Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 64 vom 30.10.2013  - Seite 3896 bis 3898 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung

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3896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung Vom 24. Oktober 2013 Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und mit Absatz 2 und 5 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden ist und dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 Nummer 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 129 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben." 2. § 3a wird wie folgt gefasst: ,,§ 3a Anwendungsbestimmung Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestätigung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist." 3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro A A.1 A.2 Allgemeine Gebühren Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder Zusammenstellung zugeteilter Nummern Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung je betroffenem Nummernbereich Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt Bescheinigung eines Nummernbedarfs Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von § 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG 11,50 bis 216 28 bis 912 A.3 A.4 A.5 6,50 bis 140 32,50 33 bis 1 225 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Gebühr in Euro 3897 Nr. Gebührentatbestand B B.1.1 Zuteilung von Blöcken von Rufnummern Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um 5,20 Euro. Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um 7,50 Euro. Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für MassenverkehrsDienste Zuteilung von einzelnen Rufnummern Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern Zuteilung einer Betreiberkennzahl Zuteilung einer Portierungskennung (PK) Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennungen (ITSI) Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE 178 70 81 55 120 73,50 84 55 73,50 85 178 51 43 83 2 650 255 25 bis 200 12 bis 555 17 bis 475 20 bis 325 30 B.1.2 33 B.2.1 B.2.2 B.2.3 B.2.4 C C.1 C.2 C.3 C.4 C.5 C.6 D D.1 D.2 D.3 D.4 D.5 D.6 D.7 D.8 D.9 D.10 D.11 D.12 D.13 D.14 335 61 96 230 bis 400 3898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 2013 Gebühr in Euro Nr. Gebührentatbestand E E.1 Zuteilung von sonstigen Nummern Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro. Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jeder weiteren Nummer um jeweils 50 Euro. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E vorliegt. 50 bis 450 35 E.2 75 F F.1 ". Artikel 2 Inkrafttreten (1) In Artikel 1 treten in Nummer 2 der § 3a der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung und in Nummer 3 die Nummern A.2 und C.1 des Gebührenverzeichnisses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 24. Oktober 2013 Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n Jochen Homann