Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 44 vom 25.09.2014  - Seite 1533 bis 1534 - Zwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (20. KOV-Anpassungsverordnung 2014 – 20. KOV-AnpV 2014)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 1533 Zwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (20. KOV-Anpassungsverordnung 2014 ­ 20. KOV-AnpV 2014) Vom 23. September 2014 Auf Grund ­ des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, und ­ des § 30 Absatz 14 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe g des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes von 50 und 60 von 70 und 80 von mindestens 90 um 26 Euro, um 33 Euro, um 40 Euro." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 78 Euro, 162 Euro, 241 Euro, 322 Euro, 402 Euro, 484 Euro." Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,151" durch die Angabe ,,154" ersetzt. 2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe ,,1,907" durch die Angabe ,,1,939" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 129 Euro, von 40 von 50 von 60 von 70 von 80 von 90 von 100 in Höhe von 177 Euro, in Höhe von 238 Euro, in Höhe von 301 Euro, in Höhe von 417 Euro, in Höhe von 504 Euro, in Höhe von 606 Euro, in Höhe von 679 Euro. 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 von 70 oder 80 von 90 von 100 417 Euro, 504 Euro, 606 Euro, 679 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,28 967" durch die Angabe ,,29 367" ersetzt. 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,74" durch die Angabe ,,75" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,282" durch die Angabe ,,287" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,482, 685, 878, 1 142 oder 1 404" durch die Angabe ,,490, 696, 893, 1 161 oder 1 427" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 613" durch die Angabe ,,1 640" und die Angabe ,,808" durch die Angabe ,,821" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen 1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2014 b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1613" durch die Angabe ,,1640" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,401" durch die Angabe ,,408" ersetzt. 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,443" durch die Angabe ,,450" ersetzt. 11. In § 46 wird die Angabe ,,113" durch die Angabe ,,115" und die Angabe ,,211" durch die Angabe ,,215" ersetzt. 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,199" durch die Angabe ,,202" und die Angabe ,,276" durch die Angabe ,,281" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,543" durch die Angabe ,,552" und die Angabe ,,379" durch die Angabe ,,385" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,99" durch die Angabe ,,101" und die Angabe ,,74" durch die Angabe ,,75" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,308" durch die Angabe ,,313" und die Angabe ,,223" durch die Angabe ,,227" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1613" durch die Angabe ,,1640" und die Angabe ,,808" durch die Angabe ,,821" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung § 8 Absatz 2 Nummer 2 der Berufsschadensausgleichsverordnung vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273) wird wie folgt gefasst: ,,2. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen mit Ausnahme der auf Kindererziehungszeiten beruhenden Rentenanteile sowie mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die Beschädigte nicht ­ auch nicht mittelbar ­ aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet haben,". Artikel 3 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. September 2014 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles