Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 57 vom 12.12.2014  - Seite 2004 bis 2004 - Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 – SBBFestV 2014)

860-2-18-1
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2014 Verordnung zur Festlegung der Höhe der Sonderentlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014 (Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 ­ SBBFestV 2014) Vom 9. Dezember 2014 Auf Grund des § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Festlegung der Werte nach § 46 Absatz 7a Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Jahr 2014 Nach § 46 Absatz 7a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhöhen sich im Jahr 2014 die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze um 0,18 Prozentpunkte. Ausgehend von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern von Juni 2013 bis Juni 2014 unterschiedlichen Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien folgende länderspezifische Werte festgelegt: 0,38 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 0,37 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 0,21 Prozentpunkte für Berlin, 0,54 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 0,22 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 0,37 Prozentpunkte für Hessen, 0,12 Prozentpunkte für Niedersachsen, 0,16 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 0,32 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz. Für die übrigen Länder bleiben die in § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Prozentsätze im Jahr 2014 unverändert. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 9. Dezember 2014 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles