21 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. Artikel 2 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt: ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage § 2a Teilzeitbeschäftigung Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten § 3 Allgemeine Voraussetzungen § 4 Höhe und Berechnung der Zulage § 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit § 5 Ausschluss der Zulage § 6 (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 § 23 § 23a § 23b § 23c § 23d § 23e § 23f § 23g § 23h § 23i § § § § § 23j 23k 23l 23m 23n Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst Zulage für Fallschirmspringer Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen Zulage für Bergführer Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Abschnitt 5 Übergangsregelungen § 24 § 25 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten". 3287 b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Ausschluss der Zulage". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Zulage wird nicht gewährt, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt." 6. § 6 wird aufgehoben. 7. In der Überschrift des Titels 3 wird das Wort ,,Explosivstoffen" durch das Wort ,,Sprengstoffen" ersetzt. 8. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition". 9. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler". 10. Die Überschrift des Titels 4 wird wie folgt gefasst: ,,Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes". 11. In § 15 wird in der Überschrift nach dem Wort ,,Wetterdienstes" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. 12. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: ,,Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten § 17a Allgemeine Voraussetzungen Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie 1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und 2. im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten. Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz 2. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter ,,neben einer Ausgleichszulage" gestrichen. 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Teilzeitbeschäftigung Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die in § 3 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie die in § 17a Satz 1 Nummer 2 genannten Mindeststundenzahlen entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Zulagen nach den Abschnitten 2 und 3 werden nicht gekürzt. Für die Zulagen nach Abschnitt 4 gilt § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes." 4. § 4a wird wie folgt gefasst: ,,§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (1) Die Zulage wird weitergewährt 1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, 2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder 3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. § 17b Höhe der Zulage (1) Die Zulage setzt sich zusammen aus 1. einem Grundbetrag von 2,40 Euro je geleisteter Nachtdienststunde, höchstens jedoch 108 Euro monatlich, 2. einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie 3. einem monatlichen Zusatzbetrag von 20 Euro für Beamte und Soldaten, die im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Diensten herangezogen werden. Für angefangene Stunden wird die Zulage anteilig gewährt. (2) Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen; angefangene Nachtdienststunden werden anteilig übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen. § 17c Ausschluss der Zulage Die Zulage wird nicht gewährt 1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird, 2. folgenden Besoldungsempfängern: a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind, b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten, c) Beamten und Soldaten, die aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist. § 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (1) Die Zulage wird weitergewährt 1. Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, 2. Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich." 13. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Entstehung" durch das Wort ,,Entstehen" ersetzt. b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 19 bis 26" durch die Wörter ,,Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden vor dem Wort ,,Unterbrechung" die Wörter ,,Weitergewährung bei" eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,nur" gestrichen und wird die Angabe ,,§§ 20 bis 26" durch die Wörter ,,Vorschriften dieses Abschnitts" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,In den Fällen der Nummern 2 bis 6" durch die Wörter ,,In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Verwendung" durch das Wort ,,Tätigkeit" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht 1. bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind a) infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, 2. bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind a) infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3289 satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder b) infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes." 16. § 20 wird aufgehoben. 17. Die Überschrift des § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst". 18. In der Überschrift des § 23a werden nach dem Wort ,,Zulage" die Wörter ,,für Tätigkeiten" eingefügt. 19. In der Überschrift des § 23i werden nach dem Wort ,,Zulage" die Wörter ,,für Tätigkeiten" eingefügt. 20. Folgender Abschnitt 5 wird angefügt: ,,Abschnitt 5 Übergangsregelungen § 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen (1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort 1. für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und 2. für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind. (2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt 1. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, 2. für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. § 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten Beamte und Soldaten, die für September 2013 einen Anspruch auf eine Zulage für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung haben, wird die Zulage für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 in gleicher Höhe als Vorschuss fortgezahlt, sofern die zulagenberechtigende Tätigkeit während dieser Monate fortgesetzt wird. Der Vorschuss wird mit der Zulage verrechnet, die den Beamten und Soldaten für die Monate Oktober 2013 bis Dezember 2013 auf Grundlage der §§ 17a bis 17c zusteht; ein positiver Differenzbetrag wird ausgezahlt. § 20 Absatz 4 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden." 21. In § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, § 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, § 23b Absatz 4 Satz 1 sowie § 23d Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst: ,,§ 12 Zusatzurlaub (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub im Kalendermonat, wenn sie 1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und 2. im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten. Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Es werden nur volle Tage Zusatzurlaub gewährt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. (2) Soweit Beamtinnen und Beamte die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, erhalten sie für jeweils 100 geleistete Nachtdienststunden einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. Nachtdienststunden, die nicht durch die Gewährung eines Arbeitstages Zusatzurlaub abgegolten sind, und Nachtdienststunden, die in einem Urlaubsjahr über 600 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden in das folgende Urlaubsjahr übertragen. Der Übertrag ist auf 100 Nachtdienststunden begrenzt. Absatz 5 bleibt unberührt. § 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 (3) Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Der Zusatzurlaub ist nach Stunden zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit, geteilt durch die Zahl der Wochentage, auf die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres verteilt war. (4) Die Absätze 1 und 2 sind nebeneinander anzuwenden. Der Zusatzurlaub darf insgesamt sechs Arbeitstage je Urlaubsjahr nicht überschreiten. Am Ende des Urlaubsjahres werden übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 1 auf übertragene Nachtdienststunden nach Absatz 2 angerechnet, sofern sich hieraus ein Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub ergibt und der Anspruch auf maximal sechs Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr noch nicht ausgeschöpft ist. Absatz 5 bleibt unberührt. (5) Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 erhöht sich 1. für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag, 2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag. § 13 Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen (1) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann die oberste Dienstbehörde 1. statt des Zusatzurlaubs Freischichten in entsprechendem Umfang gewähren oder 2. von der Anwendung des § 12 Absatz 1 absehen. 2. Beamtinnen und Beamten, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden schwimmenden Geräten bereithalten, 3. Beamtinnen und Beamten, die an Bord von Schiffen oder auf schwimmenden Geräten zur Bordund Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind. Dauert mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr oder des Wachdienstes leisten, weniger als 24, aber mehr als 11 Stunden, erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; § 12 Absatz 5 ist nicht anzuwenden." 2. In § 17 Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Arbeitszeitverordnung Die Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Nummern 14 und 15 durch folgende Nummer 14 ersetzt: ,,14. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist." 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden." Artikel 5 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung In § 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort ,,Schichtdienst" durch die Wörter ,,Dienst zu wechselnden Zeiten" und werden die Wörter ,,Schicht- und Nachtdienstes" durch die Wörter ,,Dienstes zu wechselnden Zeiten" ersetzt. Artikel 6 § 14 Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen Der Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten wird nicht gewährt 1. Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr oder des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen § 6 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 39 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Wechselschicht- oder Schichtdienstes" durch die Wörter ,,Dienstes zu wechselnden Zeiten" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3291 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,Wechselschicht- oder Schichtdienst" durch die Wörter ,,Dienst zu wechselnden Zeiten" ersetzt. Artikel 7 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt am 1. August 2013 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 6 treten am 1. Oktober 2013 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2014 in Kraft. Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom 1. Oktober 2013 an geltenden Fassung sowie den Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung und der Arbeitszeitverordnung in der vom 1. Januar 2014 an Berlin, den 20. August 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich