Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 10 vom 14.03.2014  - Seite 234 bis 247 - Erste Verordnung zum Erlass und zur Änderung lotsrechtlicher Vorschriften

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234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 Erste Verordnung zum Erlass und zur Änderung lotsrechtlicher Vorschriften Vom 25. Februar 2014 Auf Grund des § 4 Nummer 1, 3 und 4 und § 9 Absatz 3 Satz 1 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), von denen § 4 zuletzt durch Artikel 327 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 9 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: 4. die verkehrlichen Grundregeln, die Maritime Verkehrssicherung, Maßnahmen bei Seeunfällen sowie weitere für das Lotswesen und die Schifffahrt geltende Bestimmungen und Bekanntmachungen, 5. die Nutzung technischer Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung und 6. die nächstgelegenen Reviere und Seegebiete. (3) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird. §3 Theoretische Ausbildung (1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen. (2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen. §4 Praktische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung umfasst: 1. angeleitetes Mitfahren in dem Seelotsrevier sowie bei Distanzlotsungen, 2. Mitfahrten im praktischen Dienst auf Lotsenversetzund Zubringerfahrzeugen, 3. Mitfahrten auf Schleppfahrzeugen, 4. Simulationsübungen, 5. Wachdienst in der Lotsenwache unter Aufsicht des Wachlotsen, 6. Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers einschließlich der Radarberatung. (2) Durch das angeleitete Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier sind den Seelotsenanwärtern alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische Ausbildung umfasst ferner die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von Hindernissen psychologischer, sprachlicher, physiologischer und kultureller Art. Artikel 1 Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen (Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung ­ SeeLAuFV) Erster Abschnitt Ausbildung §1 Durchführung der Ausbildung Die Ausbildung der Seelotsenanwärter obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung. §2 Ziel und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung soll den Seelotsenanwärtern die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schiffsführungen als Seelotse sicher beraten zu können. (2) Erforderlich sind die für eine sichere Lotsung notwendigen Kenntnisse über 1. das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und Schwierigkeiten, unter Berücksichtigung der Sicherheit des Verkehrs, des maritimen Umweltschutzes und der Schiffssicherheit, 2. die Handhabung des Lotsdienstes und die Durchführung der Lotsberatung in dem Revier, 3. die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Schifffahrt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 235 Zum selbstständigen Lotsen oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden. (3) Die Simulationsübungen müssen revierbezogene Manövrierkenntnisse und das Verhalten in Notfällen vermitteln. Dazu gehören 1. das Verhalten von Schiffen in Flachwasser und beengten Revierverhältnissen, 2. das Verhältnis Schiff zu Revier, 3. die Interaktion mit anderen Schiffen im Revier, 4. die räumliche Vorstellung, 5. die sichere Geschwindigkeit im Revier, 6. die Ausbildung am Radar und an integrierten Navigationssystemen sowie 7. Übungen mit unterschiedlichen Antriebskonzepten. Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungsund Radarsimulatoren. (4) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen. §5 Ausbildungsnachweise (1) Die Seelotsenanwärter haben über den Verlauf der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf und die Inhalte der Ausbildung ersichtlich sein müssen. Die Eintragungen der Seelotsenanwärter sind von den ausbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes durch Unterschrift zu bestätigen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Ausbildungsbuch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben. (2) Über die jeweiligen Mitfahrten sind Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 durch die anleitenden Seelotsen zu erstellen. Abschließend ist eine Gesamtbewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft zu erstellen. Grundlage der Gesamtbewertung sind die Einzelbewertungsnachweise und das Ausbildungsbuch. §6 Verkürzung der Ausbildungszeit Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in besonderen Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein erfahrener Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus seiner Bestallung die Zulassung als Anwärter in einem anderen Revier beantragt. §7 Prüfungsverfahren (1) Nach Abschluss der Ausbildung meldet die Lotsenbrüderschaft den jeweiligen Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung an. (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind: 1. die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches, 2. eine mindestens mit ,,ausreichend" benotete Gesamtbewertung nach Anlage 2. (3) Bei einer mit ,,mangelhaft" benoteten Gesamtbewertung kann die Lotsenbrüderschaft mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Ausbildungszeit einmalig um zwei Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 zu ermöglichen. (4) Erfüllt der Seelotsenanwärter, auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach Absatz 3, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet. (5) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin fest, unterrichtet die Seelotsenanwärter darüber unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung und beruft den Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss wird von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde, der mindestens dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angehören und Erfahrungen im Fachgebiet Lotswesen aufweisen muss, geleitet. Dieser benennt als weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses den Ältermann der jeweiligen Brüderschaft, einen Ausbilder des Lotsreviers ­ bei der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei Ausbilder ­ sowie zwei revier- und sachkundige Vertreter der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde. (6) Erscheint der Seelotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund gehindert war. Der Nachweis ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erbringen. Wird der verlangte Nachweis erbracht, ist ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen. Anderenfalls stellt die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest. §8 Prüfungsinhalte Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmarken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung, 2. meteorologische, morphologische und hydrodynamische Verhältnisse des Reviers, 3. Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze, 4. Notliegeplätze, 5. Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Verkehrssicherheit an Nord- und Ostsee, 6. verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Bestimmungen auf dem Revier unter besonderer Berücksichtigung der von Schiffen ausgehenden möglichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die Schiffssicherheit, 7. Handhabung und Auswertung technisch-nautischer Hilfsmittel im Revier, 236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 8. Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden Typen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strömungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren revierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlepperassistenz und in Notfallsituationen, 9. Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelotswesens, 10. Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasserund Schifffahrtsverwaltung sowie weiterer relevanter Behörden. Die Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen. §9 Prüfungsentscheidung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, die einem Lotsen übertragenen Aufgaben sicher wahrzunehmen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses erfolgt in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Prüfungsausschusses. Die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung erfolgt für jeden Prüfling einzeln und ist auf Verlangen zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens sind dem Prüfling die Gründe der Prüfungsentscheidung mitzuteilen und die Rechtsbehelfsbelehrung zu eröffnen. (2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von allen Prüfern auf Richtigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen. (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist nur mit ,,Bestanden" oder ,,Nicht bestanden" zu bewerten. § 10 Wiederholung der Prüfung Besteht ein Seelotsenanwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuss darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung kann um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung und eine weitere Zulassung als Seelotsenanwärter für ein anderes Seelotsrevier sind nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig. Besteht der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet. § 11 Prüfungszeugnis Jedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschus- ses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszuhändigen. Zweiter Abschnitt Fortbildung § 12 Fortbildungsverpflichtung (1) Jeder Seelotse ist verpflichtet, seine für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen. (2) Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen an Schiffsführungs- und Radarsimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 4. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest. (3) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren. § 13 Fortbildungsplan Die Umsetzung des Fortbildungsrahmenplans erfolgt unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde. § 14 Nachweis Jeder Seelotse hat seine Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Kursen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme der jeweiligen Seelotsen an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet. Dritter Abschnitt Seelotsenausweise § 15 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis (1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenanwärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die Seelotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Seelotsenausweise umzutauschen. Die Teilnehmer einer lotsenspezifischen Grundausbildung erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz ,,Grundausbildung". (2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 237 Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter Schiffsname: Anleitender Lotse: ........................................ ........................................ Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seelotsenanwärter: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bitte folgende Beurteilungsskala verwenden: 1 (sehr gut) 2 (gut) 3 (befriedigend) 4 (ausreichend) 5 (mangelhaft) Bei einem mit ,,5" beurteilten Punkt ist der gesamte Einzelbewertungsnachweis mangelhaft. 1. Fahrweise ­ Revierkenntnisse Zu beurteilen sind: ­ Einhaltung der für das jeweilige Fahrzeug relevanten Bezugslinie (Radarlinie, Tonnenstrich) ­ Rechtzeitige und korrekte Anpassung der Geschwindigkeit ­ Rechtzeitige und korrekte Durchführung der Kursänderungen ­ Durchführung von Anker- und Anlegemanövern 2. Verkehrsverhalten ­ Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer ­ Rücksichtnahme beim Passieren ­ Korrekte Durchführung von Überholmanövern ­ Erkennen und Reagieren auf sich anbahnende Verkehrssituationen ­ Einhaltung der empfohlenen Geschwindigkeiten 3. Reiseplanung ­ Reiseplanung von Orderschiffen ­ Kenntnisse über den Tidefahrplan (sofern erforderlich) ­ Kenntnisse der aktuellen Tidesituation zu jedem Zeitpunkt der Reise ­ Vorbereitung des Lotsentransfers ­ Vorbereiten eventueller Anker- und Anlegemanöver 4. Kommunikation ­ Einhaltung der Meldepunkte ­ Kenntnisse und Einhaltung der jeweiligen Hörbereitschaft auf UKW-Kanälen ­ Klarheit der Absprachen ­ Beherrschung der Reviersprache ­ Klarheit der Artikulation ­ Erfüllung der Aufgaben innerhalb des Bridgeteams (Informationsaustausch) 5. Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................... Zu beurteilen sind: Zu beurteilen sind: Zu beurteilen sind: .................................................................. Unterschrift des anleitenden Lotsen 238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) Gesamtbewertung Für den Seelotsenanwärter wird durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft eine Gesamtbewertung erstellt, deren Grundlage die Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 und das Ausbildungsbuch sind. Für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind zwölf Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 mit mindestens der Note ,,ausreichend" vorzulegen, ansonsten ist die Gesamtbewertung ,,mangelhaft". 1. Personalien Name, Vorname des Seelotsenanwärters Zeitraum der Ausbildung bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Name, Vorname des Ausbilders der Lotsenbrüderschaft Name, Vorname des Ältermannes der Lotsenbrüderschaft ........................................................ ........................................................ 2. Ausbildungsbuch, lückenlos geführt: 3. Anzahl Einzelbewertungsnachweise: 4. Gesamtbewertung: ja nein mangelhaft mangelhaft mindestens ausreichend mindestens ausreichend ................................. Ort, Datum ................................ Ausbilder ................................. Ältermann Zur Kenntnis genommen: ........................................................................... Seelotsenanwärter Siegel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 239 Anlage 3 (zu § 11) Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest Prüfungszeugnis über die Befähigung zum Seelotsen Der Lotsenanwärter Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat die Prüfung zum Seelotsen für das Seelotsrevier ................................................................................................................... bestanden. Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................ Der Leiter des Prüfungsausschusses 240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan Dauer/ Wiederholungsfrist Kurs/Modul Lernziele Beschreibung/Inhalte Bemerkungen Kommunikation und Zusammenwirken mit den örtlichen Behörden Mit diesen VeranstalBezug: tungen sollen die 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8 Grundsätze der Arbeit IMO-Resolution von Verkehrszentralen A.960(23) dargelegt, die KommuUmsetzung durch Vorlea) VTS-Lehrgänge nikation und die Grund- a) VTS Lehrgänge a) 3 Tage/ sung mit Unterstützung lagen für das Zusam(siehe 5 Jahre von Simulation (RadarSpezifizierung) menwirken der beteilig­ Dienste eines VTS/rechtsimulation) zur Sicherten Parteien an Land liche Grundlagen stellung einer eindeutiund an Bord in einem (National und Internatiogen Kommunikation im Revier in verschiedenen nal)/VV-WSV 2408, Zusammenwirken von Situationen behandelt Lotsen und nautischen und trainiert werden, Bediensteten der Ver­ Wirkung und Abgrenzung mit dem Ziel einer kehrszentralen der Dienste, Weiterentwicklung und Einbeziehung von VertreOptimierung und als ­ Praktische Übungen zur tern der zuständigen Reaktion auf im Revier Radarberatung von Land, Wasser- und Schiffbeobachtete Fehlentfahrtsverwaltung, z. B. wicklungen und durch ­ Training der KommunikaHavariekommando, und die BSU festgestellte tion, anderer Behörden und HandlungserfordernisInstitutionen se. ­ Datensicherung; b) Unfallmanagementlehrgänge b) 2 Tage/ 5 Jahre ­ Analyse verschiedener möglicher Gefahrenlagen, ­ Darstellung von Notfallplänen, ­ Aufgabenteilung, ­ Kommunikationswege und Durchführung der Kommunikation, ­ Zuweisung der Führung einer Gefahrenlage ,,on-scene-commander", ­ Fallstudien; b) Unfallmanagementlehrgänge (siehe Spezifizierung) c) Vermittlung von einschlägigen Themen zum Lotswesen betreffend Gesetze und Rechtsvorschriften in dem jeweiligen Lotsrevier c) Vermittlung einschlägiger c) 1 Tag/ 5 Jahre Gesetze und Rechtsvorschriften und weiterer Themen aus gegebener Veranlassung; Vermittlung von aktuellen Entwicklungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf in dem jeweiligen Lotsrevier. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 Dauer/ Wiederholungsfrist 241 Kurs/Modul Lernziele Beschreibung/Inhalte Bemerkungen Bridge Resource Management (BRM) Diese Veranstaltung soll der effektiven Vorbereitung und Nutzung des Brückenwachdienstes unter Berücksichtigung der Brückenbesetzung und Brückenausstattung dienen. Im Mittelpunkt stehen die Rolle des Lotsen innerhalb des Brückenteams und das Verhältnis Kapitän/Lotse. ­ ­ ­ Vermittlung von Gruppen- 5 Tage/ führungstechniken, 5 Jahre Schulung des Teamverhaltens, Erfassung von Situationen und der gegebenen Ressourcen, Beziehung und Informationsaustausch Kapitän/Lotse und mit anderen Mitgliedern des Teams, Delegieren und Aufgabenverteilung, Schulung des Entscheidungsverhaltens, Fallstudien und Simulation von Situationen unter verschiedenen Bedingungen (Normal- und Notfallbedingungen), Kommunikationstechniken, Fehlerkettenanalyse, Einfluss von Stress und Übermüdung (fatigue). Fortbildung am Radargerät/ 3 bis angemessene Handhabung 5 Tage/ und Nutzung im jewei- 5 Jahre ligen Lotsrevier/Berücksichtigung von neuen Entwicklungen; Erörterung der Fehler und Grenzen von Radargeräten unter Berücksichtigung der neuen Entwicklungen und Erfahrungen im Revier, Praktisches Training: Fahren mit Radar in verschiedenen Situationen im Lotsrevier (z. B. bei schlechter Sicht), Schulung in der Handhabung neuer Systeme, z. B. ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme unter Berücksichtigung der Grenzen und Fehler. Training des Manövrierens 3 Tage/ ausgewählter Fahrzeuge in 3 Jahre ausgewählten Revierabschnitten unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Bedingungen, Training von zu erwartenden hydrodynamischen Effekten in bestimmten Revierabschnitten und in bestimmten Situationen (z. B. Banking, ship to ship interaction usw.), ­ Bezug: 5.5.4 IMO-Resolution A.960(23) unter Einbeziehung von 5.5.1 (Abhaltung des Kurses in Englisch) Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation ­ ­ ­ ­ ­ ­ Ausbildung an modernen technischen Navigationseinrichtungen Schulung der Hand- ­ habung neuer Entwicklungen bei Technischen Navigationseinrichtungen, insbesondere Radar, ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme und weiterer neuer Geräte. Insbesondere soll ihre Nutzbarkeit auf dem Lotsrevier dargestellt ­ werden. Bezug: 5.5.5 und 5.5.7 IMOResolution A.960(23) Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation (Radarsimulator und andere auf die Zielsetzung zugeschnittene Simulatoren) ­ Shiphandling an Simulatoren Training von ausge- ­ wählten Manöversituationen, entsprechend der sich im jeweiligen Revier entwickelnden Erfordernisse zur Fortentwicklung von Praxiswissen und zur Fes- ­ tigung von Routinen. Bezug: 5.5.5 und 5.5.6 unter Berücksichtigung von 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung mit Unterstützung von Simulation (möglich in digitalen ,,Full mission Simulatoren" und/oder in bemannten Schiffsmodellen je nach den revier- 242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 Dauer/ Wiederholungsfrist Kurs/Modul Lernziele Beschreibung/Inhalte Bemerkungen ­ Training der Handhabung von Schiffen mit und ohne Schlepperassistenz, Nutzung des Ankers, Wirkung von Manövrierhilfen und verschiedenen Antrieben, Training der Handhabung von neuen zu erwartenden Schiffen, Training von Grenzsituationen und Notfallsituationen. bezogenen zu trainierenden Inhalten) ­ ­ ­ ­ Fortbildung in Bezug auf revierspezifische Veränderungen Eigenschutz, Überleben im Seenotfall, Erste-Hilfe-Maßnahmen Training von ausge- Training des Verhaltens in neu nach wählten Manöversitua- gestalteten Fahrwassern/Hafen- Bedarf tionen. anlagen. Training in der Hand- ­ habung von gegebenen Mitteln zum Eigen- ­ schutz. ­ ­ Überlebensanzüge, Handhabung von Arbeitswesten, Bergung von Personen aus dem Wasser, Erste Hilfe/Wiederbelebung bis zum Eintreffen des Notarztes. 5 Tage/ 5 Jahre Bezug: 5.5 IMO-Resolution A.960(23) Bezug: 5.9, 5.5.10 und 5.5.11 IMO-Resolution A.960(23) (der Lehrgang sollte STCW-konform sein) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 243 Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang Rechtliche Grundlagen Inhalte International National Aufgaben der WSV ­ Eigentümer der Bundeswasserstraßen ­ Verwaltung durch eigene Behörden ­ Gefahrenabwehr für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs ­ Schifffahrtspolizei ­ Strompolizei Sicherheitskonzept Deutsche Küste ­ Hintergrund ­ Module ­ Lotswesen Modul ,,Maritime Verkehrssicherung" ­ Begriff ­ Aufgaben ­ Dienste: ­ Verkehrsinformationsdienst ­ Verkehrsunterstützungsdienst ­ Verkehrsregelungsdienst Verkehrsunterstützung durch Radarberatung der Seelotsen ­ Aufgaben bei der Radarberatung von Land ­ Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammenarbeit von Lotsen und Bundesbediensteten ­ Praktische Übungen, einschließlich Kommunikation mit dem Schiff Datensicherung durch die Vkz des UKW-Funkverkehrs 6.1.3 IMO-Resolution A.960(23) Artikel 87 und 89 Grundgesetz §§ 1 und 3 SeeAufgG § 55 SeeSchStrO §§ 24 und 28 WaStrG IMO-Resolution A.875(20) § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO Kapitel V Regel 12 SOLAS ,,Verkehrssicherungsdienste", Artikel 9 Nummer 3 EURichtlinie 2002/59/EG VV-WSV 2408 VV-GDWS Außenstellen Nord und Nordwest SeeLG Allgemeine Lotsverordnung Revierlotsverordnungen der GDWS Außenstellen Nord und Nordwest Verwaltungsanordnung über die Nutzung von Radaranlagen § 11 VV-WSV 2408 Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement Rechtliche Grundlagen Inhalte International National Begriffsbestimmung ­ Unfall/Störung/besonderes Ereignis ­ Beispiele ­ Meldeverpflichtung Aufgaben betroffener Stellen ­ GDWS Außenstelle Nord/Nordwest/WSÄ/ Vkz ­ Havariekommando (HK) ­ WSP ­ Schlepperreedereien ­ BSU Anlage 2 Punkt 7 IMO-Re- § 1 Absatz 2 SUG solution A.960(23) § 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408 § 26 SeeLG § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG §§ 2, 28 VV-WSV 2408 § 6 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos Vereinbarung über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz) 244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 Rechtliche Grundlagen Inhalte International National Alarm- und Meldepläne der involvierten Stellen Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei verschiedenen Szenarien ­ Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der Sofortmaßnahmen) ­ Aufgaben und Kommunikation des Lotsen bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havariestab und der Schiffsführung ­ Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung unterhalb der Schwelle einer komplexen Schadenslage durch WSÄ/Vkz ­ Übernahme der Gesamtleitung bei Vorliegen einer komplexen Schadenslage durch HK ­ Definition komplexe Schadenslage ­ Wann kann HK Gesamtleitung übernehmen? ­ Zuweisung der Aufgabe eines ,,on scene commanders" ­ Zuweisung eines Notliegeplatzes Fallbeispiele Meldepläne der WSÄ Meldepläne des HK § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 245 Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1) Muster der Seelotsenausweise Vermerke der Zollbehörde: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Seelotsenausweis Nr. 344.3/9849-02 Der Seelotse Der Inhaber dieses Ausweises ist durch das nachstehende Lichtbild kenntlich gemacht. Vor- und Zuname Geburtsdatum ist zur Ausübung des Lotsendienstes auf dem Seelotsrevier Lichtbild berechtigt. , den Ort Generaldirektion Wasserstraße und Schifffahrt Eigenhändige Unterschrift des Inhabers 246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 Vermerke der Zollbehörde: BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SeelotsenAnwärterausweis Nr. 344.3/9849-02 Der Inhaber dieses Ausweises ist durch das nachstehende Lichtbild kenntlich gemacht. Vor- und Zuname Geburtsdatum ist Lotsenanwärter auf dem Seelotsrevier Lichtbild Er ist nicht berechtigt, selbstständig zu lotsen. , den Ort Generaldirektion Wasserstraße und Schifffahrt Eigenhändige Unterschrift des Inhabers Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 14. März 2014 247 Artikel 2 Änderung der NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung § 10 der NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 94) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 526 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 25. Februar 2014 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r Dobrindt