Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 23 vom 04.06.2014  - Seite 610 bis 685 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1 Vom 30. Mai 2014 Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), auf Grund ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 6 und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und Satz 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 und 6 und § 3e Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 3 Absatz 2 1 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2011 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 2 § 160 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und ­ des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und des § 9a des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) und § 9a zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2012/48/EU (ABl. L 6 vom 10.1.2013, S. 1) und 2012/49/EU (ABl. L 6 vom 10.1.2013, S. 49) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Dezember 2012 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, sowie der Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 zur Anpassung von Richtlinien aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356). Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 611 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b ist Anhang X Teil I und III auch auf dem Rhein anzuwenden." 2. § 2 Absatz 2 Nummer 13a wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen." b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat." c) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) Zuständige Behörde 1. für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des a) Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03, b) Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03, 2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne a) des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie b) des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie 3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasserund Schifffahrtsamt Koblenz." 4. § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen." 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt: ,,b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung, c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung". bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, Anhang II § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden, 8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,". cc) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt: ,,12. die Prüfungen von tragbaren Feuerlöschern nach Anhang II § 10.03 Nummer 5, von fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 6 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe b, von Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7, von Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 1 und 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 1 und 2 veranlasst werden,". dd) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 13 bis 16. ee) Die bisherige Nummer 16 wird durch folgende Nummern 17 bis 19 ersetzt: ,,17. Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind, 18. eine stillgelegte Bordkläranlage nicht wieder in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebene Sonderprüfung durchgeführt worden ist, 19. Seil- und Kettenanlagen auf Fähren den Bestimmungen des Anhangs X § 3.04 entsprechen." b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. ein Fahrzeug nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung ohne vorherige Sonderuntersuchung nach Anhang II § 2.08 Nummer 1 in Betrieb genommen wird." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach der nach Anhang II § 14a.11 Nummer 5 vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,". 612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben b und c ersetzt: ,,b) des Anhangs II § 8a.02 Nummer 6 oder des Anhangs XII § 8a.02 Nummer 6 zu einer Sonderprüfung, c) des Anhangs II § 14a.02 Nummer 7 oder § 14a.11 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Nummer 3 zu einer Sonderprüfung". bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,7. sich die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden, 8. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG oder die nach Anhang II § 14a.06 Nummer 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,". cc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: ,,11. eine aktuelle Prüfbescheinigung für die tragbaren Feuerlöscher nach Anhang II § 10.03 Nummer 5 Satz 2 und fest installierten Feuerlöschanlagen nach Anhang II § 10.03a Nummer 8 und § 10.03b Nummer 9 Buchstabe e, Kranen nach Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3, Flüssiggasanlagen nach Anhang II § 14.13 Satz 2 und von Seil- und Kettenanlagen nach Anhang X § 3.05 Satz 2 vorliegt,". dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 12 werden die Nummern 12 bis 13. ee) Die bisherige Nummer 13 wird durch folgende Nummern 14 bis 16 ersetzt: ,,14. sich die nach Anhang II § 14.15 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet, 15. die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung nach Anhang II § 15.10 Nummer 5 gekennzeichnet sind, 16. sich die nach Anhang X § 3.07 Nummer 1 vorgeschriebene Bescheinigung an Bord befindet." e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: aa) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt: ,,1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4, § 9.01 Nummer 2 Satz 1 und § 11.12 Nummer 9, § 14a.02 Nummer 5 Satz 4 oder Nummer 9 Satz 2 oder in Anhang XII Artikel 4 jj) § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,". bb) Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt: ,,2. hat die jeweils im Falle des Absatzes 1 Nummer 12 ausgestellten Prüfbescheinigungen oder Abnahmeberichte als Nachweise an Bord mitzuführen,". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst: ,,4. hat dafür zu sorgen, dass auf dem Fahrzeug eine Flüssiggasanlage nach Anhang II § 14.01 Nummer 2 nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,". ee) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 5 bis 9. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt: ,,1. entgegen § 16 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, 5 bis 16 ein Fahrzeug führt, 2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 3 bis 10. cc) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,Nummer 3" durch die Angabe ,,Nummer 2" ersetzt. dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,Nummer 4" durch die Angabe ,,Nummer 3" ersetzt. ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur mit handelsüblichem Propan betrieben wird,". ff) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe ,,Nummer 6" durch die Angabe ,,Nummer 5" ersetzt. gg) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe ,,Nummer 7" durch die Angabe ,,Nummer 6" ersetzt. hh) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe ,,Nummer 8" durch die Angabe ,,Nummer 7" ersetzt. ii) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe ,,Nummer 9" durch die Angabe ,,Nummer 8" ersetzt. Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Fahrantritt vorgenommen wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 613 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach einer dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird,". bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 13 werden die Nummern 5 bis 14. cc) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe ,,Nummer 4" durch die Angabe ,,Nummer 5" ersetzt. dd) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe ,,Nummer 5" durch die Angabe ,,Nummer 6" ersetzt. ee) In der neuen Nummer 7 wird die Angabe ,,Nummer 6" durch die Angabe ,,Nummer 7" ersetzt. ff) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe ,,Nummer 7" durch die Angabe ,,Nummer 8" ersetzt. gg) In der neuen Nummer 9 wird die Angabe ,,Nummer 8" durch die Angabe ,,Nummer 9" ersetzt. hh) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe ,,Nummer 9" durch die Angabe ,,Nummer 10" ersetzt. ii) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe ,,Nummer 10" durch die Angabe ,,Nummer 11" ersetzt. In der neuen Nummer 12 wird die Angabe ,,Nummer 11" durch die Angabe ,,Nummer 12" ersetzt. ,,4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderprüfung vorgeführt wird,". bb) Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt: ,,11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Prüfung rechtzeitig veranlasst wird,". cc) Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 12 bis 16. dd) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe ,,Nummer 12" durch die Angabe ,,Nummer 13" ersetzt. ee) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe ,,Nummer 13" durch die Angabe ,,Nummer 14" ersetzt. ff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe ,,Nummer 14" durch die Angabe ,,Nummer 15" ersetzt. gg) In der neuen Nummer 15 wird die Angabe ,,Nummer 15" durch die Angabe ,,Nummer 16" ersetzt. hh) In der neuen Nummer 16 wird die Angabe ,,Nummer 16" durch die Angabe ,,Nummer 17" ersetzt. ii) Nach der neuen Nummer 16 werden folgende Nummern 17 und 18 eingefügt: ,,17. entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine stillgelegte Bordkläranlage erst nach Durchführung der dort vorgeschriebenen Sonderprüfung wieder in Betrieb genommen wird, 18. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass Seilund Kettenanlagen den dort genannten Bestimmungen entsprechen,". jj) Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden die Nummern 19 bis 22. jj) kk) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe ,,Nummer 12" durch die Angabe ,,Nummer 13" ersetzt. ll) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe ,,Nummer 13" durch die Angabe ,,Nummer 14" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 7. § 19a wird aufgehoben. 8. Anhang I der Anlage wird in Abschnitt ,,Zone 2 ­ Binnen" der Position ,,Ryck" wie folgt gefasst: ,,Greifswalder Hafengebiet mit Ryck Von der Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald bis zur Verbindungslinie der Seekanten der Molenköpfe". 9. Anhang II der Anlage wird wie folgt geändert: a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Nach den Angaben für Kapitel 14 werden folgende Angaben für Kapitel 14a eingefügt: ,,Kapitel 14a Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe §§ 14a.01 14a.02 14a.03 14a.04 Begriffsbestimmungen Allgemeine Bestimmungen Antrag auf Typgenehmigung Typgenehmigungsverfahren 614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 14a.05 14a.06 14a.07 14a.08 14a.09 14a.10 14a.11 14a.12 Änderung von Typgenehmigungen Übereinstimmung der Typgenehmigung Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen Kontrolle der Seriennummern Übereinstimmung der Produktion Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp Stichprobenmessung/Sonderprüfung Zuständige Behörden und technische Dienste". bb) Die Angaben für Kapitel 21 werden wie folgt gefasst: ,,Kapitel 21 Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge § 21.01 Anwendung des Teils II". cc) Nach der Angabe für Anlage Q werden folgende Angaben eingefügt: ,,Anlage R: Anlage S: Bordkläranlagen ­ Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen ­ Bordkläranlagen ­ Prüfverfahren ­". b) § 11.02 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11.02 Schutz vor Sturz und Absturz 1. Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein. Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können. 2. Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein. 3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein. 4. Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Norm DIN EN 711:1995* versehen sein. Sind Gangbordgeländer umlegbar, müssen a) an den Lukensüllen zusätzlich durchgehende Handläufe mit einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m in einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m und b) an gut sichtbaren Stellen am Anfang der Gangborde Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sein. 5. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine Schanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn a) an den Außenkanten der Decks und Gangborde Fußleisten, b) an den Lukensüllen Handläufe nach Nummer 4 Buchstabe a und c) an gut sichtbaren Stellen an Deck Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind. 6. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schiffen mit einem Glattaußenkantendeck oder einem Trunkdeck die Geländer nicht unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht zu sein, wenn a) die Verkehrswege auf diesen Decks verlaufen, b) die Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf diesen Decks von festen Geländern nach der Norm DIN EN 711:1995* umgeben sind und * Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 711:1995. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 615 c) an gut sichtbaren Stellen an den Übergängen zu den nicht durch Geländer geschützten Bereichen Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind. 7. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern." c) § 11.04 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante von mindestens 0,65 m vorhanden ist." d) Nach dem Kapitel 14 wird folgendes Kapitel 14a eingefügt: ,,Kapitel 14a Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe § 14a.01 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels gilt als: 1. ,,Bordkläranlage" eine Kläranlage zur Abwasserreinigung in kompakter Bauweise für an Bord anfallende häusliche Abwassermengen; 2. ,,Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass eine Bordkläranlage den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt; 3. ,,Sonderprüfung" das Verfahren nach § 14a.11, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass die in einem Fahrzeug betriebene Bordkläranlage den Anforderungen dieses Kapitels genügt; 4. ,,Hersteller" die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle; diese Person oder Stelle muss nicht an allen Stufen der Konstruktion der Bordkläranlage beteiligt sein; wird die Bordkläranlage erst nach ihrer ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels hergerichtet, gilt die Person oder Stelle als Hersteller, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat; 5. ,,Beschreibungsbogen" das Dokument nach Anlage R Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Informationen aufgeführt sind; 6. ,,Beschreibungsmappe" die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und sonstiger Dokumente, die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat; 7. ,,Beschreibungsunterlagen" die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben; 8. ,,Typgenehmigungsbogen" das nach Anlage R Teil III erstellte Dokument, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt; 9. ,,Bordkläranlagenparameterprotokoll" das nach Anlage R Teil VIII erstellte Dokument, in dem alle Parameter, einschließlich der Bauteile (Komponenten) und Einstellungen der Bordkläranlage, die das Niveau der Abwasserreinigung beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind; 10. ,,Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage" das nach § 14a.11 Nummer 4 zu Zwecken der Durchführung der Sonderprüfungen erstellte Dokument; 11. ,,häusliches Abwasser" das Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalwasser; 12. ,,Klärschlamm" die Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen. § 14a.02 Allgemeine Bestimmungen 1. Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die auf Fahrgastschiffen eingebaut sind. 616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 2. Bordkläranlagen müssen a) bei der Typprüfung die Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten: Tabelle 1 Während der Typprüfung im Ablauf der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte Konzentration Parameter Stufe I ab 1.11.2009 Stufe II ab 1.1.2011 Probenahmeart Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-051 * Chemischer Sauerstoffbedarf ISO 6060:19891 (CSB)2 25 mg/l 40 mg/l 125 mg/l 180 mg/l ­ ­ 20 mg/l 25 mg/l 100 mg/l 125 mg/l 35 mg/l 45 mg/l 24-h-Mischprobe, homogenisiert Stichprobe, homogenisiert 24-h-Mischprobe, homogenisiert Stichprobe, homogenisiert 24-h-Mischprobe, homogenisiert Stichprobe, homogenisiert Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) DIN EN 1484:19971 ** 1 2 Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden. Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden. b) im Betrieb die Überwachungswerte nach Tabelle 2 einhalten: Tabelle 2 Während des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte Konzentration Parameter Stufe I ab 1.11.2009 Stufe II ab 1.1.2011 Probenahmeart Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-051 * Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)2 ISO 6060:19891 40 mg/l 25 mg/l Stichprobe, homogenisiert 180 mg/l ­ 125 mg/l 150 mg/l 45 mg/l Stichprobe, homogenisiert Stichprobe Stichprobe, homogenisiert Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) DIN EN 1484:19971 ** ­ 1 2 Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden. Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Kontrolle herangezogen werden. 3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Entsorgung zu ermöglichen. 4. Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern dies das Anlagenkonzept erfordert) und Abgabe des Klärschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die Klärschlämme. 5. Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung bestätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen. * Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003. ** Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 1484:1997. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 617 6. Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord ist vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Schiffsattest unter Nummer 52 einzutragen: a) Name, b) Typgenehmigungsnummer, c) Seriennummer und d) Baujahr. 7. Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwasserreinigung auswirkt, muss eine Sonderprüfung nach § 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden. 8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen Dienstes bedienen. 9. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen. § 14a.03 Antrag auf Typgenehmigung 1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe nach § 14a.01 Nummer 6 und der Entwurf eines Bordkläranlagenparameterprotokolls nach § 14a.01 Nummer 9 sowie der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter des Bordkläranlagentyps nach § 14a.01 Nummer 10 beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfung den Prototyp einer Bordkläranlage vorzuführen. 2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des vorgestellten Prototyps der Bordkläranlage für die in Anlage R Teil II Anhang 1 beschriebenen Merkmale dieses Typs von Bordkläranlagen nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und, sofern aus Sicht der zuständigen Behörde erforderlich, ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Prototyp zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen. 3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Bordkläranlagentyp ist ein gesonderter Antrag zu stellen. § 14a.04 Typgenehmigungsverfahren 1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für den Bordkläranlagentyp, der den Beschreibungen in der Beschreibungsmappe entspricht und den Anforderungen dieses Kapitels genügt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird nach Anlage S dieser Verordnung geprüft. 2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Bordkläranlagentyp, für den sie eine Typgenehmigung ausstellt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage R Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage R Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen. 3. Erfüllt die zu genehmigende Bordkläranlage ihre Funktion oder hat sie spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn die zu genehmigende Bordkläranlage mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diese Bordkläranlage entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Bordkläranlagentyp sind in solchen Fällen alle Einschränkungen seiner Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen. 4. Jede zuständige Behörde übermittelt a) den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Bordkläranlagentypen mit den Einzelheiten in Anlage R Teil V, deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verweigert oder entzogen hat; b) auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde aa) eine Kopie des Typgenehmigungsbogens, mit oder ohne Beschreibungsunterlagen, für jeden Bordkläranlagentyp, dessen Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls 618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 bb) die Liste der Bordkläranlagen, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der Beschreibung in § 14a.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage R Teil VI enthält. 5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Kopie des Datenblatts nach Anlage R Teil VII über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist. § 14a.05 Änderung von Typgenehmigungen 1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird. 2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat. 3. Sind in den Beschreibungsunterlagen beschriebene Merkmale der Bordkläranlage geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus: a) korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei sie jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind; bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen; b) einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern Angaben darin mit Ausnahme der Anhänge geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben; aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus. § 14a.06 Übereinstimmung der Typgenehmigung 1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Bordkläranlage müssen die in Anlage R Teil I festgelegten Kennzeichen, einschließlich der Typgenehmigungsnummer, vom Hersteller angebracht sein. 2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 14a.04 Nummer 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein. 3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der zuständigen Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Seriennummern aller Bordkläranlagen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig in Kraft getreten sind, hergestellt wurden. Auf dieser Liste müssen die Korrelationen zwischen den Seriennummern und den entsprechenden Bordkläranlagentypen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines typgenehmigten Bordkläranlagentyps einstellt. Wenn die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren. § 14a.07 Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen Die in Anhang XIII § 6 bezeichneten Typgenehmigungen gelten als gleichwertig. § 14a.08 Kontrolle der Seriennummern 1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Bordkläranlagen registriert und kontrolliert werden. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 619 2. Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen nach § 14a.09 erfolgen. 3. Bezüglich der Kontrolle der Seriennummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine oder ihre Direktkäufer sowie die Seriennummern der Bordkläranlagen mit, die als nach § 14a.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind. 4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 14a.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betroffenen Bordkläranlagentyp widerrufen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 14a.10 Nummer 4 angewandt. § 14a.09 Übereinstimmung der Produktion 1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen der Anlage R Teil I sicherzustellen. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten. 2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage R Teil I weiterhin ausreichen und jede nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Bordkläranlage weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den typgenehmigten Bordkläranlagentyp entspricht. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten. 3. Die zuständige Behörde kann vergleichbare Kontrollen anderer zuständiger Behörden als den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 gleichwertig anerkennen. § 14a.10 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp 1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 14a.05 Nummer 3 genehmigt worden sind. 2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Bordkläranlagen nicht mit dem Bordkläranlagentyp übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Bordkläranlagen wieder mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung reichen können. 3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Bordkläranlagen, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass der in Produktion befindliche Bordkläranlagentyp auf Übereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp geprüft wird. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen. 4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür. § 14a.11 Stichprobenmessung/Sonderprüfung 1. Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes oder bei nachträglichem Einbau der Bordkläranlage nach deren Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige Behörde während des Betriebs des Fahrgastschiffes eine Stichprobe zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte. Die zuständige Behörde führt zudem Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen Abständen durch. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die Überwachungswerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen: 620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 a) dass die Mängel der Bordkläranlage behoben werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten; b) dass die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit der Typgenehmigung wiederhergestellt wird oder c) dass eine Sonderprüfung nach Nummer 3 durchgeführt wird. Wurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung wieder hergestellt, kann die zuständige Behörde neue Stichprobenmessungen vornehmen. Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung nicht wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsatttest unter Nummer 52 macht. 2. Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 vorgegebenen Normen. 3. Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der Typgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen Zustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie a) verlangen, dass aa) die Übereinstimmung der Bordkläranlage wiederhergestellt wird oder bb) die Typgenehmigung nach § 14a.05 entsprechend geändert wird oder b) eine Messung gemäß Prüfvorschrift nach Anlage S anordnen. Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder wird aus den Messungen nach Satz 2 Buchstabe b ersichtlich, dass die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsattest unter Nummer 52 macht. 4. Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile sowie Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung und Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie enthält zu mindestens die folgenden Angaben: a) die Angabe des Bordkläranlagentyps mit Verfahrensbeschreibung und die Angabe, ob Abwasserspeichertanks der Bordkläranlage vorzuschalten sind; b) eine Auflistung der für die Abwasserreinigung spezifischen Komponenten; c) angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke; d) schematische Darstellung der Bordkläranlage mit eindeutigen Merkmalen zur Identifizierung der zugelassenen, für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern). 5. Die Wiederinbetriebnahme einer nach Nummer 3 Satz 3 stillgelegten Bordkläranlage darf nur nach einer Sonderprüfung nach Nummer 3 Satz 1 erfolgen. § 14a.12 Zuständige Behörden und technische Dienste 1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und technischen Dienste mit, die für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Kapitel verantwortlich sind. Die technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen: a) Bordkläranlagenhersteller können nicht als technische Dienste anerkannt werden; b) für die Zwecke dieses Kapitels kann ein technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen. 2. Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 621 e) § 15.14 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranlagen nach Kapitel 14a ausgerüstet sein." f) § 21.01 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige § 21.01 wird aufgehoben. bb) Der bisherige § 21.02 wird § 21.01. g) In der Tabelle des § 24.02 Nummer 2 werden die Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 wie folgt gefasst: ,,11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, N.E.U., spätestens bei Erneuerung des SchiffsGangborden und anderen Arbeitsberei- attestes nach dem 1.1.2020 chen Höhe der Lukensülle 11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 ** N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 Nr. 2 Gangbordgeländer ** Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe: Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird, a) muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll, b) darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04." h) In der Tabelle des § 24.02 Nummer 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu Kapitel 12 eingefügt: Kapitel 14a ,,14a.02 Nr. 2 Tabelle 1 Grenz-/Überwachungswerte und N.E.U., sofern und 2 und Nr. 5 Typgenehmigungen a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht." i) In der Tabelle des § 24.06 Nummer 2 wird die Angabe zu Kapitel 21 in Spalte 1 wie folgt gefasst: ,,21.01". j) In der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 werden vor den Angaben zu § 11.12 folgende Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 eingefügt: ,,11.02 Nr. 4 Höhe der Schanzkleider und N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs- 1.12.2011 Lukensülle sowie Gangattestes nach dem 1.1.2020 bordgeländer Höhe der Lukensülle 11.04 Nr. 2 Gangbordgeländer N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffs- 1.12.2011 attestes nach dem 1.1.2035 Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf 1.12.2011". dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 k) In der Tabelle des § 24.06 Nummer 5 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu Kapitel 11 eingefügt: Kapitel 14a ,,14a.02 Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5 Grenz-/Überwachungswerte N.E.U., sofern 1.12.2011". und Typgenehmigungen a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen, b) die Bordkläranlage über eine Herstelleroder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. l) Nach der Anlage Q werden die Anlagen R und S wie folgt angefügt: ,,Anlage R Bordkläranlagen ­ Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen ­ Inhalt Teil I Ergänzende Bestimmungen 1. Kennzeichnung der Bordkläranlagen 2. Prüfungen 3. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion Teil II Beschreibungsbogen (Muster) Anhang 1: Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster) Teil III Typgenehmigungsbogen (Muster) Anhang 1: Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster) Teil IV Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen Teil V Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen Teil VI Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen (Muster) Teil VII Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (Muster) Teil VIII Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung (Muster) Anhang 1: Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll Teil I Ergänzende Bestimmungen 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.1.4 Kennzeichnung der Bordkläranlagen Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen: Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers, Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage, Typengenehmigungsnummer nach Teil IV dieser Anlage, Baujahr der Bordkläranlage. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 623 1.2 Die Kennzeichnung nach Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können. Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf. Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist. Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben nach 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind. Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein. Die genaue Lage der Kennzeichnung nach 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzugeben. Prüfungen Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage ist in der Anlage S niedergelegt. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9001:2008 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 14a.02 Nummer 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen. Der Inhaber der Typgenehmigung muss sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind; Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind; sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben; die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können; sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein der Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen. Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden: 1.3 1.3.1 1.3.2 1.4 1.5 2. 3. 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.2.1 Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase der Anlage S nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Anlage S die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschreiten. 3.3.2.2 Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang ,,n" der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen 624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 einer Prüfung mittels Stichprobenmessung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als den Bestimmungen entsprechend, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: Hierbei bezeichnet k: einen statistischen Faktor, der von ,,n" abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist: n k n k 2 0,973 11 0,265 3 0,613 12 0,253 4 0,489 13 0,242 5 0,421 14 0,233 wenn 6 0,376 15 0,224 7 0,342 16 0,216 8 0,317 17 0,210 9 0,296 18 0,203 10 0,279 19 0,198 St: L: , wobei xi ein beliebiges mit der Bordkläranlage i und der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist. den zulässigen Grenzwert nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff. 3.3.3 Werden die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung nach 3.3.2.1 und, sofern das Ergebnis nicht positiv ist, eine vollständige Prüfung nach 3.3.2.2 entsprechend dem Verfahren der Anlage S. Hierbei dürfen die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 weder für die Misch- noch für die Stichprobe überschritten werden. Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind. Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach 3.3.3 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen. 3.3.4 3.3.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 625 Teil II Beschreibungsbogen (Muster) Beschreibungsbogen Nr.(1) ... zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen, die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0. Allgemeines ....................................................................................................... 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... 0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... 0.4 Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... 0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... 0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... 0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... Anhänge 1. 2. 3. 4. 5. 6. Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema) Erklärung, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Bordkläranlagen sowie Vorgaben, die die Schiffssicherheit betreffen, eingehalten werden (Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10 Fotografien der Bordkläranlage Betriebskonzepte(2) 7. 8. 9. 10. 10.1 Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage 10.2 Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle) 10.3 Angaben zu Wartung und Instandsetzung 10.4 Angaben zum Verhalten bei Stand-by-Betrieb der Bordkläranlage (1) (2) Nummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben. Betriebsphasen Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert: a) Stand-by-Betrieb: Um einen Stand-by-Betrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als 1 Tag nicht mit Abwasser beschickt wird. Ein Stand-by-Betrieb einer Bordkläranlage kann z. B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere Zeit nicht betrieben wird und am Liegeplatz stillliegt. b) Notfallbetrieb: Um einen Notfallbetrieb handelt es sich, wenn einzelne Aggregate der Bordkläranlage ausgefallen sind, so dass das Abwasser nicht, wie vorgesehen, behandelt werden kann. c) Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb: Um einen Ausfahr-, Stillliege- oder Wiedereinfahrbetrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage für einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die Bordkläranlage zu Saisonbeginn erneut in Betrieb geht. 626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 10.5 Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage 10.6 Angaben zum Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage 10.7 Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern 11. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf) Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers ..................................................... ..................................................... Anhang 1 Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster) 1. Beschreibung der Bordkläranlage 1.1 Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 Behandlungsweise: Biologisch/mechanisch-chemisch(1) 1.4 Vorgeschalteter Abwasserspeichertank 2. 2.1 2.2 3. ja . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/nein(1) Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungsbeschränkungen) ....................................................................................................... ....................................................................................................... Bemessung der Bordkläranlage 3.1 Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 627 Teil III Typgenehmigungsbogen (Muster) Siegel der zuständigen Behörde Nr. der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. der Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Benachrichtigung über ­ die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug(1) der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp nach Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abschnitt I 0. Allgemeines 0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0.2 Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... 0.3 Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art der Anbringung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... 0.4 Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... 0.5 Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... ....................................................................................................... 0.6 Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... 0.7 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................................................................... Abschnitt II 1. 1.1 Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: ...................................................................................................... Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind: ...................................................................................................... 1.1.1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1.2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1) Nichtzutreffendes streichen. 628 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst(1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................................................................................... ...................................................................................................... 3. 4. 5. Datum des Prüfberichts: ...................................................................................................... Nummer des Prüfberichts: ...................................................................................................... Der Unterzeichnende bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der oben genannten Bordkläranlage nach Anlage S des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie die Richtigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt. Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen(2): Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlagen: Beschreibungsmappe Prüfergebnisse (siehe Anhang 1) (1) (2) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, ,,entfällt" angeben. Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 629 Anhang 1 Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster) 0. 0.1 0.2 1. 1.1 Allgemeines Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Information zur Durchführung der Prüfung(en)(1) Zulaufwerte 1.1.1 Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1.2 Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Reinigungsleistung Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l) Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten Max Min Wert Phase Mittelwert 1.2.1 Auswertung der Ablaufwerte Zulauf Ablauf Zulauf Ablauf 24-h-Mischproben 24-h-Mischproben Stichproben Stichproben ­ ­ Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l) Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten Max Min Wert Phase Mittelwert Zulauf Ablauf Zulauf Ablauf 24-h-Mischproben 24-h-Mischproben Stichproben Stichproben ­ ­ Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l) Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten Max Min Wert Phase Mittelwert Zulauf Ablauf Zulauf Ablauf 24-h-Mischproben 24-h-Mischproben Stichproben Stichproben ­ ­ Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l) Ort Probenahmeart Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten Max Min Wert Phase Mittelwert Zulauf Ablauf Zulauf Ablauf (1) 24-h-Mischproben 24-h-Mischproben Stichproben Stichproben ­ ­ Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Einzelnen anzugeben. 630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 1.2.2 Reinigungsleistung (Eliminationsleistung) (%) Parameter Probenahmeart Min Max Mittelwert BSB5 BSB5 CSB CSB TOC TOC AFS AFS 24-h-Mischproben Stichproben 24-h-Mischproben Stichproben 24-h-Mischproben Stichproben 24-h-Mischproben Stichproben 1.3 Weitere gemessene Parameter 1.3.1 Ergänzende Parameter für Zulauf und Ablauf: Parameter Zulauf Ablauf pH-Wert Leitfähigkeit Temperatur der flüssigen Phasen 1.3.2 Folgende Betriebsparameter sind ­ sofern vorhanden ­ während der Stichprobenahmen zu erfassen: Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor: Temperatur im Bioreaktor: Umgebungstemperatur: ................................................. ................................................. ................................................. 1.3.3 Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers ...................................................................................................... ...................................................................................................... ...................................................................................................... ...................................................................................................... 1.4 Zuständige Behörde oder technischer Dienst Ort, Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 631 Teil IV Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen 1. Systematik Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen ,,*" getrennt sind. Abschnitt 1: Der Großbuchstabe ,,R", gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 11 12 13 14 17 18 = für Deutschland = für Frankreich = für Italien = für die Niederlande = für Schweden = für Belgien = für Ungarn = für die Tschechische Republik = für Spanien = für das Vereinigte Königreich = für Österreich = für Luxemburg = für die Schweiz = für Finnland = für Dänemark 19 = für Rumänien 20 = für Polen 21 = für Portugal 23 = für Griechenland 24 = für Irland 25 = für Kroatien 26 = für Slowenien 27 = für die Slowakei 29 = für Estland 32 = für Lettland 34 = für Bulgarien 36 = für Litauen 49 = für Zypern 50 = für Malta Abschnitt 2: Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet. Abschnitt 3: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001. Abschnitt 4: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung. 2. Beispiele a) Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung): R 4*I*0003*00 b) Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II: R 1*II*0004*02 632 Teil V Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen (Muster) Siegel der zuständigen Behörde Listen Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitraum vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2 3 4 5 6 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Fabrikmarke(1) Herstellerseitige Bezeichnung(1) Nummer der Typgenehmigung Datum der Typgenehmigung Erweiterung, Verweigerung, Entzug(2) Grund für Erweiterung, Verweigerung Entzug(2) Datum der Erweiterung, der Verweigerung, des Entzugs(2) (1) Entsprechend Typgenehmigungsbogen. (2) Zutreffendes eintragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 633 Teil VI Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen (Muster) Siegel der zuständigen Behörde Liste Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für den Zeitraum vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht: Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ Nummer der Typgenehmigung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausstellungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seriennummer der Bordkläranlage: ... 001 ... 002 . . . ..... m ... 001 ... 002 . . . ..... p ... 001 ... 002 . . . ..... q 634 Teil VII Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (Muster) Siegel der zuständigen Behörde Kennwerte der Bordkläranlage Reinigungsleistung BSB5 24-hMischprobe Stichprobe 24-hMischprobe CSB TOC 24-hMischprobe Stichprobe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Lfd. Nr. Bordkläranlagentyp Fabrikmarke Datum der Nummer der TypTypgenehmigung genehmigung Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d) Tägliche Schmutzfracht als BSB5-Fracht (kg/d) Stichprobe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 635 Teil VIII Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung (Muster) 1. 1.1 Allgemeines Angaben zur Bordkläranlage 1.1.1 Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................................................................................... 1.1.3 Typgenehmigungsnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1.4 Seriennummer der Bordkläranlage: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................................................................................... 1.2 Dokumentation Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind. 1.3 Prüfung Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlageteile oder -parameter absehen. Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen. 1.4 2. Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt . . . .(1) Seiten. Parameter Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden. Name und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel der zuständigen Behörde (1) Vom Prüfer auszufüllen. 636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Name und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel der zuständigen Behörde Name und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel der zuständigen Behörde Name und Adresse der Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Name des Prüfers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................................................................................ ............................................................................................................ Ort und Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Siegel der zuständigen Behörde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 637 Anhang 1 Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll (Muster) Schiffsname: Hersteller: ............................ ............................ (Fabrikmarke/Handelsmarke/ Handelsname des Herstellers) Einheitliche europäische Schiffsnummer: ............................ Bordkläranlagentyp: ............................ (Herstellerseitige Bezeichnung) Typgenehmigungs-Nr.: Seriennummer der Bordkläranlage: ............................ ............................ (Seriennummer) Baujahr der Bordkläranlage: Einbauort: ............................ ............................ Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert. Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. A. Bauteilprüfung Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Teil II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen. Bauteil Ermittelte Bauteilnummer Übereinstimmung(1) Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja B. Ergebnisse der Stichprobenmessung Parameter Ermittelter Wert Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Nein Nein Nein Übereinstimmung(1) BSB5 CSB TOC(2) Ja Ja Ja (1) (2) Zutreffendes ankreuzen. TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle in § 14a.02 Nummer 2 geprüft. 638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 C. Bemerkungen .......................................................................................................... (Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt.) ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. Name des Prüfers: Ort und Datum: Unterschrift: ....................................................................................... ....................................................................................... ....................................................................................... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 639 Anlage S Bordkläranlagen ­ Prüfverfahren ­ 1. Allgemeines Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagen an Bord von Fahrgastschiffen. Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen der Testanlage und den später im Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien gewährleistet. 1.2 Verantwortlichkeit und Prüfstandort Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des technischen Dienstes und müssen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen. 1.3 Einzureichende Unterlagen Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage R Teil II. 1.4 Vorgaben zur Anlagenbemessung Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden. 2. Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem technischen Dienst bautechnische und verfahrenstechnische Festlegungen zur Testanlage einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und unterstützenden Berechnungen nach Anlage R Teil II liefern sowie vollständige Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat dem technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden Bordkläranlage zu liefern. 2.2 Einbau und Inbetriebnahme Die Testanlage muss vom Hersteller zur Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom technischen Dienst zu prüfen. 2.3 Einfahrphase Der Hersteller hat dem technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann. 2.4 Zulaufkennwerte Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Herstellers der Bordkläranlage nach Anlage R Teil II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/d und dem ausgelegten Abwasservolumenstrom Qd in m3/d. Die Zulaufkennwerte sind vom technischen Dienst entsprechend einzustellen. Formel 1 ­ Berechnung des Zulaufkennwertes CBSB5 ; Mittel ¼ BSB5 kg=d m3 =d Qd 1.1 Grundlagen 2.1 Allgemeines Sollte sich anhand von Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration von weniger als CBSB5, Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration von 500 mg/l einzustellen. Der technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u. a. Absieben) von Sand ist zulässig. 3. Prüfverfahren 3.1 Belastungsphasen und hydraulische Beschickung Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-by-Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen 640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkonzentration, die nach 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten. Tabelle 1 Einzustellende Belastung für Lastphasen Phase Anzahl Prüftage Tägliche hydraulische Belastung Schmutzkonzentration Normallast Überlast Unterlast Stand-by-Betrieb 20 Tage 3 Tage 3 Tage 4 Tage Qd 1,25 Qd 0,5 Qd Tag 1 und Tag 2: Qd= 0 Tag 3 und Tag 4: Qd CBSB5 nach Nummer 2.4 CBSB5 nach Nummer 2.4 CBSB5 nach Nummer 2.4 CBSB5 nach Nummer 2.4 Die Sonderlastphasen ,,Überlast", ,,Unterlast" und ,,Stand-by-Betrieb" sind der Reihe nach ohne Unterbrechung durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden. In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in den Abbildungen 1 und 2 dargestellt. Über die gesamte Prüfungsdauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh, Mittel entspricht dem 1/24 der täglichen hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den technischen Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten. 200 175 Bordkläranlage mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank prozentualer Anteil von Q h, Mittel [%] 150 125 100 75 50 25 0 00:00 - 01:00 01:00 - 02:00 02:00 - 03:00 03:00 - 04:00 04:00 - 05:00 05:00 - 06:00 06:00 - 07:00 07:00 - 08:00 08:00 - 09:00 09:00 - 10:00 10:00 - 11:00 11:00 - 12:00 12:00 - 13:00 13:00 - 14:00 14:00 - 15:00 15:00 - 16:00 16:00 - 17:00 17:00 - 18:00 18:00 - 19:00 19:00 - 20:00 20:00 - 21:00 21:00 - 22:00 22:00 - 23:00 23:00 - 00:00 Stunde Abbildung 1 Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 250 641 Bordkläranlage ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank prozentualer Anteil an Qh, Mittel [%] 200 150 100 50 00:00 - 01:00 01:00 - 02:00 02:00 - 03:00 03:00 - 04:00 04:00 - 05:00 05:00 - 06:00 06:00 - 07:00 07:00 - 08:00 08:00 - 09:00 09:00 - 10:00 10:00 - 11:00 11:00 - 12:00 12:00 - 13:00 13:00 - 14:00 14:00 - 15:00 15:00 - 16:00 16:00 - 17:00 17:00 - 18:00 18:00 - 19:00 19:00 - 20:00 20:00 - 21:00 21:00 - 22:00 22:00 - 23:00 Stunde Abbildung 2 Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank 3.2 Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils oder einer Komponente nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der Ausfall stattgefunden hat. Nach der zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese vollständig wiederholt werden. 3.3 Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten Der technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24-h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24-h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden. Die Art der 24-h-Mischprobe ist vom technischen Dienst anzugeben. Die Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen. Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSB5, CSB und TOC(1) folgende Parameter für den Zulauf und für den Ablauf zu erfassen: a) abfiltrierbare Stoffe (AFS), b) pH-Wert, c) Leitfähigkeit, d) Temperatur der flüssigen Phasen. Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage. Tabelle 2 Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage Belastungsphase Anzahl Prüftage Anzahl Probenahmen Vorgaben zum Zeitpunkt der Probenahmen Normallast Überlast 20 Tage 3 Tage 24-h-Mischproben: 8 Stichproben: 8 24-h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. (1) Der Parameter TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 1 aus § 14a.02 Nummer 2 geprüft. 23:00 - 00:00 0 642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Belastungsphase Anzahl Prüftage Anzahl Probenahmen Vorgaben zum Zeitpunkt der Probenahmen Unterlast Stand-by-Betrieb 3 Tage 4 Tage 24-h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 24-h-Mischproben: 2 Stichproben: 2 Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen. 24-h-Mischprobe: Ansetzen der Probenahme nach Einschalten Zulauf und 24 Stunden später. Stichprobe: 1 Stunde nach Einschalten Zulauf und 24 Stunden später. Gesamtanzahl 24-h-Mischproben: 14 Gesamtanzahl Stichproben: 14 Weiterhin sind ­ soweit vorhanden ­ folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu erfassen: a) Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor, b) Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor, c) Temperatur im Bioreaktor, d) Umgebungstemperatur, e) Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers. 3.4 Auswertung der Untersuchungen Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Prüfung der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten sind für die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC sowie für den Parameter AFS das minimale Probenergebnis (Min), das maximale Probenergebnis (Max) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben. Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind nach folgender Tabelle darzustellen: Tabelle 3a Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten Auswertung zur Dokumentation der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten Parameter Probenahmeart Anzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhalten Max Mittelwert Min Wert Phase Zulauf BSB5 Ablauf BSB5 Zulauf BSB5 Ablauf BSB5 Zulauf CSB Ablauf CSB Zulauf CSB Ablauf CSB Zulauf TOC Ablauf TOC Zulauf TOC Ablauf TOC Zulauf AFS Ablauf AFS Zulauf AFS Ablauf AFS 24-h-Mischproben 24-h-Mischproben Stichproben Stichproben 24-h-Mischproben 24-h-Mischproben Stichproben Stichproben 24-h-Mischproben 24-h-Mischproben Stichproben Stichproben 24-h-Mischproben 24-h-Mischproben Stichproben Stichproben ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 643 Tabelle 3b Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten Auswertung zur Dokumentation der Reinigungsleistung Parameter Probenahmeart Mittelwert Min Max Eliminationsleistung BSB5 Eliminationsleistung BSB5 Eliminationsleistung CSB Eliminationsleistung CSB Eliminationsleistung TOC Eliminationsleistung TOC Eliminationsleistung AFS Eliminationsleistung AFS 24-h-Mischproben Stichproben 24-h-Mischproben Stichproben 24-h-Mischproben Stichproben 24-h-Mischproben Stichproben Die übrigen Parameter nach Nummer 3.3 Buchstabe b bis d sowie die Betriebsparameter nach 3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min), des maximalen Probenergebnisses (Max) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen. 3.5 Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 14a Die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn je Parameter CSB, BSB5 und TOC a) die Mittelwerte der insgesamt 14 Ablaufproben und b) mindestens 10 der insgesamt 14 Ablaufproben die vorgegebenen Grenzwerte für 24-h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten. 3.6 Betrieb und Wartung während der Prüfung Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten sind durch den technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben. 3.7 Probenanalyse/Analysenverfahren Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben. 4. Prüfbericht 4.1 Der technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten: a) Einzelheiten zur geprüften Bordkläranlage, wie Typ, Angaben zur nominalen Tagesschmutzfracht sowie die vom Hersteller angewendeten Bemessungsgrundlagen; b) Angaben zur Übereinstimmung der geprüften Bordkläranlage mit den vor der Prüfung bereitgestellten Unterlagen; c) Angaben zu Einzelmessergebnissen sowie zur Auswertung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte; d) Einzelheiten zur Überschussschlammentnahme, wie Häufigkeit der Entnahmen und Umfang der entnommenen Volumina; e) Angaben zu allen während der Prüfung ausgeführten Betriebs-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen; f) Angaben zu allen während der Prüfung aufgetretenen Qualitätsverschlechterungen der Bordkläranlage und stattgefundenen Unterbrechungen der Prüfung; g) Angaben zu Problemen, die während der Prüfung aufgetreten sind; h) Liste der verantwortlichen Personen mit Angabe der Namen und Stellenbezeichnungen, die an der Typprüfung der Bordkläranlage beteiligt waren; i) Name und Anschrift des Labors, das die Analysen der Wasserproben durchgeführt hat; j) angewendete Untersuchungsmethoden. 644 Hydraulische Belastung Qd [%] Hydraulische Belastung Qd [%] 100 125 150 100 125 150 Beispiel 2 Beispiel 1 Anhang 1 25 50 75 25 50 75 Tag 1 Tag 1 Tag 2 Tag 2 Normal- last last Tag 3 Tag 3 Tag 4 Tag 5 Tag 6 Normal- Tag 4 Tag 5 Tag 7 Tag 8 Tag 9 Tag 10 Tag 6 Über- last Tag 7 Normal- last Tag 8 Tag 9 Tag 11 Tag 12 Tag 13 Tag 14 Tag 10 Normal- last Tag 11 Über- last Tag 12 Tag 13 Tag 14 Unter- Unter- last last Tag 15 Tag 15 Tag 16 Tag 17 Tag 18 Tag 16 Tag 17 Beispiele für Prüfabläufe Tag 18 last Stand- Normal- Tag 19 Tag 19 Tag 20 Tag 21 Tag 22 Tag 23 Tag 24 Tag 25 Tag 26 Tag 27 Tag 20 Tag 21 Tag 22 Normal- last Tag 23 Stand- Tag 24 Tag 25 Tag 26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Tag 27 Normal- Normal- last last Tag 28 Tag 29 Tag 30 0 0 by Tag 28 Tag 29 Tag 30 by Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 645 Anmerkungen zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24-h-Mischproben Die DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05(*) schreibt vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4° C bis zur Durchführung der Analyse aufzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist sobald wie möglich oder innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Probenahme zu beginnen. Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24-h-Mischprobe zu verhindern, wird in der Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4° C herunter gekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt. Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar. (*) Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003." 646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 10. Anhang V wird wie folgt geändert: a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu Teil VI wird wie folgt gefasst: ,,Teil VI Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins". bb) Die Angabe zu Teil X wird wie folgt gefasst: ,,Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren". b) Teil V wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 647 ,,Teil V Muster des Fährzeugnisses FÄHRZEUGNIS Bundesrepublik Deutschland FÄHRZEUGNIS Nr.: ..................... ........................................................., (Ort) .......................................................... (Datum) ........................................................ Untersuchungskommission Siegel ......................................................... (Unterschrift) Bemerkungen: Die Fähre darf auf Grund dieses Zeugnisses nur so lange zur Schifffahrt verwendet werden, wie sie sich in dem darin angegebenen Zustand befindet. Nach jeder wesentlichen Änderung darf die Fähre erst wieder in Fahrt gesetzt werden, nachdem sie auf Grund einer Sonderuntersuchung erneut dafür zugelassen worden ist. Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Fährzeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen. 648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 - Seite 2 Fährzeugnis Nr. ................................. 1. Name der Fähre ............................................ 4.1 Name und Adresse des Eigners der Untersuchungskommission ........................................ 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ........................................... 2. Art der Fähre ........................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ 6. Heimatort ................................................................... 8. Name und Ort der Bauwerft ............................................................................................. von der Untersuchungskommission ............................................... ausgestellte Fährzeugnis Nr. ....................................... 4.2 Name und Adresse des Fährinhabers (falls abweichend von 4.1) 5. Ort und Nummer der Registrierung .................................................................... 7. Baujahr ....................................... 9. Dieses Fährzeugnis ersetzt das am ............................................ 10. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund einer Untersuchung vom (*) ................................................. sowie der Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*) ...................................................................................................... vom ....................................(*) zur Fahrt im Übersetzverkehr Fährstellen auf zwischen und mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung, der nachstehend angegebenen Ausrüstung und den zusätzlichen Anforderungen für die jeweiligen Zonen / Wasserstraßen (*) für tauglich befunden worden. 11. Die Gültigkeit dieses Fährzeugnisses erlischt am ................................ Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*). ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel ________________ (*) (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 649 - Seite 3 Fährzeugnis Nr. ........................... 12a. Länge über alles Lüa .......................... m 13a. Breite über alles Büa ......................... m 15. Anzahl wasserdichter Querschotte ....................................... 19. Maximal zulässige Ladefälle der Untersuchungskommission .......................................... 12b. Länge L ............................ m 13b. Breite B ........................... m 16. Ladefläche 17. Ladehöhe ...................... m² Frei fahrende Fähren ............... m 12c. Länge LWL ............................. m 14. Größter Tiefgang ............................ m 18. Seitenhöhe .............. m Seil- oder kettengebundene Fähren Niedrigwasser (*) Mittelwasser (*) Hochwasser (*) Freibord Anzahl Fahrgäste Verdrängung Tragfähigkeit zulässiges Gesamtgewicht eines Fahrzeugs zulässiges Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs zulässige Einzel-/Doppelachslast (cm) (m³) (t) (t) (t) (t) 20. Anzahl Motoren zum Hauptschiffsantrieb ................... 23. Motoren zum Schiffsbetrieb Einbaudatum Hersteller Motortyp 21. Total Hauptantriebsleistung ................................ kW TypgenehmigungsNr. MotoridentifizierungsNr. 22. Anzahl Hauptpropeller ............................ Leistung (kW) Verwendungszweck Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*). ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 - Seite 4 Fährzeugnis Nr. .................................. der Untersuchungskommission ........................................ 24. Ruderanlagen Anzahl Hauptruderblätter ............................... Bugsteuereinrichtung Ja / Nein (*) Andere Anlage: Ja / Nein (*) 25. Lenzeinrichtung Anzahl Lenzpumpen Mindestfördermenge ............, davon motorisiert erste Lenzpumpe zweite Lenzpumpe ................. ................. l/min ................. l/min - Bugruder (*) - Bugstrahlruder (*) - andere Einrichtung (*) Hauptruderantrieb - handbetrieben (*) - elektrisch/hydraulisch - fernbedient Ja / Nein (*) (*) - elektrisch (*) - hydraulisch (*) Inbetriebnahme fernbedient Ja / Nein (*) Art: ..................................................................................................... 26. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung / Schloss in Lenzeinrichtungen: .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. 27. Ankereinrichtung Ankerwinden Anker ............ ............ ............. ............. Bugankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb Heckankerwinde(n) (*), davon mit Kraftantrieb Buganker mit einer Gesamtmasse von Heckanker mit einer Gesamtmasse von .................. .................. .................. kg .................. kg Ankerketten ..... Bugankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je .......... m und einer Bruchkraft von ....... / ......... kN ..... Heckankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je ........... m und einer Bruchkraft von ....... / .......... kN 28. Seile zum Festmachen Erstes Seil mit einer Länge von .......... Zweites Seil mit einer Länge von ........... Drittes Seil mit einer Länge von ........... 29. Sicht- und Schallzeichen Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften. Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*). m m m und einer Bruchkraft von ....................... kN und einer Bruchkraft von ....................... kN und einer Bruchkraft von ....................... kN ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission ............................................................. Siegel ________________ (*) (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 651 - Seite 5 Fährzeugnis Nr. .................................. der Untersuchungskommission ........................................ 30. Einrichtungen zur Brandbekämpfung Anzahl tragbare Feuerlöscher .........., Feuerlöschpumpen .........., Hydranten .......... (*) (*) Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen usw. Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinenräumen usw. Die Motorlenzpumpe ersetzt eine Feuerlöschpumpe Nein / Anzahl .......... Nein / Anzahl .......... Ja / Nein (*) 31. Rettungsmittel Anzahl Rettungsringe .................., davon mit Licht .................., mit Leine ............... (*) Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person / nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 (*) oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 (*) Ein Beiboot mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmachleine, 1 Schöpfgefäß / nach DIN EN 1914, Ausgabe September 1997 (*) Plattform oder Einrichtung zur Bergung von Personen (*) Anzahl, Art und Aufstellungsort (e) der Übergangseinrichtung(en): ................................................................ ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ Anzahl Einzelrettungsmittel für Bordpersonal Anzahl Einzelrettungsmittel für Fahrgäste Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl ............... ............... ............... .......... Einzelrettungsmittel (*) Fluchthauben (*) zwei Atemschutzgeräte, zwei Ausrüstungssätze, Anzahl Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan sind wie folgt ausgehängt: ................................................................ ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................ 32. Sonstige Ausrüstung Wurfleine (*) Landsteg nach Anhang II § 10.02 Nr. 2 d (*) / nach Anhang II § 15.06 Nr. 12 (*), Länge ............. m Bootshaken (*) Anzahl Verbandkasten ............ (*) Doppelglas (*) Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender (*) vom Steuerstand bedienbare Scheinwerfer (*) Anzahl feuerbeständige Behälter ............ (*) Außenbordtreppe/-leiter (*) Sprechverbindung Wechselsprechanlage (*) Gegensprechanlage (*) Interne betriebliche Sprechverbindung (*) Verkehrskreis Schiff ­ Schiff (*) Verkehrskreis nautische Information (*) Verkehrskreis Schiff ­ Hafenbehörde (*) nach Anhang II § 11.12 Nr. 9 (*) andere mit einer Nutzlast bis 2 000 kg (*) Sprechfunkanlage Krane Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*). ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 - Seite 6 Fährzeugnis Nr. .................................. der Untersuchungskommission .......................................... 33. In Zone 4 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig: - Anker und Ankerketten: .............................................................................................................. .............................................................................................................................................. - Rettungsmittel: ......................................................................................................................... ............................................................................................................................................. - Sonstiges: .............................................................................................................................. 34. In Zone 3 sind folgende Erleichterungen hinsichtlich der Ausrüstung zulässig: - Anker und Ankerketten: .............................................................................................................. ............................................................................................................................................ - Rettungsmittel: ........................................................................................................................ ............................................................................................................................................ - Sonstiges: ............................................................................................................................... 35. In Zone 2 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig: - Anker und Ankerketten (*) - Signalleuchten (*) - Schallsignalanlagen (*) - Kompass - Radar (*) (*) ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... - Sende- und Empfangsanlagen (*) ................................................................................................... - Rettungsmittel (*) - Seekarten (*) ....................................................................................................... ........................................................................................................ - Sonstiges: .............................................................................................................................. ........................................................................................................................................... 36. In Zone 1 ist folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig: - Anker und Ankerketten (*) - Signalleuchten (*) (*) ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... ....................................................................................................... - Schallsignalanlagen (*) - Kompass - Radar (*) - Sende- und Empfangsanlagen (*) ................................................................................................... - Rettungsmittel (*) - Seekarten (*) ....................................................................................................... ........................................................................................................ - Sonstiges: ............................................................................................................................... ........................................................................................................................................... Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*). ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................ Untersuchungskommission ............................................................ Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 653 - Seite 7 Fährzeugnis Nr. ............................ der Untersuchungskommission .......................................... 37. Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung der Fähre durch eine Person bei Radarfahrt Die Fähre verfügt über einen Radareinmannsteuerstand (*). 38. Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S1 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.1 Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S2 nach Anhang II § 23.09 Nr. 1.2 39. Mindestbesatzung der Fähre im Übersetzverkehr Besatzung Befähigung Fährführer ......................... Fährgehilfe ........................ Fährjunge .......................... ....................................... ....................................... ....................................... Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*). Anzahl .......... .......... .......... .......... .......... .......... ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 - Seite 8 Fährzeugnis Nr. ............................ der Untersuchungskommission ........................................ 40. Die vorstehend beschriebene Fähre ist auf Grund eigener Untersuchung vom (*) der Bescheinigung vom (*) ............................... ................................. der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (*) ....................................................................................... zur Fahrt im sonstigen Schiffsverkehr (z.B. Wechsel der Fährstelle, Fahrt zu oder von einer Werft) - auf den Wasserstraßen der Zone(n) (*) ................................................................................................................................................. in (Name des Staates) (*) ................................................................................................................... mit Ausnahme von: .......................................................................................................................... ................................................................................................................................................. - auf den folgenden Wasserstraßen in (Name des Staates) (*) ......................................................................... ................................................................................................................................................. mit der angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden. Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. 41. Die Fähre ist im sonstigen Schiffsverkehr geeignet für die Betriebsform ........................................................ 42. Mindestbesatzung der Fähre im sonstigen Schiffsverkehr Besatzung (Befähigung und Anzahl) Schiffsführer ...................... Steuermann ....................... Bootsmann ........................ Matrose ............................ Leichtmatrose .................... Matrosen-Motorwart ............ Maschinist ........................ ................................................... Betriebsform .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... ......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... .......... Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen): ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*). ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel ________________ (*) (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 - Seite 655 9 / a / b / c / d / e / f / g / (*) - Fährzeugnis Nr. ............................. der Untersuchungskommission ......................................... 43. Verlängerung der Gültigkeit des Fährzeugnisses (*) Bestätigung der Gültigkeit des Fährzeugnisses (*) Bescheinigung einer Nachuntersuchung (*) Bescheinigung einer Sonderuntersuchung (*) Die Untersuchungskommission hat die Fähre am .............................. untersucht (*). Der Untersuchungskommission wurde eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft ........................................................................................... vom ......................... vorgelegt (*). Anlass der Untersuchung: .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Anlass der Bescheinigung: .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses (*) - bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum ........................ (*), - wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum ........................ (*). Auf Grund der Bescheinigung (*) - bleibt die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses bestehen bis zum ........................ (*), - wird die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses verlängert bis zum ........................ (*). ......................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 - Seite 10 Fährzeugnis Nr. .................................. der Untersuchungskommission .......................................... 44. Bescheinigung für Seil-/Kettenausrüstung (*) Die auf der Fähre vorhandene Seil-/Kettenausrüstung (*) ist von dem Sachverständigen (*) ............................................................................................................. geprüft worden und entspricht nach seinem Abnahmebericht vom ........................ den vorgeschriebenen Bedingungen. Die Ausrüstung umfasst die folgenden Teile: Seile (*) Lfd. Nr. Anzahl Bezeichnung Länge (m) Durchmesser (mm) Bruchlast (kN) Ketten (*) Lfd. Nr. Anzahl Bezeichnung Länge (m) Durchmesser (mm) Bruchlast (kN) Abspannmasten (*) Lfd. Nr. Anzahl Bezeichnung (Blickrichtung zu Tal) Verankerung (*) Lfd. Nr. Anker Anzahl Art der Verankerung Art des Ankers Masse (kg) Ring Durchmesser (mm) Dicke (mm) Diese Bescheinigung gilt bis zum ......................... ......................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 - Seite 11 - 657 Fährzeugnis Nr. ............................. der Untersuchungskommission .......................................... 45. Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n) Die auf der Fähre vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind (*) von dem Sachverständigen (*) ......................................................................................................................... geprüft worden und entspricht/entsprechen (*) nach seinem Abnahmebericht vom ..................... den vorgeschriebenen Bedingungen. Die Anlage(n) umfasst/umfassen (*) die folgenden Verbrauchsgeräte: Anlage Nr. Lfd. Nr. Art Marke Typ Standort Diese Bescheinigung gilt bis zum ...................... ......................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. 658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 - Seite 12 - Fährzeugnis Nr. ............................. der Untersuchungskommission ........................................... 46. Anhang zum Fährzeugnis ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... ............................................................................................................................................... Diese Seite wurde ausgestellt / ersetzt (*). ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel (Unterschrift) Fortsetzung auf Seite (*) ................................. Ende des Fährzeugnisses (*) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 659 c) Teil VI wird wie folgt gefasst: ,,Teil VI Muster des Attestes für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins Bundesrepublik Deutschland Attest für Seeschiffe auf dem (*) / außerhalb des (*) Rhein(s) (*) Nr.: .................... Die Untersuchungskommission Name: Kennzeichen des Schiffes: (Nummer oder Buchstaben) .................................................. bestätigt hiermit, dass sie das Seeschiff ................................................................................................. ................................................................................................. Registerort: ................................................................................................. Baujahr: ................................................................................................. Länge des Schiffes: ............................................................................................... m auf Grund der von ihr am ........................... durchgeführten Untersuchung für die Fahrt auf dem Rhein unter den nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen als tauglich befunden und zugelassen hat. Besondere Bedingungen: .................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................. Besatzung: Für die Besatzung können Seeschiffe 1. entweder Teil II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) anwenden oder 2. die Besatzungsregelung, die den Grundsätzen der Resolution A.481 (XII) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Wachdienst von Seeleuten entsprechen muss, weiterhin anwenden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung in Teil II der RheinSchPersV unter der Betriebsform B übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 3.14 und 3.18. In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die befahrene Strecke gültigen Großen Patentes nach der RheinSchPersV an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ist dieser Patentinhaber durch einen anderen Inhaber dieses Patentes zu ersetzen. Im Logbuch sind folgende Eintragungen zu machen: Die Namen der Inhaber des Großen Patentes, die sich an Bord befinden und der Anfang und das Ende ihrer Wache. Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe. Dieses Attest ist nur gültig in Verbindung mit den gültigen Zeugnissen zur See- oder Küstenfahrt und höchstens bis .......................................... ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission ............................................................. Siegel (Unterschrift) ________________ (*) Nichtzutreffendes streichen. ". 660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 d) Teil X Seite 1 wird wie folgt gefasst: ,,Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses oder des Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren Vorläufiges Fährzeugnis (*) /Vorläufiges Zulassungszeugnis (*) Nr.: .............................. 1. Name der Fähre ............................................ 4.1 Name und Adresse des Eigners 2. Art der Fähre ....................................... 3. Einheitliche europäische Schiffsnummer ........................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ Verdrängung (*) Tragfähigkeit (*) .................................... m³ (*) .................................... t (*) 4.2 Name und Adresse des Fährinhabers (falls abweichend von 4.1) 5. Länge L ........................................... m Anzahl Fahrgäste ................................ (*) 6.1 Ausrüstung der Fähre im Hinblick auf die Besatzung Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S1 Die Fähre erfüllt (*) / erfüllt nicht (*) Standard S2 6.2 Mindestbesatzung (Befähigung und Anzahl) der Fähre im Übersetzverkehr: .................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................. 7.1 Seil- und Kettenausrüstung Diese Bescheinigung ist gültig bis zum 7.2 Flüssiggasanlage(n) Diese Bescheinigung ist gültig bis zum 8. ................... ................... Besondere Bedingungen .................................................................................................................................................. .................................................................................................................................................. Gültigkeit Das vorläufige Fährzeugnis ist gültig bis zum für die Fahrt im Übersetzverkehr auf ................................... Fährstellen zwischen 9. und ............................................., (Ort) .......................... (Datum) ............................................................. Untersuchungskommission .............................................................. Siegel ________________ (*) (Unterschrift) Nichtzutreffendes streichen. ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 661 11. Anhang IX wird wie folgt geändert: a) In Teil I § 7 Nummer 2 wird folgender Eintrag in die Liste eingefügt: ,,25 = Kroatien". b) In Teil II Kapitel 1 § 1.06 Nummer 2 wird folgender Eintrag in die Liste eingefügt: ,,25 = Kroatien". c) In Teil V Nummer 1 wird eine Zeile mit folgendem Eintrag in die Tabelle eingefügt: ,,Kroatien". d) In Teil V Nummer 4 wird eine Tabelle mit folgender Überschrift eingefügt: ,,Kroatien". e) Teil VII wird wie folgt gefasst: ,,Teil VII Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen: Nr. Gerätebezeichnung Spezifikation 1. 2. 3. Kreiselkompass Magnetkompass Elektromagnetischer Kompass (TMHD) DIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 DIN ISO 25862, Ausgabe Januar 2013 DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 Mit einer Drehrate von 6°/sec (vgl. DIN ISO 22090-3, Ausgabe Januar 2013) DIN ISO 22090-1, Ausgabe Januar 2013 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 DIN ISO 22090-2, Ausgabe Januar 2013 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 DIN ISO 22090-3, Ausgabe Januar 2013 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 4. 5. 6. Steuerkurstransmitter (THD) Kreisel-Basis Steuerkurstransmitter (THD) Magnetbasis Steuerkurstransmitter (THD) GNSS-Basis Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003, erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen." 12. Anhang X wird wie folgt geändert: a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zu den §§ 3.05 bis 3.07 wie folgt gefasst: ,,3.05 Prüfung 3.06 Prüfbedingungen 3.07 Bescheinigung". b) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 6.01 wie folgt gefasst: ,,6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind". c) In § 1.01 Nummer 19 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. d) § 1.02 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen: a) § 15.01 Nummer 3 gilt nicht. b) Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des § 15.01 Nummer 4 entsprechen. c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1 gesichert sind. d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen. 662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 e) Toiletten nach § 15.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach § 15.14 nicht erforderlich. f) Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach § 15.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren nicht erforderlich. g) Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden, bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden." bb) Folgende Nummer 9 wird angefügt: ,,9. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist abweichend von Anhang II a) eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach § 15.08 Nummer 5, b) eine tragbare Feuerlöschpumpe nach § 15.12 Nummer 2 und c) ein Hydrant am Steuerhaus nach § 15.12 Nummer 3 Buchstabe a ausreichend." e) § 2.02 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen." bb) Nummer 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein." cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Anhang II § 15.15 Nummer 1 entsprechend." f) § 3.05 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3.05 Prüfung Seil- und Kettenanlagen sind a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07 von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen." g) In § 3.06 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,§ 3.06 Prüfbedingungen". h) § 3.07 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3.07 Bescheinigung 1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen. 2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission ausgestellt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 663 3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen." i) In § 4.01 Nummer 1 wird die die §§ 3.05, 3.06 und 3.07 betreffende Zeile wie folgt gefasst: ,,3.05 3.06 3.07 Prüfung, Prüfbedingungen und Bescheinigung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses". j) § 6.01 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6.01 Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind 1. Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten ­ ,,E.U.": Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz ,,E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. ­ ,,Erneuerung der Die Vorschrift muss bei der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der FahrFahrtauglichkeits- tauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. bescheinigung" §§ und Nummer Inhalt Frist oder Bemerkungen 5.02 5.03 5.03 Nr. 1 Nr. 1 Nr. 2 Allgemeines Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im Leckfall Motoren, Geräuschpegel E.U. spätestens ab dem 1. Januar 2013 spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 spätestens ab dem 1. Januar 2013 spätestens ab dem 1. Januar 2013 spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 spätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009 Nr. 3 Wetterschutz Nr. 4 Barkassen, die zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen sind Stabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste Freibord und Sicherheitsabstand Rettungsmittel 5.04 5.05 5.06 5.07 Anker 5.08 Ausrüstung 2. Hält eine Barkasse die Anforderungen nach Kapitel 5, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Barkasse ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Barkasse ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. 3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Barkasse dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Barkasse den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 1." 664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 k) Muster 1 wird wie folgt gefasst: ,,Muster Nr. 1 Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren zu Anhang X § 3.05 Abnahmeprotokoll nach Anhang X § 3.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Prüfung der Seile/Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen bei seil- und kettengebundenen Fähren Art der Fähre Einheitliche europäische Schiffsnummer Name der Fähre Die Fähre ist zugelassen zum Verkehr auf zwischen und 1. Seile und Seilendbefestigungen Bezeichnung des Seiles: (*) Seilattest (ja/nein) Länge (m) Durchmesser (mm) Bruchlast (kN) Mängel (ja/nein): - am inneren Seilzustand - am äußeren Seilzustand durch: - Drahtbruch - Korrosion - Verschleiß - Lockerung von Drähten Grad der Ablegereife Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe ,,Bemerkungen" Mängel an den Seilendbefestigungen (ja/nein): (*) Bezeichnung von Seilen: - Hochseilanlagen: - Querseilanlagen: - Gierseilanlagen: Fährseil (= Hochseil), Gierseil (= Brittelseil), Abspannseil Führungsseil (= Querseil), Zugseil Gierseil, Scherenseil, Mittelseil Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen) Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: ................................................ Seite 1 von 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 665 2. Ketten und Kettenendbefestigungen Bezeichnung der Kette: (*) Kettenattest (ja/nein) Länge (m) Durchmesser (mm) Bruchlast (kN) Mängel (ja/nein): - Korrosion - Verschleiß - Längung - Teilungsvergrößerung Grad der Ablegereife (DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981) Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe ,,Bemerkungen" Mängel an den Kettenendbefestigungen (ja/nein): (*) Bezeichnung von Ketten: - Kettenfähren: Querketten, - Gierseilanlagen: Verbindungsketten, Ankerketten (= Halteketten) Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen) Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: ......................................... 3. Abspannmasten Bezeichnung der Abspannmasten: Mängel (ja/nein): - Verformung - Beschädigung - Korrosion - innere Korrosion (nur bei Hohlprofilen) Verbindung Tragmast/Seil - siehe ,,Bemerkungen" Übergang Mast/Fundament - siehe ,,Bemerkungen" Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe ,,Bemerkungen" Seite 2 von 5 666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen) Mängelbehebung bis zum: ...................................... Sichtvermerk Sachverständiger: ......................................... 4. Verankerungen Art des Verankerung:(*) Art des Ankers: Masse des Ankers (kg) Ring: Durchmesser und Dicke (mm) Mängel (ja/nein): - Verformung - Beschädigung - Korrosion an den Befestigungselementen - Korrosion im Bereich Übergang zu Fundament Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe ,,Bemerkungen" (*) Arten von Verankerungen: Anker im Strom, Anker an Land, Ring an Land Bemerkungen (Bedingungen und Auflagen) Mängelbehebung bis zum: ...................................... Ort und Datum der Abnahme Sichtvermerk Sachverständiger: ......................................... Das Abnahmeprotokoll ist gültig bis Die Abnahme erfolgte durch Stempel/Unterschrift Seite 3 von 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 667 Skizzen und deren Beschreibungen Seite 4 von 5 668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 ,,Auszug aus Anhang X der Binnenschiffsuntersuchungsordnung § 3.01 - Begriffsbestimmungen Abweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen: 6. ,,Ablegereife" der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden muss, insbesondere wegen Verschleiß, Längung, Risse, Korrosion oder Brüchen. § 3.04 - Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen 1. Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen. 2. Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und gebaut sein. 3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seile und Ketten wird in Verwaltungsvorschriften zu diesem Anhang geregelt. § 3.05 - Prüfung Seil- und Kettenanlagen sind a) vor der ersten Inbetriebnahme, b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und c) bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07 von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen. § 3.06 - Prüfbedingungen Die Anlage ist wie folgt zu prüfen: 1. Trag-, Fahr- und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die Untersuchung hat sich auf die Feststellung von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten, anderen Veränderungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu erstrecken. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden. 2. Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten Stelle mittels zerstörungsfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren. 3. Die Prüfung der Zug-, Spann- und Abspannseile beinhaltet äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die Abnutzung der Drähte innerhalb eines Seilstückes. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden. 4. 5. Die Seilendbefestigungen werden daraufhin geprüft, ob ihre Ausführung den Regeln der Technik entspricht. Ketten werden im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung geprüft. Die Ablegereife wird entsprechend der DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981, beurteilt. 6. Abspannmasten werden auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere Korrosion), ordnungsgemäße Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom Mast zum Fundament hin geprüft. 7. Die Verankerung wird auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den Befestigungselementen und im Bereich des Übergangs zum Fundament hin geprüft. 8. Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung anzubringen, die als Kontrollpunkt dient um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und erforderlichenfalls insbesondere nach größeren Temperaturveränderungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu korrigieren. § 3.07 - Bescheinigung 1. 2. 3. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen. Seite 5 von 5" ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 669 13. Anhang XI wird wie folgt geändert: a) Dem Verzeichnis der Anlagen wird folgende Angabe zu Anlage 2 angefügt: ,,Anlage 2 Prüfung zum Erwerb der Qualifikation ,,Matrosen-Motorwart"". b) § 3.01 Nummer 1 Eingangssatz des Satzes 3 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:". c) § 3.02 Nummer 2 Buchstabe e und f wird wie folgt gefasst: ,,e) beim Bootsmann aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr; f) beim Steuermann aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;". d) § 3.06 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe ,,Nummer 5" durch die Wörter ,,Buchstabe e" ersetzt. bb) In der Tabelle wird die Zeile für Stufe 4 wie folgt gefasst: ,,4 über 1 000 bis 1 350 t Schiffsführer Steuermann Matrosen Schiffsjungen 1 ­ 1 1 2 ­ 1 1 2 ­ 2 1 2 ­ 3 ­ ". e) § 3.07 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe ,,Nummer 2" durch die Angabe ,,Buchstabe b" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe ,,Nummer 2" durch die Angabe ,,Buchstabe b" ersetzt. f) In § 3.08 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe ,,Nummer 5" durch die Angabe ,,Buchstabe e" ersetzt. g) Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Prüfung zum Erwerb der Qualifikation ,,Matrosen-Motorwart"". bb) Teil 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im Eingangssatz werden die Wörter ,,Matrosen-Motorenwart" durch die Wörter ,,Matrosen-Motorwart" ersetzt. bbb) Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern, und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist." ccc) In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,Matrosen-Motorenwart" durch die Wörter ,,MatrosenMotorwart" ersetzt. ddd) In Nummer 4 Absatz 2 werden die Wörter ,,Matrosen-Motorenwart" durch die Wörter ,,MatrosenMotorwart" ersetzt. 14. Anhang XII wird wie folgt geändert: a) In der Tabelle Artikel 2 Nummer 1 werden folgende Zeilen angefügt: ,,Der Großbuchstabe ,,R", gefolgt R 4*I* R 1*II* Der Kleinbuchstabe ,,e", gefolgt e 4*I* e 1*II*". b) Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2, Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 und Kapitel 14a folgende Übergangsbestimmungen gelten:". 670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 bb) In der Tabelle werden nach der Zeile mit den Angaben zu § 8a.02 Nummer 2 und 3 folgende Zeilen eingefügt: Kapitel 14a Grenz-/Überwachungswerte und N.E.U., sofern 1.12.2011". ,,14a.02 Nr. 2 Tabellen 1 Typgenehmigungen a) die Grenz- und Überwachungsund 2 und Nr. 5 werte nicht mehr als das Zweifache der Stufe II betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht. cc) Nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Übergangsbestimmungen zu § 7.05 Nummer 1, § 7.06 Nummer 1, § 10.02 Satz 2 Buchstabe b, § 11.02 Nummer 4 Satz 1, § 11.04 Nummer 2, § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9, § 15.03 Nummer 7 bis 13, § 15.06 Nummer 1 und 15 ist Spalte 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Datum der 1.12.2013 gilt." c) Artikel 4 § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) als Doppelhüllenschiffe nach dem ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe dem Absatz 9.3.2.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 oder dem Absatz 9.3.3.11.7 und den Unterabschnitten 9.3.3.13 bis 9.3.3.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;". d) In der Tabelle Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu den §§ 11.02 und 11.04 wie folgt gefasst: ,,11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020 11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite Für Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020". Nr. 2 Gangbordgeländer e) In der Tabelle Artikel 6 § 2 werden folgende Angaben zu Kapitel 14a nach den Angaben zu Kapitel 12 eingefügt: Kapitel 14a ,,14a.02 Nr. 2 Tabellen 1 Grenz-/Überwachungswerte N.E.U., sofern und 2 und Nr. 5 und Typgenehmigungen a) die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen, b) die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und c) ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 671 15. Anhang XIII § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Gleichwertige Typgenehmigungen von Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach 1. Kapitel 14a der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2012/49/EU (ABl. L 6 vom 10.1.2013, S. 49) oder 2. nach Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010 unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume." 672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Artikel 2 Änderung s o n s t i g e r s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n §1 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 161 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 20202 und 20203 werden wie folgt gefasst: ,,20202 20203 Güterschiffen mit eigener Triebkraft Tankschiffen nach Art des Fahrzeugs Gebühr nach Nummer 20201... zuzüglich 65 Gebühr nach Nummer 20201... oder 20202 zuzüglich 50". 2. Die Nummer 202082 wird wie folgt gefasst: ,,202082 mit eigenen Maschinenanlagen Gebühr nach Nummer 202081 zuzüglich 90". 3. Die Nummern 203 und 204 werden wie folgt gefasst: ,,203 Sonderuntersuchung, Nachuntersuchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchungen, die nicht durchgeführt werden konnten, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung Gebühr nach Nummer 2041 bis 20462 jeweils je angefangene Stunde und je beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission §§ 9, 14 BinSchUO Anhang II §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13 BinSchUO Anhang XII Artikel 4 § 2.11 BinSchUO 7 je nach dem Umfang der Untersuchung 1/5 bis 5/5 der Gebühr nach Nummer 202... 204 § 3 Abs. 6 RheinSchPersV, 7". § 3 Abs. 9, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, 6.09 Nr. 1, § 9.01 Nr. 2, § 17.07 Nr. 1, § 22.01 Nr. 1 BinSchUO 4. Die Nummer 205 wird wie folgt gefasst: ,,205 Gebühr nach Nummer 2051 bis 2057 7 § 9 Abs. 1 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, § 3.04 Nr. 7, §§ 5.02, 6.09 Nr. 2, § 7.01 Nr. 2, § 7.07 Nr. 2 oder § 7.13, § 7.09 Nr. 3, § 8.10 Nr. 2 und 3, § 11.12 Nr. 6, § 12.02 Nr. 5, § 15.03 Nr. 1, § 16.06 Nr. 1, § 17.02 Nr. 3, § 17.03 Nr. 1, § 17.06 BinSchUO Anhang IV §§ 1.03, 3.05 BinSchUO Anhang X § 5.03 Nr. 2, § 9.05 BinSchUO je angefangene Stunde und je beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission:". 5. Die Nummer 207 wird wie folgt gefasst: ,,207 Festsetzung der höchstzulässigen Be- Anhang X § 9.05 BinSchUO lastungen und der höchstzulässigen Anzahl der Fahrgäste, wenn keine Stabilitätsberechnungen gefordert oder vorgeschrieben sind 7 1/5 bis 2/5 der Gebühr nach Nummer 202...". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 673 6. Die Nummer 212 wird wie folgt gefasst: ,,212 Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung, jedoch ohne befristete Verlängerung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Nummer 215 § 14 BinSchUO Anhang II § 2.05 BinSchUO 7 15". 7. Die Nummern 214 und 215 werden wie folgt gefasst: ,,214 Bescheinigung einer Nach- oder Son- Anhang II deruntersuchung, Bestätigung/Verlän- §§ 2.08, 2.09 BinSchUO gerung der Gültigkeit eines unter Nummer 213 angegebenen Schiffspapieres § 13 Abs. 3 BinSchUO Im Ausnahmefall Verlängerung der Anhang II Gültigkeit eines unter Nummer 212 angegebenen Schiffspapieres auf be- § 2.09 Nr. 2 BinSchUO gründeten Antrag ohne vorausgehende Untersuchung 7 20 215 7 35". 8. Die Nummern 219 bis 221 werden wie folgt gefasst: ,,219 Jede Änderung eines unter den Nummern 213 und 214 angegebenen Schiffspapieres Anhang II § 2.07 Nr. 1 BinSchUO 7 Für die erste Änderung 10, zuzüglich 5 für jede weitere Änderung, höchstens 30 20 bis 155 220 Ausstellung einer Bescheinigung über § 15 BinSchUO zugelassene Abweichungen oder Ein- Anhang II tragung eines Vermerks über befristet § 2.19 BinSchUO zugelassene technische Neuerungen in ein unter Nummer 213 angegebenes Schiffspapier Eintragung von Vermerken auf Grund von vorübergehenden Anordnungen in ein unter Nummer 213 angegebenes Schiffspapier § 8 BinSchUO Anhang II § 1.06 BinSchUO Anhang XII Artikel 4 § 1.06 BinSchUO 7 221 7 20 bis 155". 9. Die Nummer 232 wird wie folgt gefasst: ,,232 Prüfung und Anerkennung 7". Anhang II § 8a.12 BinSchUO Anhang XII Artikel 4 § 8a.05 BinSchUO 10. Die Nummer 2323 wird wie folgt gefasst: ,,2323 Verlängerung der Anerkennung 7". Anhang II § 8a.12 BinSchUO Anhang XII Artikel 4 § 8a.05 BinSchUO 11. Die Nummer 239 wird wie folgt gefasst: ,,239 Prüfung und Anerkennung Anhang II § 14a.12 BinSchUO 7". 12. Die Nummer 2393 wird wie folgt gefasst: ,,2393 Verlängerung der Anerkennung Anhang II § 14a.12 BinSchUO 7". §2 Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (Binnenschiffseichordnung ­ BinSchEO)". 2. In § 1 werden nach Nummer 5 folgende Nummern 6 bis 8 angefügt: ,,6. ,,Schiffsregisterordnung" Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 7. ,,Eichgesetz" Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 8. ,,Binnenschiffsuntersuchungsordnung" Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;". 4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Anlage 2" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Anlage 3" durch die Angabe ,,Anlage 2" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar 1. bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3; 2. bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4. Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit." 6. In § 25 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Untersuchungspflicht" die Wörter ,,nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" eingefügt. 7. In § 28 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Untersuchungspflicht" die Wörter ,,nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" eingefügt. 8. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein." 9. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung." 10. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe ,,Anlage 9" durch die Angabe ,,Anlage 6" ersetzt. 11. Das Inhaltsverzeichnis der Anlagen zur Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen (BinSchEO) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer) Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer) Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Muster der Eichplakette für Sportboote". 12. Die Anlage 1 wird aufgehoben. 13. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden die Anlagen 1 und 2. 14. Die Anlagen 4 und 5 werden aufgehoben. 15. Die bisherigen Anlagen 6 und 7 werden die Anlagen 3 und 4. 16. Die bisherige Anlage 8 wird Anlage 5 und wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 675 ,,Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote Eichzeichen: Sp Bundesrepublik Deutschland Eichbescheinigung für Sportboote nach § 35 der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung (Im Falle des § 35 Absatz 4 BinSchEO zu streichen) 676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Eichzeichen Nr.: SP Seite 2 1. 2. Hersteller: Typbezeichnung: Art des Sportbootes: 3. 4. 5. 6. 7. Bau-Nr.: Baumaterial: Länge über alles: Größte Breite: Antrieb: m m Länge Rumpf: Breite Rumpf: m m *) Festeingebaute Maschinenanlage *) Außenbordmotor *) ohne Motor Leistung: kW m3 Hersteller: 8. 9. Wasserverdrängung bei größter Eintauchung (Entspricht nicht dem tatsächlichem Bootsgewicht) Die Eichplakette nach § 36 BinSchEO ist angebracht: 10. Diese Bescheinigung wurde ausgestellt ........................................................., ............................................ .................................................................................. (Ort) (Datum) Schiffseichamt .......................................................................................... (Unterschrift) Siegel 11. Raum für Vermerke des Registergerichts: *) Zutreffendes ist angekreuzt ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 677 17. Anlage 9 wird Anlage 6. §3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 nicht überschreitet,". bb) In Nummer 27 werden die Wörter ,,§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3" durch die Wörter ,,§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: ,,15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder b) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 überschritten werden,". bb) In Nummer 27 werden die Wörter ,,§ 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3" durch die Wörter ,,§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort ,,oder" gestrichen. bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt. cc) In Nummer 6 wird am Ende nach dem Komma das Wort ,,oder" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt. cc) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,oder" eingefügt. 3. In § 12 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe ,,Doppelbuchstabe ff" durch die Angabe ,,Doppelbuchstabe ee" ersetzt. 4. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8. 5. In § 32 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6" die Wörter ,,, jeweils in Verbindung mit Satz 7," eingefügt. 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 5 bis 13 werden die Nummern 4 bis 12. 678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 c) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,Buchstabe e" durch die Angabe ,,Buchstabe d" ersetzt. d) In der neuen Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt. e) In der neuen Nummer 10 werden die Wörter ,,§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 oder 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1" ersetzt. 7. In § 35 Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," durch die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 oder 6 Satz 1" ersetzt. §4 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8.10 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle. A.20 ". 2. In § 10.06 Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort ,,Pleidelsheim" durch das Wort ,,Hessigheim" ersetzt. 3. § 15.02 Nummer 1.12.7 wird wie folgt gefasst: ,,Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite m Abladetiefe m 1.12.7 1.12.7.1 Rothenseer Verbindungskanal Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00 Fahrzeug/Verband 82,00 82,00 9,50 9,00 1,90 2,10 1.12.7.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 3,96 (Einfahrt in den Hafen) a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe je nach Fahrrinnentiefe b) Verband 185,00 11,45 ­ die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen ­ 1.12.7.3 km 3,96 (Einfahrt in den Hafen) bis km 5,53 (Elbe) a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 679 Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite m Abladetiefe m b) Verband 100,00 19,20 je nach Fahrrinnentiefe je nach Fahrrinnentiefe 185,00 11,45 ­ die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen ­". 4. In § 15.03 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe ,,(km 323,60R)" durch die Angabe ,,(km 3,96)" und die Angabe ,,(km 325,12)" durch die Angabe ,,(km 5,53)" ersetzt. 5. § 15.22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15.22 Regelungen über den Verkehr (keine besonderen Vorschriften)". 6. § 15.29 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) Doppelbuchstabe ee wird aufgehoben. cc) Der bisherige Doppelbuchstabe ff wird Doppelbuchstabe ee. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird am Ende das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) Buchstabe d wird aufgehoben. cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d. 7. § 18.16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m." 8. § 18.18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet." 9. § 18.27 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 10. § 19.04 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ,,c) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m 6 km/h." 11. § 19.05 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19.05 Bergfahrt Als Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal gilt die Fahrt in Richtung Elbe." 12. § 21.02 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.2 wird die Angabe ,,km 6,34" durch die Angabe ,,km 6,61" ersetzt. 680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 b) Die Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 werden wie folgt gefasst: ,,Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite m Abladetiefe m 1.1.3 km 6,61 bis km 20,70 a) Fahrzeug b) Verband 80,00 91,00 9,00 9,00 2,00 2,00 ­ von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist ­ 1.1.4 km 20,70 bis km 24,00 a) Fahrzeug b) Verband 80,00 91,00 125,00 9,00 9,00 8,25 2,00 2,10 2,10 ­ ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist ­ 1.1.5 km 24,00 bis km 44,00 a) Fahrzeug b) Verband 80,00 125,00 156,00 9,00 9,00 8,25 2,00 2,10 2,10 ­ ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist ­". c) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst: ,,Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite m Abladetiefe m 1.2.3 km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) Fahrzeug 80,00 9,00 2,00 ­ ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist ­". 13. § 21.04 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: ,,b) dem Landwehrkanal b) Die bisherigen Buchstabe b bis l werden die Buchstabe c bis m. 14. In § 21.10 Nummer 3 werden die Wörter ,,bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70)" durch die Wörter ,,bis zur Stralauer Spitze (km 23,65)" ersetzt. 15. § 21.27 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Das Befahren des Landwehrkanals in der Bergfahrt ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine und für ein Fahrzeug mit einer in Tätigkeit gesetzten Antriebsmaschine, deren größte nichtüberschreitbare Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt." b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7. 16. § 21.29 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,,,21.04" durch die Angabe ,,§ 21.04" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter ,,§ 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3" durch die Wörter ,,§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3" ersetzt. bbb) In Doppelbuchstabe ff werden die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt. 6 km/h,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 681 bb) In Buchstabe f werden die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3" ersetzt. cc) In Buchstabe g werden die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1" ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc werden die Wörter ,,§ 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3" durch die Wörter ,,§ 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 6 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 21.27 Nummer 7 Satz 2" ersetzt. 17. § 22.22 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6" durch die Wörter ,,nach Maßgabe der Sätze 2 bis 7" ersetzt. b) Folgender Satz 7 wird angefügt: ,,Die Sätze 3 bis 6 gelten nur für Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die führerscheinfrei oder mit einer Charterbescheinigung nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung geführt werden dürfen." 18. In § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter ,,§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6" durch die Wörter ,,§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7," ersetzt. 19. § 23.02 Nummer 1.1.17 und 1.1.18 wird wie folgt gefasst: ,,Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite m Abladetiefe m 1.1.17 1.1.17.1 Werbelliner Gewässer km 2,73 bis km 20,00 Fahrzeug/Verband 25,00 5,10 ­ von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist ­ soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.17.2 km 2,73 bis km 3,15 Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 1.1.17.3 km 10,48 bis km 20,00 Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen ­ von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow; ­ von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck; ­ von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst; ­ von km 10,48 bis km 20,00 140 cm. Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden. 1.1.18 Wriezener Alte Oder Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden." 20. § 23.29 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, 682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 und Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 nicht überschreitet,". bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe ,,§ 23.22" gestrichen. b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) das Fahrzeug oder der Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a und b, Buchstabe b hinsichtlich der ersten Verbandsabmessung, und Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hinsichtlich der zweiten Verbandsabmessung, Nummer 1.1.7 bis 1.1.10 und Nummer 1.1.16 bis 1.1.19 nicht überschreitet und". 21. § 24.02 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 wird wie folgt gefasst: ,,Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite m Abladetiefe m 1.1 Malzer Kanal MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00) a) Fahrzeug b) Verband 41,60 82,00 8,25 8,25 Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden. 1.2 1.2.1 Obere Havel-Wasserstraße MzK-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz) Fahrzeug/Verband soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.2 km 0,00 bis km 14,60 a) Fahrzeug b) Verband 1.2.3 km 14,60 bis km 22,00 a) Fahrzeug b) Verband 41,60 82,00 8,25 8,25 41,60 82,00 8,25 8,25 41,60 5,10 ­ ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren ­ 1.2.4 Wentow-Gewässer km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00 Fahrzeug/Verband 41,60 5,20 ­ ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren ­ 1.2.5 1.2.5.1 Templiner Gewässer km 0,00 bis km 22,00 Fahrzeug soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.5.2 km 0,00 bis km 9,50 Fahrzeug/Verband 41,60 4,70 27,00 4,70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 Binnenschifffahrtsstraße Länge m Breite m 683 Abladetiefe m 1.2.5.3 km 9,50 bis km 22,00 Schubverband 41,60 4,70 ­ ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren ­ 1.2.6 Lychener Gewässer Fahrzeug/Verband 1.2.7 Quassower Havel Fahrzeug/Verband 41,60 4,60 41,60 5,10 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen ­ ­ ­ ­ ­ von OHW-km 0,00 bis OHW-km 22,00 160 cm; von OHW-km 22,00 bis OHW-km 94,41 140 cm; auf den Wentow-Gewässern 120 cm bei einem Wasserstand von 275 cm am Oberpegel Schleuse Marienthal; auf den Templiner Gewässern und den Lychener Gewässern jeweils 120 cm; auf der Quassower Havel von km 87,23 (Woblitzsee) bis km 90,75 (Großer Labussee) 90 cm. Sinkt der Wasserstand am Oberpegel Wesenberg auf 260 cm oder am Unterpegel Voßwinkel auf 174 cm, beträgt die Tauchtiefe 80 cm. Sinkt der Wasserstand an den Bezugspegeln weiter, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 2 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden. 1.3 1.3.1 Müritz-Havel-Wasserstraße km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02 (Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße) Fahrzeug/Verband soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.3.2 Rheinsberger Gewässer Fahrzeug/Verband 1.3.3 Zechliner Gewässer a) Fahrzeug b) Verband 1.3.4 Dollgowkanal a) Fahrzeug b) Verband 41,60 41,60 5,10 4,60 41,60 41,60 5,10 4,60 41,60 5,10 41,60 5,10 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen ­ ­ ­ von MHW-km 0,00 bis MHW-km 32,02 und auf den Rheinsberger Gewässern jeweils 140 cm; auf den Zechliner Gewässern 100 cm; vom Schlabornsee bis zum Dollgowsee 110 cm. Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 2 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden." 22. In § 24.20 Nummer 2 werden die Wörter ,,Schwedter See" durch die Wörter ,,Schweriner See" ersetzt. 23. Dem § 24.27 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Das Befahren des Wickendorfer Kanals/Langen Grabens vom Ziegelsee bis zum Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m." 24. In § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter ,,§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, 3 und 4 Satz 1" ersetzt. 684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 25. Die Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A wird wie folgt geändert: a) Vor den Angaben zu dem Tafelzeichen A.19 wird folgende Zeile eingefügt: ,,A.19 (ohne Inhalt)". b) Die Angaben zu dem bisherigen Tafelzeichen A.19 werden die Angaben zu dem Tafelzeichen A.20. §5 Änderung der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter ,,Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3 Nummer 11" ersetzt. §6 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 140 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem Bootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wassermotorrad. Keiner Erlaubnis bedürfen 1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän oder zum nautischen Schiffsoffizier, eines Befähigungsnachweises zum Schiffsmechaniker oder eines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines Wasserfahrzeuges auf den Seeschifffahrtsstraßen, 2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, 3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot keine Antriebsmaschine hat, 4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 kW oder weniger beträgt, 5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 kW oder weniger beträgt, 6. Inhaber eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erteilten Berechtigungsscheins beim Führen von Wasserrettungsfahrzeugen. Eine Übersicht über die nach Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht. Ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 in dem Staat des Wohnsitzes der betroffenen Person für das Führen von Sportbooten auf Seeschifffahrtsstraßen ein Befähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben oder wendet dieser Staat die Resolution Nr. 40 ECE (TRANS/SC.3/147, VkBl. 2013 S. 987) an, gilt Satz 3 Nummer 2 nur, soweit 1. die Person Inhaber des Befähigungsnachweises oder des Internationalen Zertifikates nach der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart ist, und 2. die Gegenseitigkeit der Anerkennung der Befähigungsnachweise zwischen dem Wohnsitzstaat und der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht im Verkehrsblatt bekannt, welche Staaten die Resolution Nr. 40 ECE anwenden." 2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Gegen Vorlage 1. eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), 2. eines amtlichen Motorbootführerscheins, 3. eines sonstigen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anerkannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2014 685 4. eines der in § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 bezeichneten Berechtigungsscheins, soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat, erteilen die beauftragten Verbände dem jeweiligen Inhaber auf Antrag gemeinsam eine Fahrerlaubnis durch das Ausstellen eines Sportbootführerscheins-See. Eine Übersicht der nach Satz 1 Nummer 4 anerkannten Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt veröffentlicht." §7 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Fahrzeit und Fahrleistung sowie die Streckenfahrten sind durch ein geprüftes Schifferdienstbuch nach Maßgabe des § 3.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung für den Rhein nachzuweisen." 2. Anlage 9 Spalte 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Untere Havel-Wasserstraße a) von km 67,5 (Plaue) bis km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm b) von km 112,00 (unterhalb der Einmündung der Hohennauer Wasserstraße) bis km 145,80 (Havelberg), jedoch nur bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm". §8 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung Die Anlage 5 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2.4 werden in der Spalte 5 die Wörter ,,Die Strecke entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2014" gestrichen. 2. In Nummer 4.4 in der Spalte 4 und in Nummer 4.5 in der Spalte 3 werden jeweils die Wörter ,,(Ausfahrt Hafendorf Claassee)" durch die Wörter ,,(Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)" ersetzt. Artikel 3 A u f h e b u n g s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n Mit Ablauf des 4. Juni 2014 werden aufgehoben: 1. die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 14. Oktober 2011 (VkBl. S. 793) mit Ausnahme der Nummer II.10 des Anhangs 1 zu § 1 Satz 1, 2. die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 8. Januar 2013 (VkBl. S. 100) und 3. die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung vom 30. April 2012 (VkBl. S. 285). Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Mai 2014 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks