Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 76 vom 23.12.2013  - Seite 4335 bis 4352 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4335 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung1 Vom 16. Dezember 2013 Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Europawahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3749) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Europawahlordnung Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde berufen werden, so kann diese auch den Schriftführer und dessen Stellvertreter bestellen." b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter" gestrichen und nach dem Wort ,,Stellvertreter" das Komma durch die Wörter ,,sowie mindestens ein Beisitzer" ersetzt. c) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind." 6. § 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Absatz 1 und 2 mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Absatz 3 mindestens drei Beisitzer anwesend sind." 7. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,die" die Wörter ,,sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und" eingefügt. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort" durch die Wörter ,,den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt. Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses". Wahlkabinen". b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: ,,§ 43 c) Die Angabe zu § 78a wird wie folgt gefasst: ,,§ 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten". d) Die Angabe zu Anlage 16C (zu § 78a) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 16C (weggefallen)". 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter ,,die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen aus" durch die Wörter ,,den Informationsaustausch mit" und wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,und von Unionsbürgern in Deutschland." ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeswahlleiter berufen je zwei Richter des Oberverwaltungsgerichts des Landes und jeweils einen 1 Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 2, Nummer 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 30, Nummer 32, Nummer 47 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc sowie Doppelbuchstabe bb und Nummer 53 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/1/EU des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG über die Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27). 4336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 b) In Absatz 5 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,und ihn davon zu unterrichten." ersetzt. c) In Absatz 5a Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,und ihn davon zu unterrichten." ersetzt. d) In Absatz 5b Satz 3 werden die Wörter ,,der anfragenden Stelle mitzuteilen" durch die Wörter ,,dem Bundeswahlleiter mitzuteilen, der dieses an die anfragende Stelle des anderen Mitgliedstaates weiterleitet" ersetzt. 9. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort" durch die Wörter ,,den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Sind alle in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, übermittelt die Gemeindebehörde dem Bundeswahlleiter eine elektronische Datei in einem den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den darin abgefragten Informationen über den Unionsbürger oder, sofern dies nicht möglich ist, das einheitliche Formular für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anlage 2B; der Bundeswahlleiter übermittelt der vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannten Stelle eine elektronische Datei in dem von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Dateiformat mit den Informationen der Gemeindebehörde oder, sofern dies nicht möglich ist, die Mitteilung der Gemeindebehörde nach Anlage 2B." bb) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,; Anfragen an den Herkunfts-Mitgliedstaat sind über den Bundeswahlleiter zu stellen." ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 15 Absatz 8 gilt entsprechend." 10. § 17b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und der Punkt am Ende durch die Wörter ,,und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Absatz 2 des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist." ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. c) In Satz 3 wird jeweils die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und wird die Angabe ,,Nr." durch das Wort ,,Nummer" ersetzt. 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,den Vornamen" durch die Wörter ,,die Vornamen" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Wahlraumes" die Wörter ,,und ob dieser barrierefrei ist" eingefügt. cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ,,7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,". dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Wahlscheines" die Wörter ,,mit Briefwahlunterlagen" eingefügt. 12. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,und berufskonsularischen" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden." 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 17 Absatz 5 und 6 sowie des § 17a Absatz 5 Satz 3 unterrichtet sie unverzüglich den Bundeswahlleiter von der Eintragung oder Streichung." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,In den Fällen des § 17a Absatz 5 Satz 3 informiert der Bundeswahlleiter sodann die vom Herkunfts-Mitgliedstaat benannte Stelle." b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 14. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter ,,Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum" durch die Wörter ,,den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum" ersetzt. 15. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfas- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4337 sungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,zu übersenden ist" die Wörter ,,(Wahlbriefempfänger gemäß § 59 Absatz 2)" eingefügt sowie das Wort ,,angegeben" durch die Wörter ,,von der Ausgabestelle voreingetragen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 26 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift." 16. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Wahlvorschläge" die Wörter ,,beim Bundeswahlleiter" eingefügt. 17. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort ,,enthalten" ein Doppelpunkt eingefügt. bb) In Nummer 1 werden der Punkt und das Wort ,,Die" durch ein Semikolon und das Wort ,,die" und wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch dieses; die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;". dd) In Nummer 3 wird vor dem Wort ,,Familiennamen" das Wort ,,dem", vor dem Wort ,,Vornamen" das Wort ,,den", vor dem Wort ,,Beruf" das Wort ,,dem", vor dem Wort ,,Geburtsdatum" das Wort ,,dem", vor dem Wort ,,Geburtsort" das Wort ,,dem" und vor dem Wort ,,Anschrift" das Wort ,,der" eingefügt. b) In Absatz 3 Nummer 4 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort ,,allen" das Wort ,,weiteren" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2a werden die Wörter ,,des Herkunfts-Mitgliedstaates sowie" gestrichen. bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Unterschriften" die Wörter ,,nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner" eingefügt. 18. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet den Landeswahlleitern sofort je eine Kopie der Listen für das betreffende Land und der gemeinsamen Listen für alle Länder." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,auf einer Liste für ein Land" durch die Wörter ,,in einem Wahlvorschlag" ersetzt und werden nach dem Wort ,,bewirbt" das Komma und die Wörter ,,und unterrichtet unverzüglich den zuständigen Landeswahlleiter" gestrichen. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,Der Landeswahlleiter" durch das Wort ,,Er" ersetzt. dd) Satz 4 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Ist in einem Wahlvorschlag ein Unionsbürger als Bewerber oder Ersatzbewerber aufgeführt, übermittelt der Bundeswahlleiter die Zweitausfertigung der Versicherung an Eides statt nach Anlage 16B mit den Angaben gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c des Europawahlgesetzes unverzüglich an die vom HerkunftsMitgliedstaat benannte Stelle. Gehen innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen keine Informationen des Herkunfts-Mitgliedstaates darüber ein, ob der betreffende Unionsbürger aufgrund einer Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/1/EU (ABl. L 26 vom 26.1.2013, S. 27) geändert worden ist, die Wählbarkeit dort nicht besitzt, so ist der Unionsbürger bis zu einer gegenteiligen Information des Herkunfts-Mitgliedstaates als dort wählbar zu behandeln." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass" durch die Wörter ,,Der Bundeswahlleiter prüft, ob" ersetzt und werden nach dem Wort ,,ist" das Komma und die Wörter ,,weist er den für den anderen Wahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die Doppelbewerbung hin" gestrichen. d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Landeswahlausschuss" durch das Wort ,,Bundeswahlausschuss" und das Wort ,,Landeswahlleiters" durch das Wort ,,Bundeswahlleiters" ersetzt. e) Absatz 4 wird aufgehoben. 19. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Landeswahlleiter" durch das Wort ,,Bundeswahlleiter" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Landeswahlleiter" durch das Wort ,,Bundeswahlleiter" und das Wort ,,Landeswahlausschuss" durch das Wort ,,Bundeswahlausschuss" ersetzt. 4338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Landeswahlausschuss" durch das Wort ,,Bundeswahlausschuss" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Landeswahlausschuss" durch das Wort ,,Bundeswahlausschuss" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,im" durch die Wörter ,,in einem" und das Wort ,,Landeswahlausschuss" durch das Wort ,,Bundeswahlausschuss" ersetzt. e) In Absatz 5 wird das Wort ,,Landeswahlleiter" durch das Wort ,,Bundeswahlleiter" und das Wort ,,Landeswahlausschusses" durch das Wort ,,Bundeswahlausschusses" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Rechtsbehelf" die Wörter ,,nach § 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes und die hierfür geltende Frist" eingefügt. f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen. In der Niederschrift sind die tragenden Gründe darzustellen. Der Niederschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Bundeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen." g) In Absatz 7 wird das Wort ,,Landeswahlleiter" durch das Wort ,,Bundeswahlleiter" und werden die Wörter ,,dem Bundeswahlleiter" durch die Wörter ,,den Landeswahlleitern" ersetzt. h) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Der Bundeswahlleiter übermittelt Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, deren Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Bundeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 5 erforderlichen Hinweisen." i) Absatz 9 wird aufgehoben. 20. § 35 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Landeswahlausschusses" durch das Wort ,,Bundeswahlausschusses" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Landeswahlausschusses" durch die Wörter ,,Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes" und das Wort ,,Landeswahlleiter" durch das Wort ,,Bundeswahlausschuss" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Landeswahlleiter" durch das Wort ,,Bundeswahlleiter" und das Wort ,,Bundeswahlleiter" durch das Wort ,,Bundeswahlausschuss" ersetzt. cc) Satz 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Bundeswahlleiter" durch das Wort ,,Bundeswahlausschuss" und das Komma nach dem Wort ,,Beschwerdeführer" durch das Wort ,,und" ersetzt und werden die Wörter ,,und den Landeswahlleiter" gestrichen. d) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundeswahlleiter" durch das Wort ,,Bundeswahlausschuss" und das Wort ,,die" durch das Wort ,,seine" ersetzt und werden die Wörter ,,des Bundeswahlausschusses" gestrichen. 21. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und den Landeswahlausschüssen" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und den Landeswahlausschuss" gestrichen. 22. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zusätzlich kann ein eingetragener Ordensoder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: ,,Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird." bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Absatz 6. 23. In § 42 Nummer 9 werden die Wörter ,,Papierbeutel oder Packpapier" durch das Wort ,,Verpackungs-" ersetzt. 24. Es werden ersetzt: a) in § 43 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2, in § 49 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 und in § 50 Absatz 2 Satz 2 das Wort ,,Wahlzelle" jeweils durch das Wort ,,Wahlkabine", b) in der Überschrift zu § 43 und in § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 das Wort ,,Wahlzellen" jeweils durch das Wort ,,Wahlkabinen". 25. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Ortes und" gestrichen. 26. In § 64 Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Landeswahlleiter" die Wörter ,,entsprechend § 71" eingefügt. 27. § 71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,stellt" durch das Wort ,,ermittelt" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,zusammen und ermittelt" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,Vom-HundertSatz" durch das Wort ,,Prozentsatz" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird vor dem Wort ,,Familiennamen" das Wort ,,dem", vor dem Wort ,,Vornamen" das Wort ,,den", vor dem Wort ,,Beruf" das Wort ,,dem", vor dem Wort ,,Geburts- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4339 jahr" das Wort ,,dem", vor dem Wort ,,Geburtsort" das Wort ,,dem" und vor dem Wort ,,Anschrift" das Wort ,,der" eingefügt. 28. § 72 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Feststellungen" die Wörter ,,aller Wahlausschüsse" eingefügt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt und werden nach der Angabe ,,Satz 2" die Wörter ,,Nummer 1 bis 6" und nach dem Wort ,,Angaben" die Wörter ,,und den Namen der gewählten Bewerber" eingefügt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 29. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort ,,Familiennamen" das Wort ,,den", vor dem Wort ,,Vornamen" das Wort ,,die", vor dem Wort ,,Beruf" das Wort ,,den", vor dem Wort ,,Geburtsjahr" das Wort ,,das", vor dem Wort ,,Geburtsort" das Wort ,,den" und vor dem Wort ,,Anschrift" das Wort ,,die" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,macht" die Wörter ,,entsprechend § 72 Absatz 1 Nummer 1" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,, und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages." ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Ein nicht gewählter Bewerber oder Ersatzbewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Bundeswahlleiter schriftlich seine Ablehnung erklärt. Die Ablehnung kann nicht widerrufen werden." 30. § 78a wird wie folgt gefasst: ,,§ 78a Prüfung der Wählbarkeit deutscher Bewerber in anderen Mitgliedstaaten (1) Wird dem Bundeswahlleiter von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitgeteilt, dass sich ein deutscher Staatsangehöriger dort zur Wahl bewirbt, holt er unverzüglich ein Führungszeugnis über diesen nach § 31 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und leitet die Mitteilung des anderen Mitgliedstaates ebenfalls unverzüglich unter Hinweis auf die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist zur Prüfung seiner Wählbarkeit an die zuständige Gemeindebehörde weiter. Zuständig ist die Gemeindebehörde derjenigen Gemeinde, der die in der Mitteilung angegebene letzte Anschrift des deutschen Staatsangehörigen in Deutschland zuzuordnen ist. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter innerhalb der Frist über das Ergebnis der Prüfung und teilt ihm gegebenenfalls das Gericht, das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung mit, aus der sich ein Ausschluss von der Wählbarkeit ergibt. (2) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem anderen Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaates, wenn möglich, in kürzerer Frist die Information darüber, ob der deutsche Staatsangehörige in Deutschland von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, sowie im Falle eines bestehenden Ausschlusses von der Wählbarkeit die in Absatz 1 Satz 3 genannten Informationen. Er übermittelt dem Mitgliedstaat die Informationen nach Satz 1 unverzüglich, wenn sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vorliegen." 31. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen." 32. § 81 Absatz 3 Nummer 6c wird aufgehoben. 33. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können." 34. § 86 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen." 35. § 87 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und werden die Wörter ,,kann auch durch Übermittlung von Disketten" durch das Wort ,,soll" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 4340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 36. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei bei der Zweitausfertigung das Wort ,,Erstausfertigung" durch das Wort ,,Zweitausfertigung" ersetzt wird. b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 37. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. b) Die Rückseite des Antrags wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) Nach dem Wort ,,Voraussetzungen" werden in einem neuen Absatz die Wörter ,,Innehabung einer Wohnung oder eines sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland" und daneben in einer Zeile ein quadratisches Kästchen zum Ankreuzen, das Wort ,,nein", ein weiteres quadratisches Kästchen zum Ankreuzen und das Wort ,,ja" eingefügt. bbb) Das Wort ,,Mindestens" wird durch die Wörter ,,Am Wahltag mindestens" ersetzt. ccc) Nach dem Wort ,,Deutschland" wird der Fußnotenhinweis ,,*)" gestrichen. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,die vom Herkunftsmitgliedstaat angegebene Stelle" durch die Wörter ,,den Bundeswahlleiter" ersetzt. cc) Die Fußnote wird aufgehoben. c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger (noch Anlage 2A) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 38. Die Anlage 2B (zu § 17a Absatz 5) wird wie folgt geändert: a) In dem Kasten oben links wird das Wort ,,Gemeindebehörde" durch das Wort ,,Bundeswahlleiter" ersetzt. Die Angabe ,,2009" wird jeweils durch die Angabe ,,2014" ersetzt. In Nummer 10 werden die Wörter ,,nur Mitgliedstaat angeben" durch die Wörter ,,Mitgliedstaat und Wohnanschrift", die Wörter ,,indicate i) Member State only" durch die Wörter ,,Member State and address" und die Wörter ,,indiquer l'État membre seulement" durch die Wörter ,,État membre et adresse" ersetzt. d) Den nummerierten Formularfeldern wird nach Nummer 10 folgende Nummer 11 angefügt: ,,11) (DE) Besondere Angaben für einzelne Mitgliedstaaten (EN) Specific information for individual Member States (FR) Informations spécifiques pour certains États membres". e) Dem Text der neuen Nummer 11 wird in einer neuen Zeile ein Kästchen angefügt, das in Größe und Ausrichtung den Kästchen unter den Nummern 2 bis 10 entspricht. Die Wörter ,,7. GL PHARLIAMI NT na hEORPA" werden durch die Wörter ,,7. GA TOGHCHÁIN DO PHARLAIMINT NA hEORPA 2014" ersetzt. Nach den Wörtern ,,17. HU EURÓPAI PARLAMENTI VÁLASZTÁSOK" wird die Angabe ,,2014" eingefügt. Den Wörtern ,,23. RO ALEGERILE PENTRU PARLAMENTUL EUROPEAN 2014" werden in einer neuen Zeile folgende Wörter angefügt: ,,24. HR IZBORI ZA EUROPSKI PARLAMENT 2014. godine". Der Abschnitt ,,| 1|ES|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Estado miembro y domicilio" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Datos miembros". j) específicos por Estados f) g) h) Der Abschnitt ,,| 2|DK|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Medlemsstat og bopæl" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Særlige bemærkninger for enkelte medlemsstater". k) Der Abschnitt ,,| 3|DE|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,93/109EG" durch die Angabe ,,93/109/EG" ersetzt. bb) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Mitgliedstaat und Wohnanschrift" ersetzt. cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Besondere Angaben für einzelne Mitgliedstaaten". l) Der Abschnitt ,,|4|EL|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,- " ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: b) c) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4341 ,,11. -". s) ,,11. Informações específicas para Estadosmembros individuais". Der Abschnitt ,,|11|FI|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Jäsenvaltio ja asuinosoite" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Yksittäisille jäsenvaltioille tarkoitettua erityistietoa". t) Der Abschnitt ,,| 12|SV|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Medlemsstat och bosättningsadress" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Särskilda upplysningar för enskilda medlemsstater". u) Der Abschnitt ,,|13|CS|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Clenský stát a bydlist" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Zvlástní údaje pro jednotlivé clenské státy". v) Der Abschnitt ,,|14|ET|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Liikmesriik ja elukoha aadress" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Erisätted üksikutele liikmesriikidele". w) Der Abschnitt ,,| 15|LV|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Dalbvalsts un dzvesvietas adrese" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. pasas dalbvalstm". x) nordes atsevism m) Der Abschnitt ,,|5|EN|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Member State and address" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Specific information Member States". n) for individual Der Abschnitt ,,|6|FR|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,État membre et adresse" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Informations spécifiques pour certains États membres". o) Der Abschnitt ,,|7|GL|" wird wie folgt neu gefasst: ,,|7|GA| 1. Fógra a thabhairt maidir le saoránaigh AE a bhfuil cónaí orthu i mBallstát nach náisiúnaigh dá chuid iad a thaifeadadh sa rolla toghcháin (Airteagal 13 de Threoir 93/109/CE ón gComhairle) 2. Sloinne/ Sloinnte 3. Céadainm(neacha) 4. Sloinne roimh phósadh 5. Gnéas 6. Náisiúntacht 7. Dáta breithe 8. Áit bhreithe 9. An ceantar nó an toghcheantar deireanach ina Bhallstát baile inar taifeadadh a ainm sa rolla toghcháin 10. atá cláraithe mar vótálaí i dtoghcháin 2014 do Pharlaimint na hEorpa i/sa (Ballstát agus Seoladh Baile) 11. Faisnéis Shonrach do Bhallstáit Aonair." p) Der Abschnitt ,,|8|IT|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Stato membro e indirizzo di residenza" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Indicazioni particolari per singoli Stati membri". q) Der Abschnitt ,,|9|NL|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Lidstaat en woonadres" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Bijzondere informatie voor afzonderlijke lidstaten". Der Abschnitt ,,|16|LT|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Valstyb nar ir gyvenamosios vietos adresas" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Speciali informacija valstybms narms". atskiroms r) Der Abschnitt ,,|10|PT|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Estado-membro e endereço de residência" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: y) Der Abschnitt ,,|17|HU|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Tagország és lakcím" ersetzt. 4342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Egyes tagországokra különleges adatok". z) vonatkozó z6) Nach dem Abschnitt ,,|23|RO|" wird folgender Abschnitt angefügt: ,,|24|HR| 1. Obavijest o upisu u popis biraca za izbore za Europski parlament za graane Europske unije s prebivalistem u drzavi clanici Europske unije ciji nisu drzavljani (clanak 13. Direktive Vijea 93/109/EZ) 2. Prezime(na) 3. Ime(na) 4. Prezime po roenju 5. Spol 6. Drzavljanstvo 7. Datum roenja 8. Mjesto roenja 9. Opina ili izborna jedinica u maticnoj drzavi clanici gdje je birac posljednje bio upisan u popis biraca 10. Upisan kao birac s aktivnim birackim pravom na izborima za Europski parlament 2014. (drzava clanica i adresa prebivalista) 11. Posebni podaci za pojedine drzave clanice". 39. Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Unter dem Absender wird in der linken unteren Ecke der Wahlbenachrichtigung folgender Satz eingefügt: ,,Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte erhalten Sie unter der Telefonnummer: . . . . . . . . . . . . .5)". b) Unter der Angabe ,,53225 Bonn" werden die Wörter ,,barrierefrei/nicht barrierefrei6)" eingefügt. c) Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 eingefügt: ,,5) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blindenund Sehbehindertenverbandes, DBSV." Der Abschnitt ,,|18|MT|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Stat Membru u indirizz" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Informazzjoni speifika Membri individwali". gall-Istati z1) Der Abschnitt ,,|19|PL|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Pastwo czlonkowskie i adres zamieszkania" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Szczególne dane dotyczce poszczególnych pastw czlonkowskich". z2) Der Abschnitt ,,|20|SK|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Clenský stát a adresa bydliska" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Zvlástne údaje pre jednotlivé clenské státy". z3) Der Abschnitt ,,|21|SL|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Drzava clanica in naslov bivalisca" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Posebni podatki za posamezne drzave clanice". z4) Der Abschnitt ,,|22|BG|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,- " ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. ". z5) Der Abschnitt ,,| 23|RO|" wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 10 wird der Text in den Klammern durch die Wörter ,,Stat membru i adresa domiciliului" ersetzt. bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. Date speciale pentru unele state membre". d) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 eingefügt: ,,6) Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist." 40. In Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die Unterschrift des Wahlberechtigten vor der Erklärung des Bevollmächtigten das Wort ,,Ort," gestrichen. 41. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) wird dem Text von Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt: ,,Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist." 42. In Anlage 6 (zu § 19 Absatz 2) wird Satz 3 wie folgt geändert: a) Dem Text der Nummer 1.1 werden die Wörter ,,am Wahltag" vorangestellt. b) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: ,,1.2 entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland1) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind;". 43. In Anlage 8 (zu § 25) wird die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4343 a) Das Kästchen mit den Wörtern ,,Ort, Datum" wird gestrichen. b) Im Kästchen für die Unterschrift des Wählers und im Kästchen für die Unterschrift der Hilfsperson wird jeweils vor den Wörtern ,,Vor- und Familienname" das Wort ,,Datum," eingefügt. 44. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags werden unter den Wörtern ,,Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben." folgende Absätze eingefügt: ,,Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Die Versendung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich." b) In Fußnote 1 werden nach dem Wort ,,müssen" die Wörter ,,von der Ausgabestelle" eingefügt. c) In Fußnote 2 werden die Wörter ,,amtlich bekannt gemachtes" durch die Wörter ,,ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte" und das Wort ,,einsetzen" durch das Wort ,,einzusetzen" ersetzt. d) In den Fußnoten 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,von der Ausgabestelle" eingefügt. e) In Fußnote 5 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,von der Ausgabestelle" eingefügt. 45. Die Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) wird wie folgt geändert: a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt ,,Wichtige Hinweise für Briefwähler" Nummer 4 Absatz 2 Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Die Versendung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich." b) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl wird wie folgt geändert: aa) Dem Text in Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: ,,(Die blauen Stimmzettelumschläge kommen später ungeöffnet in die Wahlurne.)" bb) Der Text in Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die ,,Versicherung an Eides statt zur Briefwahl" auf dem Wahlschein mit Datumsangabe persönlich unterschreiben." 46. Die Anlage 12 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Der Text im Kästchen für den Adressaten oben links über den Wörtern ,,Liste für ein Land" wird wie folgt gefasst: ,,Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt 65180 Wiesbaden oder Bundeswahlleiter Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden". b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird aufgehoben. bb) Die Buchstaben d bis j werden die Buchstaben c bis i. c) In Fußnote 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Wahlgebiet" die Wörter ,,sowie ihres europäischen Zusammenschlusses" eingefügt. 47. Die Anlage 13 (zu § 32 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird aufgehoben. bb) Die Buchstaben d bis j werden die Buchstaben c bis i. b) In Fußnote 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Wahlgebiet" die Wörter ,,sowie ihres europäischen Zusammenschlusses" eingefügt. 48. In Anlage 14 (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bürgers das Wort ,,Ort," gestrichen. 49. In Anlage 14A (zu § 32 Absatz 3) wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die Unterschrift das Wort ,,Ort," gestrichen. 50. In Anlage 15 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 1) wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die persönliche und handschriftliche Unterschrift das Wort ,,Ort," gestrichen. 51. In Anlage 16 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2) wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers/Ersatzbewerbers das Wort ,,Ort," gestrichen. 52. Die Anlage 16B (zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite der Versicherung an Eides statt ­ Erst- und Zweitausfertigung ­ wird jeweils wie folgt geändert: aa) Randnummer 7 wird wie folgt geändert: aaa) Im ersten Kästchen werden die Wörter ,,Gemeinde/Stadt (Gebietskörperschaft/ folgenden Wahlkreises)" durch die Wörter ,,Gebietskörperschaft (Gemeinde/ Stadt)/folgenden Wahlkreises" ersetzt. bbb) Nach dem ersten Kästchen wird in einer neuen Zeile ein Kästchen eingefügt. ccc) In das neue Kästchen wird am oberen Rand folgender Text eingefügt: ,, ­ Meine letzte Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) im Herkunftsmitgliedstaat". bb) Nach Randnummer 8 wird folgende Randnummer 9 eingefügt: ,,(9) ­ Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen.1)" 4344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 cc) Die bisherige Randnummer 9 wird Randnummer 10. dd) In der neuen Randnummer 10 wird in dem Kästchen links neben dem Kästchen für die Unterschrift das Wort ,,Ort," gestrichen. b) Die Rückseite der Zweitausfertigung wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,Bundes- oder Landeswahlleiters" werden jeweils durch das Wort ,,Bundeswahlleiters" ersetzt. 53. Die Anlage 16C (zu § 78a) wird aufgehoben. 54. Die Anlage 19 (zu § 32 Absatz 4 Nummer 3) wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,Wir versichern" werden die Wörter ,,dem Landeswahlleiter des Landes" und das Kästchen mit den Wörtern ,,Name des Landes" gestrichen. b) Nach dem Wort ,,Bundeswahlleiter" wird der Fußnotenhinweis ,,1)" gestrichen. c) Nach den Wörtern ,,an Eides statt" wird der Fußnotenhinweis ,,2)" durch den Fußnotenhinweis ,,1)" ersetzt. d) In Nummer 1 wird der bisherige Fußnotenhinweis ,,1)" jeweils durch den Fußnotenhinweis ,,2)" ersetzt. e) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: ,,1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen." bb) Im Satzteil vor den Kästchen für die Unterschriften werden nach dem Wort ,,Beisitzern" die Wörter ,,, den in den Ausschuss berufenen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts" eingefügt. cc) In den Kästchen mit der Angabe ,,7." und ,,8." für die Unterschriften der Beisitzer wird jeweils der Fußnotenhinweis ,,*)" gestrichen. dd) Unter den Kästchen für die Unterschriften der Beisitzer werden die Wörter ,,Die in den Ausschuss berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts" und in einer neuen Zeile ein Kästchen mit der Angabe ,,1." und ein Kästchen mit der Angabe ,,2." angefügt. g) Die Fußnote wird aufgehoben. 56. In der Anlage 21 (zu § 36 Absatz 1) wird der mit den Wörtern ,,Eine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land" beginnende Satz einschließlich des in den Satz integrierten Kästchens aufgehoben. 57. In der Anlage 22 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 1) wird dem Kasten des Stimmzettelmusters folgender Text vorangestellt: ,,[Stimmzettelmuster*)] *) Die Bewerber eines Wahlvorschlags können fortlaufend nebeneinander aufgeführt und/oder der Stimmzettel kann im DIN A4-Querformat gedruckt werden, wenn dies wegen der Länge des Stimmzettels erforderlich wird." 58. Es werden ersetzt: a) in Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) das Wort ,,Wahlzelle" durch das Wort ,,Wahlkabine", b) in Anlage 25 (zu § 65 Absatz 1) jeweils das Wort ,,Wahlzellen" durch das Wort ,,Wahlkabinen". 59. Die Anlage 29 (zu § 70 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden dem Kasten zu den erschienenen Mitgliedern des Landeswahlausschusses zwei neue vierspaltige Zeilen mit der Angabe ,,8." in der ersten neuen Zeile und der Angabe ,,9." in der zweiten neuen Zeile jeweils in der ersten Spalte und den Wörtern ,,als in den Ausschuss berufener Richter des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)" jeweils in der letzten Spalte angefügt. b) In Nummer 2.1 wird der Fußnotenhinweis ,,1)" durch den Fußnotenhinweis ,,2)" und der Fußnotenhinweis ,,2)" durch den Fußnotenhinweis ,,3)" ersetzt. c) In Nummer 2.2 wird der Fußnotenhinweis ,,2)" durch den Fußnotenhinweis ,,3)" ersetzt. d) In Nummer 3 wird der Fußnotenhinweis ,,3)" durch den Fußnotenhinweis ,,4)" ersetzt. e) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Beisitzern" die Wörter ,,, den in den Ausschuss berufenen Richtern des . . . . . . . . . . . . . . . . . 1)" eingefügt. bb) Unter den Kästchen für die Unterschriften der Beisitzer werden die Wörter ,,Die in den Ausschuss berufenen Richter des . . . . . . . . . . . 1)" und in einer neuen Zeile ein Kästchen mit der f) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: ,,2) Nicht Zutreffendes streichen." 55. Die Anlage 20 (zu § 34 Absatz 6 und 8) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Landeswahlausschusses/" gestrichen. b) Nummer I wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Kasten wird in den Zeilen 8 und 9 jeweils der Fußnotenhinweis ,,*)" gestrichen. bb) Dem ersten Kasten zu den erschienen Mitgliedern des Bundeswahlausschusses werden zwei neue vierspaltige Zeilen mit der Angabe ,,10." in der ersten neuen Zeile und der Angabe ,,11." in der zweiten neuen Zeile jeweils in der ersten Spalte und den Wörtern ,,als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts" jeweils in der letzten Spalte angefügt. c) In Nummer V werden nach den Wörtern ,,Art des Mangels" die Wörter ,,und die diesen begründenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände" eingefügt. d) In Nummer VII werden nach den Wörtern ,,folgende Mängel" die Wörter ,,(einschließlich Darstellung der den jeweiligen Mangel betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände)" eingefügt. e) In Nummer XIII wird das Wort ,,Landeswahlleiter/" gestrichen. f) Nummer XIV wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Landeswahlleiter/" wird jeweils gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4345 Angabe ,,1." und ein Kästchen mit der Angabe ,,2." angefügt. f) Der Fußnote 1 wird die folgende Fußnote 1 vorangestellt: ,,1) Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen." b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Vom Hundert der gültigen Stimmen" durch die Wörter ,,Anteil der gültigen Stimmen in Prozent" ersetzt. c) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Beisitzern" die Wörter ,,, den in den Ausschuss berufenen Richtern des Bundesverwaltungsgerichts" eingefügt. bb) Unter den Kästchen für die Unterschriften der Beisitzer werden die Wörter ,,Die in den Ausschuss berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichts" und in einer neuen Zeile ein Kästchen mit der Angabe ,,1." und ein Kästchen mit der Angabe ,,2." angefügt. Artikel 2 g) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden die Fußnoten 2 bis 4. 60. Die Anlage 30 (zu § 71 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden dem Kasten zu den erschienenen Mitgliedern des Bundeswahlausschusses zwei neue vierspaltige Zeilen mit der Angabe ,,10." in der ersten neuen Zeile und der Angabe ,,11." in der zweiten neuen Zeile jeweils in der ersten Spalte und den Wörtern ,,als in den Ausschuss berufener Richter des Bundesverwaltungsgerichts" jeweils in der letzten Spalte angefügt. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 2013 Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich 4346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Antrag für Deutsche auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20.. und Wahlscheinantrag gemäß § 17 Absatz 5 der Europawahlordnung ­ Erstausfertigung ­ An die Gemeindebehörde ........................................................ ........................................................ BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Familienname ­ ggf. auch Geburtsname ­ Vornamen Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde gemeldet war, ist unverändert lautete damals: Geburtsdatum Tag Monat Jahr Bitte ­ füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, ­ beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, ­ das Zutreffende ankreuzen. Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen! E-Mail (für Rückfragen): Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland): ................................................................................................................................ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens drei Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: vom vom bis zum bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) nach (Ort, Staat) ausgestellt am: und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) Ich bin im Besitz eines Personalausweises Reisepasses Ausweis-Nummer: von (ausstellende Behörde) Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. oder Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach oder Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten. Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen betroffen. In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden. Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden: (Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Postleitzahl, Ort, Staat) ........................................................................................................................ ................................................................................................................................ Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. ................................................................................................................................ Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4347 Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite der Erstausfertigung Muster für amtliche Vermerke 1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde (Gemeindebehörde) ja Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde Begründung (Ort, Datum) Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) 2 Antragseingang am (Datum) 21. Tag vor der Wahl = Antragseingang verspätet nein nein vorhanden rechtzeitig ja ja nicht vorhanden 3 4 5 Status als Deutscher nachgewiesen 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet Wahlausschlussgrund § 6a Absatz 1 Nummer 1 EuWG § 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG § 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG 6 6.1 6.2 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen Am Wahltag seit mindestens drei Monaten Aufenthalt in den übrigen Mitgliedstaaten nein der Europäischen Union oder mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik nein Deutschland*) innerhalb der letzten 25 Jahre nach Vollendung des 14. Lebensjahres nein nein ja ja ja ja ja 6.3 oder Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit nein mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EuWG § 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG § 6 Absatz 2 EuWG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG nein nein nein 7 ja ja ja 8 Erledigung des Antrages Eintragung in das Wählerverzeichnis Erteilung des Wahlscheines Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis Absendung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen per Luftpost am (Datum) Bezeichnung des Wahlbezirks Wahlscheinnummer Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den Bundeswahlleiter am (Datum) Zurückweisung (siehe Anlage) *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). 4348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe c noch Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie ­ entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe hierzu die Erläuterung unter ) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben, wobei auf die Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird, ­ oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, ­ oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter . Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden ­ bei frühestmöglicher Antragstellung ­ der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. einen Monat vor dem Wahltag übersandt. Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten: ­ Wer bereits vor dem 35. Tag vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. ­ Wer erst nach dem 35. Tag vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt: ­ Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird. ­ Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. ­ Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird. Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten ­ gemeldeten ­ Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*). Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin. Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 der Europawahlordnung (EuWO). Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat). Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: ,,Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4349 Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die 1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder 2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge aufgrund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 1 des Europawahlgesetzes ausgeschlossen, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter Absatz 2. Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen): ­ Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien; ­ Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen; ­ Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Müllerstraße 146, 13353 Berlin, stellen. Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Gebiet (Kreis oder Kreisfreie Stadt) erfolgen, in dem der Wahlschein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter . Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)). 4350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe a Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Antrag für Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl 20.. gemäß § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung An die Gemeindebehörde ........................................................ ........................................................ Bitte ­ füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, ­ beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern, ­ das Zutreffende ankreuzen. Der Antrag muss der Gemeindebehörde im Original zugehen! Familienname ­ ggf. auch Geburtsname ­ Vornamen Geburtsdatum Tag Monat Jahr Geschlecht Geburtsort Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer gültigen Identitätsausweises ausgestellt am Reisepasses zuletzt verlängert am von (ausstellende Behörde) von (ausstellende Behörde) E-Mail (für Rückfragen) Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: Ich besitze die Staatsangehörigkeit folgenden Mitgliedstaates der Europäischen Union Meine derzeitige (Haupt-) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) ................................................................................................................................. Vor meinem Fortzug war ich zuletzt im Herkunftsmitgliedstaat im (Wähler-)Verzeichnis folgender Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/folgenden Wahlkreises eingetragen vom bis Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/Wahlkreis nach (Ort, Staat) und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) Für den Herkunftsmitgliedstaat erforderliche zusätzliche Angaben Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden. Ich bin im Herkunftsmitgliedstaat nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen. Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Wohnung innegehabt oder mich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teil und habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Mir ist bekannt, dass ich bei künftigen Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werde, wenn dieser Antrag zur Eintragung geführt hat und die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen beziehungsweise die Gemeindebehörde entsprechend informieren und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag dieser Europawahl oder einer künftigen Europawahl nicht mehr Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein sollte, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben oder keinen sonstigen Aufenthalt mehr haben sollte. ................................................................................................................................ Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname) Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. ............................................................................................................................. Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 4351 Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c noch Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an Eides statt für Unionsbürger Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind), ausgefüllt werden. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Unionsbürger können an der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Unionsbürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde unterschrieben im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger bereits auf seinen Antrag hin bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist bei künftigen Wahlen ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Unionsbürger bis zum 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde beantragt, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde, bei der der Unionsbürger in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet ist ­ bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde. Für Unionsbürger, die sich in der Bundesrepublik Deutschland sonst gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, und für Seeleute gelten Sonderbestimmungen nach § 17a Absatz 3 der Europawahlordnung (EuWO). Angaben nur für e i n Dokument erforderlich. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zu diesem oder einem künftigen Wahltag fortfällt oder am Wahltag nicht vorliegt, muss der Antrag zurückgenommen beziehungsweise die Gemeindebehörde hierüber unterrichtet werden. Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union. Unionsbürger, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind, siehe unter Absatz 2. Anzugeben ist die Gebietskörperschaft (Gemeinde/Stadt)/der Wahlkreis des Herkunftsmitgliedstaates, in deren/dessen Wählerverzeichnis oder, sofern ein solches nicht geführt wird, in deren/dessen Melderegister der Unionsbürger gegebenenfalls zuletzt eingetragen war, und wann der Herkunftsmitgliedstaat wohin verlassen wurde. Nach Artikel 13 der Richtlinie 93/109/EG tauschen die Mitgliedstaaten untereinander die Informationen aus, die notwendig sind, um eine mehrfache Stimmabgabe bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu verhindern. Hierfür übermittelt der Bundeswahlleiter auf der Grundlage dieses Antrags dem Herkunftsmitgliedstaat die Informationen über dessen Staatsangehörige, die in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe treffen kann. Einige Mitgliedstaaten benötigen hierfür besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen. Folgende besondere Angaben zu ihren Staatsangehörigen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten zusätzlich erforderlich: Belgien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Bulgarien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter stellige persönliche Identifikationsnummer Dänemark: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Estland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Finnland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Frankreich: keine Griechenland: Name des Vaters und der Mutter identisch) identisch); bulgarische zehnidentisch) identisch) identisch) 4352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2013 Irland: keine Italien: keine Kroatien: keine Lettland: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Litauen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Luxemburg: keine Malta: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Niederlande: keine Österreich: keine Polen: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter der Mutter identisch); Name des Vaters und identisch); Wahlnummer; identisch) identisch) identisch) identisch) Portugal: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Name des Vaters und der Mutter Rumänien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Schweden: schwedische zwölfstellige persönliche Registrierungsnummer Slowakei: keine Slowenien: slowenische dreizehnstellige persönliche Identifikationsnummer Spanien: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Tschechische Republik: keine Ungarn: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter Vereinigtes Königreich: keine Zypern: Identitätskarten-/nationale Nummer (bitte auch angeben, wenn mit Angabe unter identisch); zweiter Nachname identisch) identisch); Wahlnummer Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 des Europawahlgesetzes ein Unionsbürger ausgeschlossen, wenn er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt. Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zur Zeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Die Voraussetzung ist auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt. Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Wahl zum Europäischen Parlament in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland beteiligen würde. Die Gemeindebehörde unterrichtet den Bundeswahlleiter über die Eintragung eines Unionsbürgers in das Wählerverzeichnis, der diese Information an die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates weiterleitet, damit gegebenenfalls eine Stimmabgabe dieses Unionsbürgers in mehreren Mitgliedstaaten verhindert werden kann. Eine Eintragung von Amts wegen bei künftigen Europawahlen erfolgt nach Maßgabe von § 17b der Europawahlordnung (EuWO). Unionsbürger können bei Wahlen zum Europäischen Parlament bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis der Unionsbürger wieder einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich. Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen unter . Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.