Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 66 vom 11.11.2013  - Seite 3920 bis 3941 - Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

9231-1-199231-1-199231-1-19-29231-1-219290-15210-4-39241-34-29232-169231-7-129231-7-99231-1-19-1
3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 5. November 2013 Es verordnen ­ die Bundesregierung auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und § 18 Absatz 4 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342); ­ das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ­ auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, j, k, m, n, r, s, u und w, Nummer 2 Buchstabe l und p, § 6 Absatz 3, § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, der §§ 26a, 30c Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, des § 63 Nummer 2 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s, u und w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes von 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) sowie § 63 im Eingangssatz zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, ­ auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), ­ auf Grund des § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5, § 34 Absatz 4 und § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 31 Absatz 6 und § 33a Absatz 5 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 und § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe d und Nummer 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, ­ auf Grund des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a und § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 und § 23 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 295 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ­ auf Grund des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3921 Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung bb) Folgende Angabe wird angefügt: ,,Anlage 16 Rahmenplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (zu § 42 Absatz 2)". 2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils die Wörter ,,§ 4 Absatz 10 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 10 Satz 4" ersetzt. 3. In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1 Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2 wird jeweils das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. 4. Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst: ,,Fahreignungs-Bewertungssystem". 5. § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen." 6. § 41 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Fahrerlaubnisbehörde" durch die Wörter ,,nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleichzeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen." c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. 7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst: ,,§ 42 Fahreignungsseminar (1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und aus einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnahmen sind durch gegenseitige Information der jeweiligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen. (2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikoverhalten, die Verbesserung der Gefahrenkognition, die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwicklung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei Module zu je 90 Minuten entsprechend der Anlage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lernmethoden und Medien dürfen auch Methoden und Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lern- In § 76 Nummer 16 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 2013" durch die Angabe ,,31. Dezember 2014" ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7 wird das Wort ,,Punktsystem" durch das Wort ,,Fahreignungs-Bewertungssystem" ersetzt. bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: ,,§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem". cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst: ,,§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde". dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Fahreignungsseminar". ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes". ff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 (weggefallen)". b) Abschnitt III wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. bb) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister". c) Der Abschnitt ,,Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung" wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (zu § 40)". 3922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 erfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Methoden und Medien entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann. Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs Teilnehmern durchgeführt werden. (3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine: 1. Einzelbaustein ,,Seminarüberblick", 2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung, 3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung, 4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung als Hausaufgabe, 5. Einzelbaustein ,,Erläuterung des FahreignungsBewertungssystems", 6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgenden Varianten: a) Geschwindigkeit, b) Abstand, c) Vorfahrt und Abbiegen, d) Überholen, e) Ladung, f) Telefonieren im Fahrzeug, g) Alkohol und andere berauschende Mittel, h) Straftaten, 7. Festigungsbaustein ,,Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation" und 8. Hausaufgabenbaustein ,,Übung zur Selbstbeobachtung". (4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst folgende Bausteine: 1. Auswertung der Hausaufgaben, 2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und Unfallfolgen und 3. Festigungsbaustein ,,individuelle Sicherheitsverantwortung". (5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter in Abhängigkeit von den in den individuellen Fahrerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlungen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 begonnen werden. (6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexionsbereitschaft erzeugen und Veränderungsbereitschaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je 75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzuführen. (7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Entwicklung eines funktionalen Bedingungsmodells und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie umfasst 1. die Erarbeitung der auslösenden und aufrechterhaltenden inneren und äußeren Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltensanalyse, 2. die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlverhaltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation, 3. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit, 4. die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarungen, diese umfassen a) die Spezifikation des Zielverhaltens in Form von Lösungsstrategien, b) die Festlegung der Verstärker, Belohnungen und positiven Konsequenzen und c) die Festlegung der zu erreichenden Schritte und 5. die Hausaufgaben ,,Selbstbeobachtung des Verhaltens in kritischen Situationen" und ,,Erprobung des neuen Zielverhaltens". (8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme dient der Festigung der Lösungsstrategien. Sie umfasst 1. die Besprechung der Erfahrungen aus der Selbstbeobachtung, 2. die Besprechung der Einhaltung der Zielvereinbarungen, 3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Verhaltensstrategien und 4. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unterstützungsmöglichkeiten sowie Motivationsarbeit. (9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen werden. § 43 Überwachung der Fahreignungsseminare nach § 42 und der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis a) Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßen- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3923 verkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, 3. die räumliche und sachliche Ausstattung, 4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und 5. die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst: a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, bb) die Anzahl der Teilnehmer, cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, dd) die eingesetzten Bausteine und Medien, ee) die Hausaufgaben und ff) die Seminarverträge, b) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme aa) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, cc) die Funktionalität des Problemverhaltens, dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien, ee) die persönlichen Stärken des Teilnehmers, ff) die Zielvereinbarungen und gg) den Seminarvertrag. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, 2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes, 3. die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst: a) die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, b) die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer, c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, d) das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen. § 44 Teilnahmebescheinigung (1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Sie enthält 1. den Vornamen und Familiennamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, 2. die Bezeichnung der absolvierten Bausteine und 3. die Daten der durchgeführten Module und Sitzungen. Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer 1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat, 2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder 3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet." 8. § 45 wird aufgehoben. 9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,drei Punkten" durch die Wörter ,,einem Punkt" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. 10. In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst: ,,25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Tag der Beendigung des Fahreignungsseminars sowie der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,". 11. § 59 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Speicherung von Daten im Fahreignungsregister". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8 wird jeweils das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Nummer 4, 5, 6, 8 und 10" durch die Wörter ,,Nummer 4, 5, 6 und 8" ersetzt. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 3924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 ,,7. die vorgeschriebene Einstufung als a) Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten, b) Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre oder als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder c) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und die entsprechende Kennziffer,". dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. bei der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,". ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ,,13. der Punktabzug auf Grund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,". ff) In Nummer 14 werden die Wörter ,,§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt. 12. § 60 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter ,,§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt." 13. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: ,,f) die vorgeschriebene Einstufung als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und die entsprechende Kennziffer,". bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe h wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Wörter werden angefügt: ,,jeweils mit den Angaben über die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, die Rechtsgrundlagen sowie den Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8 und darüber hinaus bei Buchstaben a bis g die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung sowie den Grund der Maßnahme oder bei Buchstabe h den Tag des Zugangs des Verzichts bei der zuständigen Behörde,". cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt: ,,5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Strafgerichte mit den Angaben über a) die entscheidende Stelle, den Tag des ersten Urteils oder bei Strafbefehlen den Tag der Unterzeichnung durch den Richter, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft, b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angaben, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart, c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, die Haupt- und Nebenstrafe, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel und die Jugendstrafe, die Geldstrafe, die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und den Tag des Ablaufs der Sperrfrist, das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Ablaufs des Verbots sowie die vorgeschriebene Einstufung als Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3925 mit drei Punkten oder als Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre mit zwei Punkten und die entsprechende Kennziffer, d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches und den Tag des Fristablaufs, e) die Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8, 6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes über Entscheidungen der Justizbehörden bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins oder über die vorläufige Entziehung des Führerscheins nach § 94 oder § 111a der Strafprozessordnung mit den Angaben über die entscheidende Stelle, den Tag der Maßnahme und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung und Angaben über die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung." c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 18. Anlage 13 wird wie folgt gefasst: d) In Absatz 7 wird das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. 14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe ,,§ 60" die Wörter ,,Absatz 1, 2, 5 und 6" gestrichen. 15. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Passes oder" durch die Angabe ,,Passes," ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes." 16. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Absatz 9" durch die Angabe ,,§ 2a Absatz 7" ersetzt. b) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1" werden jeweils durch die Wörter ,,§ 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 1" ersetzt. bb) Die Wörter ,,, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" werden jeweils gestrichen. 17. In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 aufgehoben. ,,Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten: 1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist: laufende Nummer Straftat Vorschriften 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 Fahrlässige Tötung Fahrlässige Körperverletzung Nötigung Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr Gefährdung des Straßenverkehrs Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Trunkenheit im Verkehr Vollrausch Unterlassene Hilfeleistung § 222 StGB § 229 StGB § 240 StGB § 315b StGB § 315c StGB § 142 StGB § 316 StGB § 323a StGB § 323c StGB Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG 1.11 3926 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 mit zwei Punkten: 2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind: laufende Nummer Straftat Vorschriften 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 2.1.8 2.1.9 2.1.10 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden § 229 StGB ist Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr Gefährdung des Straßenverkehrs Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Trunkenheit im Verkehr Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB § 315b StGB § 315c StGB § 142 StGB § 316 StGB § 323a StGB § 323c StGB Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG 2.1.11 2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)* 2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 241, 241.1, 241.2 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a 242, 242.1, 242.2 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) 2.2.2 2.2.3 2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, nicht eingehalten 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2 2.2.5 2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- 83.3 fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren * Bußgeldkatalog Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3927 laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)* 2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War- 89b.2, 244 tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauer- 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, lichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädi- 132.3.2 gung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilge- 248 nommen 2.2.8 2.2.9 3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: 3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes: laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat* 3.1.1 des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes 243 3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung: laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat* 3.2.1 3.2.2 die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge die Geschwindigkeit 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften) 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22 34 39.1, 41, 42.1, 44 3.2.3 den Abstand 3.2.4 3.2.5 3.2.6 3.2.7 3.2.8 3.2.9 3.2.10 das Überholen die Vorfahrt das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- 51b.3, 53.1 gen das Liegenbleiben von Fahrzeugen die Beleuchtung die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 66 76 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88 * Bußgeldkatalog 3928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 laufende Nummer laufende Nummer des BKat* Verstöße gegen die Vorschriften über 3.2.11 3.2.12 3.2.13 3.2.14 3.2.15 3.2.16 3.2.17 3.2.18 3.2.19 das Verhalten an Bahnübergängen das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten die Ladung die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers das Verhalten am Fußgängerüberweg die übermäßige Straßenbenutzung Verkehrshindernisse 89, 89b.1 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2 99.1, 99.2 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104 108, 246.1, 247 113 116 123 das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- 129, 132, 133.1, 133.2, beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und 133.3.1, 133.3.2 Grünpfeil Vorschriftzeichen Richtzeichen andere verkehrsrechtliche Anordnungen Auflagen 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1 157.3, 159b 164 166, 233 3.2.20 3.2.21 3.2.22 3.2.23 3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung: laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat* 3.3.1 3.3.2 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung 171, 172 251a 3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung: laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat* 3.4.1 3.4.2 die Zulassung ein Betriebsverbot und Beschränkungen 175 253 3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat* 3.5.1 3.5.2 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2 3.5.3 3.5.4 3.5.5 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- 198 und 199 jeweils in fahrzeugen Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs die Besetzung von Kraftomnibussen Bereifung und Laufflächen 201, 202 212, 213 3.5.6 3.5.7 * Bußgeldkatalog Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 laufende Nummer laufende Nummer des BKat* 3929 Verstöße gegen die Vorschriften über 3.5.8 3.5.9 3.5.10 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2 Fahrzeugs die Stützlast den Geschwindigkeitsbegrenzer 217 223, 224 3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): laufende Nummer Beschreibung der Zuwiderhandlung gesetzliche Grundlage 3.6.1 Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB 3.6.2 Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB 3.6.3 Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB * Bußgeldkatalog". 3930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 19. Folgende Anlage 16 wird angefügt: ,,Anlage 16 (zu § 42 Absatz 2) Rahmenlehrplan für die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars Modul 1 1. Baustein ,,Seminarüberblick" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 1.1 ... den organisatorischen Ablauf des Fahreignungsseminars beschreiben. ­ Anzahl der Teilmaßnahmen und Module ­ Zeitliche Vorgaben zu den Teilmaßnahmen, zu den Modulen und zur Gesamtmaßnahme 1.2 ­ Bausteinstruktur und ... die wichtigsten Lehr-inhalte Lerninhalte und LehrLernmethoden der verkehrs- ­ Lehr-Lernmethoden pädagogischen Teilmaßnahme wiedergeben. ... den Inhalt der Vertraulichkeitsversicherung darlegen. ... die Voraussetzungen der Seminaranerkennung und die möglichen Konsequenzen einer Nichterfüllung benennen. ­ Vertraulichkeitsversicherung Lehrvortrag ­ Anwesenheit ­ Aktive Mitarbeit ­ Hausaufgabenbearbeitung ­ Keine offene Ablehnung ­ Konsequenzen der Nichterfüllung der Voraussetzungen ­ Überblick über die Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme FolienPräsentation/Film Merkblatt ,,Seminarüberblick" 1.3 1.4 1.5 ... die wesentlichen Inhalte der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme skizzieren. 2. Baustein ,,Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 2.1 ... das Gefahrenpotenzial ­ Bedeutsame kritische beschreiben, welches sein Fahrsituationen seit bisheriges Tatverhalten birgt. dem Fahrerlaubniserwerb ­ Unfallrisiken und Verantwortung im Zusammenhang mit den berichteten Fahrsituationen Erfahrungsberichte/ Diskussion/ kooperatives Lernen Lehrvortrag Arbeitsblatt ,,Meine Fahrkarriere" FolienPräsentation/ Film/Fotos/ Zeitungsartikel 3. Baustein ,,Individuelle Mobilitätsbedeutung" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 3.1 3.2 ­ Individuell bedeutsame ... erläutern, warum das NutzungsmöglichkeiKraftfahrzeug ein für ihn beten des Kraftfahrzeugs Kooperatives Lernen/ deutsames Fortbewegungsund Transportmittel darstellt. Einzelarbeit/ Diskussion ... Folgen eines Mobilitäts- ­ Folgen eines verlusts benennen. Mobilitätsverlusts Arbeitsblatt ,,Wann brauche ich ein Kraftfahrzeug?" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3931 4. Baustein Hausaufgabe ,,Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 4.1 ... begründen, inwiefern ein ­ Individuelle Bedeutung des Mobilseins Mobilitätsverlust zu einer ­ Individuelle KonseAbnahme seiner Lebensquenzen eines Mobiqualität führt. litätsverlusts Hausaufgabe Arbeitsblatt ,,Meine individuelle Mobilitätsbedeutung" 5. Baustein ,,Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 5.1 ... die Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems wiedergeben. ­ Punkte und Sanktionen bei Regelverstößen ­ Stufen des Punktsystems ­ Fristen zur Punktetilgung Lehrvortrag FolienPräsentation/Film 6. Baustein ,,Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 6.1 ... die Auswahl der tatbezogenen Bausteine begründen. ... die tatbezogenen Verkehrsregeln anwenden und begründen. ... die resultierenden Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße benennen. ­ Zuwiderhandlungen und daraus resultierende Bausteinauswahl Lehrvortrag ­ 6.2 ­ Tatbezogene Verkehrs- Computergestütztes regeln kooperatives Lernen ­ Rechtsfolgen tatbezogener Regelverstöße Aufgaben ,,Verkehrsregeln" Filme/ Simulationen/ animierte Grafiken/ Fotos/Grafiken 6.3 7. Baustein ,,Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 7.1 Kooperatives ... bestimmte tatbezogene ­ Tatbezogene Lernen/Diskussion Regelverstöße Regelverstöße den entsprechenden Punktekategorien ­ Punktekategorien des Fahreignungszuordnen und für jeden Bewertungssystems Verstoß ableiten, ob dieser zum Entzug der Fahrerlaub- ­ Fahrerlaubnisentzug als Folge tatbezogener nis führen würde. Regelverstöße ­ 8. Baustein Hausaufgabe ,,Übung zur Selbstbeobachtung" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 8.1 ... auslösende und aufrecht- ­ Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die erhaltende Bedingungen das Begehen von seines Tatverhaltens schilRegelverstößen dern. fördern Hausaufgabe Arbeitsblatt ,,Selbstbeobachtung" 3932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 Modul 2 9. Baustein ,,Auswertung der Hausaufgaben" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 9.1 ... begründen, inwiefern ein ­ Individuelle Bedeutung des Mobilseins Mobilitätsverlust zu einer ­ Individuelle Abnahme seiner LebensKonsequenzen eines qualität führt. Mobilitätsverlusts ... auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen seines Tatverhaltens schildern. ­ Individuelle Gelegenheitsstrukturen, die das Begehen von Regelverstößen fördern 9.2 Diskussion/ Erfahrungsberichte/ Lernstandkontrolle Arbeitsblatt ,,Meine individuelle Mobilitätsbedeutung" Arbeitsblatt ,,Selbstbeobachtung" 10. Baustein ,,Risikoverhalten und Unfallfolgen" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 10.1 ... darüber berichten, dass bestimmte (Gefahren-) Situationen verzerrt wahrgenommen und falsch beurteilt werden. ... Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahrverhaltens benennen. ... risikominimierende Fahrverhaltensweisen darstellen. ... die Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln begründen. ... tatbezogene Auslöser nennen, die einen Unfall verursachen können. ­ Wahrnehmungs- und Beurteilungsfehler Computergestütztes kooperatives Lernen ­ Konsequenzen des aus Fehleinschätzungen resultierenden Fahrverhaltens ­ Risikominimierende Fahrverhaltensstrategien ­ Sinnhaftigkeit von Verkehrsregeln ­ Tatbezogene Auslöser von Unfällen Diskussion/ Lehrvortrag Folien-Präsentation/Filme 10.2 10.3 Aufgaben ,,Fehleinschätzungen" Filme/ animierte Grafiken/ Fotos/Grafiken 10.4 10.5 10.6 10.7 ... das tatbezogene Unfall- ­ Tatbezogenes Unfallrisiko einschätzen. risiko ... mögliche Unfallfolgen für ­ Mögliche Unfallfolgen für Unfallbeteiligte und Unfallbeteiligte und deren deren Angehörige Angehörige benennen. 11. Baustein ,,Individuelle Sicherheitsverantwortung" Lehr-Lernziele Der Seminarteilnehmer kann ... Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien 11.1 ... anhand realer Unfälle über mögliche Unfallfolgen seines Tatverhaltens berichten. ­ Mögliche Unfallfolgen Diskussion/ für Unfallbeteiligte und Lehrvortrag deren Angehörige (Einzelschicksale) Folien-Präsentation/Film 11.2 ... die in der verkehrspäda- ­ Zusammenfassung der in der verkehrsgogischen Teilmaßnahme pädagogischen Maßvermittelten Kenntnisse nahme vermittelten wiedergeben. Kenntnisse ... seine Einstellungen zum ­ Meinungen und Posi- Diskussion/ eigenen Fahrverhalten und tionen der Teilnehmer Lernstandkontrolle zur persönlichen Sicherzur Gefährlichkeit heitsverantwortung beihres bisherigen Fahrschreiben. verhaltens und zu ihrer individuellen Sicherheitsverantwortung ­ 11.3 ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3933 Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung In Nummer 1 Satz 2 und 3 der Anlage der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113) wird jeweils das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,35" durch die Angabe ,,55" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. b) In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe ,,35 Euro" durch die Angabe ,,55 Euro" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,35 Euro" durch die Angabe ,,55 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,40 Euro" durch die Angabe ,,60 Euro" ersetzt. 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a, 186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,40 " durch die Angabe ,,60 " ersetzt. b) Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand ,,12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe b 12.7 Tabelle 2 Buchstabe c". c) In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,50 " durch die Angabe ,,65 " ersetzt. d) In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,50 " durch die Angabe ,,70 " ersetzt. e) In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,50 " durch die Angabe ,,60 " ersetzt. f) In Nummer 119 wird in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,75 " durch die Angabe ,,120 " ersetzt. g) In Nummer 120 wird in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,380 " durch die Angabe ,,570 " ersetzt. h) In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte ,,Tatbestand" das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. i) In Nummer 153 wird in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,40 " durch die Angabe ,,80 " ersetzt. 3934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 j) Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt: Lfd. Nr. Tatbestand Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten ,,175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne § 3 Absatz 1 Satz 1 die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelge- § 4 Absatz 1 nehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen § 48 Nummer 1 Straße in Betrieb gesetzt Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 8 Absatz 1a Satz 6 § 9 Absatz 3 Satz 6 § 16 Absatz 2 Satz 8 § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 § 48 Nummer 1 70 175a 50 ". k) Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt: Lfd. Nr. Tatbestand StraßenverkehrsZulassung-Ordnung (StVZO) Regelsatz in Euro () Fahrverbot in Monaten ,,189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1 geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a laubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1 geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a laubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen 270 135 ". 270 135 189a.1 189a.2 189b 189b.1 189b.2 l) In Nummer 190 wird in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,50 " durch die Angabe ,,100 " ersetzt. m) Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt: Lfd. Nr. Tatbestand StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung (StVZO) Regelsatz in Euro () Fahrverbot in Monaten Erlöschen der Betriebserlaubnis ,,214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1 Betrieb genommen und dadurch die Verkehrs- § 69a Absatz 2 Nummer 1a sicherheit wesentlich beeinträchtigt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1 Betrieb genommen und dadurch die Umwelt § 69a Absatz 2 Nummer 1a wesentlich beeinträchtigt bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen 180 90 ". 180 90 214a.1 214a.2 214b 214b.1 214b.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3935 n) In Nummer 240 wird in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,100 " durch die Angabe ,,150 " ersetzt. o) Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) ,,Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen" unter der Überschrift ,,b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen" wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte ,,Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)" die Angabe ,,40" durch die Angabe ,,60" ersetzt. p) Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) ,,Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug" wird wie folgt gefasst: ,,Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Lfd. Nr. Regelsatz in Euro Fahrverbot Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern 12.5 12.5.1 12.5.2 12.5.3 12.5.4 12.5.5 12.6 12.6.1 12.6.2 12.6.3 12.6.4 12.6.5 12.7 12.7.1 12.7.2 12.7.3 12.7.4 12.7.5 c) a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . weniger als weniger als weniger als weniger als 4/ 3/ 2/ 1/ 10 10 10 10 75 100 160 240 320 75 100 160 240 320 Fahrverbot 1 Monat Fahrverbot 2 Monate Fahrverbot 3 Monate des halben Tachowertes . . . . . . . . . des halben Tachowertes . . . . . . . . . des halben Tachowertes . . . . . . . . . des halben Tachowertes . . . . . . . . . b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . . 100 180 240 320 400 Fahrverbot 1 Monat Fahrverbot 2 Monate Fahrverbot 3 Monate ". 3936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 5. Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) ,,Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst: ,,Anhang (zu § 3 Absatz 3) Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Gefährdung auf Euro mit Sachbeschädigung auf Euro 60 70 75 80 90 95 100 110 120 130 135 140 150 160 165 180 190 200 210 235 240 250 270 280 285 290 320 350 360 380 400 405 425 440 75 85 90 100 110 115 120 135 145 160 165 170 180 195 200 220 230 240 255 285 290 300 325 340 345 350 385 420 435 460 480 490 510 530 90 105 110 120 135 140 145 165 175 195 200 205 220 235 240 265 280 290 310 345 350 360 390 410 415 420 465 505 525 555 580 590 615 640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Gefährdung auf Euro mit Sachbeschädigung auf Euro 3937 480 500 560 570 600 635 680 700 760 580 600 675 685 720 765 820 840 915 700 720 810 825 865 920 985 1 000 1 000 Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung: Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Sachbeschädigung auf Euro 60 70 75 80 100 150 75 85 90 100 120 180 ". Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Nummern 145 und 251 wird das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. 2. In Nummer 209 wird die Spalte ,,Gegenstand" wie folgt gefasst: ,,Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)". 3. In Nummer 210 wird die Spalte ,,Gegenstand" wie folgt gefasst: ,,Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt". 4. In Nummer 214.6 wird in der Spalte ,,Gegenstand" die Angabe ,,§§ 36, 43 FeV" durch die Angabe ,,§ 36 FeV" ersetzt. 5. Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,215 215.1 215.2 215.3 215.4 Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG) Erteilung der Seminarerlaubnis Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht Berichtigung eines Erlaubnisbescheides Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis 40,90 33,20 bis 256,00 7,70 15,30 bis 38,30 33,20 bis 256,00 215.5 3938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 Gebühr Euro GebührenNummer Gegenstand 215.6 Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. Versagung der Seminarerlaubnis 14,30 bis 286,00 215.7 30,70 bis 511,00 33,20 bis 256,00". 215.8 6. Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,257 Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe Begutachtung Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG 1 000,00 bis 10 000,00 nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". 258 7. Nummer 302.2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter ,,oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt. c) Nach dem Wort ,,Fahrlehrerscheins" wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) Nach dem Wort ,,Erlaubnisurkunde" werden die Wörter ,,oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein" eingefügt. 8. In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern ,,§ 31 Absatz 2 Satz 4" die Wörter ,,, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt. 9. Nummer 302.6 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,der Fahrlehrerlaubnis" wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)" werden die Wörter ,,oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)" eingefügt. c) Nach dem Wort ,,Fahrlehrerscheins" wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) Nach dem Wort ,,der Erlaubnisurkunde" werden die Wörter ,,oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein," eingefügt. e) Nach den Wörtern ,,§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ,,, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt. 10. Nummer 306 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)," werden die Wörter ,,der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt. b) Nach den Wörtern ,,§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ,,, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt. 11. Nummer 308.1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,eines Aufbauseminars," werden die Wörter ,,einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG," eingefügt. b) Nach den Wörtern ,,§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ,,, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c" eingefügt. 12. Nummer 310 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung," werden die Wörter ,,der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)," eingefügt. b) Nach den Wörtern ,,§ 31 Absatz 2 Satz 4" wird die Angabe ,,, § 31b Absatz 1, § 31c" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3939 13. Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,311 Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". Artikel 6 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung In § 5b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr In § 10 Absatz 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), wird das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung In Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIIc, Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,Verkehrszentralregister" durch das Wort ,,Fahreignungsregister" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) Fahreignungsregister Fahreignungs-Bewertungssystem". 2. Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Hilfen insbesondere durch ­ Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe) ­ Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem) ­ Erfahrungsaustausch für Fahranfänger". Artikel 10 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Seminarerlaubnis" die Wörter ,,nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt. c) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. d) Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen. 3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 2. In § 14 werden in der Überschrift die Wörter ,,nach § 31 des Fahrlehrergesetzes" angefügt. 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,oder § 4" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der FahrerlaubnisVerordnung zu orientieren." 5. In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst: ,, Seminarerlaubnis Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis Siegel der Erlaubnisbehörde zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG , den (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis Siegel der Erlaubnisbehörde zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a StVG , den (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) ............................................................................................... Beschäftigungsverhältnisse Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am: mit der Fahrschule: , den (Erlaubnisbehörde) Ende des Beschäftigungsverhältnisses am: , den (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) (Unterschrift) Siegel der Erlaubnisbehörde Siegel der Erlaubnisbehörde Siegel der Erlaubnisbehörde Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am: mit der Fahrschule: , den (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) ". 6. In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter ,,Aufbauseminar = ASF o. ASP" durch die Wörter ,,Aufbauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES" ersetzt. 7. In der Anlage 5 werden die Wörter ,,Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)" durch die Wörter ,,verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2013 3941 Artikel 11 Aufhebung der Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 650) wird aufgehoben. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. November 2013 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer