Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 59 vom 18.12.2014  - Seite 2082 bis 2084 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

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2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Vom 10. Dezember 2014 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Anerkennungsund Vollstreckungsausführungsgesetzes ,,Abschnitt 7 Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen § 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln (1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß." Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,Abschnitt 7 Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen § 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln". 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union: a) Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; b) Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen." 3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte" durch die Wörter ,,jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten" ersetzt. 4. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt: Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;". 2. § 25a wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 2083 a) Die Wörter ,,sowie Absatz 2" werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend." Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes ,,Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren." d) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.6.1 eingefügt: ,,Vorbemerkung 1.6.1: In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben." e) In Nummer 16110 wird die Anmerkung wie folgt gefasst: ,,(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläufiger Betreuer bestellt ist. (2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers." Artikel 6 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 57" die Angabe ,,oder § 58" eingefügt. 2. In Nummer 1513 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden im Gebührentatbestand nach der Angabe ,,§ 1110 ZPO" die Wörter ,,oder nach § 58 AVAG" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 57" die Angabe ,,oder § 58" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Nach § 15h des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird folgender § 15i eingefügt: ,,§ 15i Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Wurde mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2013 begonnen, gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, auch nach dem 31. Dezember 2012 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin erfüllen." Artikel 7 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften," durch die Wörter ,,Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei" ersetzt. 2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;". 3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In Vorbemerkung 1.1 werden in Absatz 1 die Wörter ,,Bei einer Betreuung" durch die Wörter ,,In Betreuungssachen" ersetzt. b) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.1.1 eingefügt: ,,Vorbemerkung 1.1.1: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist." c) Dem Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 11101 und der Anmerkung zu Nummer 11102 wird jeweils folgender Satz angefügt: Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat." 2. In § 131a Nummer 2 wird die Angabe ,,2014" durch die Angabe ,,2019" ersetzt. 2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 2014 3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe ,,2015" durch die Angabe ,,2018" ersetzt. 4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe ,,2014" durch die Angabe ,,2015" ersetzt. Artikel 8 Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1 für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an demselben Tag in Kraft, an dem das Haager Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles