Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 30 vom 18.07.2014  - Seite 914 bis 933 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)

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914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014) Vom 15. Juli 2014 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 296 500 000 000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2014 in Einnahmen und Ausgaben auf 1 584 752 000 Euro festgestellt. §2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2014 Kredite bis zur Höhe von 6 500 000 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2014 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorherge- sehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 915 aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie 2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro. Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: 1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 3 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. §3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 478 410 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 165 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 65 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, d) für Minderheitsbeteiligungen und nachrangige Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, die im Zusammenhang mit der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in Programmländern des Euro-Währungsgebietes stehen und staatlichen Förderbanken und Fonds unter Beteiligung des jeweiligen Mitgliedstaates gewährt werden, 3. bis zu 16 700 000 000 Euro a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes, 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 5. bis zu 160 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland, 6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt, 8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften. Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. §4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge- setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §5 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 02, 04, 12, 14, 15, 32 und 60 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634.3, 2. Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 917 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634.3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig. (3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzelpläne 01, 03, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 16, 17, 19, 20, 23 und 30 sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3, 2. Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 523.1, 525.1, 526.1, 526.2, 527.1, 527.3 532.1, 532.2, 532.3, 539.9, 543.1, 544.1 und 545.1, 3. Ausgaben der Titel 632.9, 636.9, 671.9, 681.8, 681.9, 684.9, 686.9 und 687.9, 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, 5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. (4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet werden. (5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. (6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0311, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1611, 1711, 1911, 2011, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 3 bis 5 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. (7) Die flexibilisierten Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 dürfen in der Summe des jeweiligen Kapitels im Ist-Ergebnis nur bis zur Höhe von 95 Prozent des SollAnsatzes geleistet werden. Ausgaben oberhalb dieses Prozentsatzes dürfen nur geleistet werden, wenn diese durch zugelassene Verstärkungsmöglichkeiten (Mehreinnahmen) finanziert werden. Hierdurch entstehende Minderausgaben sind abweichend von Absatz 5 nicht übertragbar. Für die Dauer der Sperre sind die Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 gegenseitig deckungsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 3 aufzuheben. (8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen, 3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter. (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei Titel 526.1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518.2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern. (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527.1 und 453.1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden. (9) Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 624 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. §7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. §8 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushaltsoder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457) den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. §9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. § 10 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 919 S. 1434), das zuletzt durch Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig. § 11 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. § 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung, Zuweisung an das Sondervermögen ,,Energie- und Klimafonds" (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist. (5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union. (8) Der Bund kann abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds" vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2011 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, dem Sondervermögen im Wirtschaftsplanjahr 2014 zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits eine Zuweisung bis zu einer Obergrenze von 655 000 000 Euro gewähren. § 13 Rückzahlung, Titelverwechslung (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen § 14 Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428.1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden. 920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. § 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: 1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. § 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf: 1. Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg, 2. bis zu 300 Planstellen im Bereich Informationstechnik auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal der Postnachfolgeunternehmen aus dem Bereich Informationstechnik besetzt werden. (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals. § 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 18 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden, 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 921 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, 5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden: a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer, e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. oder 6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden. (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun- deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist. § 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg. (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten. § 21 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 22 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte (1) Im Haushaltsjahr 2014 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrund- 922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 lage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen. (3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2014 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen fallen an diesem Tag weg. (4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 23 Fortgeltung § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 11, 12 Absatz 1 bis 7 und 13 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 24 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 923 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2014 Teil I: Haushaltsübersicht ­ Einnahmen ­ Ausgaben ­ Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten ­ Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Teil III: Finanzierungsübersicht Teil IV: Kreditfinanzierungsplan 924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Summe Einnahmen Epl. Bezeichnung 2014 1 000 1 2 3 2013 1 000 4 gegenüber 2013 mehr (+) weniger (­) 1 000 5 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 1 893 73 3 165 145 215 405 915 464 843 1 038 693 627 087 120 489 1 863 291 5 192 367 292 054 99 546 773 176 68 452 40 340 566 030 89 426 7 758 236 276 989 476 296 500 000 193 1 832 81 3 112 123 851 405 871 484 334 246 222 426 313 63 154 1 582 305 5 732 620 323 332 93 462 326 524 67 713 40 354 559 593 111 746 26 350 994 273 096 354 310 000 000 ­ +61 ­8 +53 +21 364 +44 ­19 491 +792 471 +200 774 +57 335 +280 986 ­540 253 ­31 278 +6 084 +446 652 +739 ­ ­14 +6 437 ­22 320 ­18 592 758 +3 893 122 ­13 500 000 Zu Spalte 3: Darin enthalten sind ­Steuereinnahmen in Höhe von 268 197 000 T, ­Einnahmen aus Krediten in Höhe von 6 500 000 T sowie ­sonstige Einnahmen in Höhe von 21 803 000 T. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 925 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben Epl. Bezeichnung 2014 1 000 1 2 6 Verwaltungseinnahmen 2014 1 000 7 Übrige Einnahmen 2014 1 000 8 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 268 415 000 268 415 000 260 921 000 +7 494 000 3 1 893 43 3 127 144 815 400 335 464 559 999 849 614 614 107 731 80 434 4 884 621 264 904 98 906 59 037 7 133 40 340 9 014 30 245 850 000 7 090 300 16 111 943 18 050 959 ­1 939 016 190 ­ 30 38 400 5 580 284 38 844 12 473 12 758 1 782 857 307 746 27 150 640 714 139 61 319 ­ ­ 557 016 59 181 6 908 236 1 484 176 11 973 057 31 028 041 ­19 054 984 926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Summe Ausgaben Epl. Bezeichnung 2014 1 000 1 2 3 2013 1 000 4 gegenüber 2013 mehr (+) weniger (­) 1 000 5 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 110 765 403 23 000 2 095 554 3 638 266 5 898 816 648 138 5 206 261 7 417 979 5 310 535 121 979 310 22 861 948 32 435 376 11 052 689 3 667 304 7 959 508 46 065 135 989 6 443 633 14 053 404 28 551 743 16 275 969 296 500 000 32 454 731 452 22 813 2 053 525 3 485 807 5 850 544 606 836 5 018 406 6 119 162 5 269 184 119 229 132 26 410 981 33 258 104 11 986 862 1 644 098 6 881 754 45 129 132 851 6 296 441 13 740 350 32 983 271 28 200 844 310 000 000 +656 +33 951 +187 +42 029 +152 459 +48 272 +41 302 +187 855 +1 298 817 +41 351 +2 750 178 ­3 549 033 ­822 728 ­934 173 +2 023 206 +1 077 754 +936 +3 138 +147 192 +313 054 ­4 431 528 ­11 924 875 ­13 500 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 927 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Personalausgaben 2014 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Sächliche Verwaltungsausgaben 2014 1 000 7 Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2014 1 000 8 Schuldendienst 2014 1 000 9 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2013 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . 18 476 522 651 14 548 267 935 925 077 3 194 057 421 019 2 977 363 670 352 311 548 206 607 1 466 540 15 690 029 209 046 302 557 113 783 23 732 113 345 80 546 95 690 ­ 1 281 665 28 906 566 28 478 392 +428 174 9 642 131 852 7 886 690 358 300 080 1 121 811 139 762 680 018 274 817 209 441 119 769 2 045 383 5 879 529 152 399 276 499 39 566 4 059 17 018 49 732 60 677 34 090 216 040 12 460 428 12 407 148 +53 280 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 9 963 872 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 25 000 9 988 872 10 395 892 ­407 020 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 27 617 653 ­ 27 617 653 31 595 604 ­3 977 951 928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2014 1 000 1 2 10 Epl. Bezeichnung Ausgaben für Investitionen 2014 1 000 11 Besondere Finanzierungsausgaben 2014 1 000 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2013 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . 3 950 94 821 326 920 652 2 246 089 1 248 317 70 727 1 414 602 5 060 507 4 319 893 121 644 837 6 797 964 1 130 094 10 629 240 860 850 7 792 403 936 3 642 1 905 860 12 205 296 ­ 11 218 994 189 570 000 192 721 657 ­3 151 657 1 042 16 079 240 217 609 167 020 464 625 16 630 134 278 1 481 856 492 653 9 297 12 552 061 171 852 62 004 2 238 733 13 756 17 338 1 984 4 407 495 2 102 204 900 000 4 384 270 29 853 026 34 803 552 ­4 950 526 ­ ­ ­ ­1 000 ­ ­129 994 ­ ­ ­69 553 ­23 000 ­1 200 ­ ­400 000 ­ ­11 335 ­ ­ ­ ­ ­410 463 ­ ­850 000 ­1 896 545 ­402 245 ­1 494 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 929 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2014 1 000 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2015 1 000 4 Epl. Bezeichnung 2016 1 000 5 2017 1 000 6 Folgejahre 1 000 7 in künftigen Haushaltsjahren 1 000 8 02 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 20 23 30 60 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 716 183 173 1 839 362 688 799 149 632 352 974 3 146 854 1 711 868 2 490 754 25 231 375 6 109 742 252 070 1 747 495 490 511 11 414 8 079 301 4 682 702 194 000 57 385 742 6 576 51 270 574 565 193 299 8 255 65 502 1 028 360 288 324 1 511 059 6 059 122 1 892 338 35 689 487 694 262 871 3 203 673 404 1 210 604 129 000 14 481 135 6 690 64 275 383 886 145 993 10 260 54 777 1 052 177 222 536 683 710 4 293 880 1 979 235 20 839 505 712 116 117 3 811 719 494 1 240 494 6 500 11 510 386 ­ 36 014 274 899 121 324 4 595 49 575 711 791 144 856 202 665 3 599 029 1 291 921 9 662 368 320 99 523 3 819 756 109 1 150 937 6 500 8 831 539 ­ 31 614 606 012 228 183 126 522 171 120 354 526 1 056 152 93 320 6 979 344 883 838 185 880 385 769 12 000 581 2 150 1 080 667 52 000 12 249 678 10 450 ­ ­ ­ ­ 12 000 ­ ­ ­ 4 300 000 62 410 ­ ­ ­ ­ 5 928 144 ­ ­ 10 313 004 930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Summe Epl. Bezeichnung Kapitel 2014 1 000 1 2 3 4 2013 1 000 5 gegenüber 2013 mehr (+) weniger (­) 1 000 6 01 02 03 04 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07, 08, 09 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 04, 11, 12, 13 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 07, 11, 12, 13, 14, 15, 16 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11, 12, 14, 16, 21, 23, 27, 28 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 369 287 678 17 154 22 864 268 802 16 812 +505 +18 876 +342 270 101 1 147 902 258 847 1 133 248 +11 254 +14 654 05 06 3 573 020 3 473 215 +99 805 07 407 082 2 688 759 402 787 2 465 973 +4 295 +222 786 08 09 780 452 733 691 +46 761 10 386 827 382 582 +4 245 11 213 397 211 990 +1 407 12 904 641 2 005 657 283 430 960 272 2 217 743 259 152 ­55 631 ­212 086 +24 278 14 15 16 361 071 116 564 39 964 95 314 85 636 126 802 13 814 820 246 178 98 071 39 748 93 249 83 861 120 337 13 489 422 +114 893 +18 493 +216 +2 065 +1 775 +6 465 +325 398 17 19 20 23 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 931 Gesamtplan ­ Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für 2014 Millionen 1 2 1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.) 0,971 2. 3. 4. 4a. 4aa. 4ab. 4b. 4ba. 4bb. 5. 5a. 5b. 6. 7. 8. 9. 10. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Produkt aus 1. und 2.) Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Differenz zwischen 4a. und 4b.) Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Produkt aus 5a. und 5b.) Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Differenz zwischen 8. und 9.) 2 737 600 26 572 ­2 890 (1 990) 1 990 ­ (4 880) 4 880 ­ ­4 876 ­23 221 0,21 ­ 34 337 6 500 ­94 6 594 Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datengrundlage: 83 046 Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung. zu 4ab., 4bb. und 9: Zu den Sondervermögen gehören der ,,Energie- und Klimafonds" sowie der Fonds ,,Aufbauhilfe". Der geplante Finanzierungssaldo des ,,Energie- und Klimafonds" beträgt ­94 Millionen Euro im Jahr 2014. Es ist derzeit noch nicht absehbar, in welchem Zeitraum und mit welchen Jahresfälligkeiten die übrigen Mittel des Fonds ,,Aufbauhilfe" abfließen werden. Differenzen durch Rundung möglich. 932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 Gesamtplan ­ Teil III: Finanzierungsübersicht Betrag für 2014 Finanzierungsübersicht Betrag für 2013 1 000 2 3 1 1. 1.1 Berechnung des Finanzierungssaldos Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) davon: Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 197 000 21 585 000 296 500 000 260 611 000 23 979 000 310 000 000 289 782 000 284 590 000 1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­6 718 000 ­25 410 000 2. 2.1 2.2 Deckung des Finanzierungssaldos Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 000 6 500 000 (6 718 000) 310 000 25 100 000 (25 410 000) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2014 933 Gesamtplan ­ Teil IV: Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2014 Kreditfinanzierungsplan 1 2 Betrag für 2013 1 000 3 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 Einnahmen Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (206 122 257) 118 169 598 49 574 905 38 377 754 (­) ­ ­ ­ ­ 206 122 257 (240 067 087) 114 535 051 56 173 649 69 358 387 (­) ­ ­ ­ ­ 240 067 087 2. 2.1 2.2 2.3 Ausgaben zur Tilgung von Krediten Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 610 961 55 605 075 59 106 065 200 322 101 92 145 085 62 641 258 69 460 048 224 246 391 3. 3.1 3.2 Herleitung der Nettokreditaufnahme Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 122 257 240 067 087 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ (206 122 257) (240 067 087) Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­200 322 101 ­224 246 391 (5 800 156) (15 820 696) Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­1 853 739 ­2 795 221 (3 946 417) (13 025 475) Selbstbewirtschaftungsmittel Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . Sondervermögen ,,Schlusszahlungsvorsorge" Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sondervermögen ,,Kinderbetreuungsausbau" und ,,Kinderbetreuungsfinanzierung" Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sondervermögen ,,Aufbauhilfe" Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­2 500 000 4 497 489 6 500 000 8 000 000 ­1 000 000 5 806 525 25 100 000 ­ ­388 000 ­1 034 348 534 348 644 094 ­ 1 340 910 ­1 372 910 1 400 000 ­1 100 000 ­ ­200 000 3.3 3.4 3.5 3.5.1 3.5.2 3.6 3.6.1 3.6.2 3.7 3.7.1 3.7.2 3.8 3.8.1 3.8.2 3.9