Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 59 vom 08.10.2013  - Seite 3737 bis 3738 - Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung – PNUPZV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 3737 Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung ­ PNUPZV) Vom 30. September 2013 Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG: §3 Zulage (1) Die Zulage wird als Monatsbetrag gewährt 1. für eine herausragende besondere Leistung, die mindestens drei Monate lang erbracht worden ist, oder 2. für einen nachhaltig wirkenden herausragenden besonderen Erfolg, wenn eine entsprechende Leistung oder ein entsprechender Erfolg auch zukünftig zu erwarten ist. Bei Leistungs- oder Erfolgsabfall ist die Zulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. (2) Die Zulage darf höchstens für drei Jahre bewilligt werden. Wiedergewährung ist zulässig. (3) Die Zulage wird mit den Dienstbezügen ausgezahlt. Sie darf 25 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe, der die Beamtin oder der Beamte angehört, nicht überschreiten. §4 Entscheidungsberechtigte Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet, 1. in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden, 2. ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird. Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen. Artikel 1 Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung ­ PNUPZV) §1 Allgemeines (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, können nichtruhegehaltfähige Prämien oder Zulagen als leistungs- und erfolgsbezogene Besoldungselemente gewährt werden. Sie können insbesondere gewährt werden für herausragende besondere Leistungen und Erfolge bei der Kostensenkung, der Arbeitsmenge, der Ertragssicherung und Ertragssteigerung, der Qualitätsverbesserung, der Weiterentwicklung von Techniken oder Produkten, der Vermittlung von Verträgen, der Abwendung von Schäden oder der Betriebsabwicklung unter erschwerten Bedingungen. (2) Die Höhe der Prämien und Zulagen ist entsprechend der erbrachten Leistung und nach Maßgabe des erzielten Erfolges zu bemessen; der Nutzen für das Unternehmen ist zu berücksichtigen. Für dieselbe Leistung oder denselben Erfolg kann entweder eine Prämie oder eine Zulage gewährt werden. §2 Prämie (1) Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der Gesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein Beamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20 000 Euro nicht überschreiten. (2) Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden. Artikel 2 Änderung von Verordnungen (1) In den §§ 1 und 14 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. September 2013 (BGBl. I S. 3607) geändert worden ist, wird jeweils Satz 2 aufgehoben. (2) Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 wird aufgehoben. 3738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2013 2. § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 10." 3. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb (1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage). (2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121) 1. zugestanden hat oder 2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. (3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2015 gewährt." Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 30. September 2013 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble