Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 77 vom 30.12.2013  - Seite 4384 bis 4384 - Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

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4384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2013 Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV) Vom 20. Dezember 2013 Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: §1 Grunddaten Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben: 1. Kronenzustand, 2. Baumwachstum, 3. Nadel- und Blattanalysen, 4. Bodenvegetation, 5. atmosphärische Stoffeinträge, 6. Streufall, 7. Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung, 8. Bodenzustand, 9. meteorologische Parameter, 10. Phänologie, 11. Luftqualität. §2 Stichprobenverfahren (1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit sys- tematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält. (2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt. §3 Intensivmonitoring (1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus. (2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben. §4 Erhebungsstandards Hinsichtlich der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach den §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Dezember 2013 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Hans-Peter Friedrich