Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 73 vom 18.12.2013  - Seite 4209 bis 4237 - Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4209 Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung1 Vom 6. Dezember 2013 Auf Grund des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, und des § 29a Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank: Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage 7 8 9 10 11 12 13 QGVP QV 1 QV 2 QA 1/QA 2 QB 1/QB 2 QSA 1 QSA 2 §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes. §2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen (1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus: 1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen, 2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung, 3. Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und 4. sonstigen Angaben. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben Artikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung ­ FinaV) Inhaltsübersicht §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 Anwendungsbereich Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen Termin und Verfahren zur Einreichung Finanzinformationen von Kreditinstituten Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft Übergangsregelungen 1 2 3 4 5 6 GVKI GVKIP SAKI GVFDI STFDI QGV Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage Anlage 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) sowie der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). 4210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen. §3 Termin und Verfahren zur Einreichung (1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums. (2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind bis zum 20. Geschäftstag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonats einzureichen. (3) Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg. (4) Die ergänzenden Informationen sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen. §4 Finanzinformationen von Kreditinstituten (1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1. Gewinn- und Verlustrechnung ­ GVKI (Anlage 1), 2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung ­ GVKIP (Anlage 2), 3. Sonstige Angaben ­ SAKI (Anlage 3) und 4. Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2. (2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des in § 5 Absatz 1 Nummer 2 genannten Formulars einzureichen. (3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. (4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit. (5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit. (6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 eingereicht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 6 Absatz 3 einreicht und die Bundesanstalt Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 für die jeweilige Gruppe entweder auf Grund anderer aufsichtlicher Meldeanforderungen oder auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt. §5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken (1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1. Gewinn- und Verlustrechnung ­ GVFDI (Anlage 4) und 2. Vermögensstatus ­ STFDI (Anlage 5). (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. §6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis (1) Übergeordnete Unternehmen haben die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1. Gewinn- und Verlustrechnung ­ QGV (Anlage 6), 2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung ­ QGVP (Anlage 7), 3. Vermögensstatus ­ Angaben zu den Aktiva ­ QV 1 (Anlage 8), 4. Vermögensstatus ­ Angaben zu den Passiva ­ QV 2 (Anlage 9), 5. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) ­ QA 1/QA 2 (Anlage 10), 6. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) ­ QB 1/QB 2 (Anlage 11) und 7. Sonstige Angaben ­ QSA 1 (Anlage 12). (2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 7 einzureichen, befreit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4211 (3) Übergeordnete Unternehmen, die Finanzinformationen nach der auf der Grundlage des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) erlassenen Durchführungsverordnung einzureichen haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 nur das Formular Sonstige Angaben ­ QSA 2 (Anlage 13) einzureichen. §7 Ergänzende Informationen für Drittstaateneinlagenvermittlung und Sortengeschäft (1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen: 1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie 2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen: 1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und 2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach a) den einzelnen Währungen und b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen: aa) bis 2 500 Euro, bb) über 2 500 bis 15 000 Euro, cc) über 15 000 Euro. Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung. §8 Übergangsregelungen (1) § 6 ist erst ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden. (2) Kreditinstitute, die beabsichtigen, eine Befreiung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 oder 2 in Anspruch zu nehmen, brauchen bis zum 30. Juni 2014 keine Finanzinformationen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 einzureichen. Diese Kreditinstitute haben der jeweils zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank diese Absicht bis zum 31. März 2014 formlos anzuzeigen. nung vom 5. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Übergeordnete Kreditinstitute einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Abs. 6, 7 oder 11 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen" durch die Wörter ,,Übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach § 10a Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der §§ 2 und 12 bis 14" durch die Wörter ,,des § 9 Absatz 1 bis 3" ersetzt und die Wörter ,,; § 20 des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 bis 11 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht anzuwenden" gestrichen. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,, beginnend am 31. März 2009," gestrichen. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Unterhalb des Feldes zur Eintragung der Firma des meldenden Kreditinstituts werden die Wörter ,,§ 10a Abs. 1 bis 5" durch die Wörter ,,§ 10a Abs. 1 bis 3" ersetzt. b) In Spalte 10 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG" durch die Wörter ,,Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. c) In Fußnote 2 werden die Wörter ,,§ 10a Absatz 1 bis 5" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 1 bis 3" ersetzt. d) Fußnote 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,Alle auf der Basis des § 9 Absatz 1 bis 3 GroMiKV ermittelten Kredite gemäß § 19 Absatz 1 KWG ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten gegenüber dem betreffenden Land;". bb) In Satz 9 wird die Angabe ,,§ 2 Absatz 2 bis 7" durch die Angabe ,,§ 9 Absatz 2 und 3" ersetzt. cc) Satz 10 wird aufgehoben. 4. In Fußnote 8 werden die Wörter ,,§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 KWG" durch die Wörter ,,Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. Artikel 3 Änderung der ZAG-Monatsausweisverordnung In § 5 Absatz 1 Satz 2 der ZAG-Monatsausweisverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3591) wird das Wort ,,Monatsausweise" durch das Wort ,,Finanzinformationen" und das Wort ,,Monatsausweisverordnung" durch das Wort ,,Finanzinformationenverordnung" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Länderrisikoverordnung Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord- 4212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1080, 1330), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 13 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, und die Skontro- führer-Monatsausweisverordnung vom 31. Mai 1999 (BGBl. I S. 1086) außer Kraft. (2) Die Zusammengefasste-Monatsausweise-Verordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3405), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 1999 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, tritt am 1. Juli 2014 außer Kraft. Berlin, den 6. Dezember 2013 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4213 Anlagen zu Artikel 1 Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 1) GVKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG ­ Gewinn- und Verlustrechnung ­ Stand Ende: Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 Gewinn- und Verlustrechnung 021 Zinsergebnis2 010 Zinserträge darunter: 011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften darunter: (111 + 114) 110 012 aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen 020 Zinsaufwendungen 012 020 (010 ­ 020) 021 030 Laufende Erträge 031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren darunter: 034 aus offenen Spezial-AIF3 032 aus Beteiligungen4 034 032 033 031 130 Sonstige betriebliche Aufwendungen 141 Bewertungsergebnis Kreditgeschäft2 142 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 142 143 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft 130 120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 011 010 noch Gewinn- und Verlustrechnung 090 Sonstige betriebliche Erträge 110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen 111 Personalaufwand 114 andere Verwaltungsaufwendungen 111 114 090 120 033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen 143 (031 + 032 + 033) 030 040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen 040 061 Provisionsergebnis2 050 Provisionserträge 060 Provisionsaufwendungen 050 060 (050 ­ 060) 061 076 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands2 darunter: 077 aus derivativen Finanzinstrumenten2 darunter: 078 aus Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren2 darunter: 079 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren2 079 077 076 (143 ­ 142) 141 151 Bewertungsergebnis Wertpapiere der Liquiditätsreserve2 152 Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 152 153 Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 153 (153 ­ 152) 151 161 Bewertungsergebnis Wertpapiere des Anlagevermögens2 162 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Anlagevermögens 162 078 163 Erträge aus Zuschreibungen zu Wertpapieren des Anlagevermögens 163 (163 ­ 162) 161 4214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 Gewinn- und Verlustrechnung 171 Bewertungsergebnis aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen2 172 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen 173 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen noch Gewinn- und Verlustrechnung 1 172 173 (173 ­ 172) 171 180 Aufwendungen aus Verlustübernahme 181 Übrige Ergebnisbeiträge2 5 6 2 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. Vorzeichen angeben. Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB. Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsguthaben. In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergebnisbestandteile zu berücksichtigen. Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben. 180 3 181 4 200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit2 (021 + 030 + 040 + 061 + 076 + 090 ­ 110 ­ 120 ­ 130 + 141 + 151 + 161 + 171 ­ 180 + 181) 200 210 Bilanzstichtag des laufenden Geschäftsjahres (in der Form ,,JJJJMMTT") 5 6 210 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4215 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2) GVKIP Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG ­ Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung ­ Stand Ende: Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort: Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Gewinn- und Verlustrechnung 021 Zinsergebnis2 010 Zinserträge darunter: 010 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 noch Gewinn- und Verlustrechnung 090 Sonstige betriebliche Erträge 110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen 111 Personalaufwand 111 114 110 090 011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften darunter: 012 aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen 020 Zinsaufwendungen 011 114 andere Verwaltungsaufwendungen 012 020 120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 130 Sonstige betriebliche Aufwendungen 141 Bewertungsergebnis Kreditgeschäft2 120 130 (010 ­ 020) 021 030 Laufende Erträge 031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren darunter: 034 aus offenen Spezial-AIF3 032 aus Beteiligungen4 034 032 033 030 040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen 040 061 Provisionsergebnis2 050 Provisionserträge 060 Provisionsaufwendungen 050 060 061 076 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands2 darunter: 077 aus derivativen Finanzinstrumenten2 darunter: 078 aus Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren2 darunter: 079 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren2 079 077 076 031 142 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 142 143 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft 033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen 143 141 151 Bewertungsergebnis Wertpapiere der Liquiditätsreserve2 152 Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 152 153 Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 153 151 161 Bewertungsergebnis Wertpapiere des Anlagevermögens2 162 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Anlagevermögens 162 078 163 Erträge aus Zuschreibungen zu Wertpapieren des Anlagevermögens 163 161 4216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 noch Gewinn- und Verlustrechnung Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Gewinn- und Verlustrechnung 171 Bewertungsergebnis aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen2 172 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen 173 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen 1 172 173 171 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. Vorzeichen angeben. Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB. Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsguthaben. In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergebnisbestandteile zu berücksichtigen. Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben. 2 3 180 Aufwendungen aus Verlustübernahme 181 Übrige Ergebnisbeiträge2 5 6 180 4 181 5 200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit2 220 Planungshorizont (in der Form ,,JJJJMMTT") 200 6 220 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4217 Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3) SAKI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG ­ Sonstige Angaben ­ Stand Ende: Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 Sonstige Angaben (1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten 010 Stille Reserven 020 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit) 030 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 040 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren darunter: 050 kurzfristig realisierbar 060 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren darunter: 070 kurzfristig realisierbar darunter: 080 in offenen Spezial-AIF2 080 220 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3 230 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 240 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 250 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 210 in Derivaten 070 050 noch Sonstige Angaben 150 Stille Lasten 160 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit) 170 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 180 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 040 190 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren darunter: 200 in offenen Spezial-AIF2 200 180 190 060 (180 + 190) 170 210 (170 + 210) 160 (040 + 060) 030 090 in Derivaten 090 (030 + 090) 020 100 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3 110 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 120 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 130 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 240 250 (240 + 250) 230 120 260 in Derivaten 260 (230 + 260) 220 130 (160 + 220) 150 (2) Angaben zum Kreditgeschäft 270 Höhe des Kreditvolumens darunter: 280 Kredite an Nichtbanken 280 270 (120 + 130) 110 140 in Derivaten 140 (110 + 140) 100 (020 + 100) 010 4218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 Sonstige Angaben 290 Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich) 300 In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) 310 hierfür bestehende Sicherheiten 320 Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen 330 hierfür bestehende Sicherheiten 340 Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen 350 Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 360 Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 370 Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung noch Sonstige Angaben 410 Barwertänderung bei Zinssenkung5 290 420 Zinskoeffizient bei Zinssenkung5 (in %) 300 310 430 Anwendung Ausweichverfahren (= 1); sonstige Verfahren (= 2) (4) Weitere Angaben 440 Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5 6 450 330 340 350 360 2 410 420 430 320 440 450 460 470 480 Konditionenbeitrag5 460 Aktivgeschäft5 470 Passivgeschäft5 480 1 Strukturbeitrag5 Angaben ­ außer bei Posten 400 und 420 ­ bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen anzugeben. Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB. Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen. Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformulare QSA 1 oder alternativ QSA 2) Berücksichtigung finden. Entsprechend dem Rundschreiben sind auch Kreditinstitute im Sinne des § 53c Nummer 2 KWG von der Meldung befreit. Vorzeichen angeben. Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten. 3 370 4 (3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4 379 Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1) 380 Zinsbuchbarwert 390 Barwertänderung bei Zinserhöhung5 400 Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5 (in %) 379 380 5 390 400 6 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4219 Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) GVFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG ­ Gewinn- und Verlustrechnung ­ Stand Ende: Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 Gewinn- und Verlustrechnung 010 Zinserträge darunter: 011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften darunter: 012 aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen 020 Zinsaufwendungen 030 Laufende Erträge 031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 032 aus Beteiligungen 033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen 031 032 033 011 010 noch Gewinn- und Verlustrechnung darunter: 084 Devisen3 darunter: 085 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften3 090 Sonstige betriebliche Erträge 012 020 111 Personalaufwand darunter: 112 Löhne und Gehälter darunter: 113 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 114 andere Verwaltungsaufwendungen 112 111 110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen 085 090 084 (031 + 032 + 033) 030 040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen 040 050 Provisionserträge 060 Provisionsaufwendungen 070 Ertrag des Handelsbestands2 darunter: 071 Wertpapiere3 darunter: 072 Futures3 darunter: 073 Optionen3 darunter: 074 Devisen3 darunter: 075 Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften3 080 Aufwand des Handelsbestands2 darunter: 081 Wertpapiere3 081 075 080 074 073 072 071 050 060 070 113 114 (111 + 114) 110 120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 130 Sonstige betriebliche Aufwendungen 120 130 140 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 140 150 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft 150 160 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere 160 170 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren 180 Aufwendungen aus Verlustübernahme 181 Übrige Ergebnisbeiträge4 5 darunter: 082 Futures3 darunter: 083 Optionen3 083 082 170 180 181 4220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 Gewinn- und Verlustrechnung 200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit4 (010 ­ 020 + 030 + 040 + 050 ­ 060 + 070 ­ 080 + 090 ­ 110 ­ 120 ­ 130 ­ 140 + 150 ­ 160 + 170 ­ 180 + 181) 200 210 Außerordentliches Ergebnis4 211 Außerordentliche Erträge 212 Außerordentliche Aufwendungen 211 noch Gewinn- und Verlustrechnung 260 Periodengewinn/Periodenverlust4 (200 + 210 ­ 220 ­ 230 + 240 ­ 250) 260 1 212 (211 ­ 212) 210 220 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 230 Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130 ausgewiesen 240 Erträge aus Verlustübernahme 250 Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungsoder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne 220 2 3 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. Ist das meldende Institut Kreditinstitut, ist nur der Saldo aus den Positionen 070 und 080 auszuweisen. Nur untergliedert anzugeben von Instituten, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 bzw. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWG erbringen. Vorzeichen angeben. In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergebnisbestandteile zu berücksichtigen. 230 240 4 5 250 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4221 Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2) STFDI Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG ­ Vermögensstatus ­ Stand Ende: Institutsnummer: Prüfziffer: Name: Ort: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 Aktiva 010 Kassenbestand 020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 030 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar 040 Wechsel, refinanzierbar 050 Forderungen an 051 täglich fällig 052 andere Forderungen Kreditinstitute2 051 052 010 020 Passiva 210 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten4 220 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden5 230 Verbriefte Verbindlichkeiten 030 040 231 begebene Schuldverschreibungen 232 begebene Geldmarktpapiere 233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 231 232 233 234 210 220 (051 + 052) 050 060 Forderungen an Kunden3 070 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 071 Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfasst) 072 Anleihen und Schuldverschreibungen 073 eigene Schuldverschreibungen 071 072 073 060 (231 + 232 + 233 + 234) 230 235 Handelsbestand 240 Treuhandverbindlichkeiten 250 Rechnungsabgrenzungsposten 260 Rückstellungen 280 Nachrangige Verbindlichkeiten 290 Genussrechtskapital darunter: 291 vor Ablauf von zwei Jahren fällig 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken darunter: 301 gemäß § 340e Absatz 4 HGB 301 291 300 235 240 250 260 280 290 (071 + 072 + 073) 070 080 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 081 Handelsbestand 090 Beteiligungen darunter: 091 an Kreditinstituten darunter: 092 an Finanzdienstleistungsinstituten 100 Anteile an verbundenen Unternehmen darunter: 101 an Kreditinstituten darunter: 102 an Finanzdienstleistungsinstituten 110 Treuhandvermögen 102 110 101 092 091 080 081 090 310 Eigenkapital 311 gezeichnetes Kapital darunter: 312 stille Einlagen 312 311 100 313 Abzugsposten: nicht eingeforderte ausstehende Einlagen 313 ./. 318 Eingefordertes Kapital: (311 + (./.) 313) 318 314 Rücklagen 315 316 Gewinnvortrag/Verlustvortrag6 Bilanzgewinn/Bilanzverlust6 314 315 316 120 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen) 120 (318 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) 310 320 Sonstige Verbindlichkeiten 322 Übrige Passiva 320 322 4222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1 Aktiva 130 Immaterielle Anlagewerte 140 Sachanlagen 141 Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 170 Sonstige Vermögensgegenstände 180 Rechnungsabgrenzungsposten 181 Übrige Aktiva darunter: 182 Periodenverlust 190 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 182 190 130 140 141 170 180 181 Passiva darunter: 323 Periodengewinn 323 330 Summe der Passiva (210 + 220 + 230 + 235 + 240 + 250 + 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320 + 322) 330 340 Eventualverbindlichkeiten 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen) 342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten 341 342 200 Summe der Aktiva (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 081 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130 + 140 + 141 + 170 + 180 + 181 + 190) 200 343 (341 + 342 + 343) 340 350 Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen 360 Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften 370 Unwiderrufliche Kreditzusagen 350 360 370 1 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. 2 Ist das meldende Institut Kreditinstitut, sind unter dieser Position Forderungen an Monetäre Finanzinstitute auszuweisen. Ausführliche Erläuterungen: siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichungen. (Eine Liste der MFIs ist im Internet (http://www.bundesbank.de) verfügbar). In Fällen der Fußnote 2 hat das meldende Kreditinstitut unter dieser Position Forderungen an sonstige Kreditinstitute (Nicht-MFIs) und Nichtbanken (sonstige Nicht-MFIs) auszuweisen. Fußnote 2 gilt entsprechend. Fußnote 3 gilt entsprechend. Vorzeichen angeben. 3 4 5 6 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4223 Anlage 6 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 1) QGV Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG ­ Gewinn- und Verlustrechnung ­ (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1 Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Gewinn- und Verlustrechnung 021 Zinsergebnis3 010 Zinserträge darunter: 011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften darunter: 012 aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen 020 Zinsaufwendungen 011 114 andere Verwaltungsaufwendungen 114 010 noch Gewinn- und Verlustrechnung 090 Sonstige betriebliche Erträge 110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen 111 Personalaufwand 111 090 (111 + 114) 110 012 020 120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 130 Sonstige betriebliche Aufwendungen 031 141 Bewertungsergebnis Kreditgeschäft3 142 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 142 143 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft (010 ­ 020) 021 030 Laufende Erträge 031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren darunter: 034 aus offenen Spezial-AIF4 032 aus Beteiligungen5 033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen 034 032 033 120 130 (031 + 032 + 033) 030 040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen 040 061 Provisionsergebnis3 050 Provisionserträge 060 Provisionsaufwendungen 050 060 (050 ­ 060) 061 076 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands3 darunter: 077 aus derivativen Finanzinstrumenten3 darunter: 078 aus Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren3 darunter: 079 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren3 079 077 076 143 (143 ­ 142) 141 151 Bewertungsergebnis Wertpapiere der Liquiditätsreserve3 152 Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 152 153 Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 153 (153 ­ 152) 151 161 Bewertungsergebnis Wertpapiere des Anlagevermögens3 162 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Anlagevermögens 078 162 4224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Gewinn- und Verlustrechnung 163 Erträge aus Zuschreibungen zu Wertpapieren des Anlagevermögens noch Gewinn- und Verlustrechnung 210 Bilanzstichtag des laufenden Geschäftsjahres (in der Form ,,JJJJMMTT") 1 163 210 (163 ­ 162) 161 171 Bewertungsergebnis aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen3 172 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen 173 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen. Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. Vorzeichen angeben. Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB. Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsguthaben. In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergebnisbestandteile als auch Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen. Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben. 2 172 173 (173 ­ 172) 171 3 180 Aufwendungen aus Verlustübernahme 181 Übrige Ergebnisbeiträge3 6 7 4 180 5 181 6 200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit3 (021 + 030 + 040 + 061 + 076 + 090 ­ 110 ­ 120 ­ 130 + 141 + 151 + 161 + 171 ­ 180 + 181) 200 7 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4225 Anlage 7 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 2) QGVP Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG ­ Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung ­ (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1 Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende: Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Gewinn- und Verlustrechnung 021 Zinsergebnis3 010 Zinserträge darunter: 011 aus Kredit- und Geldmarktgeschäften darunter: 012 aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen 020 Zinsaufwendungen 011 010 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 noch Gewinn- und Verlustrechnung 090 Sonstige betriebliche Erträge 110 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen 111 Personalaufwand 114 andere Verwaltungsaufwendungen 111 114 110 090 012 020 (010 ­ 020) 021 030 Laufende Erträge 031 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren darunter: 034 aus offenen Spezial-AIF4 032 aus Beteiligungen5 033 aus Anteilen an verbundenen Unternehmen 034 032 033 030 040 Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen 040 061 Provisionsergebnis3 050 Provisionserträge 060 Provisionsaufwendungen 050 060 061 076 Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands3 darunter: 077 aus derivativen Finanzinstrumenten3 darunter: 078 aus Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren3 darunter: 079 aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren3 079 077 076 031 120 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 130 Sonstige betriebliche Aufwendungen 141 Bewertungsergebnis Kreditgeschäft3 120 130 142 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 142 143 Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft 143 141 151 Bewertungsergebnis Wertpapiere der Liquiditätsreserve3 152 Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 152 153 Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 153 151 161 Bewertungsergebnis Wertpapiere des Anlagevermögens3 162 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Anlagevermögens 078 162 4226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 noch Gewinn- und Verlustrechnung Grau unterlegte Zellen sind nicht auszufüllen. Gewinn- und Verlustrechnung 163 Erträge aus Zuschreibungen zu Wertpapieren des Anlagevermögens 1 163 161 2 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen. Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. Vorzeichen angeben. Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB. Bei Instituten in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftlichen Zentralbanken inklusive Erträgen aus Geschäftsguthaben. In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergebnisbestandteile als auch Konsolidierungseffekte zu berücksichtigen. Inklusive Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben. 171 Bewertungsergebnis aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen3 172 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen 173 Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen 172 173 3 171 180 Aufwendungen aus Verlustübernahme 181 Übrige Ergebnisbeiträge3 6 7 180 181 4 5 6 200 Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit3 220 Planungshorizont (in der Form ,,JJJJMMTT") 200 220 7 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4227 Anlage 8 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 3) QV 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG ­ Vermögensstatus ­ Angaben zu den Aktiva ­ (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1 Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Aktiva 010 Kassenbestand 020 Guthaben bei Zentralnotenbanken 040 Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar 050 Wechsel, refinanzierbar 060 Forderungen an Banken (MFIs)3 070 Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs)4 080 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 090 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 100 Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften 110 Anteile an verbundenen Unternehmen 120 Treuhandvermögen 130 Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen) 140 Sachanlagen 150 Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 160 Eigene Aktien oder Anteile 170 Sonstige Aktiva 171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Dividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere 172 Leasinggegenstände 173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u. ä. Abzinsungspapiere 174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung 2 Zusatzangaben zu Aktiva 010 020 in Position 060 enthalten: 061 Buchforderungen 700 Handelsbestand in Position 070 enthalten: 040 050 060 070 080 090 100 110 120 071 Forderungen an Banken (Nicht-MFIs) 071 072 Forderungen an Finanzdienstleistungsinstitute 073 Forderungen an sonstige Nichtbanken 074 Buchforderungen 701 Handelsbestand in Position 080 enthalten: 702 Handelsbestand in Position 090 enthalten: 703 Handelsbestand zu den Positionen 100 und 110: 101 Nennbetrag der Beteiligungen an inländischen Banken (einschließlich Geschäftsguthaben bei Kreditgenossenschaften) und der Anteile an verbundenen inländischen Banken 101 in Position 176 enthalten: 130 140 150 160 1 061 700 072 073 074 701 702 703 186 Derivative Finanzinstrumente des Handelsbestands in Position 180 enthalten: 196 Handelsbestand 186 196 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen. Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. 171 172 173 174 4228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro. Aktiva 175 Aktivsaldo der Aufwandsund Ertragskonten 176 Übrige Aktiva Zusatzangaben zu Aktiva 3 175 176 4 (171 + 172 + 173 + 174 + 175 + 176) 170 179 Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung 179 Hierunter sind Forderungen an Banken zu erfassen, die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet (http://www.bundesbank.de) verfügbar. Hierunter sind auch Forderungen an Kreditinstitute (Nicht-MFI) sowie Finanzdienstleistungsinstitute usw. auszuweisen. 180 Summe der Aktiva (010 + 020 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130 + 140 + 150 + 160 + 170 + 179) 180 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4229 Anlage 9 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 4) QV 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG ­ Vermögensstatus ­ Angaben zu den Passiva ­ (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1 Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Passiva 210 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)3 (für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen) 220 Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)4 221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen) 221 222 andere Verbindlichkeiten 222 noch Passiva 314 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 210 315 Abzugsposten: ausgewiesener Verlust 314 315 ./. (318 + 312 + 313 + 314 ./. 315) 310 320 Sonstige Passiva 321 aufgelaufene Zinsen auf Null-Kupon-Anleihen 322 Passivsaldo aus der Refinanzierung von Leasingforderungen 323 Verpflichtungen aus Warengeschäften und aufgenommenen Warenkrediten 324 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung 325 Passivsaldo der Aufwandsund Ertragskonten 326 Übrige Passiva 321 (221 + 222) 220 230 Verbriefte Verbindlichkeiten 231 begebene Schuldverschreibungen 232 begebene Geldmarktpapiere 233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 231 232 233 234 322 323 324 325 326 (231 + 232 + 233 + 234) 230 240 Treuhandverbindlichkeiten 250 Wertberichtigungen 260 Rückstellungen 280 Nachrangige Verbindlichkeiten 290 Genussrechtskapital 300 Fonds für allgemeine Bankrisiken 301 gemäß § 340e Absatz 4 HGB 310 Eigenkapital 311 gezeichnetes Kapital 316 Abzugsposten: nicht eingeforderte ausstehende Einlagen 311 240 250 260 280 290 300 301 (321 + 322 + 323 + 324 + 325 + 326) 320 330 Summe der Passiva (210 + 220 + 230 + 240 + 250 + 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320) 330 340 Eventualverbindlichkeiten 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen) 342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten 341 342 316 ./. 343 318 Eingefordertes Kapital: (311 + (./.) 316) 318 312 Rücklagen 313 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung 312 (341 + 342 + 343) 340 350 aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug versandte Wechsel 360 Geschäftsvolumen 350 313 (330 + 341 + 350) 360 4230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Passiva Zusatzangaben zu Passiva: in Position 210 enthalten: 524 Handelsbestand in Position 220 enthalten: 201 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (Nicht-MFIs) 202 Verbindlichkeiten gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten 203 Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Nichtbanken 525 Handelsbestand zu Position 233 nachrichtlich: 239 eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln in Position 230 enthalten: 526 Handelsbestand in Position 311 enthalten: 319 stille Einlagen 319 526 524 noch Passiva in Position 326 enthalten: 186 Derivative Finanzinstrumente des Handelsbestands in Position 330 enthalten: 480 Handelsbestand 480 186 1 201 2 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen. Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. Hierunter sind Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet (http://www.bundesbank.de) verfügbar. Hierunter sind auch Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Nicht-MFI) sowie Finanzdienstleistungsinstituten usw. auszuweisen. 202 203 525 239 3 4 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4231 Anlage 10 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 5) QA 1/QA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1 Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs)3 Forderungen an Banken (MFIs) Buchforderungen (gemäß QV 1 061) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist Schuldner täglich fällig bis 1 Jahr einschließlich 02 von über 1 Jahr bis 5 Jahren einschließlich 03 von über 5 Jahren 04 insgesamt (Spalte 01 bis 04) 05 01 Inländische Banken inländische Banken (ohne 113 und 114) 111 zuständige Landesbank/ Genossenschaftliche Zentralbank angeschlossene Sparkassen/ Kreditgenossenschaften4 Deutsche Bundesbank 113 114 Inländische Banken (111 + 113 + 114) 110 Ausländische Banken Summe Banken 120 (110 + 120) 100 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) Verbindlichkeiten (gemäß QV 2 210) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist Gläubiger täglich fällig bis 1 Jahr einschließlich 02 von über 1 Jahr bis 2 Jahren einschließlich 03 von über 2 Jahren 04 insgesamt (Spalte 01 bis 04) 01 Inländische Banken inländische Banken (ohne 113 und 114) 111 zuständige Landesbank/ Genossenschaftliche Zentralbank angeschlossene Sparkassen/ Kreditgenossenschaften4 Deutsche Bundesbank 05 113 114 Inländische Banken (111 + 113 + 114) 110 Ausländische Banken Summe Banken 120 (110 + 120) 100 1 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen. 4232 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren Anund Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI-Definition fallen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet (http://www.bundesbank.de) verfügbar. Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen. 3 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4233 Anlage 11 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 6) QB 1/QB 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1 Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)3 Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs) Buchforderungen (gemäß QV 1 074) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist Schuldner bis 1 Jahr einschließlich 01 Inländische Nichtbanken Versicherungsunternehmen sonstige Finanzierungsinstitutionen sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) Unternehmen 112 113 114 von über 1 Jahr bis 5 Jahren einschließlich 02 von über 5 Jahren 03 insgesamt (Spalte 01 bis 03) 04 (112 + 113 + 114) 110 121 122 123 (121 + 122 + 123) 120 130 wirtschaftlich selbständige Privatpersonen4 wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen sonstige Privatpersonen Privatpersonen Organisationen ohne Erwerbszweck Inländische Unternehmen und Privatpersonen (einschließlich Organisationen ohne Erwerbszweck) (110 + 120 + 130) 100 Bund5 Länder Gemeinden und Gemeindeverbände6 Sozialversicherung Inländische öffentliche Haushalte Inländische Nichtbanken Ausländische Nichtbanken Unternehmen und Privatpersonen öffentliche Haushalte Ausländische Nichtbanken Summe Nichtbanken 421 422 (421 + 422) 400 (300 + 400) 500 210 220 230 250 (210 + 220 + 230 + 250) 200 (100 + 200) 300 4234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist Gläubiger täglich fällig bis 1 Jahr einschließlich 02 von über 1 Jahr bis 2 Jahren einschließlich 03 von über 2 Jahren 04 insgesamt (Spalte 01 bis 04) 05 01 Inländische Nichtbanken Versicherungsunternehmen sonstige Finanzierungsinstitutionen sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) Unternehmen 112 113 114 (112 + 113 + 114) 110 121 122 123 wirtschaftlich selbständige Privatpersonen4 wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen sonstige Privatpersonen Privatpersonen (121 + 122 + 123) 120 130 Organisationen ohne Erwerbszweck Inländische Unternehmen und Privatpersonen (einschließlich Organisationen ohne Erwerbszweck) (110 + 120 + 130) 100 Bund5 Länder Gemeinden und Gemeindeverbände6 Sozialversicherung 210 220 230 250 Inländische öffentliche Haushalte (210 + 220 + 230 + 250) 200 Inländische Nichtbanken Ausländische Nichtbanken Unternehmen und Privatpersonen öffentliche Haushalte 421 422 (100 + 200) 300 Ausländische Nichtbanken (421 + 422) 400 Summe Nichtbanken (300 + 400) 500 1 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen. Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren Anund Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes. Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten u. a. gegenüber Banken (Nicht-MFI), Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 KWG zu erfassen. Ausführlichere Erläuterungen: s. Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Einschließlich Einzelkaufleute. Einschließlich Sondervermögen des Bundes. Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d. h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben). 2 3 4 5 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4235 Anlage 12 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 7) QSA 1 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG ­ Sonstige Angaben ­ (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1 Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Sonstige Angaben (1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten 010 Stille Reserven 020 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit) 030 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 040 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren darunter: 050 kurzfristig realisierbar 060 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren darunter: 070 kurzfristig realisierbar darunter: 080 in offenen Spezial-AIF3 210 in Derivaten 080 070 050 noch Sonstige Angaben 140 in Derivaten 140 (110 + 140) 100 (020 + 100) 010 150 Stille Lasten 160 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit) 170 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 040 180 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 190 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren darunter: 200 in offenen Spezial-AIF3 200 180 060 190 (180 + 190) 170 210 (170 + 210) 160 220 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)4 230 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 240 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 250 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren (040 + 060) 030 090 in Derivaten 090 (030 + 090) 020 100 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)4 110 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands 120 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 130 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 240 120 250 (240 + 250) 230 260 in Derivaten 130 260 (230 + 260) 220 (160 + 220) 150 (120 + 130) 110 4236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Sonstige Angaben (2) Angaben zum Kreditgeschäft 270 Höhe des Kreditvolumens darunter: 280 Kredite an Nichtbanken 290 Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich) 300 In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) 310 hierfür bestehende Sicherheiten 320 Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen 330 hierfür bestehende Sicherheiten 340 Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen 350 Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 360 Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 370 Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung 280 270 noch Sonstige Angaben 390 Barwertänderung bei Zinserhöhung6 400 Zinskoeffizient bei Zinserhöhung6 (in %) 410 Barwertänderung bei Zinssenkung6 420 Zinskoeffizient bei Zinssenkung6 (in %) 430 Anwendung Ausweichverfahren (= 1); sonstige Verfahren (= 2) (4) Weitere Angaben 310 440 Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten6 7 450 Konditionenbeitrag6 460 330 470 340 350 360 480 1 390 400 410 420 290 300 430 440 450 460 470 480 320 Aktivgeschäft6 Passivgeschäft6 Strukturbeitrag6 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen. Angaben ­ außer bei Posten 400 und 420 ­ bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen anzugeben. Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB. Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen. Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin. Vorzeichen angeben. Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten. 2 370 3 (3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch5 378 Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des GruppenWaivers (= 1) 380 Zinsbuchbarwert 4 5 6 7 378 380 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2013 4237 Anlage 13 (zu § 6 Absatz 3) QSA 2 Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG ­ Sonstige Angaben ­ (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1 Übergeordnetes Unternehmen Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG) Ort: Institutsnummer: Prüfziffer: Stand Ende: Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2 Sonstige Angaben (1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3 378 Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des GruppenWaivers (= 1) 380 Zinsbuchbarwert 390 Barwertänderung bei Zinserhöhung4 400 Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %) 410 Barwertänderung bei Zinssenkung4 420 Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) 430 Anwendung Ausweichverfahren (= 1); sonstige Verfahren (= 2) (2) Weitere Angaben 450 Konditionenbeitrag4 460 Aktivgeschäft4 470 Passivgeschäft4 480 1 378 380 390 400 410 420 430 450 460 470 480 Strukturbeitrag4 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen. Angaben ­ außer bei Posten 400 und 420 ­ bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen anzugeben. Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin. Vorzeichen angeben. 2 3 4 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.