Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 45 vom 02.10.2014  - Seite 1566 bis 1580 - Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV)

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1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 Zweite Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (2. AGMahnVordrVÄndV) Vom 30. September 2014 Auf Grund des § 46a Absatz 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1a wird wie folgt gefasst: ,,§ 1a Beschriftung mittels Schreibprogramm (1) Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck kann in einem aus Blatt 1 bis 3 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in einem aus Blatt 3 bis 5 bestehenden Teil des Vordrucks für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids in einer Ausführung verwendet werden, in der die Blätter jeweils einzeln mithilfe eines Schreibprogramms zu beschriften sind. Das Programm muss 1. die Übereinstimmung der von Blatt 1 auf Blatt 2 bis 5 und der von Blatt 3 auf Blatt 4 und 5 zu übertragenden Angaben gewährleisten, 2. gegen verändernde Eingriffe in die auf die Folgeblätter zu übertragenden Angaben hinreichend geschützt sein und 3. die Ausfüllung des unteren Anschriftenfeldes auf dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 und auf Blatt 4 vorsehen. (2) Der Hersteller der Vordrucke sowie der Hersteller und die Bezeichnung des für die Beschriftung verwendeten Programms müssen mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar gemacht sein. Blatt 1 muss in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: ,,Die Angaben zum Inhalt des Mahnbescheids auf diesem von mir unterschriebenen Blatt stimmen mit denen auf Blatt 2 und 3 überein." In dem mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids einzureichenden Blatt 3 entfallen in der Zustellungsnachricht der letzte Satz und der Vordruck auf der Rückseite. Das für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 soll ohne die Zustellungsnachricht aufgeführt werden und muss in dem freien Feld neben dem Raum für den Eingangsstempel des Gerichts anstelle des dort vorgesehenen Anschriftenfensters den Vermerk enthalten: ,,Das mir vom Gericht mitgeteilte Zustellungsdatum des Mahnbescheids wurde richtig und vollständig auf das für den Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendete Blatt 3 übertragen und durch meine Unterschrift oder meine elektronische Signatur bestätigt. Die Angaben zum Inhalt des Vollstreckungsbescheids auf diesem Blatt stimmen mit denen auf Blatt 4 und 5 überein.". Nach Abstimmung mit dem Gericht kann den beiden Teilvordrucken als jeweils zusätzliches Blatt das bereits vom Antragsteller vorbereitend mit Namen und Anschrift und beim zweiten Teilvordruck auch mit der Geschäftsnummer des Gerichts ausgefüllte Formblatt der Postzustellungsurkunde beigefügt werden. (3) Die Blätter sollen mit einem Durchschreibemittel versehen sein, das auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet; § 1 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Wird der Mahnantrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur die Form der Antragstellung nach den Absätzen 1 bis 3 zulässig. (5) Die Gerichte für Arbeitssachen können die in Absatz 1 bezeichnete Ausführung auch mithilfe eines Datenverarbeitungsprogramms erstellen. Das Programm muss die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Der Hersteller der Vordrucke muss mindestens auf Blatt 1 und dem für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids verwendeten Blatt 3 erkennbar sein. (6) Treten nicht dem Gericht zuzurechnende Mängel auf, ist die Anwendung der vorstehenden Vorschriften auszusetzen, bis die Ursache behoben ist." 2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 504" die Angabe ,,und § 505" eingefügt. 3. § 2a wird aufgehoben. 4. § 2b wird § 2a und erhält folgende Fassung: ,,§ 2a Überleitungsvorschrift Die bisher eingeführten Vordrucke können bis zum 30. April 2015 verwendet werden, wenn sie der Anlage 1 in der Fassung des Artikels 32 Nummer 1 des ,,Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1567 und Ordungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze" vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) entsprechen." 5. Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid (Anlage 1 der Verordnung) Das Vorblatt, das Entwurfsblatt und Blatt 1 bis 5 des gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Anlage 1 bestimm- ten Vordrucks für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid erhalten die in der Anlage bestimmte Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. September 2014 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles 1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 Anlage zu Artikel 1 Nummer 5 Anlage 1 Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1569 Der Antrag wird gerichtet an das Arbeitsgericht PLZ, Ort Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts Bei Schreiben an das Gericht stets angeben Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr. Die dunklen Felder bitte freilassen. Diese werden vom zuständigen Gericht ausgefüllt. PLZ Ort Mahnbescheid Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr., Prozessbevollm.; Bankverbindung Datum des Mahnbescheids Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin: macht gegen Sie und folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe, brutto oder netto): als Gesamtschuldner Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde. Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung EUR Nebenforderung EUR Auslagen für dieses Verfahren EUR Gesamtbetrag EUR zuzügl. der oben genannten Zinsen Die Gerichtskosten werden vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens eingezogen. Das Gericht hat n i c h t geprüft, ob dem Antragsteller/der Antragstellerin der Anspruch zusteht. Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von e i n e r W o c h e seit der Zustellung dieses Bescheids e n t w e d e r die vorstehend bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen. Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller/die Antragstellerin nach Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben. Rechtspfleger/Rechtspflegerin Antrag Anschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm. 11 Ort, Datum Eingangsstempel des Gerichts Es wird beantragt, aufgrund der vorstehenden Angaben einen Mahnbescheid zu erlassen. 1 2 Im Falle des Widerspruchs wird Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert. Hier die Zahl der ausgefüllten Vordrucke angeben, falls sich der Antrag gegen mehrere Personen richtet. 1 3 1 4 B l a t t 1: Antrag und Urschrift BMAS ­ 36.2 - 11/91 V Unterschrift Antragst./gesetz. Vertr./Prozessbevollm. 1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 Arbeitsgericht PLZ, Ort Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts Bei Schreiben an das Gericht stets angeben Mahnbescheid Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Datum des Mahnbescheids Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin: macht gegen Sie und folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe, brutto oder netto): als Gesamtschuldner Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde. Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung EUR Nebenforderung EUR Auslagen für dieses Verfahren EUR Gesamtbetrag EUR zuzügl. der oben genannten Zinsen Die Gerichtskosten werden vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens eingezogen. Das Gericht hat n i c h t geprüft, ob dem Antragsteller/der Antragstellerin der Anspruch zusteht. Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von e i n e r W o c h e seit der Zustellung dieses Bescheids e n t w e d e r die vorstehend bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen. Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller/die Antragstellerin nach Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben. gez. Rechtspfleger/Rechtspflegerin Ausgefertigt Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite B l a t t 2: Ausfertigung für Antragsgegner/Antragsgegnerin BMAS ­ 37.2 - 11/91 V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1571 Hinweise des Gerichts Bitte beachten Sie, dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Lassen Sie daher Zweifel, ob der Anspruch besteht, nicht auf sich beruhen, auch wenn diese nur eine Nebenforderung (z. B. Höhe der Zinsen) betreffen. Schauen Sie sich vielmehr sofort alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vertrag, Lohn-/Gehaltsabrechnung, Kontoauszug, Zahlungsbelege usw.) genau an. Verbleiben danach Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder mit einer sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind zur Rechtsberatung insbesondere auch befugt: Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände. Die genannten Personen und Stellen erteilen auch Auskunft darüber, wie der Staat Bürgern hilft, die die Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung nicht aufbringen können. Zahlungen Zahlungen aufgrund des Mahnbescheids ­ gleichgültig, ob sie die Hauptforderung, die Zinsen, Nebenforderungen oder die vorgerichtlichen Kosten betreffen ­ sind nur an den Antragsteller/die Antragstellerin zu richten. Das Gericht kann Ihre Zahlung nicht entgegennehmen. Zahlen Sie an den Antragsteller/die Antragstellerin unmittelbar oder auf das von ihm/ihr bezeichnete Konto. Widerspruch Falls Einwendungen gegen den Anspruch bestehen, können Sie sich zur Wehr setzen, indem Sie Widerspruch erheben. Sollten Sie den Anspruch nicht bestreiten können, ist ein Widerspruch zwecklos und verursacht Ihnen weitere Kosten. Widersprechen Sie dem Mahnbescheid daher nur, wenn Sie meinen, nicht, noch nicht oder wegen eines Teils der geforderten Beträge nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder wenn Sie durch Ihr Verhalten dem Antragsteller/der Antragstellerin keinen Anlass gegeben haben, gegen Sie gerichtlich vorzugehen. Bitte überlegen Sie Ihre Entscheidung sorgfältig und holen Sie nötigenfalls umgehend Rechtsrat ein, bevor Sie den Widerspruch erheben. Der Widerspruch soll mit einem Vordruck der beigefügten Art erhoben werden. Der Vordruck ist bei jedem Arbeitsgericht erhältlich und wird dort, wenn Sie es wünschen, auch ausgefüllt. Zu richten ist der Widerspruch an das Gericht, das den umseitigen Mahnbescheid erlassen hat. Wenn Sie den Anspruch nicht insgesamt, sondern nur wegen einer einzelnen Forderung oder eines einzelnen Rechnungspostens oder eines Teils davon als unbegründet ansehen (z. B. die geforderten Zinsen, soweit diese einen bestimmten Prozentsatz übersteigen), sollten sie den Widerspruch ausdrücklich auf diese Forderung, diesen Rechnungsposten oder den Teilbetrag beschränken. Dadurch können Sie sich Mehrkosten ersparen. Zahlungsaufschub, Ratenzahlung Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung kann nur der Antragsteller/die Antragstellerin bewilligen. Wenn Sie die Zahlung zur Zeit nicht voll aufbringen können, empfiehlt es sich, mit dem Antragsteller/der Antragstellerin oder dessen/deren Prozessbevollmächtigten zu verhandeln. Verhandlungen führen erfahrungsgemäß häufig zum Erfolg, wenn eine Teilzahlung angeboten wird. Das Gericht kann Ihnen keinen Zahlungsaufschub und keine Ratenzahlung bewilligen. Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine Schuld zu bezahlen. Ein Widerspruch kann selbst dann nicht auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn diese auf Krankheit, Erwerbslosigkeit und anderen Notlagen beruht. Bei finanzieller Notlage kann es sich im einzelnen Fall empfehlen, mit einer Schuldnerberatungsstelle der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege Verbindung aufzunehmen. Weiteres Verfahren nach Widerspruch Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung der mündlichen Verhandlung, so hat das Arbeitsgericht dem Antragsteller/der Antragstellerin unverzüglich aufzugeben, seinen/ihren Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen. Bei Eingang der Anspruchsbegründung bestimmt das Arbeitsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung. Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang der Termin nur auf Ihren Antrag bestimmt. Rückseite von Blatt 2 1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 Arbeitsgericht PLZ, Ort Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts Bei Schreiben an das Gericht stets angeben Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr. Datum des Vollstreckungsbescheids Zustellungsnachricht an Antragsteller/Antragstellerin In Ihrer Mahnsache ist dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin der Mahnbescheid an dem aus folgendem Vordruckteil ersichtlichen Tag zugestellt worden. Prüfen Sie, nachdem die mit dem darauffolgenden Tag beginnende Ein-Wochen-Frist abgelaufen ist, ob der Antragsgegner/die Antragsgegnerin die Schuld beglichen hat. Sollte das nicht der Fall sein und sollte auch nicht Widerspruch erhoben sein, können Sie den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen. Verwenden Sie dazu bitte nur diesen Vordruck und beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite. Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts PLZ Ort Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung zugestellt am: Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin: macht gegen Sie und folgenden Anspruch geltend: als Gesamtschuldner Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde. Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung EUR Nebenforderung EUR Auslagen des Antragstellers/der Antragstellerin EUR Gesamtbetrag EUR wegen vorste wegen zuzügl. der oben genannten Zinsen Die Gerichtskosten tragen Sie als Antragsgegner/Antragsgegnerin; sie werden nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen. Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid hender Beträge abzüglich gezahlter Hinzu kommt folgender weiterer Kostenbetrag Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin zugestellt am: Auslagen für dieses Verfahren EUR Rechtspfleger/Rechtspflegerin Antragst. ges. Vertr. Prozessbev. wurde VB-Ausf. erteilt am: Antrag Ort, Datum Eingangsstempel des Gerichts Es wird beantragt, aufgrund der vorstehenden Angaben Vollstreckungsbescheid zu erlassen. Antragsgegner/Antragsgegnerin hat geleistet keine Zahlungen. nur die oben angegebenen Zahlungen. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert. B l a t t 3: Zustellungsnachricht, Antrag und Urschrift BMAS ­ 38.2 - 11/91 V Unterschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1573 Ausfüllhinweise Der Vordruck kann handschriftlich ausgefüllt werden. Auszufüllen sind die mit den Nummern bis bezeichneten Felder. Die dunkleren (mit Raster unterlegten) Felder bitte nicht beschriften. An das Arbeitsgericht Der Antrag darf erst nach Ablauf von einer Woche seit der Zustellung des Mahnbescheids (Zustellungsdatum umseitig) gestellt werden. Ist der Tag der Zustellung ein Sonnabend, endet die Frist nicht am Sonnabend der folgenden Woche, sondern erst mit Ablauf des darauf folgenden nächsten Werktages. Beachten Sie ferner, dass die Wirkung des Mahnbescheids wegfällt, wenn Sie den Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Zustellung des Mahnbescheids beantragen. Sollte der Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb dieser Frist beantragt werden, haben Sie die bisher entstandenen Gerichtskosten zu tragen. PLZ Ort Hat der Antragsgegner/die Antragsgegnerin nichts gezahlt, sind das Kästchen bei und das Kästchen bei anzukreuzen. Hier kann in anderen Fällen als Teilzahlung (vgl. dazu ), insbesondere bei Teilwiderspruch und Aufrechnung durch den Antragsgegner/die Antragsgegnerin der Teil des Anspruchs bezeichnet werden, für den der Vollstreckungsbescheid beantragt wird. Hat der Antragsgegner/die Antragsgegnerin Teilzahlungen geleistet, bitte Kästchen und das zweite Kästchen bei ankreuzen. Die Zahlungen sind in Zeile nach Betrag und Daten ihres Eingangs einzeln (... EUR am ..., ... EUR am ..., EUR ...am ..., usw.) zu bezeichnen. Weitere Kosten des Verfahrens In diesem Feld können Sie etwaige weitere Auslagen (z. B. Porto für die Übersendung dieses Antrags an das Gericht) eintragen. Vgl. die Erläuterung zu und . Nur von einer/einem Bevollmächtigten anzukreuzen. Rückseite von Blatt 3 1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 Arbeitsgericht PLZ, Ort Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts Bei Schreiben an das Gericht stets angeben Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr. Datum des Vollstreckungsbescheids PLZ Ort zugestellt am: Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin: macht gegen Sie und folgenden Anspruch geltend: als Gesamtschuldner Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde. Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung EUR Nebenforderung EUR Auslagen des Antragstellers/der Antragstellerin EUR Gesamtbetrag EUR wegen vorstehender Beträge abzüglich gezahlter wegen zuzügl. der oben genannten Zinsen Die Gerichtskosten tragen Sie als Antragsgegner/Antragsgegnerin; sie werden nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen. Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid Hinzu kommt folgender weiterer Kostenbetrag Dieser Bescheid wurde dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin zugestellt am: Auslagen für dieses Verfahren EUR gez. Rechtspfleger/Rechtspflegerin Ausgefertigt Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B l a t t 4: Ausfertigung für Antragsteller/Antragstellerin BMAS ­ 39.2 - 11/91 V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1575 Hinweis für Antragsteller/Antragsstellerin Der Vollstreckungsbescheid geht Ihnen hiermit in Ausfertigung zu. Bitte beachten Sie, dass Sie Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung o. ä.) beim zuständigen Amtsgericht selbst einleiten müssen. Rückseite von Blatt 4 1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 Arbeitsgericht PLZ, Ort Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts Bei Schreiben an das Gericht stets angeben Datum des Vollstreckungsbescheids Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid vom Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr.; Prozessbevollm.; Bankverbindung zugestellt am: Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin: macht gegen Sie und folgenden Anspruch geltend: als Gesamtschuldner Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde. Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung EUR Nebenforderung EUR Auslagen des Antragstellers/der Antragstellerin EUR Gesamtbetrag EUR wegen vorstehender Beträge abzüglich gezahlter wegen zuzügl. der oben genannten Zinsen Die Gerichtskosten tragen Sie als Antragsgegner/Antragsgegnerin; sie werden nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen. Auf der Grundlage des Mahnbescheids ergeht Vollstreckungsbescheid Hinzu kommt folgender weiterer Kostenbetrag Auslagen für dieses Verfahren EUR gez. Rechtspfleger/Rechtspflegerin Ausgefertigt Urkundsbeamter/Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss binnen einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids beim obigen Arbeitsgericht schriftlich eingegangen sein oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Schriftform kann auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments genügt werden, soweit das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Arbeitsgericht geeignet ist und die Einreichung elektronischer Dokumente bei dem Arbeitsgericht im Mahnverfahren zugelassen ist. Das Dokument soll mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite B l a t t 5: Ausfertigung für Antragsgegner/Antragsgegnerin BMAS ­ 40.2 - 11/91 V Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 1577 Hinweise des Gerichts Bitte beachten Sie, dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Lassen Sie daher Zweifel, ob der Anspruch besteht, nicht auf sich beruhen, auch wenn diese nur eine Nebenforderung (z.B. Höhe der Zinsen) betreffen. Schauen Sie sich vielmehr sofort alle Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (Vertrag, Lohn-/Gehaltsabrechnung, Kontoauszug, Zahlungsbelege usw.) genau an. Verbleiben danach Zweifel, so kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder mit einer sonst zur Rechtsberatung befugten Person oder Stelle in Verbindung zu setzen. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind zur Rechtsberatung insbesondere auch befugt: Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände. Die genannten Personen und Stellen erteilen auch Auskunft darüber, wie der Staat Bürgern hilft, die die Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsverteidigung nicht aufbringen können. Zahlungen Zahlungen ­ gleichgültig, ob sie die Hauptforderung, die Zinsen, Nebenforderungen oder die vorgerichtlichen Kosten betreffen ­ sind nur an den Antragsteller/die Antragstellerin zu richten. Das Gericht kann Ihre Zahlung nicht entgegennehmen. Zahlen Sie an den Antragsteller/die Antragstellerin unmittelbar oder auf das von ihm bzw. ihr bezeichnete Konto, falls Sie von dem Gerichtsvollzieher dazu aufgefordert werden, zu dessen Händen. Einspruch Gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb einer Frist von einer Woche, die mit der Zustellung des Bescheids beginnt, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist an das Arbeitsgericht zu richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Er muss schriftlich eingelegt werden. Sie können sich auch an die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts wenden und dort mündlich erklären, dass Sie Einspruch einlegen. Die Geschäftsstelle fertigt dann über Ihre Erklärung eine Niederschrift an. Wenn Sie sich an die Geschäftsstelle eines anderen Arbeitsgerichts wenden, beachten Sie bitte, dass die von der Geschäftsstelle angefertigte Niederschrift Ihres Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist bei dem Arbeitsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, eingehen muss. Sie haben also, wenn Einwendungen gegen den Anspruch bestehen, auch jetzt noch Gelegenheit, sich gegen diesen zur Wehr zu setzen. Sollten Sie den Anspruch nicht bestreiten können, ist ein Einspruch zwecklos und verursacht Ihnen weitere Kosten. Machen Sie daher von dem Einspruch nur Gebrauch, wenn Sie meinen, nicht, noch nicht oder wegen eines Teils der geforderten Beträge nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, oder wenn Sie durch Ihr Verhalten dem Antragsteller oder der Antragstellerin keinen Anlass gegeben haben, gegen Sie gerichtlich vorzugehen. Bitte überlegen Sie Ihre Entscheidung sorgfältig und holen Sie nötigenfalls umgehend Rechtsrat ein, bevor Sie den Einspruch einlegen. Wenn Sie den Anspruch nicht insgesamt, sondern nur wegen einer einzelnen Forderung oder eines einzelnen Rechnungspostens oder eines Teils davon als unbegründet ansehen (z. B. die geforderten Zinsen, soweit diese einen bestimmten Prozentsatz übersteigen), sollten Sie den Einspruch ausdrücklich auf diese Forderung, diesen Rechnungsposten oder den Teilbetrag beschränken. Dadurch können Sie sich Mehrkosten ersparen. Zahlungsaufschub, Ratenzahlung Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung kann nur der Antragsteller/die Antragstellerin bewilligen. Wenn Sie die Zahlung zur Zeit nicht voll aufbringen können, empfiehlt es sich, mit der antragstellenden Person oder ihrem Prozessbevollmächtigten zu verhandeln. Verhandlungen führen erfahrungsgemäß häufig zum Erfolg, wenn eine Teilzahlung angeboten wird. Das Gericht kann Ihnen keinen Zahlungsaufschub und keine Ratenzahlung bewilligen. Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit befreit nicht von der Verpflichtung, eine Schuld zu bezahlen. Ein Einspruch kann selbst dann nicht auf Zahlungsunfähigkeit gestützt werden, wenn diese auf Krankheit, Erwerbslosigkeit und anderen Notlagen beruht. Bei finanzieller Notlage kann es sich im einzelnen Fall empfehlen, mit einer Schuldnerberatungsstelle der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege Verbindung aufzunehmen. Weiteres Verfahren nach Einspruch Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, bestimmt das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung. Rückseite von Blatt 5 1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 Der Antrag wird gerichtet an das Arbeitsgericht PLZ, Ort Geschäftsnummer des Arbeitsgerichts Bei Schreiben an das Gericht stets angeben Antragsgegner/Antragsgegnerin; gesetzl. Vertr. PLZ Ort Mahnbescheid Antragsteller/Antragstellerin; gesetzl. Vertr., Prozessbevollm.; Bankverbindung Datum des Mahnbescheids Geschäftszeichen des Antragstellers/der Antragstellerin: macht gegen Sie und folgenden Anspruch geltend (genaue Bezeichnung, insbes. mit Zeitangabe, brutto oder netto): als Gesamtschuldner Die Antragstellerin/der Antragsteller erklärt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht wurde. Hauptforderung Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung EUR Nebenforderung EUR Auslagen für dieses Verfahren EUR Gesamtbetrag EUR zuzügl. der oben genannten Zinsen Die Gerichtskosten werden vom Gericht erst nach Beendigung des Mahnverfahrens eingezogen. Das Gericht hat n i c h t geprüft, ob dem Antragsteller/der Antragstellerin der Anspruch zusteht. Es fordert Sie hiermit auf, innerhalb von e i n e r W o c h e seit der Zustellung dieses Bescheids e n t w e d e r die vorstehend bezeichneten Beträge, soweit Sie den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen o d e r dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie dem Anspruch widersprechen. Wenn Sie die geforderten Beträge nicht begleichen und wenn Sie auch nicht Widerspruch erheben, kann der Antragsteller/die Antragstellerin nach Ablauf der Frist einen Vollstreckungsbescheid erwirken und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben. Rechtspfleger/Rechtspflegerin Antrag Anschrift Antragst./gesetzl. Vertr./Prozessbevollm. 11 Ort, Datum Eingangsstempel des Gerichts Es wird beantragt, aufgrund der vorstehenden Angaben einen Mahnbescheid zu erlassen. 1 2 Im Falle des Widerspruchs wird Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert. Hier die Zahl der ausgefüllten Vordrucke angeben, falls sich der Antrag gegen mehrere Personen richtet. 1 3 1 4 B l a t t 6: Mehrfertigung für Antragsteller/Antragstellerin Unterschrift Antragst./gesetz. Vertr./Prozessbevollm. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 Vorblatt 1579 Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid ­ Arbeitsgerichte ­ Dieses Vorblatt und das Entwurfsblatt bitte abtrennen. Im gerichtlichen Mahnverfahren können Sie schnell und einfach einen Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) über eine Geldforderung erwirken, wenn Einwendungen der von Ihnen in dem Verfahren als Antragsgegner/Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Partei nicht zu erwarten sind. Bevor Sie einen Mahnbescheid beantragen, sollten Sie prüfen, ob Sie dieser Ihre Forderungen in klarer, übersichtlicher Form in Rechnung gestellt haben. Holen Sie dies nötigenfalls nach. Sonst könnte die in Anspruch genommene Partei dem Mahnbescheid allein deshalb widersprechen, weil sie nicht nachprüfen kann, welche Beträge für welche Leistungen im einzelnen Sie von ihr verlangen. Ausfüllhinweise Der Vordrucksatz kann mit einer Schreibmaschine oder ersatzweise von Hand ausgefüllt werden. Der Vordruck ist mit einem Durchschreibemittel versehen und vollständig (sämtliche Seiten) auszufüllen. Bitte beachten Sie, dass beim Ausfüllen von Hand nur durch einen ausreichenden Druck ein Durchschreiben auf sämtliche Seiten möglich ist. Reichen Sie dann den vollständig ausgefüllten Vordrucksatz (s. dazu unter ,,Weiteres Verfahren") ein. Von Ihnen auszufüllen sind die hellen Felder. Die dunkleren mit Raster unterlegten Felder bitte nicht beschriften. Bei ausnahmsweise nicht ausreichendem Schreibraum können Sie ein besonderes Blatt benutzen. Dieses bitte 5fach beifügen und in dem betreffenden Feld auf das Blatt hinweisen. Sollten Sie den Vordrucksatz durch die Post an das Gericht übermitteln, schützen Sie ihn bitte durch eine geeignete Verpackung (Kartoneinlage) vor Durchdrucken während der Übermittlung. Wird der Mahnantrag von einem Rechtsanwalt gestellt, kann der Vordruck nicht benutzt werden. Vielmehr ist die Formularausführung zur Ausfüllung mittels Schreibprogramm zu benutzen. Werden mehrere Personen in Anspruch genommen (z. B. Eheleute), so ist für jede von ihnen ein eigener Vordrucksatz auszufüllen und in dem Kästchen bei jeweils die Zahl der ausgefüllten Vordrucksätze (z. B. bei Eheleuten als Antragsgegner die Zahl ,,2") anzugeben. Im Anschriftenfeld wird in jedem Vordrucksatz nur eine Person bezeichnet. Auf die übrigen wird in der Zeile bei hingewiesen, und zwar anschließend an das Wort ,,Sie" mit dem Wort ,,und...", so dass es z. B. bei Eheleuten in dem Vordrucksatz für den Mann heißt ,,gegen Sie und Ihre Ehefrau...", in dem Vordrucksatz für die Frau ,,gegen Sie und Ihren Ehemann...". Beachten Sie bitte auch die Hinweise unten zu . Antragsteller/Antragstellerin ist mit Vorname und Name bzw. vollständiger Firmenbezeichnung, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort genau zu bezeichnen. In gleicher Weise ist eine Person zu bezeichnen, die den Antragsteller/die Antragstellerin gesetzlich vertritt oder der Prozessvollmacht erteilt ist. Eine Bezugnahme auf die Bezeichnung im Anschriftenfeld bei 11ist unzulässig. Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Bankverbindung anzugeben. Sie können hier auch Ihre Telefonverbindung angeben. Zu den Nummern auf Blatt 1 des Vordrucksatzes Hier sind Postleitzahl und Ort des für das Mahnverfahren zuständigen Gerichts einzutragen. Zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk die von Ihnen in dem Verfahren in Anspruch genommene Partei (Antragsgegner/ Antragsgegnerin) ihren (Wohn-) Sitz hat. Darüber hinaus kann auch das Arbeitsgericht zuständig sein, in dessen Bezirk die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gewöhnlich ihre/seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 Abs. 1a Arbeitsgerichtsgesetz). Vgl. die Erläuterungen zu . Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB) kann nur bei mehreren Schuldnern in Betracht kommen; sie kann in der Regel angenommen werden, wenn sich die in dem Verfahren als Antragsgegner/Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Personen gemeinschaftlich zur Zahlung verpflichtet hatten. In diesem Falle können Sie die ganze Forderung einschließlich Zinsen, sonstigen Nebenforderungen und Auslagen für dieses Verfahren gegen jede dieser Personen geltend machen, bis die Zahlung bewirkt ist. Antragsgegner/Antragsgegnerin ist mit Vorname und Name (wenn nötig auch Beruf oder Zusatz wie ,,jun.") bzw. vollständiger Firmenbezeichnung oder Behördenname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort so genau zu bezeichnen, dass Verwechslungen ausscheiden. Postfachangabe ist unzulässig. Bei Gesellschaften und juristischen Personen (z. B. oHG, KG, GmbH, AG) ist die vertretungsberechtigte Person im Anschriftenfeld mit anzuführen, und zwar anschließend an die Firma oder den Namen überleitend mit den Worten ,,vertreten durch...". Ist die in Anspruch genommene Partei eine nicht prozessfähige natürliche Person (z. B. minderjährig), so sind im Anschriftenfeld die Person oder Personen (z. B. Eltern) mit anzuführen, von der oder von denen sie gesetzlich vertreten wird, und zwar anschließend an den Namen überleitend mit den Worten ,,vertreten durch". Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, ihre Beträge ausschließlich in EUR. Typische Bezeichnungen der Hauptforderungen sind z. B.: Arbeitsentgelt für die Zeit vom ... bis ... (brutto oder netto) Gratifikation aus Anlass ... (brutto oder netto) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Zeit vom ... bis ... (brutto oder netto) Auf Grund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom ... (GSchNr....) gepfändete und zur Einziehung überwiesene oder auf Grund Abtretungserklärung vom ... abgetretene Entgeltansprüche des ... (Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin) für die Zeit vom ... bis ... . Schadenersatzanspruch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wegen ... - Bitte wenden - 1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2014 Forderung aus Entgeltüberzahlung für die Zeit vom ... bis ... Auch sonstige Forderungen sind unverwechselbar, d. h. vor allem mit Zeitangabe, so genau wie möglich zu bezeichnen. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts muss sich aus der Bezeichnung ergeben. Nur für Unternehmer oder Zessionar bei Anspruch aus Vertrag nach den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Bitte machen Sie die zusätzlich vorgeschriebene Angabe in der Form ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 BGB vom ... . Effektiver Jahreszins ... %." In den Fällen der §§ 504 und 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Form ,,Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 509 BGB". aufgeschlüsselten Bezeichnung nach Einzelbeträgen bedürfen Nebenforderungen, die typische, durch den Verzug entstandene Schäden zusammenfassend bezeichnen (z. B. ,,Porto", ,,Telefon", ,,Schreibauslagen für zweite und weitere Mahnungen" oder ,,Auslagen für Auskunft über Wohnort des Antragsgegners"). Die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Auslagen für dieses Verfahren, die Sie in dem Feld angeben können, sind z. B. die Kosten dieses Vordrucksatzes und das Porto für die Einsendung an das Gericht. Nicht geltend machen können Sie hier die Kosten einer anwaltlichen Beratung oder Vertretung (siehe auch Hinweis unter ). Die Gerichtskosten werden erst nach Beendigung des Mahnverfahrens eingezogen. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Gerichtskosten sind die Gerichtsgebühr und die Auslagen für die Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids. Sie werden nach Abschluss des Verfahrens fällig. 1 1 Das Mahnverfahren ist nicht für Ansprüche zulässig, die von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängen. Bitte prüfen Sie daher, ob Ihr Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die Sie dem/der Antragsgegner/in noch zu erbringen haben. Bei mehreren Hauptforderungen ist deren Gesamtsumme einzutragen. Bitte geben Sie die Einzelbeträge im Feld an, soweit es sich bei diesen nicht um Rechnungsposten einer Zusammenstellung (z. B. Rechnung, Kontoauszug) handelt, die der in Anspruch genommenen Partei (Antragsgegner/in) bereits vorliegt. Zinsen bitte genau bezeichnen nach dem Zinsfuß (,,... % jährlich/monatlich"), dem zu verzinsenden Geldbetrag (,,aus ... EUR") und dem Zeitraum (,, vom ... bis ...", ,,ab ..."). Wiederholen Sie hier Ihre Anschrift. Auf die Angaben bei darf nicht Bezug genommen werden. Anzukreuzen, wenn im Falle des Widerspruchs das streitige Verfahren duchgeführt werden soll. Nur von einem /einer Bevollmächtigten anzukreuzen. Nur auszufüllen, wenn in dem Verfahren als Antragsgegner/Antragsgegnerin mehrere Personen in Anspruch genommen werden (s. oben letzter Absatz zu ). 1 2 1 3 1 4 Als Nebenforderung können hier auch für einen zurückliegenden Zeitraum ausgerechnete Zinsen angegeben werden. Bei mehreren selbständigen Nebenforderungen soll ­ entsprechend der Praxis bei der Bezeichnung mehrerer Hauptforderungen ­ in das Betragsfeld der Gesamtbetrag eingetragen werden, die Einzelbeträge mit der Bezeichnung im hierfür vorgesehenen Feld neben Betragsfeldern , und . Sofern der Schreibraum nicht ausreicht, sind die Einzelbeträge mit Bezeichnung auf einem 5fach beizufügenden Blatt anzuführen, auf das dann im Feld neben den Betragsfeldern , und Bezug genommen wird. Keiner Weiteres Verfahren Vom Gericht erhalten Sie, wenn Ihr Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist und keine Schwierigkeiten bei der Zustellung des Mahnbescheids auftreten, zunächst die Zustellungsnachricht (s. rechts oben auf Blatt 3 des Vordrucksatzes). Wie dann zu verfahren ist, entnehmen Sie dieser Nachricht. Rückseite des Vorblatts