Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 62 vom 16.10.2013  - Seite 3820 bis 3823 - Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung – LuftSchlichtV)

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3820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung ­ LuftSchlichtV) Vom 11. Oktober 2013 Auf Grund des § 57c Satz 1 und 2 erster Halbsatz des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung § 1 § 2 § 3 § § § § § § 4 5 6 7 8 9 Anerkennung Sitz Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle Schlichter Besorgnis der Befangenheit Beirat Geschäftsstelle Verfahrensordnung Tätigkeitsbericht Abschnitt 2 Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung § § § § § § 10 11 12 13 14 15 Verfahrensgrundsätze Anrufung der Schlichtungsstelle Unzulässigkeit der Schlichtung Schlichtungsverfahren Schlichtungsvorschlag Beendigung der Schlichtung Abschnitt 3 Weitere Vorschriften § 16 § 17 Vereinfachtes Verfahren Nachweisverfahren Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 18 § 19 Übergangsregelung Inkrafttreten verkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstelle, ihre Verfahrensordnung und die Regelung ihrer Entgelte den Anforderungen der §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes sowie denen der §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 entsprechen. (2) Jede Änderung der Verfahrensordnung und der Regelung der Entgelte hat die Schlichtungsstelle dem Bundesministerium der Justiz mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. §2 Sitz Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen. §3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle (1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich gegenseitig. (2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig. §4 Schlichter (1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter. (2) Schlichter werden für mindestens vier Jahre bestellt. Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlichtungsstelle zu bestellen. Die Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. Wiederbestellung ist zulässig. (3) Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des Schlichters erforderlich sind. Die Schlichter müssen unabhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische Schlichtung bieten. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei 1. einem an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder 2. einem Interessenverband der Luftverkehrswirtschaft, dem ein an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen angehört, oder Abschnitt 1 Privatrechtlich organisierte Schlichtung §1 Anerkennung (1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luft- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3821 3. einem Verband, der Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnimmt. Während der Dauer der Bestellung darf der Schlichter eine Beschäftigung nach Satz 3 nicht aufnehmen. Auch darf er keine Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. (4) Schlichter sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können nur abberufen werden, wenn 1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, 2. sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Schlichtertätigkeit gehindert sind oder 3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Beirats. (5) Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. §5 Besorgnis der Befangenheit (1) Ein Schlichter darf nicht bei einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. (2) Das Nähere regelt die Verfahrensordnung nach § 8. §6 Beirat (1) Die Schlichtungsstelle unterhält einen Beirat, in dem die Interessen der Unternehmen und Verbraucher repräsentiert werden. Dazu gehören dem Beirat in jeweils gleicher Anzahl an: 1. Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände sowie 2. Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen. (2) Dem Beirat können weitere von der Schlichtungsstelle berufene Personen angehören, insbesondere Vertreter der Bundesregierung, des Deutschen Bundestages und der Länder, wenn gewährleistet ist, dass dem Beirat Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, jeweils in gleicher Anzahl angehören. Die Gesamtzahl der Vertreter der an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen sowie ihrer luftverkehrswirtschaftlichen Interessenverbände und der Vertreter der Verbände, die Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnehmen, darf nicht geringer sein als die Anzahl der übrigen Beiratsmitglieder. (3) Ist die Schlichtungsstelle verkehrsträgerübergreifend eingerichtet, können dem Beirat auch andere als die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genannten Perso- nen angehören. Bei Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 sind diese Personen nicht teilnahmeberechtigt. (4) Die Beiratsmitglieder werden für mindestens vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. §7 Geschäftsstelle Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 entsprechend. §8 Verfahrensordnung (1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes sowie nach den §§ 2 bis 7 und den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 näher bestimmt. (2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats. §9 Tätigkeitsbericht Die Schlichtungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Dem Bundesministerium der Justiz ist unverzüglich nach Veröffentlichung eine Kopie des Tätigkeitsberichts zu übersenden. Abschnitt 2 Ve r f a h r e n f ü r d i e privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung § 10 Verfahrensgrundsätze (1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache verständigen. (2) Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden, wenn diese hierfür einen Zugang eröffnet hat. Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln. Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat. (3) Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen. Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen. 3822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 § 11 Anrufung der Schlichtungsstelle (1) Die Anrufung der Schlichtungsstelle erfolgt unter Angabe des Sachverhalts und der Forderung sowie unter Beifügung erforderlicher Belege. Der Fluggast hat weiterhin darzulegen, dass eine Streitigkeit über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt, er den Anspruch unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht hat und seit der Geltendmachung mehr als zwei Monate vergangen sind. (2) Die Schlichtungsstelle bestätigt dem Fluggast den Eingang seines Schlichtungsbegehrens. (3) Ist die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht formgerecht erfolgt oder fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Belege, teilt die Schlichtungsstelle dies dem Fluggast mit und fordert ihn auf, innerhalb von drei Wochen die Mängel der Anrufung zu beheben. Dies gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schlichtungsstelle nach § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes nicht angerufen werden kann. Die Frist nach Satz 1 kann verlängert werden. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt das Schlichtungsbegehren als zurückgenommen. Die Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wird. § 12 Unzulässigkeit der Schlichtung (1) Wird eine Schlichtungsstelle wegen einer Streitigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57 bis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle nicht unterliegt, lehnt der Schlichter die Schlichtung ab. Kann wegen der Streitigkeit eine andere Schlichtungsstelle angerufen werden, gibt die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren unter Benachrichtigung des Fluggastes an die andere Schlichtungsstelle ab. (2) Der Schlichter lehnt die Schlichtung ab, wenn die Voraussetzungen des § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes vorliegen. (3) Der Schlichter kann die Schlichtung ablehnen, wenn die Voraussetzung des § 57b Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt. (4) Die Ablehnungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 3 sind kurz und verständlich zu begründen. Die Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast die Ablehnung innerhalb von drei Wochen, nachdem sie von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, mit. § 13 Schlichtungsverfahren (1) Wird eine Schlichtung nicht nach § 12 abgelehnt, leitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen zu. Das Luftfahrtunternehmen kann binnen vier Wochen Stellung nehmen. Der Fluggast ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Die Schlichtungsstelle kann das Luftfahrtunternehmen auffordern, seine Angaben und Unterlagen innerhalb von weiteren zwei Wochen zu ergänzen. (2) Gibt das Luftfahrtunternehmen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 keine Stellungnahme ab, unterbreitet der Schlichter nach Lage der Akten einen Schlichtungsvorschlag nach § 14 Absatz 1 und 2. (3) Eine Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens wird dem Fluggast durch die Schlichtungsstelle zugeleitet. Der Fluggast kann binnen zwei Wochen erwidern. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens, dass das Schlichtungsbegehren nicht ausreichend begründet ist, erforderliche Belege nicht vorgelegt sind oder die Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorliegen, weist die Schlichtungsstelle den Fluggast mit der Zuleitung darauf hin. Zur Ergänzung seiner Darlegungen kann die Frist nach Satz 2 verlängert werden. (4) Wenn das Luftfahrtunternehmen in seiner Stellungnahme erklärt, dass es die Forderung erfüllen wird, teilt die Schlichtungsstelle dem Fluggast mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat. (5) Von einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn die Anrufung der Schlichtungsstelle missbräuchlich oder der geltend gemachte Anspruch schon nach der Darlegung des Fluggastes offensichtlich unbegründet ist. In diesen Fällen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Mitteilung an den Fluggast, die kurz und verständlich zu begründen ist. § 12 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 verkürzt werden können. § 14 Schlichtungsvorschlag (1) Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage der Darlegungen der Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege einen Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsvorschlag folgt dem geltenden Recht und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag kann auch in der Mitteilung bestehen, dass der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang besteht oder nicht besteht. Der Schlichtungsvorschlag kann auch eine Empfehlung enthalten, ob und in welchem Umfang weitere Kosten, die nicht bei der Schlichtungsstelle angefallen sind, von den Beteiligten getragen werden sollen. (2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. (3) Der Schlichtungsvorschlag soll spätestens 90 Tage nach Eingang des Schlichtungsbegehrens gemäß § 11 Absatz 1 übermittelt werden. Wenn der Fluggast seine Angaben oder Belege gemäß § 11 Absatz 3 ergänzt, beginnt die Frist gemäß Satz 1 nach Eingang dieser Angaben oder Belege. (4) Mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags sind die Beteiligten auf die Möglichkeit der Annahme, ihre Frist nach § 15 Absatz 1 und ihre Form hinzuweisen sowie darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und bei Annahme des Schlichtungsvorschlags durch beide Beteiligte eine vertragliche Bindungswirkung eintritt. Der Fluggast ist zusätzlich darauf hin- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2013 3823 zuweisen, dass er bei Annahme durch beide Beteiligte den ursprünglich geltend gemachten Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. Er ist ferner darauf hinzuweisen, dass er bei Nichtannahme durch einen Beteiligten berechtigt ist, die Gerichte anzurufen. § 15 Beendigung der Schlichtung (1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden. (2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet. (3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten sind anzugeben. Abschnitt 3 We i t e r e Vo r s c h r i f t e n (3) Für vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Kommt es zu einer Einigung, ist das Schlichtungsverfahren beendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt. § 17 Nachweisverfahren (1) Zum Nachweis der Voraussetzungen für ein Entgelt nach § 57 Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes erstellt die Schlichtungsstelle für den Zeitraum von zwei Jahren ab Anerkennung und Aufnahme der Schlichtung eine Übersicht über die Anzahl und die Ergebnisse der Schlichtungsfälle. Dabei sind die Schlichtungsverfahren, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag ganz oder teilweise begründet war, und die, in denen der Anspruch nach dem Schlichtungsvorschlag unbegründet war, gesondert darzustellen. (2) Sofern sich aus dieser Übersicht ergibt, dass bei der Schlichtungsstelle in dem Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 in mehr als der Hälfte der Fälle Ansprüche geltend gemacht wurden, die nach den Schlichtungsvorschlägen nicht bestanden, kann die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz die Feststellung beantragen, dass der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist. Die Übersicht nach Absatz 1 ist dem Antrag beizufügen. (3) Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Nachweis nach § 57 Absatz 5 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes erbracht ist, und fordert die Schlichtungsstelle gegebenenfalls zur Ergänzung von Angaben und Unterlagen auf. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 16 Vereinfachtes Verfahren (1) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die Schlichtungsstelle dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersendet, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Stellung genommen hat. (2) Die behördliche Schlichtungsstelle kann dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Stellung genommen hat. § 18 Übergangsregelung § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 ist auf privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die bereits vor dem 1. November 2013 von der Bundesregierung als Schlichtungsstellen im Verkehrsbereich anerkannt worden sind, erst ab dem 9. Juli 2015 anzuwenden. § 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft. Berlin, den 11. Oktober 2013 Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r