Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 63 vom 30.12.2014  - Seite 2408 bis 2408 - Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

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2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2014 Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR Vom 22. Dezember 2014 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes S. 1625), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,184" durch die Angabe ,,214" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,123" durch die Angabe ,,153" ersetzt. 2. Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4." § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,250" durch die Angabe ,,300" ersetzt. 2. Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3." Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2014 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas