Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 53 vom 03.09.2013  - Seite 3470 bis 3470 - Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung

2173-2-1
3470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2013 Erste Verordnung zur Änderung der Zentralstellenverordnung Vom 28. August 2013 Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Artikel 1 Die Zentralstellenverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1503) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,1 000" durch die Angabe ,,500" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,250" durch die Angabe ,,100" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,500" durch die Angabe ,,250" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Für den ökologischen und kulturellen Bereich sowie den Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate in mindestens drei Bundesländern in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 100 Freiwilligen entspricht, durchgeführt hat." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,16" durch die Angabe ,,15" ersetzt. b) In Satz 3 wird nach der Angabe ,,§ 1 Absatz 2" die Angabe ,,oder 3" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. August 2013 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder