Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 51 vom 28.08.2013  - Seite 3300 bis 3301 - Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994

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3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 Bekanntmachung der Neufassung der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 Vom 22. August 2013 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 22. August 2013 (BGBl. I S. 3299) wird nachstehend der Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 in der vom 29. August 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 15. Mai 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 17. April 2001 (BGBl. I S. 834), 2. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 42 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), 3. den am 29. August 2013 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 22. August 2013 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 3301 Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV) §1 Gebühren und Auslagen (1) Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. Im Übrigen sind die §§ 4 bis 6, 8, 13 bis 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes auch anwendbar, soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält. §2 Gebührenverzeichnis (1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem UmweltschutzprotokollAusführungsgesetz betragen: 1. für die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit a) § 4 Absatz 4 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes b) § 7 Absatz 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes c) § 12 Absatz 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes ohne vorherige Umwelterheblichkeitsprüfung 3. für die Genehmigung nach § 24 Absatz 3 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 250 bis 400 Euro. (2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden. (3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 100 Euro reduziert werden. §3 Gebühren in besonderen Fällen (1) In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines gegen die Sachentscheidung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, kann die Gebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Für die Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben werden. (3) Für die nachträgliche Anordnung einer Auflage, zu der der Antragsteller Anlass gegeben hat, beträgt die Gebühr höchstens ein Viertel der für die Genehmigung festgesetzten Gebühr. §4 Gebühren- und Auslagenbefreiung Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, wird von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen. §5 (Inkrafttreten) 700 bis 1 000 Euro 3 700 bis 4 500 Euro 9 800 bis 11 200 Euro d) § 12 Absatz 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes mit vorheriger Umwelterheblichkeitsprüfung 10 600 bis 12 200 Euro; 2. für die Genehmigung nach a) § 17 Absatz 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes b) § 18 Absatz 2 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes c) § 30 Absatz 1 des UmweltschutzprotokollAusführungsgesetzes 250 bis 400 Euro 250 bis 400 Euro 250 bis 400 Euro auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 verbunden sind;