Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 40 vom 20.08.2014  - Seite 1383 bis 1434 - Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1383 Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen Vom 14. August 2014 Es verordnen: ­ die Bundesregierung auf Grund des § 13 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), von denen § 13 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, ­ das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), ­ auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 153 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, ­ auf Grund des § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und 3, des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Gesundheit, ­ auf Grund des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, ­ das Bundesministerium für Gesundheit, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), ­ auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), von denen § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) und § 54 Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ auf Grund des § 37 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), § 37 Absatz 4 und Absatz 11 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301): Artikel 1 Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen (Maritime-Medizin-Verordnung ­ MariMedV)* Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit Unterabschnitt 1 Anforderungen an Personen an Bord § § § § § 3 4 5 6 7 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung Seediensttauglichkeitszeugnis Einschränkungen der Seediensttauglichkeit Ablehnung der Seediensttauglichkeit * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30). 1384 § § § § § 8 9 10 11 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Widerspruchsausschuss Zulassung von Ärzten Verlängerung der Zulassung Dokumentationspflichten Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis Unterabschnitt 2 Anforderungen an besondere Personengruppen mittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung, 2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, 4. der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt. § 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern Abschnitt 3 Medizinische Betreuung Unterabschnitt 1 Durchführung der medizinischen Betreuung § 14 Betriebseigene Kontrollen Unterabschnitt 2 Medizinische Wiederholungslehrgänge § 15 § 16 § 17 § 18 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen Zulassung von Lehrgängen Überwachung der Anbieter Inhalt und Durchführung der Lehrgänge Unterabschnitt 3 Schiffsärzte Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit Unterabschnitt 1 Anforderungen an Personen an Bord § 19 Registrierung von Schiffsärzten Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften §3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt. §4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung (1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen. (2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes. §5 Seediensttauglichkeitszeugnis (1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er 1. den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben, § 20 § 21 § 22 Muster Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte Übergangsregelung für Lehrgänge Anforderungen an die Seediensttauglichkeit Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen Muster der Zulassungsstempel Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt 1. die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen, 2. die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen, 3. die medizinische Betreuung an Bord, 4. die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und 5. die Registrierung von Schiffsärzten. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen un- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1385 2. den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und 3. das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln. Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben. (2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen. §6 Einschränkungen der Seediensttauglichkeit Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätigkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis einzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich 1. des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder 2. des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel. §7 Ablehnung der Seediensttauglichkeit Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese. §8 Widerspruchsausschuss (1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein. (2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf: 1. Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes, 2. Schiffsleute des Decksdienstes, 3. Schiffsoffiziere des technischen Dienstes, 4. Schiffsleute des technischen Dienstes, 5. Personal der weiteren Dienstzweige. Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge der Liste hinzu. (3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung. (4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht, nicht selbst vorgenommen haben. (5) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt. (6) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet. §9 Zulassung von Ärzten (1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt 1. die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt, 2. in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen, 3. eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst nachweist, 4. eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist, 5. an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und 6. sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann. (2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt. (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat. 1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 (4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung. (5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite. § 10 Verlängerung der Zulassung (1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung 1. mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und 2. regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat. Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat. (2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren. § 11 Dokumentationspflichten (1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat die für die Feststellung der Seediensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben. (3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen bestehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwecke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entsprechend. § 12 Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis (1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person oder der Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses erfolgen. (3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung 1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und 2. eines Passwortes erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern. (4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen. Unterabschnitt 2 Anforderungen an besondere Personengruppen § 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern (1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er 1. die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und 2. die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2 erfüllt. (2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsuntersuchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen. (3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttaug- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1387 lichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein. Abschnitt 3 Medizinische Betreuung Unterabschnitt 1 Durchführung der medizinischen Betreuung 2. der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt, 3. der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet und 4. der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt. (2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheitsund Krankenpfleger oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen. (3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen. (5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. § 17 Überwachung der Anbieter (1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Berufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt, bei Anbietern 1. die Geschäftsräume und die Schulungsräume während der üblichen Dienststunden des Anbieters zu betreten und deren Ausstattung, insbesondere die medizinische Ausstattung, zu prüfen, 2. die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechender Nachweise zu prüfen, 3. die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne einzusehen und zu prüfen, 4. Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen, 5. bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein. (2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. (3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung § 14 Betriebseigene Kontrollen (1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Ausstattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die notwendige Ergänzung und Einsortierung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorgeschrieben ist. (2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden, hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfolgen. Unterabschnitt 2 Medizinische Wiederholungslehrgänge § 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen (1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von 1. Schiffen in der weltweiten Fahrt, 2. Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt), 3. Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden. (2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden. § 16 Zulassung von Lehrgängen (1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn 1. er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst, 1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wochen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt werden. (4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand anonymisierter Fragebögen zu befragen. § 18 Inhalt und Durchführung der Lehrgänge (1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der praktische Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übernommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstrationen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen und Fallbeispiele. (2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes. (3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache durchgeführt werden. (4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Personen teilnehmen. (5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der Anbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung aus. Unterabschnitt 3 Schiffsärzte umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst, 5. einen Nachweis, dass er auf einem Kauffahrteischiff unter deutscher Flagge als Schiffsarzt tätig werden wird oder tätig ist, insbesondere einen Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes. (3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt. (4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierung 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 20 Muster Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt. § 21 Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tätigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat. § 22 Übergangsregelung für Lehrgänge Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. § 19 Registrierung von Schiffsärzten (1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind. (2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt: 1. die Vorlage der Approbationsurkunde, 2. einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin, 3. einen Nachweis der Zusatzbezeichnung ,,Notfallmedizin" oder Fachkundenachweis ,,Rettungsmedizin", 4. einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1389 Anlage 1 (zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) Anforderungen an die Seediensttauglichkeit Inhaltsübersicht 1. 2. 2.1 2.2 2.3 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 4. 4.1 4.2 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 6. 6.1 6.2 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 Grundsatz Anforderungen an das Sehvermögen Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig Sehhilfen Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung Anforderungen an das Hörvermögen Decksdienst Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst Hörhilfen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten Erforderliche körperliche Fähigkeiten Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung Grundsatz Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit Zu hoher BMI Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP 1. Grundsatz Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist, 1. wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt, 2. wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt, 3. wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt, 4. wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist, 5. wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist, 6. bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen. 1390 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Anforderungen an das Sehvermögen 2.1 Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig Regel des STCWÜbereinkommens Sehvermögen in der Ferne ohne oder mit Sehhilfe1 Ein Auge Anderes Auge Sehvermögen in der Nähe/mittlerer Entfernung2 Beide Augen zusammen, mit oder ohne Sehhilfe Dienstzweig an Bord Farbtüchtigkeit3 Gesichtsfelder4 Nachtblindheit4 Diplopie (Doppelsehen)4 I/11 II/1 II/2 II/3 II/4 II/5 VII/2 Decksdienst: Kapitäne, Decksoffiziere und Dienstgrade, die Brückendienste übernehmen 0,7 0,5 Sehvermögen erforderlich zum Navigieren von Schiffen (z. B. Lesen von Karten und nautischen Unterlagen, Nutzung von Instrumenten und Ausstattung auf der Brücke und Identifikation der Navigationshilfen) Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnen siehe Normale BeGesichtsmerfelder kung5 Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung I/11 III/1 III/2 III/3 III/4 III/5 III/6 III/7 VII/2 Technischer Dienst: Alle technischen Offiziere und Mannschaft oder andere, die Teil der Maschinenraumwache sind Elektrotechnischer Dienst: Alle elektrotechnischen Offiziere und elektrotechnische Mannschaftsmitglieder Küche und Bedienung 0,46 0,4 Nicht erforderlich Ausreichende Gesichtsfelder Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung I/11 III/6 III/7 0,46 0,4 Sehvermögen erforderlich, um Instrumente in unmittelbarer Nähe abzulesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnen ­ siehe Bemerkung7 Ausreichende Gesichtsfelder Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung ­ 0,46 0,4 Nicht erforderlich Ausreichende Gesichtsfelder Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Sehvermögen muss ausreichen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung ­ Übriger Schiffsdienst 0,46 0,4 ­ Nicht erforderlich Ausreichende Gesichtsfelder Kein Hinweis auf Vorliegen einer solchen Sehstörung Bemerkungen: 1 2 Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten. Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen. Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen). 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 4 1391 Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zusätzlich augenfachärztlich zu begutachten. CIE Farbsehvermögen Norm 1. Angehörige der Dienstzweige ,,Technischer Dienst", ,,Elektrotechnischer Dienst", ,,Küche und Bedienung" sowie ,,Übriger Schiffsdienst" müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben. CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3. 5 6 7 Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10). 2.2 Sehhilfen Wird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen. 2.3 Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung Wurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein. 3. Anforderungen an das Hörvermögen 3.1 Decksdienst Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden. 3.2 Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst Bei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein. Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotechnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttauglichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm zu erwarten ist. 3.3 Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein. 3.4 Hörhilfen Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen 1. ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und effizient durchführen können, 2. jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können. Bei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere erforderliche Verbrauchsmaterialen an Bord des Schiffes mitzuführen. 4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit 4.1 Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten Bei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen: ­ Kraft, ­ Ausdauer, ­ Beweglichkeit, ­ Gleichgewichtssinn und Koordination, ­ Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen, 1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ­ Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie ­ Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts. 4.2 Erforderliche körperliche Fähigkeiten Die für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt. Aufgabe, Funktion, Ereignis oder Situation an Bord des Schiffes Zugehörige körperliche Fähigkeit Ein medizinischer Prüfer soll zufrieden sein, wenn die Testperson Routinebewegung auf dem Schiff: Halten des Gleichgewichts und wendige Fortbewegung Auf- und Absteigen von vertikalen ­ auf schwankendem Leitern und Treppen Deck ­ zwischen den Decks Übersteigen von Süllen (z. B. fordert das Lademarken-Übereinkommen eine ­ zwischen den Schiffs- Süllhöhe von 600 mm) kammern Öffnen und Schließen von wasserdichten Türen keine Störung des Gleichgewichtssinnes hat, keine Einschränkungen oder Krankheiten hat, die die Ausführung notwendiger Bewegungen und körperlicher Aktivitäten verhindern, in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzuziehung einer weiteren Person) ­ vertikale Leitern und Treppen zu steigen, ­ hohe Sülle zu übersteigen, ­ Schließvorrichtungen von Türen zu bedienen. Routineaufgaben an Bord: Kraft, Geschick und Durchhaltevermögen bei der Bedienung mechani­ Benutzung von Hand- scher Geräte Heben, Ziehen und Tragen von Lasten werkszeug (z. B. 18 kg) ­ Bewegung der BordArme nach oben ausstrecken vorräte Stehen, Gehen und wachsam sein über ­ Arbeiten über Kopf einen langen Zeitraum ­ Bedienung von Venti- Arbeiten in engen Räumen und Durchlen steigen von engen Öffnungen (z. B. ­ Stehen während einer fordert die SOLAS-Vereinbarung Vier-Stunden-Wache 11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in Frachträumen und Notausgänge eine ­ Arbeit in engen RäuMindestgröße von 600 mm x 600 mm men haben) ­ Reaktion auf Alarme, Visuelle Unterscheidung von GegenWarnungen und Anständen, Formen und Signalen weisungen Hören von Warnungen und Anweisun­ verbale Kommunika- gen tion Fähigkeit, sich mündlich klar auszudrücken keine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung hat, die die Fähigkeit zur Ausführung der Routineaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind: ­ mit erhobenen Armen arbeiten kann ­ über lange Zeiträume stehen und gehen kann ­ enge Räume betreten kann ­ den Anforderungen an das Sehvermögen genügt (Tabelle A-I/9) ­ den von einer zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen an das Hörvermögen oder den internationalen Leitlinien diesbezüglich genügt ­ eine normale Unterhaltung führen kann. Notfallaufgaben an Bord: Rettungsweste oder Taucheranzug anlegen ­ Flüchten Aus Rauch erfüllten Räumen fliehen ­ Brandbekämpfung Aufgaben der Brandbekämpfung über­ Evakuierung nehmen, einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät Teilnahme an Schiffsevakuierungsmaßnahmen keine definierte Einschränkung oder diagnostizierte medizinische Erkrankung zeigt, die die Fähigkeit zur Ausführung der Notfallaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Bedeutung sind: ­ Rettungsweste oder Taucheranzug anlegen kann, ­ kriechen kann, ­ Temperaturunterschiede wahrnehmen kann, ­ Feuerlöschausrüstung bedienen kann, ­ ein Atemschutzgerät tragen kann (sofern im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung erforderlich). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1393 5 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i m e d i k a m e n t ö s e r B e h a n d l u n g 5.1 Grundsatz Bestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer verordnet wurden. 5.2 Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist: 1. Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaftabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihistaminika. 2. Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit, erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampfanfälle begünstigen. 3. Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin. 5.3 Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist: 1. Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforderlich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungswerte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden. 2. Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika. 3. Antibiotika und andere Antiinfektiva. 4. Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore. 5. Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind (Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte). 5.4 Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen a) Befristung der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl. die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der Tabelle unter Nummer 6). b) Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an Bord Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Nebenwirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küstennahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist. c) Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an Bord Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika, Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht. 5.5 Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen Folgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit: 1. orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konsequenzen haben kann, 1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 2. nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kommen kann, 3. gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagulantien und 4. jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt. 6 . Ta u g l i c h k e i t s k r i t e r i e n b e i G e s u n d h e i t s s t ö r u n g e n 6.1 Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes Die nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesundheitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein, nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und die Schiffssicherheit nicht gefährden. 6.2 Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen Die nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut: ­ Spalte 1: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt. ­ Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See. ­ Spalte 3: Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses ­ Spalte 4: Einschränkung der Seediensttauglichkeit Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt. ­ Spalte 5: Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt. Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt. Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff ,,nicht zutreffend" gekennzeichnet. Einschränkungen hinsichtlich der Seediensttauglichkeit: T = ,,temporary": Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre) Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich. P = ,,permanent": Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre) Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich. R = ,,restricted": Einschränkungen wie folgt: 1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt, oder 2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden. Das Besatzungsmitglied ist in Bezug auf die Tätigkeit oder das Fahrtgebiet eingeschränkt seediensttauglich. L = ,,limited": Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden. Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1395 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen A00­B99 I n f e k t i o n e n A00­09 Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, Rezidiv nicht zutreffend T ­ Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuell Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen Sofern nicht im Dienstzweig Küche und Bedienung, wenn ausreichend behandelt oder ausgeheilt Dienstzweig Küche und Bedienung: Tauglichkeitsentscheidung nach ärztlicher Empfehlung ­ bakteriologische Eradikation/ Elimination des Erregers kann gefordert werden Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung nach den WHO-Leitlinien für die Behandlung von Tuberkulose A15­16 Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, Rezidiv nicht zutreffend T ­ Bei positivem Screening-Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine ausreichende Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht. P ­ Rezidiv oder schwere bleibende Schäden T ­ Wenn an Land festgestellt, bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und Abklingen der beeinträchtigenden Symptome P ­ Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führen T ­ Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sind R ­ Prüfung einer Verwendung in küstennahen Gewässern, wenn orale Behandlung durchgeführt wird und die Symptome nicht einschränkend sind A50­64 Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden Akute Beeinträchtigung, Rezidiv Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung B15 Hepatitis A Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes Wasser Hepatitis B, C etc. Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und Leberkrebs nicht zutreffend Nach vollständiger Gesundung B16­19 T ­ Bis Gelbsucht abgeklungen ist und die Leberwerte (im Blut) wieder im Normbereich sind P ­ Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen R, L ­ Unsicherheit über Ausheilung oder fehlende Infektiosität, Einzelfallentscheidung abhängig vom Aufgabenbereich und (geplantem) Fahrtgebiet/Reiseroute Bei vollständiger Genesung und Nachweis einer geringen Ansteckungsgefahr 1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode B20­24 HIV+ Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu AIDS T ­ Bis zur Stabilisierung durch Behandlung mit CD4 Niveau > 350 oder wenn die Behandlung geändert wurde und die Verträglichkeit der neuen Medikation fraglich ist P ­ Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medikation R, L ­ zeitlich beschränkt und/oder in küstennahen Gewässern: HIV+ und geringe Wahrscheinlichkeit der Progression, keine Behandlung oder medikamentös stabil eingestellt ohne Nebenwirkungen, jedoch Erfordernis einer regelmäßigen Vorstellung bei einem Spezialisten HIV+, keine akute Einschränkung und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit des Voranschreitens der Krankheit. Keine Nebenwirkungen der Behandlung oder kein Bedarf einer engmaschigen Überwachung A00­B99 Nicht separat gelistet Sonstige Infektionserkrankungen Persönliche Einschränkung, Ansteckung anderer T ­ Wenn an Land festge- Einzelfallentscheidung je nach Art der Infektion stellt: bis das Risiko einer Ansteckung vorüber ist und die Person ihre Aufgaben wahrnehmen kann P ­ Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen Vollständige Genesung und Nachweis einer geringen Ansteckungsgefahr C00­48 K r e b s e rkrankungen T ­ Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Bewertung der Prognose P ­ Bleibende Einschränkungen mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen, oder hoher Rezidiv-Wahrscheinlichkeit L ­ Zeitliche Befristung entsprechend der Untersuchungsintervalle beim Spezialisten, wenn: Krebsdiagnose liegt mehr als fünf Jahre zurück oder Facharztuntersuchungen sind nicht mehr erforderlich und keine akute Einschränkung oder weiterhin geringes Risiko einer Einschränkung durch Rezidiv Zu bestätigen durch den Bericht eines spezialisierten Arztes/Facharztes mit Nachweisen, worauf die Beurteilung basiert C00­D48 Bösartige Neubildungen ­ einschließlich Lymphome, Leukämien und begleitende Erkrankungen Rezidive, insbesondere akute Komplikationen, z. B. Selbstgefährdung durch Blutungen oder Gefährdung anderer bei Anfällen ­ die Krebsdiagnose weniger als fünf Jahre zurückliegt und ­ aktuell keine Einschränkung für die Durchführung von Routine- oder Notfallaufgaben oder das Leben auf See gegeben ist und ­ eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und ein geringes Risiko für die Notwendigkeit einer dringenden medizinischen Behandlung besteht R ­ Einschränkung auf küstennahe Gewässer, sofern keine dauerhafte Einschränkung der Ausübung der grundlegenden Anforderungen besteht und ein Rezidiv wahrscheinlich keine medizinische Notfallversorgung erforderlich macht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1397 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen D50­89 Bluterkrankungen Anämien/Hämoglobinopathien Verringerte Belastungsfähigkeit. Episodischer Abfall/Rückgang der roten Blutkörperchen T ­ Entlegene Gewässer, bis Hämoglobinwerte normalisiert und stabil sind P ­ Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten Blutzellen R, L ­ Eine Einschränkung des Fahrtgebietes auf küstennahe Gewässer und die Auflage, regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen, können erwogen werden, wenn der Hämoglobinspiegel zwar erniedrigt ist, aber keine Symptome vorliegen Normale Hämoglobinwerte D50­59 D73 T ­ Postoperativ bis zur Splenektomie vollständigen Genesung (zurückliegender chirurgischer Eingriff) Erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte Infektionen Weitere Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkte Infektabwehr Endokrine und Stoffw e c h s e l e rkrankungen Diabetes mellitus ­ mit Insulin behandelt Akute Einschränkung aufgrund einer Hypoglykämie. Komplikationen aufgrund von Entgleisungen des Glucose-Stoffwechsels Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das HerzkreislaufSystem betreffen T ­ Vom Beginn der Behandlung bis zur Stabilisierung des Zustands P ­ Bei unzureichend kontrollierter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadherenz. Hypoglykämien in der Vorgeschichte oder fehlender Hypoglykämiewahrnehmung. Beeinträchtigungen durch Komplikationen des Diabetes T ­ Während der Klärung des Krankheitsbildes P ­ Chronische Gerinnungsstörungen R ­ Beurteilung im Einzelfall. Beurteilung des Einzelfalls Wahrscheinlich tauglich für Arbeit in Küstennähe in gemäßigten Klimazonen, jedoch kann eine Einschränkung hinsichtlich der Dienste in den Tropen erforderlich sein Beurteilung im Einzelfall bei anderen Leiden Beurteilung des Einzelfalls D50­89 Nicht separat gelistet E00­90 E10 R, L ­ Abhängig vom Nach- Nicht zutreffend weis einer guten Stoffwechselkontrolle und vollständiger Compliance bezüglich der Therapieempfehlungen und einer zuverlässigen Hypoglykämiewahrnehmung Tauglich für Aufgaben in küstennahen Gewässern ohne Allein-Wachdienste. Zeitliche Befristung bis zum nächsten Facharzt-Kontrolltermin. Person muss sich in regelmäßiger fachärztlicher Überwachung/Betreuung befinden 1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode E11­14 Diabetes mellitus ­ nicht mit Insulin behandelt, andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das HerzkreislaufSystem betreffen T ­ Keine entlegenen Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung R ­ Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung R ­ Küstennahe Gewässer und keine Allein-Wachdienste, wenn leichte Nebenwirkungen der Medikation gegeben sind. Insbesondere wenn Sulfonylharnstoffe eingesetzt werden L ­ Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/ Compliance der Person schlecht ist oder die Medikation häufig überprüft werden muss. Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren R ­ Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung L ­ Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/ Compliance der Person schlecht ist oder die Medikation häufig überprüft werden muss. Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren Wenn Zustand stabil ist und keine einschränkenden Komplikationen vorliegen Diabetes mellitus ­ nicht mit Insulin behandelt, ausschließlich durch Einhaltung einer Diät behandelt Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das HerzkreislaufSystem betreffen E65­68 Übergewicht/abnormes Körpergewicht ­ Überoder Unterschreitung Unfallrisiko/erhöhtes Risiko zu verunfallen eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung der Routine- und Notfallaufgaben. Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Diabetes, Arterienerkrankungen und Arthrose T ­ Keine entlegenen Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen T ­ Wenn sicherheitsrelevante Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, wenn das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests schlecht ausfällt P ­ Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden, das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests fallen schlecht aus und Verbesserungen konnten nicht erreicht werden Anmerkung: Der BodyMass-Index ist ein nützlicher Indikator, um festzustellen, ob zusätzliche Un- R, L ­ Zeitliche Befristung sowie Einschränkung auf küstennahe Gewässer oder auf bestimmte Aufgaben, wenn einige Aufgaben nicht ausgeführt werden können, aber Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten erfüllt werden Das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des Belastungstests (Anlage 2 Nummer 5) sind durchschnittlich oder besser, das Gewicht ist stabil oder rückläufig und es liegen keine Begleiterkrankungen vor Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1399 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen tersuchungen erforderlich sind (Vgl. Ausschlussgründe für die Seediensttauglichkeit, Punkt 7.1 dieser Anlage) E00­90 Nicht separat gelistet Sonstige Endokrine oder Stoffwechselerkrankungen (Schilddrüse, Nebenniere einschließlich Addison-Krankheit, Hypophyse, Eierstöcke, Hoden) Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder von Komplikationen T ­ Bis eine Behandlung erfolgt und hierunter ein stabiler Zustand erreicht ist ohne Nebenwirkungen P ­ Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen R, L ­ Beurteilung im Einzelfall unter Einbeziehung der Facharztmeinung bei jedweder Unsicherheit hinsichtlich der Prognose oder der Nebenwirkungen der Behandlung. Notwendigkeit der Berücksichtigung wahrscheinlicher einschränkender Komplikationen aufgrund der Erkrankung oder der Behandlung, einschließlich Problemen mit der Einnahme der Medikation und Konsequenzen aufgrund von Infektionserkrankungen oder Verletzungen auf See Wenn die Medikation stabil ist und keine Probleme mit der Einnahme auf See bestehen, seltene Kontrollen erforderlich sind, keine Einschränkungen und nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für Komplikationen bestehen Addison-Krankheit: Die Risiken sind üblicherweise so ausgeprägt, dass ein uneingeschränktes Zeugnis nicht ausgestellt werden sollte F00­99 Psychische, kognitive u n d Ve r h a l tensstörungen Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit) Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten, fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen, Sicherheitsverhalten T ­ Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall P ­ Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf See verschlechtern oder wieder auftreten werden T ­ Bis zur Aufklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall P ­ Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf See verschlechtern oder wieder auftreten werden R, L ­ Zeitliche Einschränkung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne strenge Überwachung und fortlaufende medizinische Kontrolle, und unter der Voraussetzung, dass der behandelnde Arzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm bescheinigt und die Leberwerte (im Blut, Leberfunktionstest) eine Tendenz zur Verbesserung anzeigen R, L ­ Zeitliche Einschränkung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne strenge Überwachung und fortlaufende medizinische Kontrolle, und unter der Voraussetzung, dass Nach drei Jahren nach dem Ende der letzten Episode ohne Rückfall und wenn keine Begleiterkrankungen bestehen F10 F11­19 Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein Verhaltensauffälligkeiten, fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen, Nach drei Jahren nach dem Ende der letzten Episode ohne Rückfall und wenn keine Begleiterkrankungen bestehen ­ der behandelnde Arzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm bescheinigt und ­ wenn der Nachweis der Durchführung eines unangekündigten, stichpro- 1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode Sicherheitsverhalten benhaften Drogenscreeningverfahrens über mindestens drei Monate ohne positive und mit mindestens drei negativen Proben erbracht wird und ­ wenn weiterhin an einem Drogenscreeningprogramm teilgenommen wird F20­31 Psychosen (akute) Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Fak­ Organisch, toren: schizophren T ­ Bis zur Abklärung und oder anderen Kategorien der Stabilisierung, wenn die ICD-Liste zuge- Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Mindestens drei hörig Monate nach der Episode ­ Bipolare Störungen (manisch-depressiv) R, L ­ Zeitliche Einschränkung, Beschränkung auf küstennahe Gewässer, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne (ausreichende) Beaufsichtigung und fortlaufende medizinische Kontrolle, wenn Beurteilung des Einzelfalls mindestens ein Jahr nach der Episode, sofern die auslösenden Faktoren vermieden werden können und ­ der Seemann Krankheits- immer vermieden werden. einsicht zeigt, ­ die Behandlung eingehalten wird und ­ keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen ­ Rezidive, die zu Veränderungen der Wahrnehmung und des Denkens, Unfällen, auffälligem und riskantem Verhalten führen Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösenden Faktoren: T ­ Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Mindestens zwei Jahre nach der letzten Episode P ­ Mehr als drei Episoden oder fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs Tauglichkeitskriterien werden mit oder ohne Einschränkungen nicht erfüllt T ­ Während der akuten Phase, der Abklärung oder wenn einschränkende Symptome oder Nebenwirkungen der Medikation bestehen. Mindestens drei Monate stabile Medikation P ­ Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen R, L ­ Zeitliche Einschränkung, Beschränkung auf küstennahe Gewässer, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne (ausreichende) Beaufsichtigung und fortlaufende medizinische Kontrolle, sofern Beurteilung des Einzelfalls. Um das Risiko für ein Rezidiv weitgehend auszuschließen, Beurteilung frühestens fünf Jahre nach der Episode, ­ der Seemann Krankheits- sofern keine weiteren Episoden aufeinsicht zeigt, getreten sind, keine ­ die Behandlung eingehal- Symptome zurückten wird und bleiben und in den letzten zwei Jahren ­ keine einschränkenden keine Medikation Nebenwirkungen der erforderlich war Medikation bestehen F32­38 Affektive Störungen Schwere Angstzustände, Depression oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen R, L ­ Einschränkung auf küstennahe Gewässer und keine Arbeit als Kapitän mit der Verantwortung für das Schiff und nur unter der Voraussetzung, dass der Seemann Beurteilung des Einzelfalls. Um das Risiko für ein Rezidiv weitgehend auszuschließen, Beurteilung frühestens zwei Jahre ­ keine Beeinträchtigungen nach der Episode, sofern keine weitemehr aufweist, ren Episoden auf­ Krankheitseinsicht zeigt, getreten sind und ­ sich strikt an die Behand- keine medikamentöse Behandlung lung hält und keinerlei einschränkende Neben- mehr erfolgt oder unter medikamenwirkungen bestehen und töser Behandlung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1401 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ­ eine geringe* RezidivWahrscheinlichkeit besteht Affektive Störungen Leichte oder reaktive Symptome von Angst oder Depression Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen T ­ Bis keine Symptome mehr vorliegen. Sofern eine medikamentöse Behandlung durchgeführt wird, muss eine stabile medikamentöse Einstellung bestehen und es dürfen keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen vorliegen P ­ Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen R, L ­ Zeitliche Einschränkung, zusätzlich geographische Einschränkung/Einschränkung des Fahrtgebietes erwägen, unter der Voraussetzung, dass eine stabile medikamentöse Einstellung besteht, dass keine beeinträchtigenden Symptome oder keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen der Therapie vorliegen keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen bestehen Beurteilung des Einzelfalls. Frühestens ein Jahr nach dem Ende der letzten Episode, unter der Voraussetzung, dass keine Symptome vorliegen und keine medikamentöse Behandlung mehr erfolgt oder eine medikamentöse Behandlung besteht ohne beeinträchtigende Nebenwirkungen Sofern keine negativen Auswirkungen auf See zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Seedienste F00­99 Nicht separat gelistet Andere Störungen, z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (z. B. ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus) Beeinträchtigung der Leistung und Zuverlässigkeit und Auswirkungen auf das Sozialverhalten Krankheiten des Nervensystems Einzelner epileptischer Anfall Gefährdung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle P ­ sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten können R ­ mit entsprechenden/angemessenen Einschränkungen, sofern eine Eignung nur für bestimmte Aufgaben besteht G00­99 G40­41 Einzelner epileptischer Anfall T ­ Für die Dauer der Abklärung (der Erkrankung) und ein Jahr nach dem Anfall R ­ Frühestens ein Jahr nach dem Anfall und unter stabiler medikamentöser Einstellung. Keine Wachdienste. Küstennahe Gewässer Frühestens ein Jahr nach dem Anfall und ein Jahr nach dem Ende der Behandlung. Wenn es auslösende Faktoren gab, keine fortgesetzte Exposition zu diesen auslösenden Faktoren Anfallsfrei mindestens in den letzten zehn Jahren, keine Einnahme antikonvulsiver Medikamente in diesem Zehnjahreszeitraum und kein fortbestehendes Risiko für das Auftreten von Krampfanfällen Epilepsie ­ ohne auslösende Faktoren (wiederholte Anfälle) Gefährdung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle T ­ Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P ­ Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation R ­ Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapieadherenz: Tauglichkeitsbeurteilung des Einzelfalls, Einschränkung auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste 1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode Epilepsie ­ verursacht durch Alkohol, Medikamente, Kopfverletzungen (wiederholte Anfälle) Schädigung des Schiffes oder anderer Personen oder Selbstverletzung durch Anfälle T ­ Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P ­ Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation R ­ Einzelfallbeurteilung. Frühestens nach zwei Jahren Abstinenz von allen bekannten Ursachen, sofern anfallsfrei und entweder ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung mit guter Therapieadhärenz; Einschränkungen auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste Anfallsfrei mindestens in den letzten fünf Jahren, keine Einnahme antikonvulsiver Medikamente in diesem Fünfjahreszeitraum, und unter der Voraussetzung, dass keine fortgesetzte Exposition gegenüber dem auslösenden Faktor besteht Sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen (der Erkrankung) auf See zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Seedienste Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines Facharztes G43 Migräne (häufige P ­ Häufige Anfälle, die zu Anfälle mit einher- starken Leistungseinschränkungen führen gehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes) Risiko für Rezidive, die zu Einschränkungen führen Schlafapnoe Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit T ­ Bis eine Behandlung begonnen und bereits mindestens für drei Monate erfolgreich durchgeführt wurde P ­ Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten R ­ mit entsprechenden/angemessenen Einschränkungen, sofern eine Eignung nur für einen eingeschränkten Aufgabenbereich besteht G47 L ­ Wenn die Behandlung bereits mindestens drei Monate nachweislich effektiv durchgeführt wurde und bestätigt ist, dass das CPAPGerät (continuous positive airway pressure), wie verordnet, angewendet wird. Alle sechs Monate Beurteilung der Compliance anhand der Aufzeichnungen des CPAP-Gerätes Narkolepsie Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit T ­ Bis mindestens zwei Jahre durch entsprechende Behandlung kontrolliert P ­ Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten R, L ­ Küstennahe Gewässer Nicht zutreffend und keine Wachdienste, wenn ein Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahre vollständig kontrolliert wurde Jährliche Kontrolle R, L ­ Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routineund Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärztlicher Empfehlungen Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärztlicher Empfehlungen G00­99 Nicht separat gelistet Sonstige Erkrankungen des Nervensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit Rezidive/Progression. Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit T ­ Bis zur Diagnose und Stabilisierung P ­ Wenn die Einschränkungen das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder die Person nicht in der Lage ist, die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1403 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen R55 Synkope und andere Bewusstseinsstörungen Rezidiv mit Verletzungen oder Kontrollverlust T ­ Bis zur Klärung der Ursache und bis zum Nachweis, dass die zugrunde liegende Erkrankung kontrolliert ist Krankheitsbild: a) eine einfache Ohnmacht, Einfache Ohnmacht, keine rezidivierenden Schwächezustände R, L ­ Einzelfallentscheidung, Drei Monate nach dem Ereignis, wenn küstennahe Gewässer und ohne Rezidiv ohne Allein-Wachdienste b) keine einfache Ohnmacht, ungeklärte Störung, kein Rezidiv und ohne Nachweis einer kardialen, metabolischen oder neurologischen Ursache T ­ vier Wochen c) Störung, wiederkehrend R, L ­ Einzelfallentscheidung, küstennahe Gewässer und oder möglicherweise auf eine kardiale, meta- ohne Allein-Wachdienste bolische oder neurologische Störung zurückzuführen T ­ Mögliche Ursache nicht festzustellen oder nicht behandelbar; für sechs Monate nach dem Ereignis, wenn keine erneuten Ereignisse T ­ Nachweis der möglichen Ursache oder Ursache gefunden und behandelt; für einen Monat nach erfolgreicher Behandlung d) Bewusstseinsstörungen mit Elementen, die auf einen Anfall hindeuten, siehe G40­41 P ­ Für alle vorgenannten Fälle, wenn sich die Ereignisse trotz umfassender Abklärung und angemessener Behandlung weiterhin wiederholen T90 Intrakranielle Verletzungen/ Operationen, einschließlich der Behandlung von Gefäßanomalien oder schwere Kopfverletzungen mit Hirnschädigung Gefährdung des Schiffes oder DritT ­ Für ein Jahr oder länger, bis die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist, auf der Grundlage einer Facharztmeinung P ­ Andauernde Einschränkung durch zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung oder wiederkehrende Anfälle R ­ Nach mindestens einem Jahr, küstennahe Gewässer, keine Allein-Wachdienste, wenn Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist und keine Einschränkung aufgrund der zugrunde liegenden Erkrankung oder Verletzung gegeben ist Abhängig von einer andauernden Compliance mit der Bei Nachweis möglicher, aber nicht behandelbarer Ursache; ein Jahr nach dem Ereignis ohne Rezidiv Bei Nachweis und Behandlung der möglichen Ursache; drei Monate nach erfolgreicher Behandlung Bei Hinweisen für cerebrales Anfallsleiden ­ nicht zutreffend Keine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung, keine Epilepsie-Medikamente. Anfalls-Wahrscheinlichkeit sehr gering* Abhängig von einer andauernden Com- 1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode ter oder Selbstgefährdung durch cerebrale Krampfanfälle. Störungen der kognitiven, sensorischen oder motorischen Funktionen Rezidiv oder Komplikation der zugrunde liegenden Erkrankung H00­99 Erkrankungen der Augen und Ohren Augenerkrankungen Fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulophatien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa, Keratokonus, Diplopie, Blepharospasmus, Uveitis, Hornhautgeschwür und Netzhautablösung) Künftige Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, Rezidivrisiko Otitis ­ externa oder media Rezidive, mögliche Infektionsquelle bei Catering-Personal, Probleme mit der Nutzung von Gehörschutz Krankheiten des Ohres fortschreitend (z. B. Otosklerose) T ­ Vorübergehende Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach dem Ausheilen P ­ Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, oder ­ im Falle einer Behandlung ­ erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender oder späterer Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive Behandlung und einer regelmäßigen Überwachung, gemäß Empfehlung des Facharztes pliance mit der Behandlung und einer regelmäßigen Überwachung, gemäß Empfehlung des Facharztes H00­59 R ­ Küstennahe Gewässer, wenn Rezidiv unwahrscheinlich, aber vorhersehbar und behandelbar, wenn die Behandlung frühzeitig einsetzt L ­ Wenn das Risiko einer Progression vorhersehbar, aber unwahrscheinlich ist, und durch regelmäßige Kontrolle festgestellt werden kann Sehr geringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden H65­67 T ­ Bis zum Abschluss der Behandlung P ­ Bei chronischer Sekretion des Ohres bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben T ­ Vorübergehende Unfähigkeit, den Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen, und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach dem Ausheilen P ­ Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen, oder ­ im Falle einer Behandlung ­ erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Beurteilung des Einzelfalls. Berücksichtigung der Auswirkungen von Hitze, Feuchtigkeit und des Einsatzes von Gehörschutz bei Otitis externa Effiziente Behandlung und keine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs H68­95 L ­ Wenn das Risiko einer Progression vorhersehbar, aber unwahrscheinlich ist, und durch regelmäßige Kontrolle festgestellt werden kann Geringe RezidivWahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1405 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen Verschlechterung oder Rezidive mit Beeinträchtigungen im weiteren Verlauf H81 Ménière-Krankheit und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel Gleichgewichtsstörungen, dadurch Mobilitätseinschränkung und Übelkeit Vgl. STCW-Tabelle Herz-Kreislaufsystem Ererbte Herzkrankheiten und Herzklappenerkrankungen (einschließlich diesbezüglicher Operationen) Bislang nicht abgeklärte/untersuchte Herzgeräusche Wahrscheinlichkeit des Fortschreitens der Erkrankung, Einschränkungen unter Belastung Hypertonie Erhöhte Wahrscheinlichkeit einer ischämischen Herzerkrankung, Augen- und Nierenschäden oder eines Schlaganfalls. Mögliche hypertensive Entgleisung/Krise Ischämische Herzkranheiten, z. B. myokardialer Infarkt, im EKG nachweisbarer früherer myokardialer Infarkt oder neu entdeckter Linksschenkelblock, T ­ Bis abgeklärt oder ausreichend untersucht und, sofern erforderlich, behandelt P ­ Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien. Wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit/ein erhöhtes Risiko für das Auftreten einer Beeinträchtigung/Verschlechterung des Zustands besteht T ­ Normalerweise wenn mmHg > 160 systolisch oder > 100 diastolisch, bis zur Klärung und Behandlung entsprechend der nationalen oder internationalen Leitlinien für die Behandlung von Bluthochdruck P ­ Wenn mmHg dauerhaft > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, mit oder ohne Behandlung T ­ Für zwölf Monate nach der Erstuntersuchung und Behandlung, länger, wenn die Symptome fortbestehen P ­ Wenn die Kriterien für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses nicht erfüllt werden und eine weitere Senkung der ReziR ­ Küstennahe Gewässer, wenn die Beurteilung des Einzelfalls darauf hinweist, dass (ein Risiko besteht für) das Auftreten akuter Komplikationen oder ein rasches Voranschreiten der Erkrankung wahrscheinlich ist L ­ Wenn engmaschige Überwachung empfohlen wird Herzgeräusche ­ Sofern keine weiteren Herzanomalien vorliegen und von einem Kardiologen nach Untersuchung als harmlos eingestuft Andere Erkrankungen ­ Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Facharztes T ­ Während der akuten Phase P ­ Häufige Anfälle, die zu starken Beeinträchtigungen führen R ­ Je nach Fall. Wenn nur für bestimmte Aufgaben geeignet R, L ­ Wenn häufige Überwachung durch einen Facharzt erforderlich ist Geringe* Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen während der Tätigkeit auf See I00­99 I05­08 I34­39 I10­15 L ­ Wenn zusätzliche Überwachung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Werte innerhalb der Grenzen verbleiben Wenn Werte innerhalb der Grenzen und keine Beeinträchtigungen durch die Erkrankung oder die Medikamente vorliegen I20­25 L ­ Wenn die Rezidiv-Wahr- Nicht zutreffend scheinlichkeit sehr gering ist* und die Person sich strikt an die Empfehlungen zur Risikosenkung hält und keine relevante/bedeutende Begleiterkrankung gegeben ist, zunächst Ausgabe eines Zeugnisses mit 6-monatiger 1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode div-Wahrscheinlichkeit unAngina pectoris, Herzstillstand, ko- wahrscheinlich ist ronare BypassOperation, Coronarangioplastie Plötzlich auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit, Probleme mit der Versorgung bei erneuten kardialen Ereignissen auf See Gültigkeit, anschließend Tauglichkeitszeugnisse für ein Jahr R, L ­ Wenn Rezidiv-Wahrscheinlichkeit gering* ist. Einschränkungen: ­ keine Arbeit allein oder keine Allein-Wachdienste sowie ­ Tätigkeit in küstennahen Gewässern, es sei denn, der Einsatz erfolgt auf einem Schiff mit eigenem Schiffsarzt Zunächst Ausgabe eines Tauglichkeitszeugnisses mit 6-monatiger Gültigkeit, anschließend Tauglichkeitszeugnisse für ein Jahr R, L ­ Wenn die RezidivWahrscheinlichkeit moderat* und keine Symptome vorliegen. Person ist in der Lage, den körperlichen Anforderungen oder ihren Routine- und Notfallaufgaben nachzukommen: ­ keine Arbeit allein oder keine Allein-Wach-/ Brückendienste sowie ­ Tätigkeit innerhalb eines Radius von einer Stunde zum Hafen, es sei denn, die Person arbeitet auf einem Schiff mit eigenem Schiffsarzt Beurteilung des Einzelfalls zur Festlegung der Einschränkungen Jährliche Wiedervorstellung I44­49 Herzrhythmusstörungen und Überleitungsstörungen (einschließlich derjenigen mit Schrittmachern und implantiertem Kardioverter-Defibrillator (ICD)) Risiko für Beeinträchtigungen durch Rezidive, plötzlich auftretende starke Leistungseinschrän- T ­ Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs P ­ Wenn stark einschränkende Symptome gegeben sind oder bei erhöhter Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv sowie bei ICD-Implantation L ­ Überwachung in kurzen Abständen erforderlich und keine beeinträchtigenden Symptome gegeben und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv, auf der Grundlage einer Facharztmeinung R ­ Einschränkung hinsichtlich Allein-Diensten oder entlegener Gewässer, wenn geringe* Wahrscheinlichkeit einer akuten Beeinträchtigung durch ein Rezidiv besteht oder vorhersehbar ist, Überwachung nicht erforderlich oder in Abständen erforderlich, die mehr als zwei Jahre betragen, keine beeinträchtigenden Symptome und sehr geringe* Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung durch ein Rezidiv, auf Grundlage einer Facharztmeinung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1407 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen kungen/Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Die Funktion des Schrittmachers/ ICD kann durch starke elektrische Felder gestört werden dass fachärztliche Versorgung erreichbar sein muss Überwachungs- und Behandlungsplan muss genau angegeben werden. Wenn ein Schrittmacher implantiert wurde, ist die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses auf das Kontrollintervall des Schrittmachers abzustimmen T ­Bis behandelt und evtl. verbleibende Beeinträchtigungen stabilisiert sind und für drei Monate nach dem Ereignis P ­ Wenn die verbleibenden Symptome Einfluss auf die Dienstpflichten haben oder ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv besteht Nicht zutreffend R, L ­ Einzelfallbeurteilung der Tauglichkeit, Ausschluss von Allein-Wachdiensten. Die Beurteilung soll auch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger kardialer Erkrankungen berücksichtigen. Die allgemeinen Normen für die körperliche Tauglichkeit sollen eingehalten werden Jährliche Wiedervorstellung I61­69 G46 Ischämischezerebrovaskuläre Krankheiten (Schlaganfall oder Transiente Ischämische Attacke) Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Einschränkung der Mobilität. Erhöhtes Risiko für die Entwicklung anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben Arterielle Verschlusskrankheit Risiko für das Vorliegen anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben können. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit I73 T ­ Bis zum Abschluss der Untersuchung/Beurteilung P ­ Wenn die Person nicht fähig ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen Nicht zutreffend R, L ­ Zu erwägen ist die Einschränkung auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste, vorausgesetzt, die Symptome sind nur gering ausgeprägt und beeinträchtigen nicht die wesentlichen Dienstpflichten oder sie sind operativ oder durch eine andere Behandlung vollständig beseitigt; die allgemeinen Tauglichkeitskriterien werden erfüllt oder müssen erfüllt sein. Zu beurteilen ist das Risiko für zukünftige kardiale Erkrankungen (Anwendung der unter I20­25 genannten Kriterien) Wiedervorstellung mindestens einmal jährlich Keine beeinträchtigenden Symptome oder Komplikationen I83 Krampfadern Möglichkeit von Blutungen bei Verletzungen, Hautveränderungen und Geschwüren T ­ Bis zum Abschluss der Nicht zutreffend Behandlung, wenn beeinträchtigende Symptome bestehen. Bis zu einem Monat im Anschluss an eine Operation 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode I80.2­3 Thrombose der tiefen Venen/ Lungenembolie Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und (schwerer) Lungenembolie Risiko/Wahrscheinlichkeit von Blutungen aufgrund von Behandlung mit Gerinnungshemmern Andere Herzerkrankungen, z. B. Kardiomyopathie, Perikarditis, Herzinsuffizienz Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Beschränkung der körperlichen Belastbarkeit Atmungssystem Erkrankungen der Nase, der Nasennebenhöhlen und der Halsorgane Beeinträchtigung für den Erkrankten. Rezidivgefahr. Kontamination der Lebensmittel, Übertragung der Infektion auf andere Besatzungsmitglieder Chronische Bronchitis und/ oder Emphysem Geringere Belastungstoleranz und beeinträchtigende Symptome T ­ Bis zur Klärung und Abschluss der Behandlung sowie normalerweise während der vorübergehenden Einnahme von Gerinnungshemmern P ­ Zu erwägen bei wiederholtem Auftreten oder Dauermedikation mit Gerinnungshemmern R, L ­ Kann als tauglich erachtet werden für Arbeiten mit geringer Verletzungswahrscheinlichkeit in nationalen Küstengewässern, sofern stabil eingestellt mit Gerinnungshemmern mit regelmäßiger Kontrolle des Gerinnungswertes Vollständige Wiederherstellung und keine Medikation mit Gerinnungshemmern I00­99 Nicht an anderer Stelle aufgeführt Beurteilung des Einzelfalls T ­ Bis zur vollständigen auf der Grundlage von Klärung, Behandlung und Facharzt-Berichten Nachweis des Behandlungserfolgs P ­ Wenn beeinträchtigende Symptome vorliegen oder das Risiko einer Beeinträchtigung bei erneutem Auftreten besteht Beurteilung des Einzelfalls, bei sehr geringer* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs J00­99 J02­04 J30­39 T ­ Bis die Erkrankung ausgeheilt ist P ­ Wenn die Krankheit immer wiederkehrt und durch sie Beeinträchtigungen entstehen Beurteilung des Einzelfalls Nach Abschluss der Behandlung, wenn keine Faktoren bestehen, die ein Rezidiv begünstigen J40­44 T ­ Bei Exacerbation P ­ Wenn es wiederholt zu schweren Rezidiven kommt oder wenn die allgemeinen Tauglichkeitsnormen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Kurzatmigkeit vorliegt, die zu Leistungseinschränkungen führt R, L ­ Beurteilung im Einzel- Nicht zutreffend fall Strengere Beurteilung bei Arbeiten in entlegenen Gewässern. Zu berücksichtigen ist, ob Tauglichkeit für Notfallsituationen besteht und ob die allgemeinen Normen für die körperliche Tauglichkeit erfüllt werden Jährliche Wiedervorstellung R, L ­ Nur in küstennahen Gewässern oder auf Schiffen mit Schiffsarzt, wenn die Krankengeschichte auf ein moderates** ErwachsenenBei Personen, die jünger als 20 Jahre sind: Bei einer Krankengeschichte, die auf ein mildes J45­46 Asthma (detaillierte Prüfung unter Berücksichtigung der Facharztinformationen T ­ Bis die Episode abgeklungen, die Ursache geklärt (einschließlich möglicher arbeitsplatzbedingter Ursachen) und ein effekti- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1409 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen für alle Berufsanfänger/Erstuntersuchungen) Unvorhersehbare Episoden schwerer Atemnot ves Behandlungsschema eingerichtet ist oder vorliegt Bei Personen, jünger als 20 Jahre, die innerhalb der letzten drei Jahre (aufgrund des Asthmas) ins Krankenhaus eingewiesen wurden oder mit Steroiden oral behandelt wurden P ­ Bei vorhersehbarem Risiko für das Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle auf See oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der Vergangenheit asthma hindeutet, das mit Inhalatoren gut kontrolliert werden kann, und in den vergangenen zwei Jahren keine stationäre Behandlung oder keine Behandlung mit oralen Steroiden erforderlich war oder bei einer Krankengeschichte eines leichten oder anstrengungsinduzierten Asthmas, das einer regelmäßigen Behandlung bedarf oder moderates** Asthma in der Kindheit ohne stationäre Behandlungen im Krankenhaus oder mit oralen Steroiden in den letzten drei Jahren hindeutet, und wenn keine fortgesetzte, regelmäßige Behandlung erforderlich ist Bei Personen, die 20 Jahre und älter sind: Bei einer Krankengeschichte eines leichten oder anstrengungsinduzierten Asthmas und wenn keine fortgesetzte, regelmäßige Behandlung erforderlich ist Normalerweise zwölf Monate nach der ersten Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geraten Postoperativ ­ auf der Grundlage der Empfehlung des behandelnden Facharztes J93 Pneumothorax (spontan oder traumatisch) Akute Einschränkung aufgrund eines Rezidivs R ­ nur Arbeiten im HafenT ­ Normalerweise für bereich nach Abheilung zwölf Monate nach der ersten Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geraten P ­ Nach rezidivierenden Episoden, sofern keine Pleurektomie oder Pleurodese vorgenommen wurde K00­99 Ve rd a u u n g s system Erkrankungen der Mundhöhle Akute Zahnschmerzen. Wiederholte Mundund Zahnfleischentzündungen T ­ Wenn sichtbare Zeichen für unbehandelte Zahnoder Munderkrankungen bestehen P ­ Wenn erhöhte Wahrscheinlichkeit von zahnmedizinischen Notfällen auch nach Abschluss der Behandlung fortbesteht oder der Seemann sich nicht an die Empfehlungen zur Zahnhygiene hält R ­ Beschränkung auf küstennahe Gewässer, wenn die Kriterien für die uneingeschränkte Tauglichkeit nicht erfüllt werden, und die Art des Schiffseinsatzes einen Zugang zu zahnärztlicher Versorgung zulässt, ohne dass die Schiffssicherheit besatzungsbedingt gefährdet wird Wenn Zähne und Zahnfleisch (bei Zahnlosen das Zahnfleisch sowie gut angepasster Zahnersatz in gutem Erhaltungszustand) in gutem Zustand sind. Keine komplexen Prothesen oder wenn Zahnvorsorgeuntersuchung im vergangenen Jahr und entsprechende Folgebehandlungen abgeschlossen wurden und seitdem keine Probleme bestanden K01­06 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode K25­28 Ulcus pepticum Rezidiv mit Schmerzen, Blutungen oder Perforation T ­ Bis zur Ausheilung oder Sanierung durch Operation oder Helicobacter-Eradikation und normale Ernährung seit drei Monaten P ­ Wenn das Ulcus trotz Operation und Medikation fortbesteht T ­ Bis chirurgisch untersucht und bestätigt, dass kein Risiko einer Einklemmung/Strangulation besteht und, sofern erforderlich, behandelt R ­ Prüfung des Einzelfalls, ob eine frühere Rückkehr für Verwendung in küstennahen Gewässern möglich ist Nach der Genesung und ohne diätetische Einschränkungen seit (mindestens) drei Monaten K40­41 Hernien ­ Leistenhernie und Schenkelhernie Risiko einer Strangulation R ­ Wenn keine Behandlung erfolgt ist: Einzelfallprüfung, ob ein Einsatz in küstennahen Gewässern möglich ist Entweder nach adäquater oder erfolgreicher Behandlung oder im Ausnahmefall, wenn der Chirurg bestätigt, dass kein Risiko für eine Strangulation besteht Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen der häufiger, schwerer körperlicher Anstrengungen Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Bei vollständiger Krankheitskontrolle mit geringer Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs K42­43 Hernien ­ Nabelbruch, Bauchwandbruch Instabilität der Bauchwand beim Bücken und Heben Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen häufiger, schwerer körperlicher Anstrengungen Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen häufiger, schwerer körperlicher Anstrengungen K44 Hernien ­ Zwerchfellhernie (Hiatushernie) Reflux von Mageninhalt und Magensäure, der Sodbrennen etc. verursacht Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen K50, 51, Nichtinfektiöse 57, 58, 90 Enteritis, Colitis, Morbus Crohn, Divertikulitis etc. (Körperliche) Beeinträchtigungen und Schmerzen T ­ Bis untersucht und behandelt P ­ Bei schweren Verläufen oder Rezidiven R ­ Erfüllt nicht die Anforderungen für ein uneingeschränktes Zeugnis, aber eine schnelle Entwicklung eines Rezidivs ist unwahrscheinlich: Aufgaben in Küstennähe K60 I84 Analerkrankungen: Hämorrhoiden, Fissuren, Fisteln Erhöhte Wahrscheinlichkeit von Episoden, die Schmerzen verursachen und die Aktivität einschränken T ­ Wenn Hämorrhoiden prolabieren, wiederholt bluten oder Symptome verursachen; wenn Fissuren oder Fisteln schmerzen, infiziert sind, wiederholt bluten oder zu Stuhlinkontinenz führen P ­ Zu erwägen, wenn nicht behandelbar oder rezidivierend Einzelfallbeurteilung der Fäl- Sofern ausreichend behandelt le, die nicht abschließend behandelt sind, ob küstennahe Aufgaben möglich sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1411 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen K70, 72 Leberzirrhose Leberversagen. Blutungen von Ösophagus-Varizen Erkrankungen der Gallenblase und der Gallenwege Gallenkoliken aufgrund von Gallensteinen, Gelbsucht, Leberversagen Pankreatitis Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs T ­ Bis zur vollständigen Klärung P ­ Bei schwerem Verlauf oder bei Auftreten von Aszites oder Ösophagusvarizen T ­ Bei Gallenkoliken bis zum Abschluss der Behandlung P ­ Fortgeschrittene Lebererkrankung, rezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende Symptome T ­ Bis die Erkrankung ausgeheilt ist P ­ Bei wiederholtem Auftreten oder wenn alkoholbedingt, es sei denn, die Abstinenz ist bestätigt R, L ­ Beurteilung des Einzelfalls durch Facharzt Nicht zutreffend K80­83 R, L ­ Beurteilung des Einzelfalls durch Facharzt. Die Bedingungen für ein uneingeschränktes Zeugnis werden nicht erfüllt. Plötzliches Auftreten einer Gallenkolik unwahrscheinlich Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder einer Verschlechterung in den kommenden zwei Jahren Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage eines Facharztberichts, sehr geringe* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt K85­86 Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage eines Facharztberichts Y83 T ­ Bis zur Stabilisierung R ­ Beurteilung im Einzelfall Stoma (Ileostomie, Kolostomie) P ­ Bei schlechter Kontrolle Beeinträchtigung bei Kontrollverlust, Bedarf an Beuteln etc. Möglicherweise Schwierigkeiten bei länger andauernder Notfallsituation Krankheiten des Urogenitalsystems P ­ Bis die Erkrankung ausgeheilt ist Beurteilung des Einzelfalls bei Vorliegen von Residuen N00­99 N00, N17 Akutes nephritisches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck N03­05, N18­19 Subakutes oder chronisches nephritisches Syndrom oder nephrotisches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck Nieren- oder Uretersteine Schmerzen aufgrund einer Nierenkolik Vollständige Genesung mit normaler Nierenfunktion und keine bleibenden Schäden Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt, auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von Komplikationen Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt bei unauffälligem Urinbefund und normaler Nierenfunktion ohne Rezidive T ­ Bis zur Klärung R, L ­ Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von Komplikationen N20­23 T ­ Bis untersucht und behandelt P ­ Wiederholte Steinbildung R ­ Zu berücksichtigen, ob Bedenken hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in den Tropen oder bei hohen Temperaturen bestehen. Beurteilung des Einzelfalls, ob küstennahe Verwendung möglich 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode N33, N40 ProstataverT ­ Bis untersucht und be- R ­ Beurteilung des Einzelgrößerung/ handelt falls, ob Verwendung in küsVerlegung der tennahen Gewässern mögP ­ Wenn nicht heilbar Harnwege lich Akuter Harnverhalt N70­98 Gynäkologische Erkrankungen ­ Starke Vaginalblutungen, starke Menstruationsbeschwerden, Endometriose, Prolaps der Geschlechtsorgane oder Sonstiges Beeinträchtigung aufgrund von Schmerzen oder Blutungen Proteinurie, Hämaturie, Glukosurie oder sonstige abnorme Urinbefunde Indikator für Nieren- oder andere Erkrankungen Verlust einer Niere oder Funktionslosigkeit einer Niere Eingeschränkte Regulierung des Flüssigkeitshaushalts unter Extrembedingungen, wenn die verbleibende Niere nicht voll funktionstüchtig ist S c h w a n g e rschaft Schwangerschaft Komplikationen, in der Endphase Einschränkungen der Mobilität. Möglichkeit der Gefährdung von Mutter und Kind im Fall einer vorzeitigen Entbindung auf See T ­ Endphase der Schwangerschaft und erste Zeit nach der Entbindung Atypischer Verlauf einer Schwangerschaft, die eine hohe Kontrolldichte erfordert R, L ­ Beurteilung des Einzelfalls bei leichten Einschränkungen. Es kann geprüft werden, ob in der Spätschwangerschaft ein Einsatz in küstennahen Gewässern möglich ist T ­ Wenn Beeinträchtigung besteht oder eine Untersuchung erforderlich ist zur Klärung und Behandlung der Ursache R ­ Beurteilung des Einzelfalls, wenn ein Risiko besteht, dass die Erkrankung während der Fahrt behandelt werden muss oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt Nach erfolgreicher Behandlung; geringe* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs Komplett geheilt mit geringer* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs R31, 80, 81, 82 T ­ Wenn Erstbefunde klinisch signifikant P ­ Schwere und nicht heilbare Ursache, z. B. Einschränkungen der Nierenfunktion L ­ Wenn wiederholte Kontrollen erforderlich sind R, L ­ Wenn Unsicherheit über die Ursachen, aber kein akutes Problem besteht Sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer ernsten Grunderkrankung Z90.5 P ­ Bei einem Seemann vor der ersten Anmusterung: jede Einschränkung der Funktionsfähigkeit der verbleibenden Niere. Bei befahrenen Seeleuten: bei signifikanter Dysfunktion der verbleibenden Niere R ­ Keinen Aufenthalt in den Tropen oder Exposition gegenüber extremer Hitze. Befahrene Seeleute mit leichter Dysfunktion der verbleibenden Niere Die verbleibende Niere muss voll funktionsfähig sein, eine fortschreitende Erkrankung der Niere darf nicht vorliegen, Beurteilungsgrundlage: Untersuchungen der Niere und Bericht eines Facharztes O00­99 O00­991 Komplikationslose Schwangerschaft ohne weitere beeinträchtigende Effekte ­ normalerweise bis zur 24. Woche 1 Entscheidungen müssen im Einklang mit der nationalen Praxis und Gesetzgebung stehen (z. B. in Deutschland das Mutterschutzgesetz). Die Schwangerschaft soll frühzeitig bekannt gegeben werden, sodass nationale Empfehlungen hinsichtlich der vorgeburtlichen Versorgung und Vorsorge wahrgenommen werden können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1413 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen L00­99 L00­08 Haut Infektionen der Haut Rezidive, Ansteckung anderer Personen T ­ Bis eine zufriedenstel- R, L ­ Je nach Art und lende Behandlung erfolgt ist Schwere der Infektion P ­ Zu erwägen für Catering-Personal bei rezidivierendem Auftreten Beurteilung des Einzelfalls R ­ Je nach Fall, falls Verschlimmerung durch Hitze oder Kontakt mit Substanzen am Arbeitsplatz Geheilt mit einer geringen Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs L10­99 T ­ Bis untersucht und zuAndere Hauterkrankungen, z. B. friedenstellend behandelt Ekzeme, Dermatitis, Psoriasis Rezidive, manchmal beruflich bedingt Stabiler Zustand, keine Beeinträchtigungen M00­99 M10­23 Muskel-Skelett-System Arthrose, andere Gelenkerkrankungen und nachfolgender Gelenkersatz T ­ Nach Knie- oder Hüftgelenkersatz sind vor Rückkehr auf See eine vollständige Wiedererlangung der Gelenkfunktion sowie der Rat eines Facharztes erforderlich R ­ Beurteilung des Einzelfalls, je nach Anforderungen des Dienstes und Verlauf der Erkrankung. Zu beachten sind insbesondere die Aufgaben in Notfällen und die Anforderungen bei der Evakuierung des Schiffs. Den allgemeinen Tauglichkeitsanforderungen soll entsprochen werden Beurteilung des Einzelfalls. Kann allen Anforderungen der Routineund Notfallaufgaben entsprechen, es besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung, die eine Wahrnehmung der Aufgaben unmöglich macht Schmerzen und Einschränkungen P ­ Bei fortgeschrittenen der Mobilität mit Auswirkungen auf und schweren Fällen die Routine- und Notfallaufgaben. Möglichkeit einer Infektion oder Dislokation und beschränkte Lebensdauer der Gelenkprothesen M24.4 Luxation und Subluxation von Schulter- oder Kniegelenken Plötzliche Mobilitätseinschränkung, mit Schmerzen M54.5 Rückenschmerzen Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben Zunahme der Einschränkungen Y83.4 Z97.1 T ­ Bis eine zufriedenstel- R ­ Beurteilung im Einzelfall lende Behandlung erfolgt ist bei nur gelegentlich oder selten auftretender Luxation/ Subluxation Erfolgreich behandelt; sehr geringe* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs T ­ Während der Akutphase Beurteilung des Einzelfalls P ­ Bei rezidivierendem Verlauf oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen Beurteilung des Einzelfalls P ­ Wenn wesentliche AufProthesen der gaben nicht wahrgenomGliedmaßen Einschränkung der men werden können Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Not- R ­ Wenn Routine- oder Notfallaufgaben ausgeführt werden können, aber Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten bestehen, die nicht zu den grundlegenden Wenn die allgemeinen Anforderungen an die Tauglichkeit in vollem Umfang erfüllt werden. Vorkehrungen für das 1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen ICD-10 DiagnoseCode fallaufgaben Aufgaben gehören Anlegen der Prothese im Notfall müssen nachgewiesen werden Allgemeine Erkrankungen R47, F80 Sprachstörungen Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit P ­ Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben R ­ Wenn Unterstützung bei der Kommunikation erforderlich ist, um die zuverlässige, sichere und effiziente Wahrnehmung der Routine- und Notfallaufgaben zu gewährleisten Die Art der unterstützenden Maßnahmen ist zu präzisieren Beurteilung des Einzelfalls hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Schwere der Reaktion, des Umgangs mit der Erkrankung und des Zugangs zu medizinischer Versorgung R ­ Wenn die allergische Reaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit/eher nur beeinträchtigende Symptome hervorruft als zu einer lebensbedrohlichen Situation führt, und wenn vernünftige Anpassungen vorgenommen werden können, um die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs zu senken Keine Beeinträchtigung der wesentlichen sprachlichen Kommunikation T78 Z88 Allergien (außer allergischer Hautausschlag und Asthma) Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und zunehmende Schwere der Reaktion, Einschränkung der Fähigkeiten, die Aufgaben wahrzunehmen T ­ Bis zur vollständigen Klärung durch einen Facharzt P ­ Wenn lebensbedrohliche Reaktionen (mit hoher Wahrscheinlichkeit) vorhersehbar sind Wenn die allergische Reaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit/eher nur beeinträchtigende Symptome auslöst und nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation führt und die Auswirkungen vollständig durch die langfristige Einnahme von nichtsteroidalen Medikamenten oder durch eine geänderte Lebensführung, die auf See ohne sicherheitskritische Auswirkungen durchführbar ist, kontrolliert werden kann Nicht zutreffend Z94 Transplantationen ­ Niere, Herz, Lunge, Leber (für Prothesen von Gelenken, Gliedmaßen sowie Linsen, Hörgeräte, Herzklappen etc. vgl. die jeweiligen krankheitsspezifischen Abschnitte) Möglichkeit einer Abstoßung. Nebenwirkungen der Medikation T ­ Bis ein stabiler Zustand R, L ­ Beurteilung des Einnach der Operation und zelfalls, Berücksichtigung unter der Medikation zur fachärztlichen Rates Vermeidung einer Abstoßungsreaktion erreicht ist P ­ Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen Rates Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ICD-10 DiagnoseCode Leiden (Begründung für das Kriterium) Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: ­ voraussichtlich vorübergehend (T) ­ voraussichtlich dauerhaft (P) Kann einige, aber nicht alle Aufgaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) 1415 Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen Bei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnen Chronisch-progrediente Erkrankungen, die zurzeit mit aufgelistet/ enthalten sind bei den entsprechenden Krankheitsgruppen, z. B. Huntington Chorea (einschließlich positiver Familienanamnese) und Keratokonus Erkrankungen, die nicht gesondert aufgeführt sind T ­ Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt P ­ Zu erwägen bei der Untersuchung vor der ersten Anmusterung, sofern die Erkrankung aller Voraussicht nach die Vervollständigung der Ausbildung verhindert oder den Umfang der Ausbildung einschränken wird Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen Rates. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung unwahrscheinlich ist Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen Rates. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung unwahrscheinlich ist Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind die Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie die Einschränkungen bei der Durchführung von Routineund Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Einschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen erfahrenen Gutachter in Erwägung gezogen werden Bei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnen T ­ Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt P ­ Sofern dauerhaft deutliche Beeinträchtigungen vorliegen Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind die Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie die Einschränkungen bei der Durchführung von Routineund Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Einschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen erfahrenen Gutachter in Erwägung gezogen werden Bemerkungen: * Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle RezidivWahrscheinlichkeit zu bestimmen. Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten: ­ Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr, ­ Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr, ­ Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr. ** Asthma ­ Definition der Schweregrade: Asthma im Kindesalter: ­ Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr Remission, normale Lungenfunktion. 1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 ­ Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungenfunktion. ­ Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion. Asthma im Erwachsenenalter Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließlich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Auswirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben. ­ Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt werden können. ­ Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten reduzieren. ­ Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden. ­ Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für Steroide oral. ­ Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen Steroiden. 7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit 7.1 Zu hoher BMI Seedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m2 hat. 7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung Besatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen. 7.3 Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet Eine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seediensttauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträchtigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbundenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben. 7.4 Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP Nach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1417 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen 1. Befragung nach dem Gesundheitszustand Vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit. Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der Fragebogen 1. vom Personensorgeberechtigten1 ausgefüllt werden, 2. vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und 3. der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung vorgelegt werden. 2. Umfang der Untersuchung Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen. 1 Personensorgeberechtigte sind nach § 1626 BGB unter anderem die Eltern eines Jugendlichen. 1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 I. Alle Dienstzweige Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ-Ziffer Steigerungsfaktor Anameseerhebung Ausführliche Anameseerhebung einschließlich Fragebogen Ganzkörperuntersuchung Sehtest Körperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmessung, Bestimmung des Body-Mass-Index Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut 1 8 3,5 2,3 1200 2,3 Urinuntersuchung 3511 In Nummer 1 enthalten 1,15 entfällt Ergebnismitteilung Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt des Zeugnisses und sein Recht auf eine Überprüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCWCodes Zeugnisausstellung Erfassung der Untersuchungsergebnisse im Seediensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses II. Zusätzliche Untersuchungen a) Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst Farbsinnprüfung Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farbtafeln zweier anerkannter Systeme 75 2,3 In Nummer 8 enthalten entfällt b) Küche und Bedienung Stuhluntersuchung Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie Shigellen 4530 4538 1,15 1,15 c) Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes Röntgenthorax Röntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a. d) Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes Laboruntersuchungen Blutlaboruntersuchungen Gemäß GOÄZiffern Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen 1,15 5135 1,8 3. Untersuchung des Sehvermögens 3.1 Sehtest-Verfahren Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt des seeärztlichen Dienstes erfolgt 1. nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und 2. durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich). 3.2 Prüfung des Farbsehvermögens Das Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln, Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersuchung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale Trichomasie ergeben. Die Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig. 3.3 Prüfung des Gesichtsfeldes Das Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hinweise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1419 3.4 Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit Einschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augenerkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nachgewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen. 4. Untersuchung des Hörvermögens Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüstersprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung. 4.2 Audiometrie bei Nachuntersuchungen Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes der Dienstzweige ,,Technischer Dienst" oder ,,Elektrotechnischer Dienst" heraus, ist eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen. 5. Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen. 5.2 Bewertung der Ergebnisse Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leistungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten: 1. Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen? 2. Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordination? 3. Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit. 5.3 Entscheidungsfindung 1. Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung? a) Nein ­ keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Ergebnis: Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen. b) Ja ­ Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können. Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin? i) Nein. Ergebnis: Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen. ii) Ja ­ das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden. Ergebnis: Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L ­ ,,Limited"): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen. iii) Ja ­ wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschränkungen: 1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt, oder 2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden. Ergebnis: Eingeschränkt seediensttauglich (R ­ ,,Restricted"): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Einschränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen. 5.1 Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten 4.1 Test durch Flüstersprache 1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 iv) Ja ­ aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden. Ergebnis: Seedienstuntauglich (T ­ ,,Temporary"): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei Jahre. v) Ja ­ aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden. Ergebnis: Seedienstuntauglich (P ­ ,,Permanent"): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1421 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4) Muster der Zulassungsstempel Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm. a) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen. b) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen. 1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1) Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang Theorie (T) nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2 oder (40 Unterrichts(16 UnterrichtsPraxis (P)* stunden) stunden) Inhalte Beurteilung der Gefährdungssituation Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfallsituationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/ Erkrankten zu minimieren. Eigen-/Fremdgefährdung Vorkehrungen bei: Infektionskrankheiten Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2) Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank) Chemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen Elektrounfällen Feuer, Rauchentwicklung Person im Wasser Rettung Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch. Retten aus dem akuten Gefahrenbereich Retten aus Luken, Niedergängen Retten aus dem Wasser Rettung mit dem Hubschrauber Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen, deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der anerkannten medizinischen Praxis ein. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln. Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funktionen Bewusstsein Bewusstseinsstadien Bewusstseinsprüfung Stabile Seitenlage Kreislaufstillstand Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Einund Zweihelfermethode Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED) P P X X X T T P X X X X X X P T T T X X X X X X X X T T T T T T T X X X X X X X X X X X X X T X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1423 Inhalte Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang Theorie (T) nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2 oder (40 Unterrichts(16 UnterrichtsPraxis (P)* stunden) stunden) Störung der Atemtätigkeit Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, HeimlichManöver) Entfernung eines Fremdkörpers Einsatz des Gerätes zur Absaugung Freihalten der Atemwege Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel Beatmung Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel Sauerstoffgabe Lagerung bei Atemstörungen Überstreckung des Kopfes bei Beatmung Halbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung Äußere/Innere Blutung Sterile Auflage, Hochlagerung Druckverband Abdruckpunkte der Schlagadern Abbinden Schockbehandlung Schocklagerung Kreislaufüberwachung, Schockindex Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung) Augenspülung Fremdkörperentfernung (Ektroponieren) Einbringen von Augensalbe/Augentropfen Augenverband Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der Körperoberfläche beträgt) Einschätzung der Schwere der thermischen Verletzung Behandlung Unterkühlung Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung Besonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung Behandlung Verätzungen Säuren- und Laugenverätzung Behandlung T T X X X X T T T X X X X X X T P X X X T T T P X X X X X X X P P P T T P T X X X X X X X X X X X X X P P X X X X P P X X X X P X X P P X X X X T T X X X X 1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang Theorie (T) nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2 oder (40 Unterrichts(16 UnterrichtsPraxis (P)* stunden) stunden) Inhalte Funkärztliche Beratung Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein anerkannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig durch und übermittelt sie. Erreichbarkeit Erheben der erforderlichen Befunde Übermittlung der notwendigen Informationen Formular Umlagerung und Transport Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Transport und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch. Umlagerung auf die Krankentrage Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuummatratze Immobilisation der Halswirbelsäule Transport mit der Krankentrage Untersuchungstechniken Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befragung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten. Erheben der Vorgeschichte Körperliche Untersuchung ,,Body Check" Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik Fühlen des Pulses Messen des Blutdrucks Messung der Körpertemperatur Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defibrillator (AED) Urinuntersuchung Beurteilung von Ausscheidungen Spezielle Erkrankungen Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: ,,MFAG ­ Medical First Aid Guide". Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln. P P P P T P P T X X X X X X X X X X X T X X P P P P X X X X T T T T X X X X X X X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1425 Inhalte Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang Theorie (T) nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2 oder (40 Unterrichts(16 UnterrichtsPraxis (P)* stunden) stunden) Kopfverletzungen Gehirnerschütterung Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer) Hirnblutungen Lagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen Krampfanfall Überwachung Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach (Zahnverlust) Fremdkörper in Ohr und Nase Behandlung Wirbelsäulenverletzungen Querschnittsymptomatik Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik Harnblasenlähmung Einlegen eines Harnblasenkatheters Ruhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen Umlagerung, Transport Lagerung bei Wirbelsäulenverletzungen Überwachung Behandlung Knochenbrüche (Frakturen) Offene/geschlossene Frakturen Sichere/unsichere Frakturzeichen Frakturlokalisationen Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung Schulter-/Schlüsselbeinfraktur Ober-/Unterarmfraktur Handgelenks- und Handfraktur Fingerfraktur Beckenfraktur Blasenpunktion Ober-/Unterschenkelfraktur Sprunggelenks- und Fußfraktur Zehenfraktur Komplikationen Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik Blutverlust (innere/äußere Blutung) Kompartementsyndrom Spannungs-/Pneumothorax T T T T X X X X T T T T T T T T T T X X X X X X X X X X T T X X X X T P T P P P P T T X X X X X X X X X X X X T T T T T T T T T X X X X X X X X X X X X X X X X X 1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang Theorie (T) nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2 oder (40 Unterrichts(16 UnterrichtsPraxis (P)* stunden) stunden) Inhalte Behandlung von Knochenbrüchen Einrichten von Knochenbrüchen Ruhigstellung durch Schienung Ruhigstellung mittels Vakuummatratze Thorax-Entlastungspunktion Umlagerung, Transport Lagerung, Hochlagerung, Kühlen Überwachung Verrenkungen Lokalisation Schulterluxationen Fingerluxationen Behandlung Schmerzbehandlung Einrichten von Verrenkungen Ruhigstellung Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen Verletzungsarten Behandlung Ruhigstellung Lagerung Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe Wundarten Steriles Arbeiten Wundreinigung und Desinfektion Örtliche Betäubung Verschiedene Arten des Wundverschlusses Belassen und Fixierung von Fremdkörpern Entfernung kleiner Fremdkörper Komplikationen der Wundheilung, Behandlung Wundinfektion (Lymphangitis) Auseinanderklaffen von Wundrändern Abszessspaltung Impfungen Impfstoffe an Bord Indikation Durchführung der Impfung und Dokumentation T T T X X X T T T X X X T P P P P P T X X X X X X X X X X X X P P X X T X X T T P X X X X T T X X T P P T P P T X X X X X X X X X X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1427 Inhalte Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang Theorie (T) nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2 oder (40 Unterrichts(16 UnterrichtsPraxis (P)* stunden) stunden) Herz-/Kreislauferkrankungen Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt Hypertensive Krise Herzrhythmusstörungen Arterieller Verschluss Thrombose Behandlungsgrundsätze Neurologischer Notfall Schlaganfall Erkennen Behandlung Behandlung akuter Baucherkrankungen Gastroenteritis Bauchverletzung (stumpf, perforierend) Blutung aus dem Magen-/Darmtrakt Bauchfellreizung/-entzündung Ursache und Behandlung von Kolikschmerzen Darmverschluss Behandlungsgrundsätze Lagerung Harnwege Harnwegsinfekt/Behandlung Harnverhalt/Behandlung Psychiatrische Notfälle Psychiatrische Erkrankungen Suizidalität Alkohol- und Drogenmissbrauch Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch Infektionskrankheiten Tropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten Krankheitsübertragung Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion) Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämpfung) Nationale und internationale Vorschriften Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten T T T T X X X X T T T T X X X X X X T T X X T T T T T T T P X X X X X X X X X X T T X X X T T T T X X X X X X X X T T X X 1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang Theorie (T) nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2 oder (40 Unterrichts(16 UnterrichtsPraxis (P)* stunden) stunden) Inhalte Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftungen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: ,,MFAG ­ Medical First Aid Guide" Behandlung Behandlung von Zahnkrankheiten Inspektion der Mundhöhle Erkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen Verschluss eines Zahndefektes Spalten eines Zahnwurzelabszesses Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung Tod an Bord Feststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen Seetestament Aufbewahrung und Transport von Toten Dokumentation von Todesfällen Weitere Behandlungsmaßnahmen Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis. Schmerzbehandlung Ruhigstellung Kühlen Medikamente Anlegen von Infusionen Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der Schiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der Schiffsapotheke) Grundprinzipien der Krankenpflege Schiffsapotheke Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen des funkärztlichen Beratungsdienstes. Systematik der Schiffsapotheke Aufbau des Apothekenschranks Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfsmittel und Medizinprodukte T T X X X P P T P P P T X X X X X X X X X X X X T T T T X X X X X P T T T T X X X X X T T X X X X T X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1429 Inhalte Großer Lehrgang Kleiner Lehrgang Theorie (T) nach § 15 Absatz 1 nach § 15 Absatz 2 oder (40 Unterrichts(16 UnterrichtsPraxis (P)* stunden) stunden) Betäubungsmittel Aufbewahrung Führen des Betäubungsmittelbuches Kühl zu lagernde Arzneimittel Abgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten Medizinische Anleitung Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln. Systematik der medizinischen Anleitung Formulare Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der Lage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen. An Bord vorhandene Formulare Führen von Aufzeichnungen Rechtsvorschriften Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen. STCW-Übereinkommen Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2 Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1 Maritime-Medizin-Verordnung T T T T T X X X X X X T X X T T X X X X T T T T X X X X X Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen). * Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse. 1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge Inhalte Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) 1. Raumausstattung Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal sechs Personen gewährleistet ist. 2. Anatomische Modelle Skelett (Originalgröße) Schädelmodell, 3-teilig Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile 3. Medizinische Simulatoren AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator entsprechend mit EKG-Anzeige Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim Mann Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion 4. Lehr- und Übungsmaterial Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom ,,Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. a) Artikel zur Untersuchung Mundspatel Thermometer (32 ­ 43 Grad Celsius) Schutzhüllen für Thermometer Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut Stethoskop Blutdruckmessgerät Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik Taschenlampe b) Instrumente und Hilfsmittel Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml Einmalkanüle Kanülenabwurfbehälter Tupfer zur Hautdesinfektion Handwaschbürste Einmalrasierer Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden erforderlichen chirurgischen Instrumente X X X X X X X X X X X X X X X Verzeichnis A und B Verzeichnis C X X X X X X X X X X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) 1431 Inhalte Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) Chirurgisches Nahtmaterial Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt Einmal-Lochtuch c) Mittel zur Krankenpflege Einmal-Kunststoff-Katheter Urinbeutel Kanüle zur Blasenpunktion Einmal-Nierenschale d) Desinfektionsmittel Mittel zur Haut- und Händedesinfektion e) Rettungsmittel Krankentrage Vakuummatratze f) Verschiedene Artikel O2-Sauerstoffgerät Guedel-Tubus Wendl-Tubus Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir Maske für Beatmungsbeutel Gerät zur Absaugung Stauschlauch g) Verbandmaterial, Schienen Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes Verbandmaterial und Schienen h) Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene medizinische Anleitung, neueste Ausgabe ,,Medical First Aid Guide", MFAG, neueste Ausgabe Betäubungsmittelbuch Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2) Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1) Maritime-Medizin-Verordnung Die durch den ,,Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes) X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Artikel 2 Änderung von Rechtsvorschriften (1) Die BG Verkehr-Gebührenverordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Amtshandlungen" die Wörter ,,und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" eingefügt. 2. In § 3 Absatz 3 werden a) nach dem Wort ,,Amtshandlungen" die Wörter ,,und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen" und b) nach dem Wort ,,Amtshandlung" die Wörter ,,und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Diese Verordnung tritt am 14. August 2018 außer Kraft." 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Amtshandlungen" die Wörter ,,und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" eingefügt. bb) Buchstabe J wird wie folgt geändert: aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,J. Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See". bbb) Die Nummern 0806 bis 0812 werden durch die folgenden Nummern ersetzt: ,,0806 Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen) 0807 0808 0809 0810 0811 0812 Aufhebung der Festhaltung Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs) Aufhebung des Anlaufverbots Erteilung einer Probefahrtbescheinigung Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung 285 230 285 230 60 60 60 30". 0813 b) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. bb) Die Nummer 2557 wird durch die folgenden Nummern ersetzt: ,,2557 2558 2580 Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOLÜbereinkommens von 1973/78 Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP) Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser. 115 60 115". c) Abschnitt III des Gebührenverzeichnisses wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort ,,Amtshandlungen" durch die Wörter ,,Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 1433 bb) Dem Buchstaben A werden die folgenden Nummern angefügt: ,,3005 3006 3007 3008 Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere Registrierung als Schiffsarzt Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen 3 200 60 1 230 290". cc) Dem Buchstaben B werden die folgenden Nummern angefügt: ,,3107 3108 Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach § 143 Absatz 1 SeeArbG Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden 75 bis 1 415 60". dd) Folgender Buchstabe C wird angefügt: ,,C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen 3201 Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses 60". (2) In Anlage 1 der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird die Nummer 300 aufgehoben. (3) § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter ,,entsprechend der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen" durch die Wörter ,,entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes bekanntgemachten Stand der medizinischen Erkenntnisse" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter ,,Durchführung der Krankenfürsorge" durch die Wörter ,,Durchführung der medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt. c) In Absatz 4 Nummer 7 wird das Wort ,,Krankenfürsorge" durch die Wörter ,,medizinische Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt. 2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort ,,Krankenfürsorge" durch die Wörter ,,medizinischen Betreuung nach den seearbeitsrechtlichen Vorschriften" ersetzt. Artikel 3 Aufheben von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, 2. die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch § 31 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Juli 2013 (BAnz AT 30.07.2013 V1) geändert worden ist. 1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2014 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. August 2014 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt Der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier