Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 34 vom 25.07.2014  - Seite 1154 bis 1203 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

2030-2-30-1
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung Vom 18. Juli 2014 Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Angehörige" durch das Wort ,,Personen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigten Personen" und die Angabe ,,§ 2 Abs. 3" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigten Personen" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,im" durch das Wort ,,beim" und werden die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte Personen" ersetzt. bbb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Auslandskinderzuschlag nach § 56" durch die Wörter ,,Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4". b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch das Wort ,,berücksichtigungsfähige Person" ersetzt. c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4". d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657, 3009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 2 wird das Wort ,,Personen" angefügt. b) In der Angabe zu § 4 wird das Wort ,,Angehörige" durch das Wort ,,Personen" ersetzt. c) Die Angaben zu den §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie § 19 § 20 § 21 Psychoanalytisch begründete Verfahren Verhaltenstherapie Psychosomatische Grundversorgung". d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person". e) Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 7 Übersicht der Arzneimittelfest(zu § 22 Absatz 3) betragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt". f) Die Angabe zu Anlage 13 wird durch folgende Angaben ersetzt: ,,Anlage 13 Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 bei(zu § 41 Absatz 1 hilfefähige FrüherkennungsunSatz 3) tersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen Anlage 14 Früherkennungsprogramm für (zu § 41 Absatz 3) erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort ,,Personen" angefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1155 werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 55" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften haben,". bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,von der oder dem Beihilfeberechtigten oder von der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,Angehörige" durch das Wort ,,Personen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,soweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht" durch die Wörter ,,soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen" gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Angehörigen" durch das Wort ,,Personen" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte Personen" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigten Personen" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. 8. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. 10. In § 12 Satz 3 werden die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig." 12. In § 14 Satz 4 werden die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,der oder dem Beihilfeberechtigten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen." 14. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis 7100" durch die Wörter ,,Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170" ersetzt. 1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 15. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. 16. Die §§ 18 bis 21 werden durch die folgenden §§ 18 bis 21 ersetzt: ,,§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig. (2) Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird. (3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21, 2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3. § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie, 2. Angststörungen und Zwangsstörungen, 3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen, 4. Anpassungsstörungen schwere Belastungen, 5. Essstörungen, 6. nichtorganischen Schlafstörungen, 7. sexuellen Funktionsstörungen, 8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. (2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei 1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtund Reaktionen auf lich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann, b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit, 2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen, 3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, 4. psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist, 2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und 3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat. (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden. (5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1157 Gruppenbehandlung Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder 2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. § 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Einzelbehandlung in besonderen Fällen nochmals 80 weitere Sitzungen höchstens 60 weitere Sitzungen nochmals 40 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten in besonderen Fällen 90 Sitzungen 40 Sitzungen 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen höchstens 40 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten in besonderen Fällen 70 Sitzungen 40 Sitzungen 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen Regelfall besondere Fälle wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist 50 Sitzungen 40 Sitzungen 30 weitere Sitzungen höchstens 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen höchstens 20 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzelund Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlos- 2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 80 Sitzungen 40 Sitzungen 80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen 1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 sen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. § 20 Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für 1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form, 2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie 3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig. (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig." 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,". b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,Kinder unter drei Jahren" durch die Wörter ,,Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat." 18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter ,,Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt. 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde" durch Regelfall wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist in besonderen Fällen 45 Sitzungen 45 Sitzungen 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen (2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass 1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen, 2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen. (4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. § 21 Psychosomatische Grundversorgung (1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst 1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und 2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1159 die Wörter ,,mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter ,,Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter ,,Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt. 20. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter ,,der §§ 16 und 17" durch die Angabe ,,des § 17" und die Angabe ,,§ 22" durch die Angabe ,,§ 16 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Buchstaben a und b wird jeweils das Wort ,,Volljähriger" durch die Wörter ,,von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben," ersetzt. bb) In Buchstabe c wird das Wort ,,Minderjähriger" durch die Wörter ,,von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und die Angabe ,,379,20 Euro" durch die Angabe ,,462,80 Euro" ersetzt. cc) In Buchstabe d wird das Wort ,,Minderjähriger" durch die Wörter ,,von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und die Angabe ,,286,80 Euro" durch die Angabe ,,345,80 Euro" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. 21. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,der oder dem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,des Gepflegten" durch die Wörter ,,der gepflegten Person" ersetzt. 22. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und". b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Kinder unter zwölf Jahren" durch die Wörter ,,berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," und wird das Wort ,,Angehörige" durch das Wort ,,Personen" ersetzt. 23. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigter" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigter Personen" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten oder der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person" ersetzt und die Wörter ,,oder der" gestrichen. cc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,ein Kind unter vier Jahren" durch die Wörter ,,eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat," ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Kinder unter vier Jahren" durch die Wörter ,,berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt. 24. In § 30 Satz 1 werden die Wörter ,,die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter ,,die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person" ersetzt. 25. In § 30a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort ,,psychologische" durch das Wort ,,psychologischen" ersetzt. 26. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Rettungsfahrten" durch die Wörter ,,Rettungsfahrten und -flüge" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter ,,ihres stationär untergebrachten Kindes oder Jugendlichen" durch die Wörter ,,ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat," ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern." d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 beihilfeberechtigten Person gungsfähig sind," ersetzt. berücksichti- tation" durch die Wörter ,,stationären Rehabilitationsmaßnahmen" ersetzt. bbb) In den Buchstaben d und e wird jeweils das Wort ,,Maßnahmen" durch die Wörter ,,Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. 30. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. 31. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder ein Beitritt des Bundesministeriums des Innern zu einer entsprechenden Vereinbarung eines anderen Beihilfeträgers." 32. In § 38 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,nach den Vorgaben des" durch das Wort ,,entsprechend" ersetzt. 33. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,jede Beihilfeberechtigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berücksichtigungsfähige Angehörige, jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen," durch die Wörter ,,jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,eine Beihilfeberechtigte, einen Beihilfeberechtigten," durch die Wörter ,,eine beihilfeberechtigte Person sowie für" ersetzt. ccc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,für die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,für die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger" durch die Wörter ,,eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,§ 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3" die Wörter ,,und Absatz 3" eingefügt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt nach dem Wort ,,hat" durch ein Semikolon und das Wort ,,In" durch das Wort ,,in" ersetzt. 27. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,zur Höhe von 150 Prozent der Sätze" durch die Wörter ,,bis zur Höhe von 150 Prozent" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig." 28. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand" gestrichen. b) In Absatz 4 werden vor der Angabe ,,§ 31 Absatz 2" die Wörter ,,§ 26 Absatz 1 Nummer 3," eingefügt. 29. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, 2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,". bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte Personen" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Abreise" die Wörter ,,einschließlich Gepäckbeförderungskosten" angefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,". cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In den Buchstaben a und b werden jeweils die Wörter ,,stationärer Rehabili- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1161 bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt und die Wörter ,,sowie die Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt" gestrichen. ccc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt und vor dem Wort ,,sowie" die Wörter ,,dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt" eingefügt. ddd) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,Lebenspartners" ein Komma und die Wörter ,,ausgenommen der der Besteuerung unterliegende Anteil einer gesetzlichen Rente" angefügt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. 34. § 41 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 14 erbracht werden." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 49 Abs. 5 Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 49 Absatz 4 Nummer 3" ersetzt. 35. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. 36. In § 43 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt. 37. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Tod der beihilfeberechtigten Person". b) In Satz 1 werden die Wörter ,,eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter" durch die Wörter ,,eine beihilfeberechtigte Person" ersetzt und die Wörter ,,oder seiner" gestrichen. c) In Satz 2 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte Personen" ersetzt. 38. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. notwendige Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist" ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,wird" ein Komma eingefügt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt. 39. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte Personen" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" durch die Wörter ,,Personen nach § 4 Absatz 1" ersetzt. 1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen." cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,einer oder einem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,einer beihilfeberechtigten Person" ersetzt. dd) In Satz 5 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,Beihilfeberechtigte Personen" ersetzt. 40. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,berücksichtigungsfähigen Personen" und die Wörter ,,der geringen" durch die Wörter ,,ihrer oder seiner" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner" durch die Wörter ,,Person nach § 4 Absatz 1" ersetzt. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. c) Absatz 7 wird aufgehoben. d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter ,,Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen" durch die Wörter ,,Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind," ersetzt. e) Absatz 9 wird Absatz 8 und in den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigten Personen" ersetzt. 41. In § 48 Satz 3 wird nach dem Wort ,,Pflegetagegeld-," das Wort ,,Pflegezusatz-," eingefügt. 42. § 49 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen." b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter ,,Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" durch die Wörter ,,Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Auf beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen sind." d) In Absatz 6 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch das Wort ,,beihilfeberechtigte" und das Wort ,,Angehörige" durch das Wort ,,Personen" ersetzt. 43. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) für beihilfeberechtigte Personen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 und Anwärterinnen und Anwärter sowie berücksichtigungsfähige Personen 8 Euro,". bbb) In den Buchstaben b und c wird jeweils das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte Personen" und werden die Wörter ,,deren berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter ,,berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,Die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. cc) In Satz 5 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigte Personen" und werden die Wörter ,,deren berücksichtigungsfähige Angehörige" durch die Wörter ,,berücksichtigungsfähige Personen" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1163 c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,der Regelsatzverordnung" durch die Wörter ,,des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes" ersetzt. 44. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,Die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,bei Sachverständigen Gutachten" durch die Wörter ,,ein Sachverständigengutachten" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Gutachten zugrunde zu legen, die für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden" durch die Wörter ,,das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen." cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist." dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter ,,die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,die oder der Beihilfeberechtigte" durch die Wörter ,,die beihilfeberechtigte Person" ersetzt. e) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" und das Wort ,,Angehörige" durch das Wort ,,Personen" ersetzt. f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,im Einverständnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. 45. In § 52 Nummer 3 wird das Wort ,,Rehabilitation" durch das Wort ,,Rehabilitationsmaßnahme" ersetzt. 46. In § 54 Absatz 2 wird das Wort ,,Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,beihilfeberechtigten Personen" ersetzt. 47. § 57 wird aufgehoben. 48. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf Aufwendungen, die vor dem 14. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften vom 1. November 2001, die zuletzt durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) geändert worden sind, weiter anzuwenden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte die Grenze nach § 4 Absatz 1 überschreitet, aber bis zum 13. Februar 2009 unter der Einkommensgrenze nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 der Beihilfevorschriften lag, ist bis zur erstmaligen Überschreitung dieser Grenze § 5 Absatz 4 der Beihilfevorschriften weiter anzuwenden." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der oder des Beihilfeberechtigten" durch die Wörter ,,der beihilfeberechtigten Person" ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: ,,(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) weiter anzuwenden." f) Absatz 6 wird aufgehoben. g) Absatz 7 wird Absatz 5. h) Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: ,,(6) Beihilfe für Aufwendungen einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners und deren Kinder, die die Voraussetzungen des § 4 erfüllen, wird rückwirkend ab dem 14. Februar 2009 gewährt. Für Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 13. Februar 2009 entstanden sind, sind die Beihilfevorschriften in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung (Absatz 1) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt sind. Die Antragsfrist nach § 54 beginnt frühestens am 2. Januar 2009." 1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 49. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt: ,,3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)". bb) Die bisherigen Nummern 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.4 und 3.5. cc) Nummer 8.3 wird aufgehoben. b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie." bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. Hyperthermiebehandlung Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie." cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10. dd) In der neuen Nummer 9 Satz 2 wird die Angabe ,,4 bis 6" durch die Angabe ,,3 bis 5" ersetzt. 50. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt: Nummer Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag ,,2a 2b Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig." 80,00 35,00 b) In Nummer 25.1 wird die Angabe ,,4,50 " durch die Angabe ,,5,00 " ersetzt. c) In Nummer 25.2 wird die Angabe ,,4,50 " durch die Angabe ,,5,00 " ersetzt. d) In Nummer 25.3 wird die Angabe ,,6,00 " durch die Angabe ,,7,00 " ersetzt. e) In Nummer 25.5 wird die Angabe ,,11,00 " durch die Angabe ,,11,50 " ersetzt. f) In Nummer 25.6 wird die Angabe ,,11,00 " durch die Angabe ,,11,50 " ersetzt. g) In Nummer 25.7 wird die Angabe ,,7,00 " durch die Angabe ,,8,00 " ersetzt. h) In Nummer 25.8 wird die Angabe ,,10,00 " durch die Angabe ,,12,50 " ersetzt. i) In Nummer 35.2 werden nach dem Wort ,,Schultergelenkes" die Wörter ,,und der Wirbelsäule" angefügt. 51. In Anlage 3 Abschnitt 3 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 sowie in Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Kindern und Jugendlichen" durch die Wörter ,,Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben," ersetzt. 52. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." b) Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1165 c) Nach Nummer 5.1 wird folgende Nummer 5.2 eingefügt: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,5.2 EyE-Lotion BSS Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe." d) In Nummer 6.1 wird die Angabe ,,®" gestrichen und in der Spalte ,,Medizinische Anwendungsfälle" Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." e) In Nummer 6.2 wird die Angabe ,,®" gestrichen und das Wort ,,extracorporaler" durch das Wort ,,extrakorporaler" ersetzt. f) Nummer 8.2 wird durch die folgenden Nummern 8.2 und 8.3 ersetzt: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,8.2 8.3 Healon5 HEALON GV Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. Viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt." g) Die bisherigen Nummern 8.3 bis 8.5 werden die Nummern 8.4 bis 8.6. h) Nach Nummer 8.6 wird folgende Nummer 9.1 eingefügt: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,9.1 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation zu dem arzneistoffhaltigen Inhalat zwingend vorgesehen ist." i) Die bisherige Nummer 9.1 wird Nummer 9.2. j) Nummer 10.1 wird wie folgt gefasst: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,10.1 Jacutin Pedicul Fluid Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." k) In Nummer 11.1 wird in der Spalte ,,Medizinische Anwendungsfälle" Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien a) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, und b) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." l) In Nummer 12.2 werden in der Spalte ,,Produktbezeichnung" die Wörter ,,Steriles Gel" und die Angabe ,,®" gestrichen. m) In den Nummern 13.2 und 13.3 werden jeweils die Wörter ,,ab 13 Jahren" durch die Wörter ,,, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben," ersetzt. n) Nummer 13.12 wird wie folgt gefasst: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,13.12 Mosquito med LäuseShampoo 10 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." o) In Nummer 13.13 werden die Wörter ,,ab sechs Jahren" durch die Wörter ,,, die das sechste Lebensjahr vollendet haben" ersetzt und die Angabe ,,®" gestrichen. 1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 p) Nach Nummer 13.13 wird folgende Nummer 13.14 eingefügt: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,13.14 MOVICOL Behandlung a) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, b) bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz, c) bei Opiat- oder Opioidtherapie, d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." q) Die bisherige Nummer 13.14 wird Nummer 13.15, die Angabe ,,®" gestrichen und in Satz 1 werden die Wörter ,,ab 13 Jahren" durch die Wörter ,,, die das 12. Lebensjahr vollendet haben," ersetzt. r) Nach der neuen Nummer 13.15 wird folgende Nummer 13.16 eingefügt. Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,13.16 MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben." s) Die bisherige Nummer 13.15 wird Nummer 13.17, die Angabe ,,®" gestrichen und die Wörter ,,Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren" werden durch die Wörter ,,Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben," ersetzt. t) Nummer 14.4 wird wie folgt gefasst: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,14.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." u) Nummer 16.2 wird wie folgt gefasst: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,16.2 Paranix ohne Nissen- Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, die kamm a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden." v) Die folgenden Nummern 19.4, 19.5 und 20.1 werden angefügt: Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle ,,19.4 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (SjögrenSyndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid). Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (SjögrenSyndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid). Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen." 19.5 VISMED MULTI 20.1 Z-Hyalin w) In den Nummern 2.1, 2.3, 2.4, 14.3 und 15.3 wird jeweils die Angabe ,,TM" gestrichen. x) In den Nummern 2.2, 3.4, 4.2, 4.3, 4.4, 6.3, 7.1, 7.2, 8.1, 8.4, 8.5, 8.6, 12.1, 13.1, 13.5, 13.6, 13.7, 13.8, 13.9, 13.10, 15.1, 15.4, 15.5, 16.1, 16.4, 16.5, 16.6, 16.7, 16.8, 16.10, 18.2 und 19.1 wird jeweils die Angabe ,,®" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1167 53. In Anlage 5 wird im Abschnitt Verbesserung des Haarwuchses unter der Spalte Wirkstoff in Zeile 7 das Wort ,,L-Cydtin" durch das Wort ,,L-Cystin" ersetzt. 54. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Thrombozyten-Aggregationshemmer" die Wörter ,,bei koronarer Herzkrankheit (gesichert durch Symptomatik und ergänzende nichtinvasive oder invasive Diagnostik) und" eingefügt. b) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Vitamin D (freie oder fixe Kombination)" werden die Wörter ,,sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung" eingefügt. bb) Das Wort ,,Prednisoionäquivalent" wird durch das Wort ,,Prednisolonäquivalent" ersetzt. c) In Nummer 28 werden die Wörter ,,L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung, wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind." durch das Wort ,,(frei)" ersetzt. 55. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung. 56. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) dd) ee) ff) In der Spalte 1 des Leistungsverzeichnisses wird die Angabe ,,lfd. Nr." durch die Angabe ,,Nr." ersetzt. In Nummer 3 wird die Angabe ,,2)" gestrichen. In Nummer 4 wird die Angabe ,,2)3)" gestrichen. In Nummer 5 wird die Angabe ,,2)5)" gestrichen. In Nummer 7 wird die Angabe ,,4)" gestrichen. Nummer 8 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Mukoviszidose" die Wörter ,,und schweren Bronchialerkrankungen" eingefügt. bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort ,,bei" die Wörter ,,Mukoviszidose und" eingefügt. gg) hh) ii) jj) kk) In Nummer 9 wird die Angabe ,,2)" gestrichen. In Nummer 11 wird die Angabe ,,6)" gestrichen. In Nummer 12 wird die Angabe ,,7)" gestrichen. In Nummer 13 wird die Angabe ,,10)11)" durch die Angabe ,,3)" ersetzt. Nummer 14 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe ,,12)" wird gestrichen. bbb) Die Angabe ,,18 Stunden" wird durch die Angabe ,,18 Behandlungen" ersetzt. ll) In Nummer 17 wird die Angabe ,,2)" gestrichen. aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe ,,7)" gestrichen. bbb) In Buchstabe d wird die Angabe ,,8)" durch die Angabe ,,2)" ersetzt. nn) Nummer 35 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter ,,Nummer 30 Buchstabe a bis c" werden durch die Wörter ,,Nummer 34 Buchstabe a bis c" ersetzt. bbb) Die Wörter ,,Nummer 31 Buchstabe b" werden durch die Wörter ,,Nummer 35 Buchstabe b" ersetzt. ccc) Die Wörter ,,Nummer 30 Buchstabe d" werden durch die Wörter ,,Nummer 34 Buchstabe d" ersetzt. oo) pp) qq) rr) In den Nummern 38, 46 und 47 wird jeweils die Angabe ,,9)" gestrichen. In der Überschrift vor Nummer 57 wird die Angabe ,,13)" durch die Angabe ,,4)" ersetzt. In Nummer 64 werden die Wörter ,,Nummern 59 und 60" durch die Wörter ,,Nummern 63 und 64" ersetzt. Die Fußnoten werden wie folgt geändert: aaa) Die Fußnoten 2 bis 7, 9, 11 und 12 werden aufgehoben. bbb) Die bisherige Fußnote 8 wird die Fußnote 2. ccc) Die bisherige Fußnote 10 wird die Fußnote 3. ddd) Die bisherige Fußnote 13 wird die Fußnote 4. mm) Nummer 18 wird wie folgt geändert: 1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 b) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Erkrankungen der Wirbelsäule" durch die Wörter ,,Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,18 Sitzungen" durch die Angabe ,,18 Behandlungen" ersetzt. 57. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird nach Nummer 9.5 folgende Nummer 9.6 angefügt: ,,9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges". b) Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen 1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig a) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn aa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge 0,3 beträgt oder bb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation 10 Grad ist. Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. 2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. 3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil a) sich die Refraktion geändert hat, b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist, c) sich die Kopfform geändert hat. 4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig: a) Brillengläser, b) Kontaktlinsen, c) vergrößernde Sehhilfen. 5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus 1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/­6 Dioptrien (dpt): aa) Einstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas bbb) für ein zylindrisches Glas bb) Mehrstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas bbb) für ein zylindrisches Glas 72,00 Euro, 92,50 Euro, 31,00 Euro, 41,00 Euro, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1169 21,00 Euro, 21,00 Euro, 21,00 Euro. b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/­6 dpt zuzüglich je Glas c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas aa) für Gläserstärken ab +6/­8 dpt, bb) für Anisometropien ab 2 dpt, cc) unabhängig von der Gläserstärke aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist, ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro, 21,00 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen), bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen, cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, AdieKehrer-Syndrom), dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis), ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses, ff) bei Ciliarneuralgie, gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven, hh) bei totaler Farbenblindheit, ii) jj) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit, bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren), kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. 3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) hochbrechende Lentikulargläser, b) entspiegelte Gläser, c) polarisierende Gläser, d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung, e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich, f) Bildschirmbrillen, g) Brillenversicherungen, h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung), i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden, j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4, 1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 k) Brillenetuis, l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4. Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus 1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei: a) Myopie ab 8 dpt, b) Hyperopie ab 8 dpt, c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird, d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt, e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/­30° oder 135° +/­30°) ab 2 dpt, f) Keratokonus, g) Aphakie, h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren), i) Anisometropie ab 2 dpt. 2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähig a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro, b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. 3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig. 4. Nicht beihilfefähig sind: a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen, b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris, c) One-Day-Linsen, d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen, e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern, f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe 1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig: a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger, b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf, c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne, b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre), c) Fresnellinsen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1171 Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen 1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist: a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse), bb) Albinismus. Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde. b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei aa) Aphakie, bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts, cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde, dd) Iriskolobom, ee) Albinismus. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde. c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie), bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-StäbchenDystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie), cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde. e) Horizontale Prismen in Gläsern 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien 1 Prismendioptrie, bei aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung; 1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln; i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden; j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus); k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten, bb) Abrasio nach Operation, cc) Verätzung oder Verbrennung, dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend), ee) Keratoplastik, ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis); l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr; m) Kontaktlinsen aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex, bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik; n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei aa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind, bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für a) Kantenfilter bei aa) altersbedingter Makuladegeneration, bb) diabetischer Retinopathie, cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), dd) Fundus myopicus, b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen, c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum." 58. Anlage 13 wird durch die Anlagen 13 und 14 aus dem Anhang 2 ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Juli 2014 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1173 Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 55 Anlage 7 (zu § 22 Absatz 3) Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt 1. 1.00.1 1.01.1 1.01.2 1.01.3 1.01.4 1.01.5 1.01.6 1.01.7 1.01.8 1.01.9 1.01.10 1.01.11 1.01.12 1.01.13 1.01.14 1.01.15 1.01.16 1.01.17 1.01.18 1.01.19 1.01.20 1.01.21 1.01.22 1.01.23 1.01.24 1.01.25 1.01.26 1.01.27 1.02.1 1.02.2 1.02.3 1.02.4 1.02.5 1.02.6 1.02.7 1.02.8 1.02.9 1.02.10 Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Acetylcystein: orale Darreichungsformen Aciclovir: orale Darreichungsformen Aciclovir: topische Darreichungsformen Aciclovir: Ophthalmika Aciclovir: parenterale Darreichungsformen Allopurinol: orale Darreichungsformen Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen Ambroxol: orale Darreichungsformen Ambroxol: inhalative Darreichungsformen Ambroxol: parenterale Darreichungsformen Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen Amiodaron: orale Darreichungsformen Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen Amitriptylin: orale Darreichungsformen Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:1 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:1 Anastrozol: orale Darreichungsformen Atenolol: feste orale Darreichungsformen Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen Azathioprin: orale Darreichungsformen Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen Betahistin: orale Darreichungsformen Bicalutamid: orale Darreichungsformen Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Bromazepam: orale Darreichungsformen Bromhexin: feste orale Darreichungsformen 1174 1.02.11 1.02.12 1.02.13 1.02.14 1.02.15 1.02.16 1.02.17 1.03.1 1.03.2 1.03.3 1.03.4 1.03.5 1.03.6 1.03.7 1.03.8 1.03.9 1.03.10 1.03.11 1.03.12 1.03.13 1.03.14 1.03.15 1.03.16 1.03.17 1.03.18 1.03.19 1.03.20 1.03.21 1.03.22 1.03.23 1.03.24 1.03.25 1.03.26 1.03.27 1.03.28 1.03.29 1.03.30 1.03.31 1.03.32 1.03.33 1.04.1 1.04.2 1.04.3 1.04.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen Buprenorphin: orale Darreichungsformen Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen Cabergolin: orale Darreichungsformen Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Carbimazol: feste orale Darreichungsformen Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen Ciclopirox: topische Darreichungsformen Ciclosporin: orale Darreichungsformen Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert Cimetidin: orale Darreichungsformen Cimetidin: parenterale Darreichungsformen Clindamycin: orale Darreichungsformen Clodronsäure: orale Darreichungsformen Clomifen: feste orale Darreichungsformen Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Clonidin: Ophalmika Clotrimazol: Creme, Salbe Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.) Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid) Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung) Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert 2 mg Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert 4 mg Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert 20 mg Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert 40 mg Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1175 1.04.5 1.04.6 1.04.7 1.04.8 1.04.9 1.04.10 1.04.11 1.04.12 1.04.13 1.04.14 1.04.15 1.04.16 1.04.17 1.04.18 1.04.19 1.04.20 1.04.21 1.04.22 1.04.23 1.04.24 1.04.25 1.04.26 1.04.27 1.05.1 1.05.2 1.05.3 1.05.4 1.05.5 1.05.6 1.05.7 1.05.8 1.05.9 1.05.10 1.05.11 1.06.1 1.06.2 1.06.3 1.06.4 1.06.5 1.06.6 1.06.7 1.06.8 1.06.9 1.06.10 1.06.11 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika Diazepam: orale Darreichungsformen Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung) Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung) Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Diclofenac: rektale Darreichungsformen Diclofenac: parenterale Darreichungsformen Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %) Digitoxin: feste orale Darreichungsformen Digoxin: feste orale Darreichungsformen Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen Erythromycin: lokale Darreichungsformen Estradiol: orale Darreichungsformen Estradiol: transdermale Darreichungsformen Estramustin: feste orale Darreichungsformen Estriol: feste orale Darreichungsformen Estriol: vaginale topische Darreichungsformen Ethambutol: feste orale Darreichungsformen Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Exemestan: orale Darreichungsformen Fentanyl: transdermale Darreichungsformen Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen Flunarizin: orale Darreichungsformen Flutamid: orale Darreichungsformen Folinsäure: parenterale Darreichungsformen Folsäure: feste orale Darreichungsformen Folsäure: parenterale Darreichungsformen Furosemid: Tabletten 80 mg Furosemid: Tabletten 125 mg Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg) Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg) 1176 1.06.12 1.06.13 1.06.14 1.06.15 1.07.1 1.07.2 1.07.3 1.07.4 1.07.5 1.07.6 1.07.7 1.07.8 1.07.9 1.07.10 1.07.11 1.08.1 1.08.2 1.08.3 1.08.4 1.08.5 1.08.6 1.08.7 1.09.1 1.09.2 1.09.3 1.09.4 1.09.5 1.09.6 1.09.7 1.09.8 1.09.9 1.09.10 1.09.11 1.09.12 1.09.13 1.09.14 1.10.1 1.11.1 1.11.2 1.12.1 1.12.2 1.12.3 1.12.4 1.12.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen Fusidinsäure: topische Darreichungsformen Fusidinsäure: Gazen Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen Gentamicin: parenterale Darreichungsformen Gentamicin: Ophthalmika Gentamicin: topische Darreichungsformen Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt Glibenclamid: Tabletten 1 mg bis 3,5 mg Glibenclamid: Tabletten (5 mg) Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray Gold: orale Darreichungsformen Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen Haloperidol: orale Darreichungsformen Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Ibuprofen: Suppositorien Ibuprofen: topische Darreichungsformen Indapamid: orale Darreichungsformen Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Indometacin: rektale Darreichungsformen Indometacin: topische Darreichungsformen Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Lactulose: orale Darreichungsformen Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen Leflunomid: orale Darreichungsformen Letrozol: orale Darreichungsformen Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1177 1.12.6 1.12.7 1.12.8 1.12.9 1.12.10 1.12.11 1.12.12 1.12.13 1.12.14 1.13.1 1.13.2 1.13.3 1.13.4 1.13.5 1.13.6 1.13.7 1.13.8 1.13.9 1.13.10 1.13.11 1.13.12 1.13.13 1.13.14 1.13.15 1.13.16 1.13.17 1.13.18 1.13.19 1.13.20 1.13.21 1.13.22 1.13.23 1.13.24 1.13.25 1.13.26 1.13.27 1.13.28 1.13.29 1.13.30 1.13.31 1.13.32 1.13.33 1.13.34 1.13.35 1.14.1 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Loperamid: orale Darreichungsformen Lorazepam: orale Darreichungsformen Magaldrat: orale Darreichungsformen Magnesium: orale Darreichungsformen Magnesium: parenterale Darreichungsformen Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg) Menotropin: parenterale Darreichungsformen Mesalazin: feste orale Darreichungsformen Mesalazin: rektale Darreichungsformen Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Metamizol: rektale Darreichungsformen Metamizol: parenterale Darreichungsformen Metformin: orale Darreichungsformen Methotrexat: orale Darreichungsformen Methyldopa: orale Darreichungsformen Methylergometrin: orale Darreichungsformen Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Metronidazol: orale Darreichungsformen Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen Metronidazol: parenterale Darreichungsformen Midodrin: orale Darreichungsformen Minocyclin: orale Darreichungsformen Mirtazapin: orale Darreichungsformen Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Montekulast: orale Darreichungsformen Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure 1178 1.14.2 1.14.3 1.14.4 1.14.5 1.14.6 1.14.7 1.14.8 1.14.9 1.14.10 1.14.11 1.14.12 1.14.13 1.14.14 1.14.15 1.15.1 1.15.2 1.15.3 1.16.1 1.16.2 1.16.3 1.16.4 1.16.5 1.16.6 1.16.7 1.16.8 1.16.9 1.16.10 1.16.11 1.16.12 1.16.13 1.16.14 1.16.15 1.16.16 1.16.17 1.16.18 1.16.19 1.16.20 1.16.21 1.16.22 1.16.23 1.16.24 1.16.25 1.16.26 1.16.27 1.16.28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen Nicergolin: orale Darreichungsformen Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen Nitrazepam: orale Darreichungsformen Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Nystatin: feste orale Darreichungsformen Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen Nystatin: topische Darreichungsformen Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Oxybutynin: orale Darreichungsformen Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen Paracetamol: orale Darreichungsformen Paracetamol: Suppositorien Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen Phenytoin: orale Darreichungsformen Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten Pindolol: orale Darreichungsformen Piracetam: orale Darreichungsformen Piracetam: parenterale Darreichungsformen Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe Pramipexol: orale Darreichungsformen Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert 20 mg Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert 50 mg Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert 100 mg Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert 20 mg Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert 50 mg Primidon: orale Darreichungsformen Promethazin: orale Darreichungsformen Promethazin: parenterale Darreichungsformen Propafenon: orale Darreichungsformen Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1179 1.16.29 1.16.30 1.16.31 1.17.1 1.18.1 1.18.2 1.19.1 1.19.2 1.19.3 1.19.4 1.19.5 1.19.6 1.19.7 1.19.8 1.19.9 1.20.1 1.20.2 1.20.3 1.20.4 1.20.5 1.20.6 1.20.7 1.20.8 1.20.9 1.20.10 1.20.11 1.20.12 1.20.13 1.20.14 1.20.15 1.20.16 1.20.17 1.20.18 1.20.19 1.20.20 1.20.21 1.20.22 1.20.23 1.20.24 1.20.25 1.21.1 1.21.2 1.21.3 1.22.1 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen (frei) Retinol: orale Darreichungsformen Ropinirol: orale Darreichungsformen Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen Selegilin: orale Darreichungsformen Sertralin: orale Darreichungsformen Sotalol: feste orale Darreichungsformen Spironolacton: orale Darreichungsformen Sucralfat: orale Darreichungsformen Sulfasalazin: orale Darreichungsformen Sulpirid: orale Darreichungsformen Tamoxifen: orale Darreichungsformen Temozolomid: orale Darreichungsformen Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Theophyllin: Ampullen Thiamazol: feste orale Darreichungsformen Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen Tiaprid: orale Darreichungsformen Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Tolperison: orale Darreichungsformen Topiramat: orale Darreichungsformen Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen Tramadol: parenterale Darreichungsformen Tramadol: rektale Darreichungsformen Tretinoin: topische Darreichungsformen Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Urea: topische Darreichungsformen Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend 1180 1.22.2 1.22.3 1.22.4 1.22.5 1.23.1 1.24.1 1.25.1 1.26.1 2. 2.00.1 2.01.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Venlafaxin: orale Darreichungsformen Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Verapamil: parenterale Darreichungsformen (frei) Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen (frei) Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen (frei) ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benazepril: Benazeprilhydrochlorid Captopril Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser Enalapril: Enalapril maleat Fosinopril: Fosinopril Natrium Imidapril: Imidapril hydrochlorid Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser Moexipril: Moexipril hydrochlorid Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin Quinapril: Quinapril hydrochlorid Ramipril Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser Trandolapril Zofenopril: Zofenopril-Calcium 2.01.2 ADP-Hemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Clopidogrel: Clopidogrel besilat, Clopidogrel hydrochlorid, Clopidogrel sulfat Prasugrel: Prasugrel hydrochlorid 2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid Indoramin: Indoramin hydrochlorid Urapidil 2.01.4 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid Doxazosin: Doxazosin mesilat Silodosin Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1181 2.01.5 Aminochinoline: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Chloroquindiphosphat Hydroxychloroquinsulfat 2.01.6 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze Candesartan: Candesartan cilexetil Eprosartan: Eprosartan mesilat Irbesartan: Irbesartan hydrochlorid Losartan: Losartan kalium Olmesartan: Olmesartan medoxomil Telmisartan Valsartan 2.01.7 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Colestipol Colestyramin 2.01.8 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Darbepoetin: Darbepoetin alfa Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta 2.01.9 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Carbutamid Glibornurid Gliclazid Glimepirid Glipizid Gliquidon Glisoxepid Tolbutamid 2.01.10 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Phenprocoumon Warfarin-Natrium 2.01.11 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Paliperidon Risperidon 2.01.12 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste Wirkstoff: Bifonazol 1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Croconazol parenterale Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Isoconazol Ketoconazol Miconazolnitrat Omoconazol Oxiconazol Sertaconazol Tioconazol 2.01.13 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray Wirkstoff: Bifonazol Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Isoconazol parenterale Ketoconazol Miconazolnitrat Oxiconazol Tioconazol 2.01.14 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen Wirkstoff: Econazolnitrat Fenticonazolnitrat Miconazolnitrat Oxiconazol 2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alprazolam Chlordiazepoxid Clobazam Clorazepat Clotiazepam Ketazolam Medazepam Metaclazepam Nordazepam Oxazolam Prazepam 2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Brotizolam Flunitrazepam Flurazepam Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1183 Loprazolam Lormetazepam Temazepam Triazolam 2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Zaleplon Zolpidem: Zolpidem tartrat Zopiclon 2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Indacaterol: Indacaterol maleat Salmeterol: Salmeterol xinafoat 2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Bambuterol Bambuterol hydrochlorid parenterale Carbuterol Clenbuterol Clenbuterol hydrochlorid Fenoterol Pirbuterol Procaterol Reproterol Salbutamol Terbutalin Terbutalin sulfat Tulobuterol 2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Isoetarin Salbutamol Terbutalin 2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Carbuterol Clenbuterol Fenoterol Salbutamol Terbutalin Tulobuterol 1184 2.02.8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale Darreichungsformen Wirkstoff: Fenoterol: Fenoterol hydrobromid Salbutamol: Salbumatol sulfat Terbutalin: Terbutalin sulfat 2.02.9 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Fenoterol Salbutamol Terbutalin 2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Alprenolol Bopindolol Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid Carazolol Carteolol: Carteolol hydrochlorid Carvedilol Mepindolol: Mepindolol sulfat Metipranolol Nadolol Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol: Penbutolol sulfat Tertatolol Timolol 2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Alprenolol Oxprenolol 2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Acebutolol: Acebutolol hydrochlorid Betaxolol: Betaxolol hydrochlorid Bisoprolol: Bisoprolol hemifumarat Celiprolol: Celiprolol hydrochlorid Metoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartrat Nebivolol: Nebivolol hydrochlorid Talinolol 2.02.13 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Metoprolol Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1185 2.02.14 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika Wirkstoff: Befunolol Betaxolol Bupranolol Carteolol Levobunolol Metipranolol Timolol 2.03.1 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Humancalcitonin Lachscalcitonin Schweinecalcitonin 2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser Isradipin Lacidipin Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid Manidipin: Manidipin dihydrochlorid Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid Nisoldipin Nitrendipin 2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Felodipin Isradipin Nilvadipin Nisoldipin 2.03.4 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefadroxil Cefadroxil-1-Wasser Cefalexin Cefalexin-1-Wasser 2.03.5 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefaclor Cefaclor-1-Wasser Cefuroxim Cefuroxim axetil 1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Loracarbef Loracarbef-1-Wasser 2.03.6 Cefalosporine: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser 2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bezafibrat Clofibrat Etofibrat Etofyllinclofibrat Fenofibrat Gemfibrocil 2.04.1 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dimeticon und Simethicon 2.04.2 Dimeticon und Simethicon: flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dimeticon und Simethicon 2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bendroflumethiazid Butizid Chlortalidon Clopamid Hydrochlorothiazid Mebutizid Mefrusid Metolazon Polythiazid Trichlormethiazid Xipamid 2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bumetanid Etacrynsäure Piretanid 2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azosemid Etozolin Torasemid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1187 2.05.1 2.06.1 (frei) Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Enoxacin Enoxacin-1,5-Wasser Norfloxacin 2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactat Levofloxacin; Levofloxacin-0,5-Wasser Ofloxacin 2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat Beclometasondipropionat, wasserfreies Budesonid Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium Flunisolid Fluticason furoat Fluticason propionat Fluticason 17-propionat Mometason furoat Mometason furoat-1-Wasser Triamcinolon acetonid 2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat Beclometasondipropionat, wasserfreies Budesonid Ciclesonid Fluticason propionat Fluticason 17-propionat Mometason furoat 2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Cortisonacetat Hydrocortison 2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40) Wirkstoff: Cloprednol Deflazacort 1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Methylprednisolon Prednyliden 2.07.5 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80) Wirkstoff: Methylprednisolon Prednyliden 2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40) Wirkstoff: Betamethason Fluocortolon Triamcinolon 2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Famotidin Nizatidin Ranitidin Roxatidin 2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Famotidin Ranitidin 2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose Wirkstoff: Certoparin: Certoparin natrium Dalteparin: Dalteparin natrium Enoxaparin: Enoxaparin natrium Nadroparin: Nadroparin calcium Reviparin: Reviparin natrium Tinzaparin: Tinzaparin natrium 2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Lanatosid C Meproscillarin Metildigoxin 2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze Lovastatin Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze Simvastatin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1189 2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml) Wirkstoff: Insulin 2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml) Wirkstoff: Insulin 2.10.1 2.11.1 2.12.1 2.13.1 (frei) (frei) (frei) Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azithromycin Azithromycin-1-Wasser Azithromycin-2-Wasser Clarithromycin Roxithromycin 2.14.1 2.15.1 2.16.1 (frei) (frei) Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen Wirkstoff: Lornoxicam Meloxicam Meloxicam meglumin Piroxicam Tenoxicam 2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Aceclofenac Acemetacin Lonazolac Lonazolac calcium Nabumeton Proglumetacin Proglumetacin dimaleat Tolmetin 2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Acemetacin 2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Fenbufen Fenoprofen Flurbiprofen 1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Ketoprofen Naproxen Tiaprofensäure 2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Naproxen 2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsformen Wirkstoff: Azapropazon Bumadizon Mofebutazon Oxyphenbutazon Phenylbutazon 2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Lornoxicam Meloxicam Meloxicam meglumin Piroxicam Piroxicam betadex Tenoxicam 2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze Lansoprazol Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze 2.17.1 2.18.1 2.19.1 (frei) (frei) Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Almotriptan: Almotriptan malat Eletriptan: Eletriptan hydrobromid Frovatriptan: Frovatriptan succinat-1-Wasser Naratriptan: Naratriptan hydrochlorid Rizatriptan: Rizatriptan benzoat Sumatriptan: Sumatriptan succinat Zolmitriptan 2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Citalopram Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1191 2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser Granisetron: Granisetron hydrochlorid Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid 2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dustasterid Finasterid 2.20.2 Triazole: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Fluconazol Itraconazol 3. 3.00.1 3.01.1 Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen (frei) Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Acetylsalicylsäure 3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Acetylsalicylsäure 3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Amitriptylinoxid Clomipramin-hydrochlorid Desipramin-hydrochlorid Dibenzepin-hydrochlorid Dosulepin-hydrochlorid Doxepin Imipramin-hydrochlorid Lofepramin Nortriptylin-hydrochlorid Noxiptilin Opipramol Trimipramin 3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Clomipramin-hydrochlorid Dibenzepin-hydrochlorid 3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen 1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Wirkstoff: Doxepin Imipramin-hydrochlorid Trimipramin 3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Mianserin-hydrochlorid Trazodon Viloxazin 3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Fluoxetin Fluvoxaminhydrogenmaleat Paroxetin 3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Etofenamat Felbinac Flufenaminsäure Ketoprofen Nifluminsäure Piroxicam 3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Codein Dextromethorphan Dihydrocodein Levopropoxyphen Noscapin 3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Dextromethorphan 3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benproperin Clobutinol Dropropizin Pentoxyverin Pipazetat 3.01.12 Aromatasehemmer: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Anastrozol Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1193 Exemestan Letrozol 3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze mit Additiva (Calcium, Colecalciferol) Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze; Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium) Ibandronsäure: Ibandronsäure Natriumsalze Risedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol) 3.03.1 3.04.1 3.05.1 (frei) (frei) Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Eisen-II 3.06.1 Filmbildner: mit Konservierungsmittel Wirkstoff: Filmbildner 3.06.2 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel Wirkstoff: Filmbildner 3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform Wirkstoff: Dydrogesteron Lynestrenol Medrogeston 3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Clocortolonpivalat plus -hexanoat Dexamethason Dexamethason-21-isonicotinat Fluocortinbutylester Fluorometholon Hydrocortison Hydrocortisonacetat Prednisolon Triamcinolon acetonid 3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Hydrocortison Hydrocortisonacetat 3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Alclometasondipropionat Betamethasonbenzoat 1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Betamethasonvalerat Clobetasonbutyrat Clocortolonpivalat plus -hexanoat Desonid Desoximetason Dexamethason Flumethasonpivalat Fluocinolonacetonid Fluocinonid Fluocortolon Fluocortolonpivalat plus -hexanoat Fluoroandrenolon-Fludroxycortid Fluprednidenacetat Halcinonid Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat Hydrocortisonaceponat Hydrocortisonbutyrat Methylprednisolonaceponat Prednicarbat Triamcinolon acetonid 3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Amcinonid Betamethasondipropionat Betamethasonvalerat Desoximetason Dexamethasonvalerat Diflorasondiacetat Diflucortolonvalerat Fluocinolonacetonid Fluocinonid Fluocortolonpivalat plus -hexanoat Fluticason-17-propionat Halcinonid Halometason Mometason Triamcinolon acetonid 3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Clobetasolpropionat Diflucortolonvalerat Fluocinolonacetonid 3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Bamipin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1195 Clemastin Dexchlorpheniramin Dimetinden Diphenylpyralin Pheniramin Triprolidin 3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend Wirkstoff: Brompheniramin Carbinoxamin Dimetinden Pheniramin 3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alimemazin Carbinoxamin Clemastin Dimetinden Diphenylpyralin Mebhydrolin Mequitazin Pheniramin 3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Astemizol Azelastin Terfenadin 3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cetirizin Loratadin 3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Cetirizin Loratadin 3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid 3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Ketotifen Oxatomid 1196 3.08.9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen Wirkstoff: Bamipin Chlorphenoxamin Clemastin Dimetinden Diphenhydramin Pheniramin Tripelennamin 3.09.1 3.10.1 3.11.1 (frei) (frei) Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochlorid Enalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochlorid Enalapril + Nitrendipin: Enalapril maleat Ramipril + Amlodipin: Amlodipin besilat Ramipril + Felodipin Trandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid 3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochlorid Captopril + Hydrochlorothiazid Cilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-Wasser Enalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleat Fosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natrium Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid Moexipril hydrochlorid Quinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochlorid Ramipril + Hydrochlorothiazid Zofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium 3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbumin Ramipril + Piretanid 3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat Irbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochlorid Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil Telmisartan + Hydrochlorothiazid Valsartan + Hydrochlorothiazid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1197 3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg 3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg 3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen Wirkstoff: Oxprenolol + Chlortalidon Oxprenolol hydrochlorid Penbutolol + Furosemid Penbutolol sulfat Penbutolol + Piretanid Penbutolol sulfat Pindolol + Clopamid 3.11.8 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Cromoglicinsäure + Fenoterol Cromoglicinsäure + Reproterol 3.11.9 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg 3.11.10 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen Wirkstoff: Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Budesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-Wasser Fluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat 1198 3.11.11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg 3.11.12 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen Wirkstoff: Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O Paracetamol 500 mg 3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen Wirkstoff: Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O Paracetamol 1000 mg 3.11.14 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg 3.12.1 3.13.1 (frei) Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Baclofen Tetrazepam Tizanidin 3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normalfreisetzend Wirkstoff: Benperidol Bromperidol Flupentixol Fluphenazin Perphenazin Pimozid Tiotixen Trifluoperazin 3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benperidol Bromperidol Fluphenazin Perphenazin Trifluperidol Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1199 3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Benperidol Fluphenazin 3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Chlorphenethazin Chlorpromazin Chlorprothixen Clopenthixol Dixyrazin Levomepromazin Melperon Metofenazat Perazin Promazin Prothipendyl Thioridazin Triflupromazin Zotepin Zuclopenthixol 3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen Wirkstoff: Chlorpromazin Chlorprothixen Dixyrazin Fluanison Levomepromazin Melperon Perazin Promazin Prothipendyl Thioridazin Zuclopenthixol 3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend Wirkstoff: Chlorpromazin Chlorprothixen Levomepromazin Melperon Perazin Promazin 1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Prothipendyl Triflupromazin 3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen Wirkstoff: Flupentixol Fluphenazin Fluspirilen Perphenazin Zuclopenthixol 3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch Wirkstoff: Antazolin Naphazolin Oxymetazolin Phenylephrin Tetryzolin Tramazolin 3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Alpha-Dihydroergocriptin Bromocriptin Lisurid Pergolid 3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Benzatropin Bornaprin Pridinol Procyclidin Trihexyphenidyl 3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen Wirkstoff: Metixen 3.17.1 3.18.1 3.19.1 (frei) (frei) Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Hydrotalcit magaldrathaltige Kombinationen 3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen Wirkstoff: Thiamin + Pyridoxin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1201 Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 58 Anlage 13 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3) Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen 1. 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 2. 2.1 2.2 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz Früherkennungsuntersuchungen U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben Schutzimpfungen Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen 1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko Aufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für 1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung, 2. die Genanalyse sowie 3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm zusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden. 1. R i s i k o f e s t s t e l l u n g u n d i n t e r d i s z i p l i n ä r e B e r a t u n g Pro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder. 2. G e n a n a l y s e Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 5 900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig. Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren. 3. S t r u k t u r i e r t e s F r ü h e r k e n n u n g s p r o g r a m m Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig. 4. Z e n t r e n f ü r f a m i l i ä r e n B r u s t - o d e r E i e r s t o c k k r e b s Berlin Charité-Universitätsmedizin Berlin, Brustzentrum Dresden Technische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Düsseldorf Universitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum Göttingen Universitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum Hannover Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und Molekularpathologie Heidelberg Universität Heidelberg, Institut für Humangenetik Kiel Universitätsfrauenklinik Kiel Köln/Bonn Universität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brustund Eierstockkrebs Leipzig Universität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs München Technische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für Frauenheilkunde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2014 1203 Münster Universität Münster, Institut für Humangenetik Regensburg Universität Regensburg, Institut für Humangenetik Tübingen Universität Tübingen, Institut für Humangenetik Ulm Universität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Würzburg Frauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs