Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 45 vom 02.10.2014  - Seite 1561 bis 1565 - Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1561 Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung Vom 25. September 2014 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund ­ des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c und d, Nummer 3 und 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1, des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, ­ des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 und der §§ 15, 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 15 Satz 1 durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie: Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen §2 Rechtsform von Erzeugerorganisationen Als Erzeugerorganisation werden auf Antrag alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt, die die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen der nachstehenden Vorschriften erfüllen. §3 Mindestgröße (1) Für Erzeugerorganisationen werden 1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und 2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen festgesetzt. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird im Falle 1. von Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach den gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Regelungen über die ökologische oder biologische Produktion und Kennzeichnung erzeugt werden, und 2. von Erzeugerorganisationen, Schalenfrüchte vermarkten, die ausschließlich Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse (Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung ­ OGErzeugerOrgDV) Abschnitt 1 Allgemeines §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme (Unionsrecht). der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt. (3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist. 1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 (4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung 1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen, 2. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen, 3. den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach Absatz 1 Nummer 2 bei Erzeugerorganisationen, deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf 2 500 000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeugerorganisationen mindestens 200 Erzeuger als Mitglied haben. (5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit. §4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern (1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein: 1. wer a) Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder b) andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat, 2. eine andere nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse oder 3. wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist. Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der im Unionsrecht festgelegten Ziele der Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind. (2) Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein. §5 Stimmrechte und Geschäftsanteile (1) Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss sicherstellen, dass 1. jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und 2. bei einer Erzeugerorganisation, a) die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte oder b) die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können. (2) Die Satzung muss ferner sicherstellen, dass bei einer Erzeugerorganisation, 1. die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält und 2. die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten. Die zuständige Stelle kann auf Antrag für juristische Personen und Personengesellschaften eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Rechte und Interessen der Minderheit gewahrt sind. (3) Sind juristische Personen oder Personengesellschaften Mitglied einer Erzeugerorganisation, so gilt für die Feststellung der Obergrenzen nach Absatz 1 und 2: 1. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet. 2. Werden Anteile der juristischen Personen zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der Erzeugerorganisation zusammengerechnet. 3. Sind die Personengesellschaften über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen. (4) Anerkannte Erzeugerorganisationen dürfen nur dann Mitglied einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft sein, wenn sichergestellt ist, dass Entscheidungen der Erzeugerorganisation nur aus wichtigem Grund von dieser juristischen Person oder Personengesellschaft oder anderen Mitgliedern dieser juristischen Person oder Personengesellschaft geändert oder aufgehoben werden können. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Interessen der juristischen Person oder Personengesellschaft verletzt werden oder eine Entscheidung der Erzeugerorganisation für die juristische Person oder Personengesellschaft unzumutbar ist. §6 Kündigung der Mitgliedschaft Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1563 §7 Direktvermarktung Der Prozentsatz für die Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation, der von einem Mitglied mit Zustimmung der Erzeugerorganisation unmittelbar an den Verbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgegeben werden darf, wird auf 25 festgesetzt. §8 Auslagerung Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern. §9 Anwendung von Vorschriften der Agrarmarktstrukturverordnung Im Übrigen sind die §§ 6 und 7 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998) anzuwenden. Abschnitt 3 Betriebsfonds und operationelle Programme für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden. (2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt ausgewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können. (3) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen. § 12 Operationelle Programme (1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein. (2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100. (3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden: 1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen, 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten. (4) Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben. (5) Die zuständige Stelle soll ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen. (6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern. § 13 Beihilfe (1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt. (2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein § 10 Wert der vermarkteten Erzeugung (1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, wird dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird. (2) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden. (3) Der für die Erzeugnisse auf den verschiedenen Stufen angerechnete Wert wird um die internen Transportkosten verringert, die für den über 1000 Kilometer hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind. § 11 Betriebsfonds (1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen 1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind. (3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 6a der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen. § 14 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen (1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren. (2) Ein Vorschuss oder eine Teilzahlung beträgt mindestens 25000 Euro. (3) Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen. (4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. § 15 Krisenprävention und Krisenmanagement Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt: 1. Marktrücknahmen, 2. die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse, 3. Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit, 4. Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen. § 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein. Abschnitt 4 Duldung-, Mitwirkungsund Mitteilungspflichten triebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren. § 18 Mitteilungspflichten (1) Erzeugerorganisationen teilen alle nach Unionsrecht erforderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit. (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. (3) Erzeugerorganisationen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Frist vorgesehen ist. (4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit. Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 19 Muster und Formulare Für alle Anträge und Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden. § 20 Übergangsbestimmungen (1) § 5 ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 ist § 6 der EUObst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiter anzuwenden. § 17 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Erzeugerorganisationen, ihre Mitglieder, Tochtergesellschaften von Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der Erzeugerorganisation ausgelagerte Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1565 (2) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist im Falle einer Erzeugerorganisation, die am 1. Januar 2015 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügt, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms § 6 der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen auch für Personengesellschaften als Mitglieder einer Erzeugerorganisation gelten. S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union über die finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann,". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Auf die in Absatz 1 Nummer 2b bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 6a Absatz 2 anzuwenden." 2. Dem § 6a wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die zuständige Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zu Zwecken der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2b genannte Stützungsregelung zu, sofern ein Mitglied nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt." Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2014 (BAnz AT 08.05.2014 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert. 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt: ,,2b. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. vom 20.12.2013 L 347, Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU-Obst- und GemüseDurchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. September 2014 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt