Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 2 vom 09.01.2014  - Seite 18 bis 25 - Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten

442-5-2424-1-7423-5-2-5424-1-12424-1-13442-5-1
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten Vom 2. Januar 2014 Auf Grund ­ des § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, ­ des § 21 Absatz 1 des Gebrauchsmustergesetzes, der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, ­ des § 25 Absatz 3 Nummer 1 und § 26 Absatz 1 und 2 des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) und § 26 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, ­ des § 65 Absatz 1 Nummer 2, § 95a Absatz 3 Nummer 1 und § 138 Absatz 1 des Markengesetzes, von denen § 95a Absatz 3 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist und § 138 durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) neu gefasst worden ist, und ­ des § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § § § § § § § 8 9 10 11 12 13 14 Flächenmäßige Designabschnitte Erzeugnisangabe und Klassifizierung Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität Teilung einer Sammelanmeldung Weiterbehandlung der Anmeldung Deutsche Übersetzungen Abschnitt 3 Designregister, Verfahren nach Eintragung § § § § § § 15 16 17 18 19 20 Inhalt des Designregisters Weitere Eintragungen in das Designregister Eintragungsurkunde Teilung einer Sammeleintragung Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung Verzicht auf das eingetragene Design Abschnitt 4 Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit § 21 § 22 Antragstellung Verfahrensgrundsätze Abschnitt 5 Internationale Eintragungen § 23 § 24 § 25 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen Umschreibung internationaler Eintragungen Nachträgliche Schutzentziehung Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 26 § 27 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs Übergangsregelungen Artikel 1 Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung ­ DesignV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 § 2 Anwendungsbereich Formblätter Abschnitt 2 Eintragungsverfahren § § § § § 3 4 5 6 7 Inhalt der Anmeldung Einreichung der Anmeldung Antrag auf Eintragung Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer Wiedergabe des Designs Abschnitt 1 Allgemeines §1 Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den Bestimmungen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung. §2 Formblätter Formblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, können beim Deutschen Patent- und Markenamt angefordert oder von der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) heruntergeladen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 19 Abschnitt 2 Eintragungsverfahren zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten: 1. eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung in das Designregister beantragt wird, und 2. ein Anlageblatt mit folgenden Angaben: a) eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte Liste der in der Anmeldung zusammengefassten Designs, b) die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereichten Darstellungen und c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Designs. §6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer (1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten: 1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), 2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist: a) Name oder Firma der Person oder Gesellschaft und ihre Rechtsform sowie die Anschrift des Firmensitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort); die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; b) gegebenenfalls Name oder Firma und ihre Rechtsform entsprechend dem Registereintrag, wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, sowie die Anschrift des Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), c) gegebenenfalls Name und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so sind bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 zusätzlich Staat und Ortsname anzugeben; der Ortsname ist zu unterstreichen. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig. (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefax- §3 Inhalt der Anmeldung (1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten: 1. den Antrag auf Eintragung (§ 5), 2. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3), 3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und 4. die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9). (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten: 1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10), 2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, 3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9), 4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4), 5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), 6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und 7. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht. §4 Einreichung der Anmeldung (1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Zugangs- und Übertragungssoftware oder das Onlineformular (§ 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu verwenden, die jeweils über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) zur Verfügung gestellt werden. (2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig. §5 Antrag auf Eintragung (1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. (2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 nummern, E-Mail-Adressen und sonstige Kontaktdaten angegeben werden. (3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. (4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patentund Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. Ist ein Vertreter nach § 58 Absatz 2 des Designgesetzes bestellt, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend. §7 Wiedergabe des Designs (1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. (2) Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimalklassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Ziffer links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend. (3) Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer Bildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzustellen. Die Darstellungen sollen das zum Schutz angemeldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs zeigen. Die Darstellungen müssen dauerhaft und unverwischbar sein. (4) Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Auf den Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben den Darstellungen angebracht werden. (5) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patentund Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung der Darstellung muss mindestens 300 dpi betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (6) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Design und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen. (7) Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen. §8 Flächenmäßige Designabschnitte (1) Flächenmäßige Designabschnitte (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes) sind in zwei übereinstimmenden Exemplaren einzureichen. (2) Werden mehrere Designabschnitte eingereicht, sind diese auf der Rückseite fortlaufend zu nummerieren. Ein Designabschnitt soll das Format von 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) nicht überschreiten. Ein größerer Designabschnitt darf ein Format von 50 × 100 × 2,5 Zentimeter oder 75 × 100 × 1,5 Zentimeter nicht überschreiten und muss so beschaffen sein, dass er auf das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zusammenlegbar ist. Die mit einer Anmeldung eingereichten flächenmäßigen Designabschnitte dürfen einschließlich Verpackung insgesamt nicht schwerer als 15 Kilogramm sein. Es dürfen keine Designabschnitte eingereicht werden, die verderblich sind oder deren Aufbewahrung gefährlich ist, insbesondere, weil sie leicht entflammbar, explosiv, giftig oder mit Schädlingen behaftet sind. (3) Wird die Eintragung eines Designs beantragt, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, muss der Designabschnitt zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 das vollständige Design und einen der Länge und Breite nach ausreichenden Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen. §9 Erzeugnisangabe und Klassifizierung (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), richtet sich nach der amtlichen Warenliste für eingetragene Designs auf Grundlage des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation von gewerblichen Mustern und Modellen (BGBl. 1990 II S. 1677, 1679). Die Klassifizierung des einzutragenden Designs richtet sich nach der Einteilung der Klassen und Unterklassen für eingetragene Designs. Die jeweils gültigen Fassungen der Warenliste und der Einteilung der Klassen und Unterklassen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht. (2) Die Erzeugnisangabe muss eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen. Sie soll nicht mehr als fünf Warenbegriffe umfassen. Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des De- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 21 signgesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen. (3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Designs, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst und dem Rechtsinhaber mitgeteilt. § 10 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (1) Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Absatz 5 Nummer 1 des Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt ersichtlich sind. Insbesondere darf sie keine Angaben über die Neuheit oder Eigenart des Designs oder seine technische Funktion enthalten. (2) Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) können die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden. (3) Bei Verwendung eines digitalen Datenträgers zur Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Absatz 5) kann die Beschreibung im Format ,,*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen. § 11 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität (1) Wird in der Anmeldung die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung erklärt, so sind Zeit, Land und Aktenzeichen dieser Anmeldung anzugeben und eine Abschrift dieser Anmeldung einzureichen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes). (2) Wird die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität erklärt, so sind der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Bezeichnung der Ausstellung anzugeben. Zum Nachweis der Zurschaustellung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes) ist eine Bescheinigung einzureichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des geistigen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist. In der Bescheinigung muss bestätigt werden, 1. dass das Design auf der Ausstellung offenbart wurde, 2. der Tag der Eröffnung der Ausstellung und 3. der Tag, an dem das Design erstmals offenbart wurde, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt. Für die Bescheinigung soll das vom Deutschen Patentund Markenamt herausgegebene Formblatt benutzt werden. Die Bescheinigung muss eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung der tatsächlichen Offenbarung des Designs enthalten. (3) Die Möglichkeit, die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes zu ändern oder die Prioritätserklärung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätstag oder dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung abzugeben (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes), bleibt unberührt. § 12 Teilung einer Sammelanmeldung (1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. (2) In der Teilungserklärung sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und 2. die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen. (3) Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde. (4) Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt. § 13 Weiterbehandlung der Anmeldung Ein Antrag auf Weiterbehandlung der infolge Fristversäumnisses zurückgewiesenen Anmeldung (§ 17 Absatz 1 des Designgesetzes) muss folgende Angaben enthalten: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 2. den Namen des Anmelders und 3. das Datum des Beschlusses, auf den sich der Antrag bezieht. § 14 Deutsche Übersetzungen (1) Wird ein fremdsprachiges Schriftstück eingereicht, kann das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine deutsche Übersetzung nachzureichen. Die Übersetzung muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. (2) Wird die Übersetzung nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als nicht eingegangen. 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 Abschnitt 3 D e s i g n r e g i s t e r, Ve r f a h re n n a c h Ei nt r a g u n g einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes, 10. dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), 11. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes), 12. dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und 13. dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes). (3) Im Fall von Rechtsübergängen vor der Eintragung des bereits angemeldeten Designs wird nur derjenige in das Designregister eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist. (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 10 bis 13, sowie auf den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 8 und 9. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), so werden die übrigen Angaben nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in das Designregister aufgenommen. § 16 Weitere Eintragungen in das Designregister Neben den Eintragungen nach § 15 sind gegebenenfalls folgende Angaben in das Designregister aufzunehmen: 1. dass der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes erstreckt wurde (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes), 2. bei nachgeholter Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes, 3. Änderungen der in § 15 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Nummer 3 und 4 aufgeführten Angaben, 4. dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde (§ 23 Absatz 3 Satz 3 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis dieses Verfahrens, 5. dass eine Sammeleintragung geteilt wurde (§ 18), 6. dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1 des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Designgesetzes, 7. dass ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) sowie das Ergebnis des Nichtigkeitsverfahrens, § 15 Inhalt des Designregisters (1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, 2. die Wiedergabe des eingetragenen Designs, 3. die jeweilige Designnummer, bei Sammelanmeldungen entsprechend der fortlaufend nummerierten Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, 4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3), 5. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten, 6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 4 Satz 2 des Designgesetzes), 7. der Tag der Eintragung, 8. die Erzeugnisangabe (§ 9) und 9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen. (2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen: 1. dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7), 2. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c), 3. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4), 4. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), 5. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10), 6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes), 7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1), 8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes, 9. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 23 8. der Tag der Erhebung der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit sowie das Ergebnis des Verfahrens (§ 52b Absatz 4 des Designgesetzes) und 9. der Tag und der Grund der Löschung des eingetragenen Designs (§ 36 Absatz 1 des Designgesetzes). § 17 Eintragungsurkunde Der Inhaber des eingetragenen Designs erhält vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Urkunde über die Eintragung des Designs, sofern er hierauf nicht ausdrücklich verzichtet hat. § 18 Teilung einer Sammeleintragung (1) Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. (2) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt. § 19 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung (1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Verwendungszweck der Zahlung und 3. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1. (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie 3. die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll. (3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und 3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll. (4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. § 20 Verzicht auf das eingetragene Design (1) In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben: 1. die Nummer des eingetragenen Designs, auf das verzichtet wird, sowie 2. der Name und die Anschrift des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1. (2) Wird auf ein eingetragenes Design teilweise verzichtet, so ist mit der Erklärung eine Wiedergabe des geänderten Designs nach § 7, im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes des geänderten flächenmäßigen Designabschnitts nach § 8, einzureichen. Die Teilverzichtserklärung soll nicht mehr als 100 Wörter umfassen. Sie wird im Designregister eingetragen und mit der Wiedergabe des geänderten Designs bekannt gemacht. Bei Sammeleintragungen ist für jedes eingetragene Design, auf das teilweise verzichtet wird, eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben. (3) Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister eingetragenen Inhabers eines Rechts an dem eingetragenen Design reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. Abschnitt 4 Ve r f a h re n z u r F e s t s t e l l u n g oder Erklärung der Nichtigkeit § 21 Antragstellung (1) Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die Nummer des eingetragenen Designs, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes, 4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, 5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens. (3) Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll. § 22 Verfahrensgrundsätze (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei ihm anhängige Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 Behandlung und Entscheidung verbinden. Es kann ein Nichtigkeitsverfahren aussetzen, wenn dies sachdienlich ist. Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn es dasselbe eingetragene Design in einem anderen Verfahren für nichtig hält. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann eine von ihm erlassene Anordnung, die die Verbindung mehrerer Verfahren oder die Aussetzung eines Verfahrens betrifft, wieder aufheben. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt weist die Beteiligten auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder die der Konzentration des Verfahrens auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind. Dieser Hinweis erfolgt so früh wie möglich, im Fall der Anhörung nach § 34a Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes spätestens mit der Ladung zur Anhörung. Eines Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Beteiligten offensichtlich erscheinen. (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu Tatsachen und Beweismitteln ergänzen sowie sachdienliche Anträge stellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen, die ihm anderweitig bekannt geworden sind oder deren Berücksichtigung im öffentlichen Interesse liegt, wenn es hierauf hingewiesen und den Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt erhebt Beweis im Rahmen der Anhörung, wenn dies sachdienlich ist oder beantragt wird. Es kann Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte hören sowie Urkunden heranziehen. Es entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die die Entscheidung leitenden Gründe sind im Beschluss nach § 34a Absatz 4 Satz 1 des Designgesetzes schriftlich darzulegen. Abschnitt 5 Internationale Eintragungen Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 (BGBl. 2008 II S. 1341, 1342) für die Umschreibung der internationalen Eintragung, sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt für den Nachweis des Rechtsübergangs entsprechend. § 25 Nachträgliche Schutzentziehung Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer internationalen Eintragung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes) gelten die §§ 21 und 22 entsprechend. Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. § 27 Übergangsregelungen (1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung. (2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind. Artikel 2 Änderung der Wahrnehmungsverordnung § 4 der Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2011 (BGBl. I S. 648) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Designstellen und Designabteilungen (1) Mit der Wahrnehmung derjenigen Geschäfte der Designstellen und Designabteilungen, die ihrer Art nach keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bieten, werden auch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut. (2) Dies gilt nicht für Geschäfte, die nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Designgesetzes dem rechtskundigen Mitglied (§ 23 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes) vorbehalten sind. (3) Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte werden insbesondere mit der Wahr- § 23 Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach § 66 des Designgesetzes kann zu der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69 Absatz 2 des Designgesetzes) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Mitteilung absendet, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt Stellung nehmen. § 24 Umschreibung internationaler Eintragungen Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt auf Antrag des neuen Eigentümers des eingetragenen Designs die Eintragung des Inhaberwechsels nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2014 25 nehmung folgender Aufgaben der Designstellen und Designabteilungen betraut: 1. formelle Bearbeitung der Akten im Nichtigkeitsverfahren, einschließlich der Aufforderung an den Einreicher, formelle Mängel in seinen Schriftsätzen zu beseitigen; 2. Gewährung der Einsicht in die Akten, einschließlich Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt sowie Erteilung von Ablichtungen und Auszügen der Akten, soweit die Einsicht in die Akten jedermann freisteht oder der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; 3. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Anschrift des Rechtsinhabers des eingetragenen Designs oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft." 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person oder der unterzeichnenden Personen eingefügt und das Dokument mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wird." Artikel 5 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. in Designverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit." 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. in Designverfahren für a) Anmeldungen, b) Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit." Artikel 3 Änderung der Markenverordnung In § 14 Satz 1 der Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und damit übereinstimmenden Formblättern (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der DPMA-Verordnung)" gestrichen. Artikel 4 Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof § 5 der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein elektronisches Dokument wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt wird. Die Dokumente werden durch einen qualifizierten Zeitstempel gesichert." Berlin, den 2. Januar 2014 Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas