Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 48 vom 29.10.2014  - Seite 1626 bis 1626 - Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung

2030-6-28
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2014 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung Vom 15. Oktober 2014 Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass 1. über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet, 2. im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann." 3. § 16 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn 1. ein dienstliches Bedürfnis besteht und 2. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten a) bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind, b) sich mindestens im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre bewährt haben, c) in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und d) erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend." Artikel 2 Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für 1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 2. nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beurlaubte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten." b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend." 2. § 15 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung 1. bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder 2. bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind. Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Berlin, den 15. Oktober 2014 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière