Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 56 vom 08.12.2014  - Seite 1950 bis 1954 - Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung – 2. BMeldDÜV)

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1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ­ 2. BMeldDÜV) Vom 1. Dezember 2014 Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 Allgemeines (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung 1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt sowie 2. des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative. (2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet. §2 Verfahren der Datenübermittlung Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern. §3 Standards der Datenübermittlung (1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens. (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest. (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, bezogen werden. (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCIXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. §4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 2. Vornamen 3. derzeitige Anschrift 0101 bis 0102, 0301, 0302, 1201 bis 1212. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat. §5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit (1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 69 des Einkommensteuergesetzes den Familienkassen der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1951 Bundesagentur für Arbeit die Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist. (2) Von den Personen, zu denen auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 4. zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten. Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 2. Geburtsname 3. Vornamen 4. Geburtsdatum 5. derzeitige Anschrift 6. Einzugsdatum 0101 bis 0102, 0201 bis 0202, 0301, 0302, 0601, 1201 bis 1212, 1301, 1310. 1. Familienname 2. frühere Namen 3. Vornamen 4. Doktorgrad 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 6. Geschlecht 7. derzeitige Anschrift 8. bei Änderung der Anschrift die letzte frühere Anschrift 9. Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft 10. Sterbedatum 0101 bis 0106, 0201 bis 0204, 0301 bis 0303, 0401, 0601 bis 0603, (3) Von Minderjährigen, die bei Personen nach Absatz 2 gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Daten zu übermitteln: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 0701, 1200 bis 1212, 1200 bis 1212, 1213a, 1402, 1. Familienname 2. Vornamen 3. Geburtsdatum 4. Sterbedatum, wenn seit dem letzten Kindergeldabgleich verstorben 1601 bis 1602, 1603, 1604, 1605. (4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats 1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen, 2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und 3. die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden. (5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten. §6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung Daten 1. zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche, 2. zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen, 3. zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder 1901. (2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung). (3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Ehegatte ­ Familienname 2. Ehegatte ­ Vornamen 3. Ehegatte ­ Geburtsdatum 4. Ehegatte ­ derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 5. Lebenspartner ­ Familienname 6. Lebenspartner ­ Vornamen 7. Lebenspartner ­ Geburtsdatum 8. Lebenspartner ­ derzeitige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 1501 bis 1502, 1503, 1505, 1200 bis 1212, 1517 bis 1518, 1519, 1521, 1200 bis 1212. 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 §7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) §9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern (1) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 2. frühere Namen 3. Vornamen 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 5. derzeitige Anschrift 6. Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes 7. Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat 0101 bis 0102, 0201 bis 0204, 0301 bis 0303, 0601 bis 0603, 1. Familienname 1201 bis 1203, 1205 bis 1212, 0205, 0304, 0206, 0305. 2. Geburtsname 3. Vornamen 4. Doktorgrad 5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 6. Geschlecht 7. derzeitige Anschrift 8. Einzugsdatum, Auszugsdatum 9. Auskunftssperren nach § 51 BMG 10. Sterbedatum 11. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301, 0302, 0401, 0601 bis 0603, 0701, 1200 bis 1212, 1301, 1306, 1801, 1901, 2701. Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln. §8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702). (2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 2. Geburtsname 3. Vornamen 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 5. Geschlecht 6. Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes 7. Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlasst hat 0101 bis 0102, 0201 bis 0202, 0301, 0303, 0601 bis 0603, 0701, 0205, 0304, 0206, 0305. 1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 2. Eintrittsdatum oder Austrittsdatum in oder aus einer steuererhebenden öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1102, 1103, Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 1953 1314, 2401. 3. Familienstand 4. Datum der letzten Eheschließung oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft 5. Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft 6. Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners 7. Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist 1401, 1402, 7. Datum des letzten Wegzugs in das Ausland 8. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1406, 2703, 1505, 2707, 1521, 2704, 1604. (2) Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 2. frühere Namen 3. Vornamen 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 5. Geschlecht 6. derzeitige Anschrift im Inland 7. bei Zuzug aus dem Ausland (Staat) 8. Datum des letzten Wegzugs in das Ausland 9. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 0101 bis 0106, 0201 bis 0204, 0301, 0302, 0601 bis 0605, Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708). § 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt (1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person vorausgeht, folgende Daten einer in das Ausland verzogenen Person, bei der der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht (BVA-Optionsmitteilung Wegzug): Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 0701, 1201 bis 1213a, 1223, 1314, 2401. 1. Familienname 2. frühere Namen 3. Vornamen 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 5. Geschlecht 6. letzte Anschrift im Inland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland, bei Wegzug in das Ausland den Staat 0101 bis 0106, 0201 bis 0204, 0301, 0302, 0601 bis 0605, (3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative folgende Daten abrufen: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 1. Familienname 2. frühere Namen 3. Vornamen 0101 bis 0106, 0201 bis 0204, 0301, 0302, 0601 bis 0603, 0701, 1201 bis 1212, 1232, 1233, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 5. Staatsangehörigkeiten 6. derzeitige und frühere Anschriften 1001, 1201 bis 1203, 1205 bis 1213a. 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2014 § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft. (2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. Dezember 2014 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière