Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 57 vom 24.09.2013  - Seite 3602 bis 3605 - Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Vom 18. September 2013 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 mit Ablauf des Jahres, in dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist. § 1b Das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung des Gesetzes werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz ­ BinSchAbfÜbkAG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt" das Wort ,,(Übereinkommen)" eingefügt. b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Die weitere Entsorgung der den Annahmestellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Übereinkommens übergebenen Abfälle bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes." 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: ,,§ 1a Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden, hat einen geeigneten Nachweis für die letzte Entsorgung oder Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an ein mit der Wartung der Motoren betrautes Unternehmen mindestens zwölf Monate an Bord mitzuführen. Die Frist des Satzes 1 beginnt (1) Die Betreiber einer Bunkerstelle, die Befrachter, die Ladungsempfänger oder die von einem Ladungsempfänger beauftragten Betreiber einer Umschlagsanlage, die Betreiber einer Annahmestelle, die Schiffsbetreiber und die Schiffsführer sind hinsichtlich der Anwendung der Anwendungsbestimmung in der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens notwendig sind, und hierbei nach dem Übereinkommen vorzuhaltende Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Der Betreiber einer Bunkerstelle ist hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, 1. im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr über das elektronische Zahlungssystem nach Artikel 3.03 Absatz 4 a) beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers und eines mobilen elektronischen Terminals des elektronischen Zahlungssystems im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen, b) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl mit der beizufügenden Quittung für die Entrichtung der Gebühr nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3603 2. im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6 a) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl auszuhändigen, b) die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten Angaben spätestens sieben Tage nach dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Institution zu übermitteln; 3. eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung. (3) Der Schiffsbetreiber ist hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor jedem Bunkervorgang eines seiner Schiffe ein ausreichendes Guthaben nach den Bestimmungen des Artikels 3.03 Absatz 5 Buchstabe c der Anlage 2 des Übereinkommens auf seinem ECO-Konto bei der innerstaatlichen Institution vorhanden ist. Wird auf Grund eines der in Artikel 3.03 Absatz 6 der Anlage 2 des Übereinkommens genannten Fälle die Entsorgungsgebühr abweichend von Satz 1 im schriftlichen Verfahren entrichtet, hat der Schiffsbetreiber den geschuldeten Betrag nach Aufforderung durch die innerstaatliche Institution unverzüglich an diese zu überweisen. In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6 Buchstabe b und c der Anlage 2 des Übereinkommens muss die Überweisung auch die nach Artikel 3.03 Absatz 8 der Anlage 2 des Übereinkommens zu entrichtende Verwaltungsgebühr enthalten. (4) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles, der Entladung eines Fahrzeugs oder, soweit er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen, des Waschens, diese Tätigkeit jeweils ordnungsgemäß in den nachfolgend genannten Unterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 wie folgt zu bestätigen: 1. nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle im Ölkontrollbuch nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang I; 2. nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens die Entladung des Fahrzeugs und, soweit er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen, das Waschen und die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbereich in der Entladebescheinigung nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang IV; 3. nach Artikel 7.01 Absatz 2 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme von Waschwasser in der Entladebescheinigung nach dem Muster nach Anlage 2 Anhang IV; 4. nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung, die mindestens enthält a) Datum der Annahme, b) Schiffsname und Schiffsnummer, einheitliche europäische c) Ort der Annahmestelle, d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers, e) Menge des angenommenen Klärschlamms, f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers und des Schiffsführers; 5. nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 des Übereinkommens die Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung, die mindestens enthält a) Datum der Annahme, b) Schiffsname und Schiffsnummer, einheitliche europäische c) Ort der Annahmestelle, d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers, e) Menge der angenommenen Slops, f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle oder des Entsorgers und des Schiffsführers. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die in den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unterlagen von ihm vorzunehmenden Eintragungen nach Abgabe der Schiffsbetriebsabfälle oder der Ladung einschließlich der Ladungsabfälle unverzüglich, spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betreiber der Annahmestelle, vorzunehmen. § 1c (1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Fahrzeugen nach den Bestimmungen des Übereinkommens ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen. (2) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuches im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 des Übereinkommens sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen 1. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der erstmaligen Erteilung die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihren Außenstellen gebildeten Untersuchungskommissionen; 2. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen im Falle der Erneuerung die Wasser- und Schifffahrtsämter; 3604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3. bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasser- und Schifffahrtsämter. (3) An Stelle der Prüfung von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 des Übereinkommens durch die zuständige Behörde können Prüfungen auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 juristischen Personen des Privatrechts die Wahrnehmung einzelner Aufgaben übertragen oder diese beauftragen, an der Wahrnehmung mitzuwirken. (5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 sowie eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Absatz 3 stehen einer Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich, soweit 1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und 2. keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden sind." 4. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,Artikel 3.03 Abs. 2 bis 4" durch die Wörter ,,Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7" ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 4 bis 10 werden angefügt: ,,4. entgegen § 1a Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord mitführt, 5. entgegen § 1b Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 6. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Abbuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, 7. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 8. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 9. entgegen § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder 10. entgegen § 1b Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) entgegen Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1b Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt,". bbb) Buchstabe f wird aufgehoben. ccc) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben f bis h. ddd) Im neuen Buchstaben g wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. eee) Im neuen Buchstaben h wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. fff) Nach dem neuen Buchstaben h wird folgender Buchstabe i eingefügt: ,,i) entgegen Anhang II Absatz 3 Satz 6 den dort genannten Nachweis nicht an Bord mitführt." bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. als Betreiber einer Bunkerstelle entgegen Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen einen Bezugsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt,". cc) In Nummer 8 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dd) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. ee) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. als Schiffsbetreiber entgegen Artikel 9.03 Absatz 3 der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 zum Übereinkommen in Verbindung mit § 1b Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass Klärschlamm gegen einen dort genannten Nachweis entsorgt wird." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bußgeldvorschriften 1. des Absatzes 1 Nummer 4, 5 und 10 sowie des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und 2. des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bis i, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des Absatzes 2 Nummer 4 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3." e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Absatzes 1, 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und e, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Absatzes 3 Nr. 1 und des Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2013 3605 satzes 4 Nr. 1" durch die Wörter ,,der Absätze 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, des Absatzes 3 Nummer 1 und des Absatzes 4" ersetzt. f) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter ,,Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. g) Absatz 7 wird aufgehoben. 6. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: ,,§ 4 (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Institution mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhebung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung zu beachten. (2) Die nach § 1c Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung auf Grund des § 1c Absatz 4, zuständige Behörde und die inner- staatliche Institution im Sinne des Artikels 9 des Übereinkommens dürfen zum Zwecke von Kontrollen und zur Wahrnehmung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkommen und diesem Gesetz die dort jeweils genannten Daten untereinander austauschen, wenn dies im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger unmittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 zu löschen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung." 7. Der bisherige § 4 wird § 5. Artikel 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des BinnenschifffahrtAbfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes in der vom 25. September 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. September 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer