Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 37 vom 04.08.2014  - Seite 1306 bis 1307 - Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen

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1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen Vom 28. Juli 2014 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt." 3. § 44g Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern. (2) Bei einer Zuweisung von Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen an Beschäftigte, denen bereits eine Tätigkeit in diesen gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen worden war, ist die Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich." 4. Die Überschrift des Neunten Kapitels wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften". 5. Nach § 63 werden die folgenden §§ 63a und 63b eingefügt: ,,§ 63a Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Träger oder der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, denen nach § 44g Absatz 1 oder 2 eine Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine in 1. § 85 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 2 oder Nummer 3 des Zehnten Buches oder in § 43 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesdatenschutzgesetzes oder Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 40a Erstattungsanspruch". b) Die Angabe zum Neunten Kapitel wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften". c) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 63a Datenschutzrechtliche Bußgeldvorschriften § 63b Datenschutzrechtliche Strafvorschriften". d) Folgende Angabe zu § 79 wird angefügt: ,,§ 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen". ,,§ 40a Erstattungsanspruch Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung 2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2014 1307 2. § 85 Absatz 2 des Zehnten Buches oder in § 43 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bezeichnete Handlung begeht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin, einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit, 2. die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, wenn die Ordnungswidrigkeit durch eine Beamtin, einen Beamten, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer eines kommunalen Trägers oder der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden oder Gemeindeverbände in Ausübung einer Tätigkeit bei einer gemeinsamen Einrichtung begangen wird. § 36 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. § 63b Datenschutzrechtliche Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 63a Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle nach § 50 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 und der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit." 6. Folgender § 79 wird angefügt: ,,§ 79 Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen (1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch. (2) Die gesetzliche Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 1 zum 1. Januar 2011 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt bis zum jeweiligen Ablauf der fünfjährigen Dauer der Erstzuweisung fort. Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort." Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2015 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie Nummer 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 79 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2016 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 28. Juli 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles