Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 10 vom 13.03.2015  - Seite 265 bis 276 - Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 265 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen1 Vom 26. Februar 2015 Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,17. RID-Änderungsverordnung vom 9. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338)" durch die Wörter ,,19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" ersetzt. c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter ,,4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)" durch die Wörter ,,5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden nach den Wörtern ,,pro Stunde" die Wörter ,,einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen" eingefügt. b) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst: ,,8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt; 9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;". c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: ,,10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden;". d) Die bisherigen Nummern 10 bis 18 werden die Nummern 11 bis 19. e) In der neuen Nummer 12 werden die Wörter ,,MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. S. 554)" durch die Wörter ,,MSC. 372(93) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. S. 810)" ersetzt. f) In der neuen Nummer 18 werden die Wörter ,,16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist" durch die Wörter ,,26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,bei der Wasserund Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter ,,bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ­ Außenstelle Südwest ­" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2, zweiter Halbsatz, werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau und Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur". b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr". c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC". 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August 2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind" durch die Wörter ,,vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind" ersetzt. 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 15). 266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 6. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter ,,mit Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 3 ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter ,,Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt. cc) In Buchstabe c werden aaa) die Angabe ,,P 200 und P 203" durch die Angabe ,,P 200" und bbb) die Wörter ,,Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter ,,Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt. dd) In Buchstabe f wird die Angabe ,,6.2.2.10" durch die Angabe ,,6.2.2.11" ersetzt. ee) In Buchstabe g werden die Wörter ,,mit Ausnahme von Absatz 6.7.2.19.6 Satz 3 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Satz 3 Buchstabe b" gestrichen. ff) In Buchstabe h werden die Wörter ,,sowie MEGC" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a" jeweils durch die Angabe ,,Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Großverpackungen und Bergungsverpackungen" durch die Wörter ,,Großverpackungen, Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen" ersetzt. d) In Nummer 4 werden aa) das Wort ,,Rekonditionierung" durch die Wörter ,,Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur" und bb) die Wörter ,,und für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN" durch die Angabe ,,ADR/RID" ersetzt. e) In Nummer 5 werden aa) die Wörter ,,nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und" durch die Wörter ,,nach Absatz" ersetzt und bb) die Wörter ,,sowie für Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID" angefügt. f) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe b ADR/RID/ADN;". g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;". h) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. die Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;". i) In Nummer 10 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 7. In § 9 Satz 1 werden die Wörter ,,und von Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel 6.8" gestrichen. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr". b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter ,,Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,aufgeführten Radionuklidwerte" die Wörter ,,und von alternativen Radionuklidwerten" eingefügt. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f frei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 267 gestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und". 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt gefasst: ,,Die Benannten Stellen nach § 16 der ODV, die für die Durchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für". b) In Nummer 4 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. c) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID und b) die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID." e) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 5" durch die Angabe ,,Nummer 5 und 6" ersetzt. f) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,Für alle vorgenannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach § 16 der ODV zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt sind." 11. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Absatz 1.8.7.2.5" durch die Angabe ,,Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID" ersetzt. b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt: ,,2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; 3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;". c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 4 bis 7. d) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,Absatz 6.2.1.4.1" durch die Angabe ,,Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID" ersetzt. e) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe ,,Absatz 6.2.1.4.2" durch die Angabe ,,Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID" ersetzt. f) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe ,,6.2.1.6.2 und" durch die Angabe ,,6.2.1.6.2 ADR/RID und" ersetzt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort ,,und" gestrichen. bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und". ccc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 1 und 2" durch die Angabe ,,Nummer 1 bis 3" ersetzt. 13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. b) In Nummer 10 wird das Wort ,,Batteriewagen," gestrichen. c) In Nummer 13 werden nach der Angabe ,,RID" die Wörter ,,für Kesselwagen und abnehmbare Tanks" eingefügt und am Ende das Komma und das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. d) In Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. e) Folgende Nummer 15 wird angefügt: ,,15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2." 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ADN und" durch die Wörter ,,und die Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur Begriffsbestimmung ,,Hochgeschwindigkeitsventil") und" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden aaa) nach den Wörtern ,,(teilweise geschlossen)"" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, bbb) nach den Wörtern ,,Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1" die Angabe ,,ADN" gestrichen und ccc) am Ende nach dem Wort ,,,,Probeentnahmeöffnung"" die Wörter ,,und von Anschlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 (Begriffsbestimmung ,,Anschluss für eine Probeentnahmeeinrichtung")" angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für". bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,nach Unterabschnitt" durch die Wörter ,,nach den Unterabschnitten" ersetzt. cc) In Nummer 8 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. dd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. ee) In Nummer 11 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. ff) Folgende Nummern 12 bis 14 werden angefügt: ,,12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983; 13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines Schubleichters mit dem Original nach den Unterabschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und 14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absätzen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN." c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,bei der Wasserund Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter ,,bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ­ Außenstelle Südwest ­" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk" durch die Wörter ,,Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Wasser- und Schifffahrtsdirektion in ihrem jeweiligen Direktionsbezirk" durch die Wörter ,,Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Absatz 3 Nummer 2 und § 8 Nummer 14" durch die Wörter ,,Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11 Nummer 6" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Nummer 28b" durch die Angabe ,,Nummer 28 Buchstabe b" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ADN und" durch die Wörter ,,und die Untersagung der Verwendung eines Schiffes für die Beför- derung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.1.8.7 ADN und" ersetzt. g) In Absatz 8 werden die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehr" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt. 15. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3" ersetzt. 16. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort ,,enthalten" ein Komma eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Nummer 9 werden die Wörter ,,das Fahrzeug" durch die Wörter ,,die Beförderungseinheit" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. hat dafür zu sorgen, dass a) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen, und b) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN benutzt wird;". bb) In Nummer 6 werden am Ende das Komma und das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt werden, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN hat, und". dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicherzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 269 17. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden am Ende das Komma und das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. b) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma und das Wort ,,und" ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist." 18. In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ADR/RID" durch die Wörter ,,den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID" ersetzt. 19. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 10 wird das Wort ,,Tankfahrzeugen" durch die Wörter ,,den verwendeten Fahrzeugen" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden am Ende das Komma und das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 4 wird der satzabschließende Punkt durch ein Komma und das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht überschritten wird." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden am Ende das Komma und das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Liste" durch das Wort ,,Schiffsstoffliste" und am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. cc) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: ,,4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, und 5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die Sondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwendung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d genannten Instruktionen zu erteilen." 20. § 23a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter ,,vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder MEGC" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma und das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden." c) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: ,,(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: ,,1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicherzustellen, dass beim Entladen die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, und". bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Nummer 2. cc) Die neue Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe b wird gestrichen. bbb) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die Buchstaben b bis f. ccc) Die neuen Buchstaben b und c werden wie folgt gefasst: ,,b) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist; c) sicherzustellen, dass die Laderate mit der an Bord mitzuführenden Ladeinstruktion nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;". ddd) In dem neuen Buchstaben e wird das Semikolon durch ein Komma und das Wort ,,und" ersetzt. eee) In dem neuen Buchstaben f werden das Komma und das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. dd) Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen. 21. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,bis 6.8.2.1.21ADR/RID" durch die Angabe ,,bis 6.8.2.1.20 ADR/RID" ersetzt. b) In Nummer 7 wird nach dem Wort ,,wird" ein Komma eingefügt. 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 22. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC". b) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort ,,Hersteller" die Wörter ,,oder Wiederaufarbeiter" eingefügt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,sofern die IBC nach einem anerkannten Qualitätssicherungsprogramm untersucht wurden und die im Anerkennungsbescheid des Qualitätssicherungsprogramms genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind" durch die Wörter ,,sofern die Nebenbestimmungen des Bescheides, mit dem die Prüfstelle als Inspektionsstelle anerkannt wurde, eingehalten werden" ersetzt. 23. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort ,,anhaften" ein Komma eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen." 24. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird nach dem Wort ,,erfolgt" ein Komma eingefügt. b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort ,,erfolgt" ein Komma eingefügt. c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach der Angabe ,,ADN" ein Komma eingefügt. 25. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,einzuhalten. Er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 90 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben kann;" durch die Wörter ,,einzuhalten; er hat bei flüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhalten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann;" ersetzt. b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,das Tankfahrzeug" durch die Wörter ,,den Tank, das BatterieFahrzeug oder den MEGC" ersetzt. c) In Nummer 10 Buchstabe e wird die Angabe ,,§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 26. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.3 Satz 2, den Unterabschnitten" durch die Wörter ,,den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2," ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften 1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und 2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Aluminiumherstellung oder Aluminiumumschmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR zu beachten." 27. In § 32 werden die Wörter ,,Kapitel 7.7 RID" durch die Wörter ,,Unterabschnitt 1.1.3.8 RID" ersetzt. 28. In § 33 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,nicht überfüllt ist" die Wörter ,,und nach den Vorgaben des Stabilitätshandbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN beladen ist" angefügt. 29. In § 34 Nummer 5 wird nach dem Wort ,,werden" ein Komma eingefügt. 30. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 Buchstabe i werden die Wörter ,,das Fahrzeug" durch die Wörter ,,die Beförderungseinheit" und das Semikolon durch ein Komma ersetzt. b) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe f wird am Ende das Wort ,,oder" gestrichen. bb) In Buchstabe g wird nach dem Wort ,,wird," das Wort ,,oder" angefügt. cc) Folgender Buchstabe h wird angefügt: ,,h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist,". c) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe s wird am Ende das Wort ,,oder" gestrichen. bb) In Buchstabe t wird nach dem Wort ,,wird," das Wort ,,oder" angefügt. cc) Folgender Buchstabe u wird angefügt: ,,u) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,". d) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird das Wort ,,oder" gestrichen. bb) In Buchstabe d wird nach dem Wort ,,wird," das Wort ,,oder" angefügt. cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt: ,,e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 271 e) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird das Wort ,,oder" gestrichen. bb) Folgende Buchstaben d und e werden angefügt: ,,d) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, oder e) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird,". f) In Nummer 15a werden die Buchstaben k bis r wie folgt gefasst: ,,k) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, l) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, 31. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,30. Juni 2013" durch die Angabe ,,30. Juni 2015" und die Angabe ,,31. Dezember 2012" durch die Angabe ,,31. Dezember 2014" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine entsprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nachweisen." 32. Anlage 1 Tabelle 3 wird wie folgt geändert: a) In der Zelle für die Klasse 3 wird in der Spalte ,,UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe" die Angabe ,,3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT" gestrichen und in der Zelle für die Klasse 6.1 in der Spalte ,,UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe" die Angabe ,,3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT" angefügt. b) In der Zelle für die Klasse 5.1 wird in der Spalte ,,UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe" die Angabe ,,1510 TETRANITROMETHAN" gestrichen und in der Zelle für die Klasse 6.1 in der Spalte ,,UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe" nach der Angabe ,,1259 NICKELTETRACARBONYL" die Angabe ,,1510 TETRANITROMETHAN" eingefügt. 33. Anlage 2 Nummer 4.2 Buchstabe b wird wie folgt geändert: a) In Doppelbuchstabe aa wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,, Gefahrgüter der Klassen 1.4 Beförderung und 2 bis 9 in Versandstücken in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugen a) Gefahrgüter der Klasse 2 Beförderung Gruppen A, O und F ohne in Tanks (StraßentankNebengefahr giftig, fahrzeugen, b) Gefahrgüter der Klasse 3, StraßenfahrVerpackungsgruppe II zeugen mit und III ohne Nebengefahr Aufsetztanks giftig, und Straßenfahrzeugen c) Gefahrgüter der Klasse 8, mit TankVerpackungsgruppe II containern) und III ohne Nebengefahr giftig und d) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III m) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn betreffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt, n) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, o) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt, p) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen, q) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, oder r) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann,". g) Nummer 18 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird das Wort ,,oder" gestrichen. bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort ,,ist," das Wort ,,oder" angefügt. cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: ,,c) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,". h) Nummer 21 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe d wird durch folgende Buchstaben d und e ersetzt: ,,d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet, e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet, oder". bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. ". b) In Doppelbuchstabe cc wird Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende mitgeführt werden." 272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung Die Anlage der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die Angabe ,,Ausnahme 32 (S)" durch die Angabe ,,Ausnahme 32 (S, E)" ersetzt. 2. Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.7 werden nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 2450)" ein Komma und die Wörter ,,die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist," eingefügt. b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380) geändert worden ist" durch die Wörter ,,die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist" ersetzt. 3. In der Ausnahme 9 (B, E, S) werden in Nummer 1 Satz 2 am Ende die Wörter ,,am Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel" durch die Wörter ,,auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel)" ersetzt. 4. In der Ausnahme 18 (S) wird in Nummer 5 die Angabe ,,30. Juni 2015" durch die Angabe ,,30. Juni 2021" ersetzt. 5. Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.7 wird die Angabe ,,1, 2.1, 6, 7, 8, 13 und 14" durch die Angabe ,,1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14" ersetzt. b) In Nummer 2.8 wird die Angabe ,,Abfallgruppen 9, 10, 11 und 15" durch die Angabe ,,Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15" ersetzt. c) In Nummer 6 wird die Angabe ,,30. Juni 2015" durch die Angabe ,,30. Juni 2021" ersetzt. 6. In der Ausnahme 21 (B, E, S) wird in Nummer 5 die Angabe ,,30. Juni 2015" durch die Angabe ,,30. Juni 2021" ersetzt. 7. Die Ausnahme 24 (S) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ,,(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B und C)" durch die Angabe ,,(Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2, B oder C)" ersetzt. b) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort ,,mitzuführen" ein Komma und die Wörter ,,nicht jedoch die darin aufgeführte Ausrüstung" angefügt. c) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,vorangestellt werden," werden die Wörter ,,sowie mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Absatz 5.2.1.8.3" eingefügt. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Diese Kennzeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug bereits mit Kennzeichnungen nach den Nummern 3.5 und 3.6 versehen ist, und die Eichnormale mit dem Fahrzeug fest verbunden sind." d) In Nummer 3.5 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 und" eingefügt. e) In Nummer 3.6 wird das Wort ,,Fahrzeuge" durch das Wort ,,Beförderungseinheiten" ersetzt. f) In Nummer 5 wird die Angabe ,,30. Juni 2015" durch die Angabe ,,30. Juni 2021" ersetzt. 8. In der Ausnahme 28 (E, S) wird in Nummer 7 die Angabe ,,30. Juni 2015" durch die Angabe ,,30. Juni 2021" ersetzt. 9. Die Ausnahme 31 (S) wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 19, 21, 29 und 47a der StVZO" durch die Angabe ,,§§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt. bb) In Satz 1 werden die Wörter ,,von einem Fahrzeugführer begleitet werden, der im Besitz der vorgenannten Bescheinigung ist" durch die Wörter ,,von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden" ersetzt. cc) In Satz 2 werden die Wörter ,,Dieser Fahrzeugführer" durch die Wörter ,,Der Inhaber der Bescheinigung" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,30. Juni 2015" durch die Angabe ,,30. Juni 2021" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 273 10. Die Ausnahme 32 (S) wird wie folgt gefasst: ,,Ausnahme 32 (S, E) Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr 1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)* auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern: a) Bw 01 (S, E) AGGABw ,,Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/ geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1 Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1 Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung. b) Bw 17 (S, E) AGGABw c) Bw 21 (S, E) AGGABw d) Bw 23 (S, E) AGGABw e) f) Bw 24 (S, E) AGGABw Bw 25 (S) AGGABw g) Bw 27 (S, E) AGGABw h) Bw 29 (S) AGGABw 2 Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: ,,Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht. * Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden." 11. In der Ausnahme 33 (M) werden in Nummer 1 die Wörter ,,Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 S. 380)" durch die Wörter ,,Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926)" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter ,,der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See" durch die Wörter ,,dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Im III. Teil, 1. Abschnitt wird der Gebührentatbestand zur Gebührennummer 312.2 wie folgt gefasst: ,,Für die ­ erstmalige Zulassung eines Baumusters, ­ Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen, ­ Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie ­ Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet." 274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 b) Im IV. Teil, 1. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt: Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) ,,720 720.1 720.2 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100 forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 100 der Prüfliste mit ,,JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100". in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). c) Im IV. Teil, 2. Abschnitt werden folgende neue Gebührennummern eingefügt: Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) ,,802 803 804 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- 100 forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen 100 der Prüfliste mit ,,JA" beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen 100 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). 805 bis 810 nicht vergeben". 3. In der Anlage 2 wird der I. Teil wie folgt gefasst: ,,I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr (EUR) 001 Prüfung und Erteilung der Genehmigung für die Bestimmung von nicht in 50 bis 25 000 Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerten und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN. Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000 (Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN). Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- 50 bis 25 000 barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN). Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 25 000 aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von Versandstücken für radio- 50 bis 2 000 000 aktive Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID. Prüfung und Erteilung der Zulassung der Bauart von gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 50 bis 25 000 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen (Absatz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.6 ADR/RID). Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000 Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN). 002 003 004.1 004.2 005 006 ". 4. Die Tabelle in der Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,, Organisationseinheit Abteilung Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz (EUR) 1 2 Analytische Chemie; Referenzmaterialien Chemische Sicherheitstechnik 116 108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Organisationseinheit Abteilung Stundensatz (EUR) 275 Bezeichnung der Organisationseinheit 3 4 5 6 7 8 9 S Gefahrgutumschließungen Material und Umwelt Werkstofftechnik Materialschutz und Oberflächentechnik Bauwerkssicherheit Zerstörungsfreie Prüfung Komponentensicherheit Qualitätsinfrastruktur 96 93 106 99 104 97 106 103 ". Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen In § 4 Absatz 3 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3104), die durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 3 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Gefahrgutverordnung See Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe ,,(VkBl. 2013 S. 1015)" ein Komma und die Wörter ,,korrigiert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. S. 467)" eingefügt. 2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter ,,Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung" durch die Wörter ,,Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe ,,5.53.6" durch die Angabe ,,5.5.3.6" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird in § 2 Nummer 1 die Angabe ,,Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR" durch die Angabe ,,Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN" ersetzt. Artikel 7 Bekanntmachung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2015 Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 30 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Februar 2015 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt