Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 68 vom 28.11.2013  - Seite 4008 bis 4017 - Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

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4008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1 Vom 22. November 2013 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des ­ § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d, 4 und 12 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, ­ § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, ­ § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins (Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung ­ TfPV) Erster Abschnitt Allgemeines §1 Geltungsbereich und zuständige Behörde (1) Diese Verordnung regelt die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins, die Zulassung zur Prüfung, den Ablauf der Prüfungen und das Prüfungsverfahren im Geltungsbereich der Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010). (2) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Eisenbahn-Bundesamt. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4009 §2 Zweck der Prüfung In der theoretischen Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügt. §3 Durchführung der Prüfung, Prüfer (1) Die Prüfung wird von Personen oder Stellen durchgeführt, die nach § 15 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung von der zuständigen Behörde als Prüfungsorganisationen anerkannt sind (Prüfungsorganisation). Die Prüfungsorganisation nach Satz 1 beruft die Prüfer, die den Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen müssen. (2) Die Prüfungsorganisation stellt sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und der Triebfahrzeugführerscheinverordnung während der Prüfung eingehalten werden. Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung §5 Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, 2. die in § 4 Absatz 2 Nummer 3 genannten Unterlagen unvollständig sind, 3. der Prüfungsbewerber sich bereits bei einer anderen Prüfungsorganisation zur Prüfung angemeldet hat oder 4. der Prüfungsbewerber die Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins nach § 20 Absatz 4 Satz 1 oder eine Eisenbahnführerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat und die Voraussetzungen einer erneuten Prüfung nach § 21 nicht vorliegen. Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung §4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung (1) Der Prüfungsbewerber oder sein Bevollmächtigter muss die Zulassung zur Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins schriftlich bei der Prüfungsorganisation beantragen. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. eine Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins entsprechend den Anforderungen nach § 6 in Verbindung mit Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung absolviert hat, 2. das 19. Lebensjahr vollendet hat oder das 17. Lebensjahr vollendet hat und zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllt und 3. folgende Dokumente dem Antrag beifügt: a) eine Bescheinigung der Ausbildungsorganisation über die nach Nummer 1 erforderliche Ausbildung, b) Nachweise über die in Nummer 2 genannten Voraussetzungen, c) eine Erklärung darüber, ob er eine der folgenden Prüfungen nicht bestanden hat: aa) eine Triebfahrzeugführerschein-Prüfung nach dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bb) eine Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Prüfung nach den bis zum 28. November 2013 angewandten Bestimmungen und d) eine Erklärung darüber, ob er sich bereits in einem Prüfungsverfahren bei einer anderen Prüfungsorganisation befindet. §6 Aufgaben der Prüfungsorganisation Die Prüfungsorganisation 1. soll mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten Prüfungen durchführen, 2. setzt die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich bekannt, wobei sie die Prüflinge auch informiert über a) den Prüfungsablauf, b) die jeweilige Dauer des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung, c) die während des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung zugelassenen Arbeitsund Hilfsmittel, die von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen sind, sowie d) die pseudonyme Kennziffer, die der Prüfling im Rahmen des schriftlichen Teils der Prüfung verwenden muss, 3. bereitet sämtliche Prüfungsunterlagen einschließlich der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung vor; die Prüfungsaufgaben sind vertraulich zu behandeln. 4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 §7 Anforderungen an die Prüfer (1) Die Prüfer müssen die Anforderungen erfüllen nach 1. den Artikeln 7 und 8 des Beschlusses 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36) und 2. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. (2) Die Prüfer des mündlichen Teils der Prüfung dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben. §8 Gliederung der Prüfung, Prüfungssprache (1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung. Der schriftliche Teil der Prüfung wird zuerst abgelegt. (2) Die Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgelegt. Auf Antrag des Prüflings kann die Prüfung auch in einer Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. Über den Antrag nach Satz 2 entscheidet die Prüfungsorganisation. Wird die Prüfung in der Sprache eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt, muss die Prüfungsorganisation sicherstellen, dass die Prüfer und der Prüfling über ausreichende Sprachkenntnisse entsprechend der Stufe 4 nach Anlage 7 Nummer 6 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung verfügen. §9 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst Aufgaben zu den in Anlage 5 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung genannten Ausbildungsinhalten. Die Prüfungsaufgaben werden von der Prüfungsorganisation bestimmt. Fragen mit Antworten im Auswahlverfahren sind zulässig. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel sind in den Prüfungsaufgaben anzugeben. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert zwei Stunden. Die Aufgaben sind unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Aufsichtsperson wird durch die Prüfungsorganisation bestimmt. (3) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung nach Anlage 1 an. Nach der Bewertung der Aufgaben durch die Prüfer wird die Niederschrift an die zuständige Behörde übermittelt. (4) Die Prüfungsorganisation bestimmt zwei Prüfer, die den schriftlichen Teil der Prüfung nach § 15 bewerten. Die Bewertung soll nicht länger als vier Wochen dauern. (5) Die Zuordnung der Kennziffern nach § 6 Nummer 2 Buchstabe d zu den einzelnen Prüflingen darf den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung mitgeteilt werden. (6) Der Prüfling ist über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung unverzüglich zu unterrichten. Gleichzeitig ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung zu laden, wenn der schriftliche Teil der Prüfung mindestens mit ,,ausreichend" bewertet worden ist. Ist der schriftliche Teil der Prüfung mit ,,mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären. Der Prüfling ist damit für den mündlichen Teil der Prüfung nicht zugelassen. § 10 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Die Prüfungsorganisation bestimmt für den mündlichen Teil der Prüfung zwei Prüfer, davon einen als Vorsitzenden. (2) Im mündlichen Teil der Prüfung können gleichzeitig sechs Prüflinge geprüft werden. (3) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern und darf jeweils 30 Minuten nicht überschreiten. (4) Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen Behörde sowie weitere Mitglieder der Prüfungsorganisation können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Prüfer anwesend sein. (5) Die Prüfer bewerten die Leistungen der Prüflinge nach Maßgabe des § 15. Ist der mündliche Teil der Prüfung mit ,,mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt durch die Prüfungsorganisation für nicht bestanden zu erklären. (6) Der Vorsitzende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei dem mündlichen Teil der Prüfung nach Anlage 1 an. Er übermittelt die Niederschrift an die zuständige Behörde. § 11 Ausweispflicht und Belehrung (1) Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen. (2) Die Aufsichtsperson oder der Vorsitzende hat den Prüfling jeweils vor Beginn des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung über Folgendes zu belehren: 1. die zur Verfügung stehende Zeit, 2. die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie 3. die Folgen von Täuschungen und Ordnungsverstößen. § 12 Täuschungen und Ordnungsverstöße (1) Wer täuscht, eine Täuschung versucht oder den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung stört, kann von der Aufsichtsperson oder vom Vorsitzenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4011 (2) Wird ein Prüfling nach Absatz 1 von dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Der Prüfling darf den nach Satz 1 nicht bestandenen Prüfungsteil frühestens sechs Monate nach dem Ausschluss wiederholen. § 13 Rücktritt und Nichterscheinen (1) Die Prüfung gilt als nicht angetreten, wenn der Prüfling 1. seinen Rücktritt von der Prüfung vor Bekanntgabe der ersten Aufgabe des schriftlichen Teils der Prüfung schriftlich oder zu Protokoll erklärt, 2. zum schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht erscheint, 3. den schriftlichen Teil der Prüfung aus wichtigem Grund nicht beendet. (2) Die Prüfung gilt insgesamt als nicht bestanden, wenn der Prüfling 1. zum schriftlichen Teil der Prüfung nicht erscheint und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorliegen, 2. nach Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zurücktritt. (3) Hat der Prüfling den schriftlichen Teil der Prüfung abgelegt und tritt er vor der mündlichen Prüfung aus wichtigem Grund zurück, ist die Leistung des schriftlichen Teils von der Prüfungsorganisation anzuerkennen. Die Prüfungsorganisation lädt den Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung erneut zum mündlichen Teil der Prüfung. (4) Der wichtige Grund nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 muss der Prüfungsorganisation unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. (5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsorganisation. § 14 Verschwiegenheit Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen. Vierter Abschnitt Prüfungsleistungen: B e w e r t u n g u n d A n e rkennung; Prüfungsbescheinigung; Nichtbestehen der Prüfung § 16 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung in Verbindung mit Anlage 2 dieser Verordnung 1. sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung mit mindestens ,,ausreichend" bewertet wurde und 2. Fragen, bei denen mangelndes Wissen in der Wirklichkeit eine Gefährdung des Bahnbetriebes zur Folge haben kann, richtig beantwortet wurden. (2) Für das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung ist der Mittelwert aus den Dezimalnoten des schriftlichen und des mündlichen Teils zu bilden. Das Gesamtergebnis lautet bei einem Notenmittelwert 1. von 1,00 bis 1,49 2. von 1,50 bis 2,44 3. von 2,45 bis 3,34 4. von 3,35 bis 4,00 ,,sehr gut", ,,gut", ,,befriedigend", ,,ausreichend". Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. (3) Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung stellt auf Grund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen das Gesamtprüfungsergebnis für die theoretische Prüfung fest. (4) Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung sowie das Gesamtprüfungsergebnis der theoretischen Prüfung sind dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss des mündlichen Teils der Prüfung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben. § 17 Prüfungsbescheinigung Wer die theoretische Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsorganisation eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Die Prüfungsbescheinigung soll spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung ausgestellt werden. § 18 Nicht bestandene Prüfung Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die Teile der Prüfung anzugeben, die nicht mit mindestens ,,ausreichend" bewertet wurden. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen. § 19 § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten. Anerkennung von Prüfungsleistungen (1) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn bereits erbrachte Prüfungsleistungen in Bezug auf Inhalt und Umfang die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. 4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 (2) Bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die zuständige Behörde. (4) Der Prüfling hat die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise in deutscher Sprache vorzulegen. Fünfter Abschnitt Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins unterzogen hat. (2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbewerber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat. § 22 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Kopien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Bewertung sowie der Niederschrift über die mündliche Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden. (2) Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsorganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungsbescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach § 18 aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüglich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich automatisiert zu löschen. § 23 Informationsrechte der zuständigen Behörde Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisation auffordern, 1. die Prüfungstermine mitzuteilen, 2. über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form anzugeben, 3. ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind, und 4. Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind. § 20 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung). Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung und die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem der nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung stattgefunden hat. § 4 gilt entsprechend. (2) Die Wiederholung einer bestandenen theoretischen Prüfung ist nicht möglich. (3) Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag vom schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Über die Befreiung entscheidet die Prüfungsorganisation. (4) Besteht der Prüfling die zweite Wiederholungsprüfung nicht, so hat er die Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. § 21 Erneute Prüfung (1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4013 Anlage 1 (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift zur Triebfahrzeugführerscheinprüfung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . durch (Prüfungsorganisation/Prüfer(in)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schriftlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . Belehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung erfolgt . . . . . . . . . Prozent . . . . . . . . . Prozent Ja/Nein* Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufsichtführende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unregelmäßigkeiten: ....................................................................................................................... ....................................................................................................................... ....................................................................................................................... Mündlicher Teil der Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsbeginn: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teilnehmerzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl der beendeten Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl der bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl der nicht bestandenen Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . Belehrung gemäß § 11 Absatz 2 der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung erfolgt . . . . . . . . . Prozent . . . . . . . . . Prozent Ja/Nein* Prüfungsende: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unregelmäßigkeiten: ....................................................................................................................... ....................................................................................................................... ....................................................................................................................... Namen der Prüfer(innen) Vorsitzende(r): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beisitzer(in): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift Aufsichtsführende(r)) (Unterschrift Vorsitzende(r)/Prüfer(in)) * Nichtzutreffendes streichen. 4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 Anlage 2 (zu den §§ 15, 16 Absatz 1) 1 2 3 Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl 4 Note Zwischennote als Dezimalnote Bewertungsmaßstab sehr gut gut 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 100 bis 96,3 unter 96,3 bis 92,6 unter 92,6 bis 90,0 unter 90,0 bis 87,5 unter 87,5 bis 85,0 unter 85,0 bis 82,6 unter 82,6 bis 80,0 unter 80,0 bis 77,5 unter 77,5 bis 73,7 unter 73,7 bis 70,0 unter 70,0 bis 35,0 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können ausreichend mangelhaft ungenügend 6,0 unter 35,0 Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4015 Anlage 3 (zu § 17) Muster Prüfungsbescheinigung Herr/Frau: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins mit der Note . . . . . . . . (Dezimalnote) bestanden. Die Prüfung ist nach der Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) durchgeführt worden. Ausstellungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Prüfungsorganisation 4016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 Artikel 2 Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung Die Triebfahrzeugführerscheinverordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705, 1010) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins den Antragsteller zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses oder des nationalen Personalausweises aufzufordern und aus der Kopie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Antragstellers zu erheben. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er die übrigen Daten auf der Kopie schwärzen darf. (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in dem zur Identitätsfeststellung erforderlichen Umfang bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins gespeichert und genutzt werden. (3) Die bei der zuständigen Behörde gespeicherten Daten nach Absatz 2 sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens nach Aushändigung des Triebfahrzeugführerscheins an die antragstellende Person, unverzüglich zu löschen; dabei sind insbesondere die Kopien des Reisepasses oder des Personalausweises unwiederbringlich zu vernichten." 2. In § 13 Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,bei einem Unternehmer" die Wörter ,,beginnt oder" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 14 wird angefügt: ,,14. ,,Fahrzeugtyp" Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitätsund Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)." 3. § 6 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetriebnahme eine europäische Fahrzeugnummer im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG am Fahrzeug nach näherer Weisung der Sicherheitsbehörde anzubringen." 4. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der alphanumerische Kennzeichnungscode" durch die Wörter ,,die europäische Fahrzeugnummer" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,dieser" durch das Wort ,,diese" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,dem" durch das Wort ,,der" und das Wort ,,Code" durch das Wort ,,Nummer" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,des alphanumerischen Kennzeichnungscodes" durch die Wörter ,,der europäischen Fahrzeugnummer" ersetzt. 5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: ,,§ 7b Genehmigung von Fahrzeugtypen (1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge erteilt die Sicherheitsbehörde eine Typengenehmigung nach den Absätzen 2 und 3. (2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs auf Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt werden. § 6 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend. (3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 für Fahrzeuge wird gleichzeitig der Fahrzeugtyp genehmigt. (4) Für Fahrzeuge, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp konform sind, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster Artikel 3 Änderung der TranseuropäischeEisenbahn-Interoperabilitätsverordnung Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21)" durch die Angabe ,,2013/9/EU (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55)" ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es sei denn, es handelt sich dabei um an diese anschließende und selbst nicht zum Transeuropäischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die darauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur verkehren." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2013 4017 der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8) mit einem in einem Mitgliedstaat genehmigten Typ ohne weitere technische Prüfung zu erteilen. § 6 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Sind die einschlägigen Bestimmungen in den Technischen Spezifikationen oder den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden ist, nachträglich geändert worden, so kann die Sicherheitsbehörde die erteilte Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf darf sich nur auf die Teile der Typgenehmigung erstrecken, die durch sicherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Bestimmungen betroffen sind. Die Sicherheitsbehörde darf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und insoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Bestimmungen sicherheitsrelevante Änderungen ergeben haben. Schnittstellen zu anderen Teilsystemen sind dabei zu berücksichtigen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Widerruf oder die Erneuerung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnahmegenehmigungen oder Serienzulassungen, die die Sicherheitsbehörde bereits auf der Grundlage genehmigter Typgenehmigungen erteilt hat. (5) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europäische Eisenbahnagentur über erteilte, geänderte, ausgesetzte oder widerrufene Typengenehmigungen nach Maßgabe des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32)." 6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz eine Sicherheitsbescheinigung im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU Nr. L 220 S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist, erhalten haben und die Eisenbahnverkehrsleistungen in Deutschland erbringen wollen," werden durch die Wörter ,,Eisenbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstellern" ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,geregelt ist," werden die Wörter ,,abweichend von § 6 Abs. 3 und 4" gestrichen. 7. In § 15 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit es nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen zulässig ist." Artikel 4 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung Anlage 1 Teil I Abschnitt 6 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 154 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 6.7 werden die folgenden Nummern 6.8 und 6.9 eingefügt: Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr ,,6.8 Allgemeine Genehmi- § 7b Abs. 1, 2 nach und 3 TEIV Zeitaufgung von Fahrzeugwand typen 6.9 Genehmigung für wei- § 7b Abs. 4 tere Fahrzeuge eines TEIV zugelassenen Fahrzeugtyps nach Zeitaufwand". 2. Die bisherigen Nummern 6.8 bis 6.15 werden zu den Nummern 6.10 bis 6.17. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. November 2013 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer