Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 64 vom 30.10.2013  - Seite 3862 bis 3865 - Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

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3862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung Vom 12. Oktober 2013 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 13 Absatz 3 Nummer 3, des § 22 Absatz 2 Nummer 2, des § 22c Absatz 8 Nummer 3, des § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4, des § 30 Satz 1 Nummer 2, des § 33 Absatz 1 Nummer 3 und des § 51 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), ­ des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Weinverordnung 4. § 10a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Destillation von Wein, der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes zu destillieren ist, darf nur in einer zugelassenen Verschlussbrennerei im Sinne des § 133 Absatz 2 des Branntweinmonopolgesetzes durchgeführt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Überwachung bei der Destillation von in Absatz 1 genanntem Wein richtet sich nach den Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung." 5. In § 11 werden die Absätze 4 bis 7 und 9 aufgehoben. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,vorhandene oder potenzielle" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden aaa) die Wörter ,,vorhandene oder potenziellen" gestrichen und bbb) die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch das Wort ,,Qualitätswein" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch das Wort ,,Qualitätswein" ersetzt. 7. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein oder Prädikatswein" ersetzt. 8. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein" ersetzt. 9. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)". b) Die Wörter ,,Qualitätswein b.A." werden durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt. Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der den Abschnitt 4 betreffenden Zeile werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein" ersetzt. b) In der § 19 betreffenden Zeile werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A." ersetzt. c) Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende § 20 betreffende Zeile eingefügt: ,,§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)". 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A." ersetzt. 3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3863 10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: ,,§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes) Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Landweingebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt." 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Sekt, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A." ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,vorhandene oder potenzielle" gestrichen. 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort ,,für" das Wort ,,Sekt" eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt" und die Wörter ,,der Wein" durch die Wörter ,,das Erzeugnis" ersetzt. 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A." ersetzt. b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern ,,Sekt b.A." die Wörter ,,oder Sekt" eingefügt. 14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." gestrichen. 15. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden." b) In Absatz 2 Nummer 2b werden die Wörter ,,eines Weinbau treibenden Landes" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 16. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein oder Prädikatswein" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein oder einem Prädikatswein" ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,Qualitätsweinen b.A. und" durch die Wörter ,,Qualitätsweinen oder" ersetzt. 17. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Qualitätsweine b.A." jeweils durch die Wörter ,,Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A." ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Schaumwein-Glasflasche" die Wörter ,,­ auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 ­" eingefügt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,darf" durch die Wörter ,,und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke dürfen" ersetzt. 18. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter ,,Für einen in Frankreich geernteten Qualitätswein b.A. des bestimmten Anbaugebietes Beaujolais" durch die Wörter ,,Für einen Wein der geschützten Ursprungsbezeichnung Beaujolais" ersetzt. 19. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Landwein und Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt. 20. In § 39 Absatz 1 werden die Wörter ,,Qualitätsweines b.A." durch die Wörter ,,Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A." ersetzt. 21. § 39a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird in der Klammer nach der Angabe ,,zu" die Angabe ,,§ 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§" eingefügt. b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Für das in Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Einspruchsverfahren und das in Artikel 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes enthaltenen Verfahrensregelungen gelten entsprechend." 3864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 22. § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes) Bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Lage, eines Bereichs, einer Gemeinde, eines Ortsteils oder kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit deren Namen in die Weinbergrolle eingetragen sind, nach Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen kleineren geografischen Einheiten und alle zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem bestimmten Anbaugebiet stammen." 23. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein und Prädikatswein" ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,ausgenommen" das Wort ,,Perlwein," eingefügt. 24. In § 43 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt. 25. In § 44 Absatz 1 und 2 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein" ersetzt. 26. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils nach dem Wort ,,Qualitätsweines" die Angabe ,,b.A." durch die Wörter ,,oder Prädikatsweines" ersetzt. 27. In § 49 Absatz 4 werden a) die Wörter ,,Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein" durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt" ersetzt. b) die Wörter ,,die Kurzform ,,A.P. Nummer" durch die Wörter ,,eine Kurzform" ersetzt. 28. In § 50 Absatz 6 werden a) die Wörter ,,Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein" durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt b.A." ersetzt und b) nach dem Wort ,,Kurzform" die Wörter ,,A.P. Nummer" gestrichen. 29. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 11 Absatz 1" die Angabe ,,oder 2" gestrichen. b) Die Nummern 2 und 4a werden aufgehoben. 30. Die Anlagen 2 bis 4 sowie 6 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 7 wird das Wort ,,Qualitätsweines" durch die Wörter ,,Qualitätsweines oder Prädikatsweines" ersetzt. 2. In § 18 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Qualitätswein b.A." durch die Wörter ,,Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A." ersetzt. 3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,unverzüglich" wird durch die Wörter ,,spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Erzeugnisse nach Satz 1, deren Beförderung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet, erfolgt durch die in Satz 1 genannten Verpflichteten die Übermittlung des Begleitpapiers spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Begleitpapier, Ermächtigungen (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete 1. in dem Begleitpapier neben den nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat, 2. spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten hat." 5. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 3865 Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts Artikel 4 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2009 (eBAnz AT77 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende der Vorschrift durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt." 2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 49 Nummer 7" durch die Wörter ,,§ 49 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 3. In den §§ 5 bis 9 werden jeweils die Wörter ,,§ 50 Absatz 2 Nummer 12" durch die Wörter ,,§ 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12" ersetzt. 4. Die Anlage (zu § 10 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter ,,die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)" durch die Wörter ,,die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38)" ersetzt. c) In Nummer 6 werden nach der Angabe ,,(ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60)" die Wörter ,,, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 315/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38) geändert worden ist" eingefügt. § 1 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) dürfen im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Auszüge verwendet werden. Diese Auszüge werden 1. durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz oder Eichenholzspänen oder 2. durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen, auch geröstet, hergestellt, wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert worden sein muss. Die in Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse können auch karamellisiert sein." 2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Oktober 2013 Der Bundesminister des Innern Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z b e a u f t r a g t Hans-Peter Friedrich