Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 58 vom 27.09.2013  - Seite 3672 bis 3706 - Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

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3672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats1 Vom 20. September 2013 Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des Versicherungsbeirats und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), des § 24 Absatz 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, des § 104 Absatz 6 Satz 1 und 4, auch in Verbindung mit § 1b Absatz 2 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427), § 104 Absatz 6 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), § 104 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 20 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank sowie des § 68 Absatz 8 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), des § 104g Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9, Satz 11 sowie des § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) und § 10a durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch 1 Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist, des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des § 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, von denen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) und § 29 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung ­ FkSolV) §1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, 3. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften, 4. Finanzunternehmen, 5. Anbieter von Nebendienstleistungen, 6. Erstversicherungsunternehmen, 7. Rückversicherungsunternehmen, 8. Versicherungsholding-Gesellschaften und 9. gemischten Finanzholding-Gesellschaften Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3673 zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist. §2 Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode (1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein im Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Anhörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist. (2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden zulässig. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode und jeden Wechsel der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Die Bundesanstalt kann den missbräuchlichen Wechsel der Berechnungsmethode untersagen. Haben in Fällen nach Satz 1 alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland oder ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ein Rückversicherungsunternehmen, gilt Absatz 1 entsprechend. §3 Technische Grundsätze (1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, das Tochterunternehmen des übergeordneten oder eines nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabilität auf, ist dies bei der Berechnung unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens oder des die Beteiligung haltenden nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochter- beziehungsweise Beteiligungsunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein in die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen eine unzureichende fiktive Solvabilität im Sinne des Absatzes 7 aufweist. (2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen anderer einzubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, bestimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach Konsultation der zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, den zu berücksichtigenden Anteil nach Maßgabe der sich aus den bestehenden Beziehungen nach Art und Umfang ergebenden Haftungsverhältnisse. (3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist ein Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer horizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil von 100 Prozent der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auch einen anderen Anteil festlegen. (4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach den jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden. (5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist jede konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglomeratsunternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanzkonglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen hält oder einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß der jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässige Eigenmittel des erstgenannten Finanzkonglomeratsunternehmens hält, Darlehen gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten in Bezug auf konglomeratsangehörige Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören oder in einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind, entsprechend. (6) Ergibt die Berechnung der FinanzkonglomerateSolvabilität, dass der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 ermittelte Betrag negativ ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative Differenz unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile ausgeglichen wird, die nach allen maßgeblichen Branchenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel). Hiervon sind die Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich zu unterrichten. Branchenübergreifende Eigenmittelbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere: 1. das Grundkapital beziehungsweise die ihm entsprechenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile und die Rücklagen, 2. Genussrechtsverbindlichkeiten, 3. längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten. Die branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile nach Satz 3 sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn 1. die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maßgeblichen Beschränkungen erfüllt sind, 2. gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf an- 3674 dere und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Finanzkonglomeratsunternehmen behindern 3. sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe frei verfügbar sind. (7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die Berechnungen der jeweiligen branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, eine fiktive Solvabilitätsanforderung zu errechnen. Diese entspricht bei 1. Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre, 2. Kapitalverwaltungsgesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 25 des Kapitalanlagegesetzbuches, auch in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, 3. Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind, der nach Maßgabe der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermittelnden Solvabilitätsspanne, 4. Versicherungsholding-Gesellschaften einer Solvabilitätsspanne von null. Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wird die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet. §4 Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit (1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der in § 5 oder § 6 genannten Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach § 10 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 6 Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in § 7 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und Aggregationsmethode) vorzunehmen. (2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregationsmethode nach § 7 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 8 durchgeführt wird. §5 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen 1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, oder die Berechnung nach § 10a Absatz 7 des Kreditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzernabschlusses, 2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt: 1. die zulässigen Eigenmittel a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes, b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und 2. die Solvabilitätsanforderungen a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3675 satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden ist, sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen, c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: 1. in den Fällen des Buchstaben a a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche halten, b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, und 2. in den Fällen des Buchstaben b a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche halten, b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden. §6 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein. (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt: 1. die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung und des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, 2. die Solvabilitätsanforderungen a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, berechnet auf der Grundlage des Konzernabschlusses, nach Maßgabe der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung, c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: 1. die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewiesenen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungs-, der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die weder voll noch anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, sowie 2. die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden. §7 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode) (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen 3676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der für jedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel und der Summe der für jedes in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nummer 2 zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder gleich null sein. (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt: 1. die zulässigen Eigenmittel a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach § 10 des Kreditwesengesetzes, b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und 2. die Solvabilitätsanforderungen a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsverordnung, b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung sowie der RückversicherungsKapitalausstattungs-Verordnung, c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Absatz 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: 1. in den Fällen des Buchstaben a die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, 2. in den Fällen des Buchstaben b die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden. (4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Solvabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapi- tal eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen. §8 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 7 (1) Abweichend von den §§ 5 und 7 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombinationsmethode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 7 zu ermitteln sind; § 3 Absatz 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 7 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt. (2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der Beteiligungen größer oder gleich null sein. §9 Berichtszeitraum Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestätigungsvermerks für den letzten der in die Berechnung jeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer, spätestens jedoch neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. § 10 Einreichungsverfahren (1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen: 1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ­ Gesamtübersicht (FSG) ­ (Anlage 1), 1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses ­ Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) ­ (Anlage 1a), 2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesenge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3677 setzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) ­ (Anlage 2), 3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der VersicherungsgruppenSolvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) ­ (Anlage 3), Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden ­ Einzelabschluss Banken (FSEAB) ­ (Anlage 4), Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der 6. Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist ­ Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) ­ (Anlage 5), Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Unternehmen (FSU) ­ (Anlage 6), Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Anteile (FSA) ­ (Anlage 7), Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann ­ Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) ­ (Anlage 8). 7. 4. 8. 5. (2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch unter Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen. 3678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Anlage 1 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 1) Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ­ Gesamtübersicht (FSG) ­ Pos.Nr. FSG1, 2 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:3 Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5 Stichtag der Berechnung: Ansprechpartner: I. Eigenmittel / / Telefon-Nr.: / E-Mail-Adresse: Vergleichspositionen/ Berechnung lfd. Nr.:4 lfd. Nr.:4 002 003 004 Betrag6 99 I.1 I.2 Eigenmittel auf der Basis eines Konzernabschlusses Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung7 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse8 (FSKFK/003 x FSKFK/151) 100 101 I.3 102 103 104 I.4 (FSKBB/005 x FSKBB/147) (FSEAB/004 x FSEAB/146) Eigenmittel der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung9 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse10 abzüglich der Eigenmittel, die aus konglomeratsinterner Kapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst wurden11 gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats (99, 100, 101, 102, 103) ­ 104 (FSKBV/006 x FSKBV/122) (FSEAV/006 x FSEAV/108) 105 I.5 II. Solvabilitätsanforderungen 199 II.1 II.2 200 201 II.3 202 203 204 300 400 500 II.4 Solvabilitätsanforderungen auf der Basis eines Konzernabschlusses Solvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung12 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse13 Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung14 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse15 gesamte Solvabilitätsanforderungen für das Finanzkonglomerat (FSKBV/006 x FSKBV/206) (FSEAV/006 x FSEAV/200) (199, 200, 201, 202, 203) 105 ­ 204 (105/204) x 100 (FSKBB/005 x FSKBB/205) (FSEAB/004 x FSEAB/205) (FSKFK/003 x FSKFK/211) III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16 IV. Bedeckungssatz (in %) Datum und Unterschrift17 / / Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3679 Fußnoten: 1 Im Übersichtsbogen FSG werden die Teilergebnisse der Meldevordrucke FSKFK, FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB. Typen von Meldevordrucken FSKFK: Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf Grundlage des Konzernabschlusses. FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen. FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen. FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung bzw. dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf Grundlage des Konzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar a) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitätsverordnung, b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften). FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche. FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen. FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die FinanzkonglomerateSolvabilität errechnet wird. FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss. Verwendung der Meldevordrucke 1. Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung) Bei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a in Verbindung mit § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt) zu verwenden. 1a. Methode gemäß § 6 FkSolV (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses) Bei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem Konzernabschluss ergeben. 2. Methode gemäß § 7 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode) Bei der Berechnung gemäß § 7 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben. 3. Methode gemäß § 8 FkSolV (Kombination der Methoden nach den §§ 5 und 7 FkSolV) Sofern die Methode gemäß § 8 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder FSEAV zu verwenden. 4. 5. Der Übersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen. Erstes Beispiel: Ein Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist. Dieses Unternehmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit an einem einzelnen Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vor. Für das einzelne Versicherungsunternehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck FSEAV wird das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungsprozentsätze in den Übersichtsbogen übertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermittelt (Übersichtsbogen FSG, Position 300). Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermittelte Betrag größer oder gleich null ist. 6. Zweites Beispiel: An der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist, wobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern diese Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekonsolidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. auch Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV). Alternativ kann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses vornehmen. 2 Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %). Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats. Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als eindeutiger Schlüssel vergeben wurde. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der BaFin gegenüber verantwortlich ist. Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse. 3 4 5 6 3680 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben, einzutragen. Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben. Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomeratsinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unternehmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch keiner Aufsicht unterliegen (s. § 3 Absatz 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen. Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen. Eine ausreichende Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV). Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben. 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3681 Anlage 1a (zu § 10 Absatz 1 Nummer 1a) Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses ­ Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) ­ Pos.Nr. FSKFK1 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Name des Unternehmens (Konzernabschluss aufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene die Berechnung für das Finanzkonglomerat (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses) vorgenommen wurde: Stichtag der Berechnung: / / lfd. Nr.: 002 lfd. Nr.: 003 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt und auf dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses erfolgt, zusteht2 I. zulässige Eigenmittel des Finanzkonglomerats sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit3 Vergleichspositionen Betrag 101 102 103 eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)4 Rücklagen5 zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften (Prudential Filters)6 abzüglich:7 104 105 106 107 108 immaterielle Vermögenswerte8 eigene Anteile oder Geschäftsanteile9 Überhang an aktiven latenten Steuern10 negativer Verrechnungssaldo11 Zwischensumme12 abzüglich: 109 110 111 112 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13 Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (mind. 50 %) Abzugspositionen15 Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel ohne Limit sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit16 Q UEB14 1100 Q UEB 0810 113 114 115 nicht realisierte Reserven17 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)18, 20 nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)19, 20 abzüglich: 116 117 118 119 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13 Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (max. 50 %) Abzugspositionen21 Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel mit Limit Q UEB 1100 Q UEB 0810 3682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Vergleichspositionen sektorale zulässige Eigenmittel22 sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit 120 121 122 123 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB23 Anteile im Fremdbesitz24 Q UEB 0090 Q UEB 0420 Q UEB 0120 Betrag Q UEB 0470 Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich mindestens 50 % des Teilbetrages, der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wird abzüglich: 124 125 126 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter Q UEB 0540 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240 Forderungen Zwischensumme25 abzüglich: 127 128 129 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13 Abzugspositionen15 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit Q UEB 1100 Q UEB 0810 130 131 132 133 134 Vorsorgereserven nach § 340f HGB23 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 2 KWG26 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG Haftsummenzuschlag Rücklagen nach § 6b abzüglich: EStG23 Q UEB 0650 Q UEB 0690 Q UEB 0680 Q UEB 0710 Q UEB 0660 135 Q UEB 0800 maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt wird Zwischensumme Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13 Abzugspositionen21 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27 genutzte, verfügbare Drittrangmittel28 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sektorale zulässige Eigenmittel der Versicherungsbranche 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals Hälfte der zulässigen Nachschüsse BerS129, I.(2) BerS1, I.(7) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3683 Vergleichspositionen 146 147 148 149 150 151 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27 Nachrangverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27 freie Teile der RfB nicht realisierte Reserven30 BerS1, I.(9) Betrag Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel Versicherungsbranche Summe der zulässigen Eigenmittel auf der Basis des Konzernabschlusses31 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung Solvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche 201 202 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung32 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse32 abzüglich: 203 204 Solvabilitätsanforderungen aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche33, 34 Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche34 Zwischensumme Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung 205 206 207 208 209 210 Solvabilitätsspanne von Lebensversicherungsunternehmen Solvabilitätsspanne von Krankenversicherungsunternehmen Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen Solvabilitätsspanne von Rückversicherungsunternehmen b) Ergebnis der Einzelabschlüsse c) Ergebnis der Ergänzungsrechnung Zwischensumme BerS1, II.(1.7) BerS1, II.(2.4) BerS1, II.(3.4) BerS1, II.(4.4) BerS1, III.(7) BerS1, III.(8) 211 Summe der Solvabilitätsanforderungen auf der Basis des Konzernabschlusses35 Fußnoten: 1 Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses. 2 Sofern das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel (ohne Limit) sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen keinen Begrenzungen unterliegen. Diese Position umfasst den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Gründungsstock, das Geschäfts-, Grund-, Stamm-, und Dotationskapital (ohne kumulierte Vorzugsaktien). Anteile anderer Gesellschafter bleiben unberücksichtigt. Diese Position umfasst die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen. Der Ausweis erfolgt unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes. Währungsänderungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie eine Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen nach § 272 Absatz 4 Satz 1 HGB bleiben unberücksichtigt. Dieser Posten erfasst die in der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Sachverhalte für den konsolidierten Abschluss, die sich über die Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam im Eigenkapital ausgewirkt haben: ­ Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf finanzielle Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonÜV), ­ Gewinne aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV), sowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus: ­ als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 2 KonÜV) und ­ selbst genutzten Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV), bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in einer Anlage zu erläutern. 3 4 5 6 3684 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Aufzuführen sind Abzugspositionen, die in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der Zurechnung von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind. Diese Position ergibt sich zunächst aus der Konzernbilanz. Werden hierin nicht alle in § 53c Absatz 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen berücksichtigt, sind diese nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen, bleiben unberücksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert aus der Buchung eines Geschäftsvorfalls eine entsprechende Rückstellung gegenübersteht, die nicht zu einer Erhöhung der Eigenmittel führt, entfällt insoweit der Abzug des immateriellen Wertes. Die Berechnung ist in einer Anlage zu erläutern. Aufzuführen sind eigene Aktien und Geschäftsanteile sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft. Diese Position erfasst einen Überhang an in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern gegenüber passiven latenten Steuern. Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser hier einzutragen. Bemessungsgrundlage für die Zurechenbarkeit zulässiger sektorübergreifender Eigenmittel mit Limit. Die Positionen 109, 116, 127 und 137 erfassen Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Absatz 4 und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfügbaren Drittrangmittel von den anrechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Absatz 2c Satz 3 KWG abgezogen worden sind. Diese Beträge sind unter Beachtung der folgenden Bedingungen zu erfassen: Pos. Pos. Pos. Pos. 109 116 127 137 + + + + Pos. Pos. Pos. Pos. 110 117 128 138 + + Pos. Pos. Pos. Pos. 111 Pos. 108 118 Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115 126 136 8 9 10 11 12 13 14 Meldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach den §§ 10, 10a KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und zum operationellen Risiko (Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe). Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck. Die Positionen 111 und 128 müssen zusammen mindestens 50 % der Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie mindestens 50 % der Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15 KWG abdecken. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 127 + Pos. 128 Pos. 126 ist. Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen unterliegen (s. § 3 Absatz 6 FkSolV). Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst genutzten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche unberücksichtigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird. Ebenfalls können hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage darzulegen. Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5 KWG und § 53c Absatz 3a VAG sind. Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene nachrangige Verbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5a KWG und § 53c Absatz 3b VAG sind. Folgende Limite sind zu berücksichtigen: Pos. 114 + Pos. 115 min. {Pos. 108; 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne des Finanzkonglomerats} Pos. 114 + Pos. 115 darf maximal zur Hälfte zeitlich befristet sein. Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie die Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15 KWG dürfen maximal zu 50 % in Pos. 118 und 138 berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 137 + Pos. 138 Pos. 136 ist. Sektorale zulässige Eigenmittel sind zum einen sektorübergreifende Eigenmittel, bei denen das sektorale Limit über dem Limit auf der Basis des konsolidierten Abschlusses liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden unter Beachtung der entsprechenden Branchenlimite angerechnet. Die Positionen 121, 130 und 134 sind nur bei Berechnung auf der Grundlage eines HGB-Konzernabschlusses relevant. Diese Position umfasst die Anteile anderer Gesellschafter am Gründungsstock, Geschäfts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapitalund Gewinnrücklagen unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberücksichtigt bleiben. Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese Position Null zu setzen. Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen. Eigene kumulative Vorzugsaktien bleiben unberücksichtigt. Die Positionen erfassen im Konzernabschluss ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als sektorübergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten die sektoralen Bestimmungen; d. h. ist im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des KWG bzw. VAG eine größere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten als unter der Position 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar, dann kann der Differenzbetrag als sektorale zulässige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst werden. Diese Position berücksichtigt maximal die unter Position Q UEB 0980 ausgewiesenen Drittrangmittel. Darin enthaltene Beträge, die durch die Berechnung auf Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel angerechnet wurden, sind abzuziehen. Meldevordruck nach Rundschreiben 2/2006 (VA) ­ Hinweise zur Berechnung der bereinigten Solvabilität und zum Nachweis gemäß § 19 Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV). Formular BerS1 ist das übergeordnete Formblatt für die Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck. Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen und unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln zugerechnet werden, wenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nachgewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditätsgründen nicht erforderlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf jederzeit von der Methodik nach Satz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen. Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven in Sinne des § 53c VAG in Verbindung mit dem Rundschreiben der BaFin 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung können unter dieser Position berücksichtigt werden. 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 31 32 3685 Diese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150. Solvabilitätsanforderungen für Positionen innerhalb der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemäß § 6 Absatz 3 FkSolV von den sektorübergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, können unberücksichtigt bleiben. Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. Fußnote 30 gilt für Solvabilitätsanforderungen für Positionen gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. Diese Position ist die Summe der Positionen 201 und 202 sowie 205 bis 210 abzüglich der Positionen 203 und 204. 33 34 35 3686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 2) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) ­ Pos.Nr. FSKBB1 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde: Name der Instituts- oder lfd. Nr.:3 Stichtag der Berechnung: / / Finanzholding-Gruppe:2 lfd. Nr.: 002 lfd. Nr.: 003 004 005 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe mittelbar und unmittelbar zusteht4 I. Eigenmittel Kernkapital Vergleichspositionen Betrag 101 Q UEB 0060 eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies Q UEB 0120 Vermögen (Der Ausweis erfolgt einschließlich der Anteile im Fremdbesitz.) offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWG Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB abzüglich: Q UEB 0080 Q UEB 0110 Q UEB 0090 Q UEB 0420 102 103 104 105 eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter immaterielle Vermögensgegenstände Q UEB 0070 106 107 108 109 110 Q UEB 0540 Q UEB 0490 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240 Forderungen im Kernkapital zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften (Prudential filter) Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird Kernkapital Ergänzungskapital Q UEB 0250 Q UEB 0470 111 Q UEB 0020 112 Vorsorgereserven nach § 340f HGB Q UEB 0650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3687 Vergleichspositionen 113 114 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 2 KWG (abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien) Q UEB 0690 Betrag nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten Q UEB 0640 und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen) abzüglich: Q UEB 0680 Q UEB 0660 Q UEB 0670 115 116 117 118 119 120 Korrekturposten für aus dem Kernkapital übertragene Bewertungseffekte längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen) Haftsummenzuschlag abzüglich: Q UEB 0580 Q UEB 0730 Q UEB 0710 121 122 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung Q UEB 0790 mit § 10 Absatz 3b KWG auf das Ergänzungskapital Q UEB 0800 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWG Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWG Ergänzungskapital abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital): Q UEB 0750 Q UEB 0770 Q UEB 0550 123 124 125 126 127 Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWG zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt abzüglich: Q UEB 0840 Q UEB 0850 Q UEB 0860 Q UEB 0900 128 129 130 131 qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWG Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWG Q UEB 0930 Q UEB 0950 Q UEB 0910 Q UEB 0920 Q UEB 0940 Q UEB 0960 Q UEB 0970 132 133 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke Drittrangmittel 134 135 136 Nettogewinn kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen) Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWG abzüglich: Q UEB 1000 Q UEB 1010 Q UEB 0990 137 schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWG Q UEB 1020 3688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Vergleichspositionen 138 139 140 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWG anrechenbare Drittrangmittel Q UEB 1030 Q UEB 0990 bis Q UEB 1030 Betrag nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch Q UEB 1040 abzüglich: 141 142 143 ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich anrechenbare Eigenmittel abzüglich: Q UEB 1080 Q UEB 1060 Q UEB 1100 Q UEB 0010 144 145 146 147 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche5 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten6 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7 anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe8 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung Q UEB 0870 Q UEB 0880 201 Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe abzüglich: Q UEB 1200 202 203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche ergeben9 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11 anzurechnende Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe12 III. Eigenmittelausstattung 204 205 301 Fußnoten: 1 Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe13 Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf der Grundlage des § 10a KWG. Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen. Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungsgrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 in Verbindung mit § 10a Absatz 6 bis 14 und § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung. Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a FkSolV). Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b FkSolV). Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden. Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145 abzgl. Pos. 146. Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen für Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle). Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204. Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 147 abzgl. Pos. 205. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3689 Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) ­ Pos.Nr. FSKBV1 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung für die Versicherungsgruppe (Methode auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde: Name der Versicherungsgruppe: Berechnungsgrundlage Konzernabschluss a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB) b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB) Stichtag der Berechnung: / / lfd. Nr.: 002 lfd. Nr.: 003 004 (bitte entspr. ankreuzen) 005 006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und unmittelbar zusteht2 I. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3 Vergleichspositionen BerS1, I.(1) BerS1, I.(2) BerS1, I.(3) BerS1, I.(4) BerS1, I.(5) BerS1, I.(6) BerS1, I.(7) BerS1, I.(8) BerS1, I.(9) BerS1, I.(10) a BerS1, I.(10) b BerS1, I.(11) Betrag 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 Eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile anderer Gesellschafter Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, die in deren Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurden Genussrechtskapital Nachrangige Verbindlichkeiten Freie Teile der RfB spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel sonstige Beträge (inkl. Künftige Gewinne) abzüglich: 113 114 115 116 117 118 in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche4 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten5 Zwischensumme Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva BerS1, I.(12) BerS1, I.(13) BerS1, I.(14) BerS1, III.(1) BerS1, III.(2) BerS1, III.(3) 3690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Vergleichspositionen 119 120 abzüglich sonstige Beträge Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel) abzüglich: 121 122 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6 Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe II. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7 II.1 Berechnung auf der Basis des konsolidierten Abschlusses 200 201 202 203 204 205 206 207 208 Solvabilitätsspanne von Lebens-VU Solvabilitätsspanne von Kranken-VU Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU Solvabilitätsspanne von Rück-VU II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf der Grundlage der Einzelabschlüsse II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung Ergebnis Solvabilitätsanforderung8 BerS1, II.(1.7) BerS1, II.(2.4) BerS1, II.(3.4) BerS1, II.(4.4) BerS1, III.(7) BerS1, III.(8) Pos.120 ­ Pos.121 BerS1, III.(4) BerS1, III.(5) Betrag III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10 Fußnoten: 1 Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses für eine Versicherungsgruppe gemäß Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsolidieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fußnote 4) zu erfassen. 2 Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. Sofern die Eigenmittelelemente (Position 101 bis 120) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern. Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehalten werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a FkSolV). Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b FkSolV). Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden. Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung des Solls auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf der Grundlage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen. Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen 200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205. Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigenmitteln (Position 122). Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 206). 3 4 5 6 7 8 9 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3691 Anlage 4 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden ­ Einzelabschluss Banken (FSEAB) ­ Pos.Nr. FSEAB1 001 002 003 004 Name des Unternehmens: Lfd. Nr.:2 Stichtag der Berechnung: / / Sitzstaat (sofern nicht D): Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3 I. Eigenmittel Kernkapital Vergleichspositionen Betrag 101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes freies Vermögen offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWG Zwischengewinn Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB abzüglich: E UEB4 0060 102 E UEB 0080 E UEB 0110 E UEB 0150 E UEB 0090 E UEB 0420 103 104 105 106 eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten bei Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland Zwischenverlust Immaterielle Vermögensgegenstände Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Forderungen abzüglich: E UEB 0070 107 E UEB 0540 108 109 110 E UEB 0210 E UEB 0490 E UEB 0240 111 112 Wesentliche Verluste des laufenden Geschäftsjahres, Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 3b KWG auf das Kernkapital Kernkapital Ergänzungskapital E UEB 0180 E UEB 0020 113 114 115 Vorsorgereserven nach § 340f HGB Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 2 KWG (abzüglich eigener kumulativer Vorzugsaktien) E UEB 0650 E UEB 0690 nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten E UEB 0640 und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen 3692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Vergleichspositionen 116 117 118 119 120 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen) längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen) Haftsummenzuschlag abzüglich: 121 122 123 124 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung E UEB 0790 mit § 10 Absatz 3b KWG auf das Ergänzungskapital Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWG Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWG Ergänzungskapital abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital): 125 126 Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWG haftendes Eigenkapital nach § 10 Absatz 1d Satz 3 KWG abzüglich: 128 129 130 qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWG Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWG E UEB 0930 E UEB 0950 E UEB 0910 E UEB 0920 E UEB 0940 E UEB 0960 E UEB 0970 E UEB 0840 E UEB 0850 E UEB 0860 E UEB 0900 E UEB 0750 E UEB 0770 E UEB 0550 E UEB 0680 E UEB 0660 E UEB 0670 E UEB 0730 E UEB 0710 Betrag 127 131 132 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke Drittrangmittel 133 134 135 Nettogewinn kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen) Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWG abzüglich: E UEB 1000 E UEB 1010 E UEB 0990 136 137 138 schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWG Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWG anrechenbare Drittrangmittel E UEB 1020 E UEB 1030 E UEB 0990 bis E UEB 1030 139 nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch E UEB 1040 abzüglich: 140 141 142 ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich anrechenbare Eigenmittel E UEB 1080 E UEB 1060 E UEB 1100 E UEB 0010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3693 Vergleichspositionen abzüglich: 143 144 145 146 200 201 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche5 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten6 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7 anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens8 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung Solvabilitätsanforderung für das Unternehmen abzüglich: 202 203 Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche stammen9 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11 anzurechnende Solvabilitätsanforderung für das einzelne Unternehmen12 III. Eigenmittelausstattung Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens13 E UEB 1200 E UEB 0870 E UEB 0880 Betrag 204 205 300 301 Fußnoten: 1 Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse. Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst: a) Berechnung nach § 10 KWG, b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, für Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen, c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung für Banken oder auf der Grundlage eines Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden). Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht bereits in der Berechnung auf der Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf der Grundlage eines Konzernabschlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird. 2 Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten. Meldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach § 10 KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und zum operationellen Risiko auf Einzelebene. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck. Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält. Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 1 FkSolV). Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden. Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 142 abzgl. Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 4 bis 6 vorzunehmen. Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. Fußnote 8 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die Solvabilitätsanforderungen nach der Solvabiliätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 noch nach § 10a Absatz 7 KWG, jeweils in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland. Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204. Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 146 abzgl. Pos. 205. 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 3694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Anlage 5 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 5) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die VersicherungsgruppenSolvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist ­ Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) ­ Pos.Nr. FSEAV1 001 002 003 004 Name des Unternehmens:2 lfd. Nr.:3 Kurzname:4 Berechnungsgrundlage5 a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse b) Einzelberechnung Stichtag der Berechnung: / / Sitzstaat (sofern nicht Deutschland): (bitte entspr. ankreuzen) 005 006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6 I. Eigenmittel Vergleichspositionen Betrag 100 101 102 103 104 105 106 107 108 Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver Solo-Solvabilitätsübersicht7 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8 abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden9 abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechenbar sind10 gesamte Eigenmittel11 abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten13 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14 bereinigte Eigenmittel15 104 ­ 105 ­ 106 ­ 107 200 300 400 Fußnoten: 1 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18 In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst: a) die Berechnungsergebnisse auf der Basis einer Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung), b) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder gemäß Buchstabe a) einbezogen wurden (Einzelberechnung). Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung in Verbindung mit Rundschreiben 2/2006 (VA) der BaFin). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. Buchstabe b) oben) erfasst werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 2 3695 Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Meldevordruck erfasst werden. Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ,,Versicherungsgruppen-Berechnung" oder ,,Einzelberechnung" einzutragen (s. a. Fußnote 1). Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der VersicherungsgruppenSolvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzelunternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten. Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist kein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2). Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf der Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelte Wert einzutragen. 3 4 5 6 7 8 Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rundschreibens 4/2005 (VA). Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche unmittelbar hält. Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf der Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 2/2006 (VA) ermittelt wurden. Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103. Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist. 9 10 11 12 Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche hält. Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 2 FkSolV). Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden. Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften im Inland. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen. 13 14 15 16 Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA) der BaFin mit Anmerkungen zu Formular BerSU4). Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) der BaFin aufgeführt ist. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland. 17 Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Position 108). Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 200). 18 3696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Anlage 6 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 6) Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Unternehmen (FSU) ­ FSU1 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Stichtag der Berechnung: lfd. Nr.2 (1) 1. 1.1 1.2... 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Fußnoten: 1 / Kurzname4 (3) / Sitzstaat5 (4) beaufsichtigtes Unternehmen (J/N)6 (5) Bilanzsumme7 (6) gebuchte BruttoBeiträge8 (7) voller Name des Unternehmens/Sitz3 (2) Lebens-VU Kranken-VU Schaden-/Unfall-VU Rück-VU VersicherungsholdingGesellschaften Einlagenkreditinstitute9 E-Geld-Institute10 sonstige Kreditinstitute11 Finanzdienstleistungsinstitute12 FinanzholdingGesellschaften13 sonstige Finanzunternehmen14 Anbieter von Nebendienstleistungen15 Kapitalverwaltungsgesellschaften16 gemischte FinanzholdingGesellschaften17 sonstige Unternehmen18 Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. auch § 1 FkSolV, § 1 Absatz 2 FKAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat. In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entsprechend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nachfolgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu vergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge ist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen. Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zugleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die Berechnung einzubeziehen (s. auch Fußnote 15). Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung (,,sprechender Schlüssel"). Teil 2 ist die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu verwendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere geeignete Kennzeichnung zu verwenden. 2 3 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 5 6 7 3697 Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag. In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein ,,J" für Ja oder ein ,,N" für Nein einzutragen. Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s. auch Fußnote 14. Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben. Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG. Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 4 KWG. Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagenkredit- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 sowie 12 KWG betreiben. Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Absatz 1a KWG. Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17). Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG. Sofern Teilkonzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Vereinfachungsgründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf der Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere die Bilanzsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen des Teilkonzerns der Klammerzusatz ,,TKA" einzutragen. Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3c KWG. Hier zu erfassen sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 KAGB. Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 10 FKAG, die weder ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholding-Gesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversicherungsunternehmen behandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rückversicherungsgeschäft, wird sie wie eine Versicherungsholding-Gesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stärker vertreten ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft. Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der Daten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unternehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkonglomerat zählen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen). 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Anlage 7 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 7) Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Anteile (FSA) ­ FSA1 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Stichtag der Berechnung: / / Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in der Berechnung berücksichtigt wurde4 in % (4) Art der Einbeziehung5: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) (5) lfd. Nr. voller Name des Unternehmens/Sitz2 durchgerechneter Beteiligungsprozentsatz3 in % (1) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Lebens-VU Kranken-VU (2) (3) Schaden-/Unfall-VU Rück-VU VersicherungsholdingGesellschaften Einlagenkreditinstitute E-Geld-Institute sonstige Kreditinstitute Finanzdienstleistungsinstitute Finanzholding-Gesellschaften sonstige Finanzunternehmen6 Anbieter von Nebendienstleistungen Kapitalverwaltungsgesellschaften gemischte FinanzholdingGesellschaften sonstige Unternehmen Fußnoten: 1 Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen. 2 3 Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU. Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen. Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde. Dieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf der Grundlage einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel (Berechnung nach § 10a Absatz 6 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitätsverordnung) Tochterunternehmen unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen. In Anhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen: bei Einbeziehung auf der Grundlage der Berechnung · nach dem Konzernabschluss · nach den Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit § 10a KWG) BV KA, 4 5 IGS, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 · nach Vorschriften zur Ermittlung der bankaufsichtlichen Eigenmittel auf Einzelebene (10 KWG) · nach den Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Konzernabschluss) · nach den Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse) · nach den Vorschriften der Solo-Solvabilität für Versicherungsunternehmen · nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungsgesellschaften und gleichzeitiger Erfassung auf der Basis der Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit § 10a KWG) · nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungsgesellschaften, wobei keine Einbeziehung über die Vorschriften der Solvabilitätsverordnung erfolgte 6 3699 IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, · Sonstige Sonstige Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend. 3700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Anlage 8 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 8) Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann ­ Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) ­ FSABB1, 9 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Stichtag der Berechnung: / / Art der Beteiligungen Einbeziehung: bzw. (mögliche Einträge: nachrangige BV KA, IGS, IE, Verbindlichkeiten VGS KA, VGS EA, und GenussE, KAG IGS, KAG, rechte8 7 Sonstige) (6) (7) Kurzname des beteiligten Unternehmens, Art der für das vom Abzug Einbeziehung: branchenübergreifender (mögliche Einträge: lfd. lfd. Beteiligungen bzw. BV KA, IGS, IE, 2 Nr. Nr.5 nachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA, keiten und Genussrechte E, KAG IGS, KAG, abgesehen werden Sonstige)4 kann/Gruppe3 (1) (2) (3) (4) Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe6 (5) Fußnoten: 1 Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Absatz 6 Satz 7, nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 Satz 7 KWG, nach § 53c Absatz 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Absatz 6 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung von den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst. Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. auch Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält). Dies gilt auch für Rückversicherungsunternehmen. Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein Eintrag. 2 Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann. Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppenberechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung ,,üU" hinzuzufügen. Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden). Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist. Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppenunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung ,,üU" hinzuzufügen (s. Beispiel 5 unter Fußnote 9). Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden). Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung ,,(B)" zu kennzeichnen. In Bezug auf nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen der branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. auch Fußnote 1). 3 4 5 6 7 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 9 3701 Beispiele In einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückversicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1). Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen Kreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglomerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden. Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Absatz 1 Nummer 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern die Berechnung auf der Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h. sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden. Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung ,,(B)" für Beteiligungsbuchwert einzutragen. Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2, Beteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60 Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden. Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001, lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro). Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist ,,KI-Gruppe 1". Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe ,,KI-Gruppe 1". Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit Hilfe der Abkürzung ,,üU". Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe ,,KI-Gruppe 1" eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungsbuchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält. Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB: Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe (2) Beteiligungen (B) bzw. als Eigenmittel angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte (7) lfd. Nr. Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) lfd. Nr. Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, EI, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) (1) (3) (4) (5) (6) Einträge für Beispiel 1: 1.1 Top Lebens-VU/1111 1.1 Top Lebens-VU/1111 (Vers-Gruppe 1) VGS KA VGS KA 6.1 6.1 Top KI 1 Top KI 1 EI EI 100,000 (B) 100,000 (B) Einträge für Beispiel 2: 4.1 Top Rück-VU/6000 4.1 Top Rück-VU/6000 (Vers-Gruppe 1) VGS KA 6.2 Top KI 2 EI 30,000 (B) 40,000 30,000 (B) 40,000 VGS KA 6.2 Top KI 2 EI Eintrag für Beispiel 3: 13.1 Top Bet 1/0001 (Vers-Gruppe 1) VGS KA 6.3 Top KI 3 EI 50,000 (B) 3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe (2) lfd. Nr. Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, IE, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) lfd. Nr. Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: BV KA, IGS, EI, VGS KA, VGS EA, E, KAG IGS, KAG, Sonstige) Beteiligungen (B) bzw. als Eigenmittel angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte (7) (1) (3) (4) (5) (6) Eintrag für Beispiel 4: 3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA 6.4 Top KI 4 (KI-Gruppe 1) IGS 35,000 (B) Eintrag für Beispiel 5: 3.1 Top SU VU 1/5000 (Vers-Gruppe 1) VGS KA 6.5 Top KI 5 (KI-Gruppe 1, üU) IGS 48,000 (B) Einträge für Beispiel 6: 6.6 6.6 Top KI 6 Top KI 6 (KI-Gruppe 1) IGS IGS 2.1 2.1 Top KrankenVU/2000 Top KrankenVU/2000 E E 89,000 (B) 89,000 (B) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3703 Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Nach § 1a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, wird folgender § 1b eingefügt: ,,§ 1b Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsbeirats nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen." sengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. 3. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 10b des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. 4. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes", die Wörter ,,§ 10b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,§ 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" und die Wörter ,,§ 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 13d Absatz 2 in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 1 und 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Inhaberkontrollverordnung Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter ,,§ 104k Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 3 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" und werden die Wörter ,,§ 104k Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. 3. In § 18 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 10 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder über eine gemischte FinanzholdingGesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erstoder Rückversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Sol- Artikel 4 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie folgt gefasst: ,,§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)". 2. In § 8 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter ,,§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwe- 3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 vabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungsholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft von null angesetzt." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung einbezogen werden." b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern ,,eines Rückversicherungsunternehmens" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,einer Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter ,,oder einer gemischten FinanzholdingGesellschaft" eingefügt. 3. In § 11 Nummer 2, in den §§ 13, 15 Nummer 2 und 3, in § 17 Absatz 2 und in § 18 Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort ,,Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Versicherungs-Holdinggesellschaft" werden jeweils die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. b) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,in einem" die Wörter ,,ihrer oder" eingefügt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Versicherungs-Holdinggesellschaft" die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. 3. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen für die Größenverhältnisse 1. des zusammengefassten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ohne die in den Abzug nach § 10a Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes einbezogenen Positionen, 2. des um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken und das operationelle Risiko verringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapitals der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe zuzüglich der verfügbaren Drittrangmittel und der Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen und im Falle des § 308 Absatz 2 und 3 Satz 1 der Anrechnungsbeträge für die Optionsgeschäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen und 3. der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen. (2) Ist ein Institut einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten FinanzholdingGruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298 bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Gruppenangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3, in § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 106 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 5. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung im Internet bekannt, dass die Höchstverlustraten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstrichenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen entfallen, 1. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25 Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Be- Artikel 6 Änderung der Solvabilitätsverordnung Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2796) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung ­ SolvV)". 2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie folgt gefasst: ,,§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 3705 leihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,3 Prozent und 2. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, 0,5 Prozent der Summe der Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten hat. Institute, Institutsgruppen, FinanzholdingGruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Feststellung notwendigen Angaben einzureichen." 6. § 57 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen". b) In Absatz 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter ,,oder gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter ,,oder gemischte FinanzholdingGruppe" eingefügt. 8. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Absatz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts, das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut, diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder diese gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle weiter." 9. § 125 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 10. In § 269 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" werden die Wörter ,,und gemischte Finanzholding-Gruppen" eingefügt. 11. In § 271 Absatz 5a wird nach dem Wort ,,Institutsgruppen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppen" werden die Wörter ,,und gemischten FinanzholdingGruppen" eingefügt. 12. § 278 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Instituts- oder Finanzholding-Gruppe" durch die Wörter ,,Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe" ersetzt. b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 jeweils die Wörter ,,Instituts- oder Finanzholding-Gruppe" durch die Wörter ,,Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe" ersetzt. 13. § 319 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils sind auf Institute im Anwendungsbereich des § 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und gemischte FinanzholdingGruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden." b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,Institutsgruppe" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gruppe" werden die Wörter ,,oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. c) In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,Instituts" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Finanzholding-Gesellschaft" werden die Wörter ,,oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. Artikel 7 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung In § 1 Absatz 2 der Versicherungs-Vergütungsverordnung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1379) werden die Wörter ,,§ 104o des Versicherungsaufsichtsgesetzes" jeweils durch die Wörter ,,§ 11 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. Artikel 8 Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5), Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) und Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) der ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603) wird jeweils die Angabe ,,§ 104k Nr. 2 Buchstabe a VAG" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. 3706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2013 Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes" ersetzt. Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 20. September 2013 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble